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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.162/2003 /bie 
 
Urteil vom 15. Januar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, wohnhaft in Mexiko, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Luc Hafner, dieser substituiert durch Rechtsanwalt 
Dr. Felix Fischer, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko 
- B 128419/01, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die mexikanische Strafjustiz wirft Verantwortlichen des französischen Technologiekonzerns Y.________ vor, sie hätten ab 1993 Schmiergeldzahlungen in Millionenhöhe an mexikanische Staatsbedienstete geleistet, um den Zuschlag für diverse Aufträge im öffentlichen Transportwesen zu erhalten. Der französische Staatsangehörige X.________ sei als damaliger Leiter des Transportsektors der Fa. Y.________/Mexiko in den Korruptionsfall verwickelt gewesen. Insbesondere habe er die Weiterleitung von Bestechungsgeldern veranlasst. 
B. 
Am 21. Februar 2001 erstattete die Bank Z.________ eine Verdachtsmeldung bei der Eidgenössischen Meldestelle für Geldwäscherei. Danach seien von Konten, auf welche zuvor Zahlungen des Y.________-Konzerns getätigt worden waren, Überweisungen an zwei Vertreter des staatlichen mexikanischen Elektrizitätsunternehmens L.________ erfolgt. Von den Konteninhabern hätten keine Informationen zum Hintergrund der Zahlungen erhältlich gemacht werden können. Auf Veranlassung des (damals zuständigen) Bundesamtes für Polizei eröffnete die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) eine Strafuntersuchung wegen Korruption und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 1. März 2001 ordnete die BAK IV die Sperrung diverser Bankkonten an. Ausserdem verfügte sie die Edition von Kontenunterlagen. Nachdem sich aufgrund dieser Dokumente der Verdacht erhärtet hatte, dass X.________ den Zahlungsfluss zwischen dem Y.________-Konzern und mexikanischen Staatsbediensteten bzw. involvierten Mitarbeitern des Y.________-Konzerns weitgehend koordiniert habe, ordnete die BAK IV am 17. Juli bzw. 14. August 2001 zusätzliche Kontensperren sowie die Edition von weiteren Bankunterlagen bei der Bank Z.________ an. Diese Massnahmen betrafen Konten, an denen X.________ (bzw. dessen Ehefrau) rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt ist. 
C. 
Am 18. September 2001 bewilligte das Bundesamt für Justiz (auf Antrag der BAK IV und gestützt auf Art. 67a IRSG) die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen an die mexikanischen Behörden. Am 27. Dezember 2001 ersuchte die Unterstaatsanwaltschaft für rechtliche und internationale Angelegenheiten in Mexiko (über die mexikanische Botschaft in Bern) die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Am 26. August 2002 wurde das Ersuchen ergänzt. Nachdem die BAK IV (mit Verfügungen vom 20. November 2001 bzw. 4. Januar 2002) die Sperre von drei Bankkonten wieder aufgehoben hatte, erliess sie am 13. März 2003 eine Schlussverfügung. Zuvor (am 4. Februar 2003) hatte das Bundesamt für Justiz das Begehren der BAK IV "zur Zeit" abgewiesen, es sei bei den mexikanischen Behörden ein Antrag auf Übernahme des in der Schweiz anhängigen Strafverfahrens zu stellen. 
D. 
In der Schlussverfügung vom 13. März 2003 bewilligte die BAK IV die rechtshilfeweise Weiterleitung von Bankinformationen und ordnete die Weiterführung verschiedener Kontensperren an. Einen von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Juli 2003 ab, soweit es darauf eintrat. 
E. 
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. August 2003 an das Bundesgericht. Er beantragt (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung von Kontensperren und die Verweigerung der rechtshilfeweisen Herausgabe von erhobenen Kontenunterlagen bzw. Dokumenten. 
F. 
Die BAK IV beantragt die Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet haben. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Justiz schliesst in seiner Stellungnahme vom 4. September 2003 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zwischen der Schweiz und Mexiko besteht kein Vertrag oder Abkommen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen. Das vorliegende Ersuchen ist daher nach dem schweizerischen Landesrecht zu beurteilen (BGE 110 Ib 173 E. 2 S. 176). Dabei kommen namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Beim Entscheid über die beantragte internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist auch den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts Rechnung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat ein Rechtshilfeabkommen besteht oder nicht. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG). 
1.2 Zur Beschwerdeführung gegen kantonale Schlussverfügungen ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen bzw. bei Kontensperren der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Für nur indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). 
 
Als Inhaber der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten "FOGLIO", "ABUELA", "EXILIO" und "MINNIE" ist der Beschwerdeführer zur Prozessführung legitimiert. Soweit hingegen Konten von juristischen Personen (nämlich der I.________ AG sowie der Stiftung K.________) betroffen sind, an denen der Beschwerdeführer (nach eigener Darstellung) lediglich wirtschaftlich berechtigt ist, fehlt es ihm an der Beschwerdebefugnis. Dies umso mehr, als er nicht darlegt, dass die genannten juristischen Personen liquidiert und daher selbst nicht mehr handlungsfähig wären. 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375). 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E.1d S.136f.; 122 II 367 E.2d S.372, je mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens als ungenügend. Es werde "nicht einmal rudimentär" aufgezeigt, "wie die einzelnen Konten des Beschwerdeführers in die angeblich erfolgte oder versuchte Korruptionsaffäre involviert sind". 
2.1 Das Ersuchen hat eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts zu enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG) sowie möglichst genaue und vollständige Angaben über die Personen, gegen die sich das Strafverfahren richtet (Art. 28 Abs. 2 lit. d IRSG). 
 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgeblichen Art. 28 IRSG aus, wenn die Angaben im Ersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Zwar müssen sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Ergänzungen und Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S.121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
2.2 Im angefochtenen Entscheid (Seiten 9-10) wird die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens wie folgt zusammengefasst: 
"Gemäss der im ergänzten Rechtshilfeersuchen vom 26. August 2002 samt dem beigelegten Dekret betreffend Sicherungsmassnahmen vom 8. August 2002 gegebenen Sachdarstellung haben Angestellte mehrerer Unternehmen des Y.________-Konzerns mittels Beraterverträgen ab dem Jahr 1993, insbesondere aber ab 1995 (...), grössere Geldbeträge zugehen lassen an A.________ und C.________, die (...) in staatlichen Monopolbetrieben leitende Positionen bekleideten. Es bestehe der Verdacht, dass es sich hierbei um Bestechungsgelder gehandelt habe, denn zum fraglichen Zeitpunkt seien insbesondere grössere Projekte gelaufen für einen neuen Zweig der Metro sowie für eine Vorortbahn (...). Nachdem die Fa. Y.________ einige Ausschreibungen gewonnen habe, seien über den mexikanischen Rechtsberater der Fa. Y.________, E.________, Zahlungen in Millionenhöhe auf die Beraterkonten erfolgt (...). Die Zahlungen seien" vom Beschwerdeführer "veranlasst worden. Dieser sei Leiter des Transportsektors der Fa. Y.________ Mexiko gewesen und als solcher für den Verkauf von Y.________-Produkten verantwortlich gewesen. Seitens des Betriebes S.________ seien A.________ und C.________ zuständig gewesen (...). Später habe auch F.________ Zahlungen veranlasst. (...). A.________ und C.________" müssten "als Amtsträger bezeichnet werden". Sie würden "von der ersuchenden Behörde als ehemalige 'fonctionnaires de l'Etat', d.h. als Beamte bezeichnet (...). Bei den Betrieben L.________ und S.________, bei denen die beiden genannten Personen als Direktor bzw. als Geschäftsführer tätig gewesen" seien, soll es sich "um 'sociétés nationales' handeln (...), d.h. offensichtlich um Unternehmen, die im Dienst der Öffentlichkeit stehen. (...) A.________ und sein enger Mitarbeiter C.________" hätten insbesondere "mit Materialbestellungen für die Gesellschaften zu tun" gehabt (...)." 
2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Ersuchen nicht bereits aufzuzeigen, "welche Zahlungen mit welchem Zweck, zu wessen Gunsten und konkret über welche Konti des Beschwerdeführers geflossen sind". Vielmehr ist es (im Sinne der dargelegten Gesetzgebung und Rechtsprechung) gerade das Ziel der hier streitigen Rechtshilfe, nähere Aufschlüsse über die verdächtigen Geldtransfers in Millionenhöhe (ab 1993) zu erhalten. Soweit der Beschwerdeführer lediglich die Sachdarstellung des Ersuchens bestreitet, begründet er keine offensichtlichen Fehler, Widersprüche oder Lücken, welche die im Ersuchen dargelegten Verdachtsgründe sofort entkräften würden. Die Sachverhaltsangaben des Ersuchens entsprechen den gesetzlichen Anforderungen. 
3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen strafbarer Handlungen. Als "geschützter Zeuge" werde er in Mexiko nicht strafrechtlich verfolgt. Ausserdem fehle es am Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. 
3.1 Zwangsmassnahmen gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). 
3.2 Die ersuchende Behörde wirft den Angeschuldigten Korruption (durch aktive bzw. passive Bestechung) vor. Vertreter des französischen Technologiekonzerns Y.________, darunter der Beschwerdeführer, hätten Schmiergeldzahlungen an mexikanische Staatsbedienstete weitergeleitet. Letztere hätten der Fa. Y.________ als Gegenleistung staatliche Aufträge im Transportsektor zugeschanzt. Die beschuldigten Amtsträger hätten sich durch die Veranlassung und Annahme von Schmiergeldzahlungen bereichert. 
Gemäss Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Revision des Korruptionsstrafrechtes haben Art. 322ter (Bestechen) bzw. Art. 322quater StGB (Sich bestechen lassen) die früheren aArt. 288 bzw. aArt. 315 StGB ersetzt. Die neuen Bestimmungen sind seit 1. Mai 2000 in Kraft (AS 2000 S. 1121 ff., 1126). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bestimmt sich die beidseitige Strafbarkeit nach den geltenden Bestimmungen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshilfeentscheides (BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465; 122 II 422 E. 2a S. 424, je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 236; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, Rz. 352 S. 274). Das Rechtshilfeersuchen und seine Ergänzung erfolgten am 27. Dezember 2001 bzw. 26. August 2002. Die angefochtene Schlussverfügung erging am 13. März 2003. Die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist daher nach Massgabe von Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB zu prüfen (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465). 
3.3 Zwar stellen Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB das Bestechen bzw. Sich bestechen lassen von schweizerischen Amtsträgern unter Strafe (vgl. Randtitel Ziff. 1 vor Art. 322ter StGB). Dies bildet jedoch kein Rechtshilfehindernis, da im Rahmen der beidseitigen Strafbarkeit zu prüfen ist, ob der im Ausland inkriminierte Sachverhalt auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre, sofern der fragliche Tatbestand in der Schweiz (durch einen schweizerischen Amtsträger) erfüllt würde (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rz. 352). Aus diesem Grund ist die beidseitige Strafbarkeit auch nicht nach Art. 322septies StGB (Bestechung fremder Amtsträger) zu prüfen, zumal die ersuchende mexikanische Behörde nicht geltend macht, es seien fremde (nichtmexikanische) Amtsträger bestochen worden (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465). 
3.4 Das Verhalten der angeschuldigten behördlichen Mandatsträger (im Zusammenhang mit deren amtlicher Tätigkeit) braucht nicht notwendigerweise pflichtwidrig gewesen zu sein. Strafbar ist auch, wer einem Beamten für eine "im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt" (Art. 322ter StGB). Analoges gilt für das Behördemitglied, das für eine "im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt" (Art. 322quater StGB). Gemäss dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt wären diese Straftatbestände erfüllt. Selbst wenn die Auftragsvergaben an die Fa. Y.________ im Ermessen der angeschuldigten mexikanischen Funktionäre gelegen hätten, bestünde im Anbieten oder Auszahlen (bzw. im Sich versprechen lassen oder Annehmen) von Schmiergeldern eine strafbare aktive (bzw. passive) Bestechung (vgl. Mark Pieth, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 322ter StGB N. 31 ff., 41). Der Nachweis eines spezifischen "Schadens" zum Nachteil des betroffenen Fiskus wird von Art. 322quater StGB (im Unterschied zu Art. 314 StGB, ungetreue Amtsführung) nicht verlangt. Schon das alte Korruptionsstrafrecht diente nicht dem Schutz von Vermögensinteressen, sondern primär dem Schutz des Vertrauens in die Objektivität und Sachlichkeit hoheitlicher Amtstätigkeit (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.5 S. 466; 117 IV 286 E. 4b S. 288; Pieth, a.a.O., vor Art. 322ter StGB N. 11, 16). Auch für den subjektiven Tatbestand (vorsätzliche Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme) finden sich im Ersuchen (jedenfalls konkludent) ausreichende Anhaltspunkte. 
3.5 Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt. Diese setzt nicht voraus, dass die anwendbaren Strafbestimmungen des mexikanischen und schweizerischen Strafrechts identisch wären (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; 128 II 355 E. 2.7 S. 363, je mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., Rz. 353). Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Straftatbestände des schweizerischen Rechts (namentlich Art. 138, Art. 312 oder Art. 314 StGB) erfüllt wären. 
3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Mexiko als "geheimer, geschützter Zeuge" befragt worden. Die mexikanischen Behörden hätten daher "auf eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers verzichtet". Eine solche sei jedoch "unabdingbare Voraussetzung zur Gewährung von Rechtshilfe". Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Art. 64 Abs. 1 IRSG beschränkt die zulässige Rechtshilfe keineswegs auf prozessuale Massnahmen gegenüber angeschuldigten Personen. Kontensperren sind namentlich zulässig, wenn eine strafrechtliche Einziehung der betroffenen Vermögenswerte in Frage kommt. Eine solche kann auch zulässig sein, wenn der von der Kontensperre Betroffene sich nicht selbst strafbar gemacht hat (vgl. BGE 129 II 462 E. 5.6 S. 469). Für Kontenerhebungen genügt ein hinreichender Sachzusammenhang zwischen den betroffenen Konten und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (vgl. nachfolgend, E. 4). Aus dem Ersuchen wird jedenfalls deutlich, dass die mexikanischen Behörden rechtshilfeweise sowohl die Sperre der involvierten Konten des Beschwerdeführers als auch diesbezügliche Kontenerhebungen beantragen. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die Darstellung des Beschwerdeführers zutrifft, die mexikanischen Behörden hätten auf eine Strafverfolgung gegen ihn definitiv verzichtet. 
4. 
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die rechtshilfeweise Kontensperre und Weiterleitung von Bankinformationen als unverhältnismässig. Insbesondere sei die Relevanz der Zwangsmassnahmen für die Strafuntersuchung im ersuchenden Staat nicht ersichtlich. 
4.1 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen sind nach schweizerischem Verfahrensrecht durchzuführen (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 IRSG). Kontensperren sind nach kantonalem Strafprozessrecht insbesondere zur Sicherstellung einer allfälligen strafrechtlichen Einziehung von Vermögenswerten zulässig, die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 129 II 462 E. 5.6 S. 469). Analoges gilt für Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren (Art. 58 Abs. 1 StGB). 
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2-3 IRSG muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371, je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein Sachzusammenhang besteht. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372). 
4.3 Zwar ist die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht (wie dargelegt) nach Massgabe des seit 1. Mai 2000 in Kraft gesetzten revidierten Korruptionsstrafrechts zu prüfen (vgl. oben, E.3.2). Diese intertemporalrechtliche Regelung führt jedoch nicht dazu, dass - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit - ausschliesslich die Sperrung von Konten zulässig wäre, über die (erst) nach dem 1. Mai 2000 verdächtige Transaktionen erfolgten. Nach der dargelegten Rechtslage genügt es vielmehr, dass die fraglichen Konten in einem ausreichend konkreten Sachbezug zum Gegenstand der Strafuntersuchung stehen und dass die strafprozessuale Beschlagnahme bzw. die strafrechtliche Einziehung der gesperrten Vermögenswerte in Frage kommt. Ebenso wenig steht das Vorbringen, wonach in der Schweiz eine Strafuntersuchung wegen Bestechung (von mexikanischen Amtsträgern durch ausländische Personen) "nicht einmal eröffnet oder aber nicht weitergeführt" worden sei, einer Rechtshilfe an Mexiko entgegen. 
 
Laut Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens könnten sich auf den betroffenen Konten Bestechungsgelder befinden. Der Beschwerdeführer habe zwischen 1993 und 1995 Schmiergeldzahlungen an zwei führende Vertreter mexikanischer Monopolbetriebe veranlasst. Verdächtige Transaktionen (in Millionenhöhe) auf Konten des Beschwerdeführers seien in einem Zeitraum erfolgt, als der von ihm vetretene französsche Technologiekonzern den Zuschlag für bedeutende Aufträge im mexikanischen öffentlichen Verkehr (neuer Zweig einer U-Bahn sowie Ausbau einer Vorortbahn) erhalten habe. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung können Bestechungsgelder grundsätzlich als Deliktsgut (bzw. "instrumenta vel producta sceleris") im Sinne von Art. 58 f. StGB eingezogen werden. Eine allfällige Vermögenseinziehung wäre auch dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Beschwerdeführer selbst kein strafbares Verhalten vorzuwerfen wäre (Art.59 Ziff.1 Abs.2 StGB; vgl. BGE 129 II 462 E.5.6 S.469). Im angefochtenen Entscheid (Seiten 12-20) wird sodann die sachliche Konnexität zwischen den erhobenen Dokumenten und der hängigen Strafuntersuchung ausführlich dargelegt. Insbesondere hat das Obergericht erwogen, am 13. und 19.Januar 1993, 26.Februar 1993, 22.August 1994 bzw. 3.September 1997 seien (zwei Mal) USD420'000.-- sowie USD456'000.--, USD4,5 Mio. bzw. USD 2Mio. auf die Konten "FOGLIO", "MINNIE", "ABUELA" bzw. "EXILIO" überwiesen worden. Laut Ersuchen könnte es sich dabei um Gelder handeln, die der Bestechung von Staatsbediensteten dienten. Der Beschwerdeführer habe im fraglichen Zeitraum die Geldtransfers zwischen den Korruptionsbeteiligten koordiniert. In diesem Zusammenhang wären im Übrigen auch Bestechungsversuche oder die Entgegennahme von sogenannten "Schmiergeld-Kickbacks" strafrechtlich relevant. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen die streitigen Rechtshilfemassnahmen nicht als gesetzwidrig oder unverhältnismässig erscheinen. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, auf gewissen Konten ("FOGLIO", "MINNIE", "ABUELA") seien bereits in den Jahren 1993-1995 Transaktionen erfolgt, die verdächtigen Kontenbewegungen seien im Ersuchen noch nicht konkret genannt worden, oder gegen den Beschwerdeführer sei keine Strafuntersuchung hängig. 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Januar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: