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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_747/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 9. Februar 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B._________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. August 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1970 geborene B._________ meldete sich am 25. August 2000 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 6. November 2002 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch mit der Begründung ab, die Abklärungen zum Gesundheitszustand hätten zum einen ergeben, dass zur Zeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien, zum anderen die Arbeitsfähigkeit erst seit 1. Februar 2002 erheblich eingeschränkt sei. Auf eine neue Anmeldung vom 7. Februar 2003 hin sprach sie dem Versicherten ab 1. Februar 2003 gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 11. und 25. November 2003). Mit Mitteilungen vom 28. April 2005 und 27. Juni 2006 hielt sie fest, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben. 
 
Im Rahmen eines im November 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle Auskünfte des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 27. Januar 2009 bei und holte das interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums X._________ vom 27. Juli 2009 ein. Die Sachverständigen kamen zum Schluss, dass das panvertebrale Schmerzsyndrom, die Fehlform im Bereich des linken Ellbogens und die leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom die Arbeitsfähigkeit weder im zuletzt ausgeübten Beruf als Hilfsgärtner, noch in einer anderen vergleichbaren Erwerbstätigkeit beeinträchtigten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Februar 2010 eingeholt wurde, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2010 die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 12. August 2011). 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt B._________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zwecks Bestellung eines Gerichtsgutachtens zurückzuweisen, subeventuell sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ein neues psychiatrisches Gutachten einhole. 
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat erkannt, die IV-Stelle habe in der strittigen Verfügung vom 17. Mai 2010 zu Recht angenommen, eine anspruchswesentliche Sachverhaltsänderung sei ausgewiesen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87, 88a und 88bis IVG); der psychische Gesundheitszustand habe sich im Zeitraum seit der mit Verfügungen vom 11. und 25. November 2003 zugesprochenen Invalidenrente massgeblich gebessert. Gestützt auf das Gutachten des Zentrums X._________ und die Stellungnahme des RAD sei davon auszugehen, dass der Versicherte im angestammten Beruf wieder vollständig arbeitsfähig sei. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, Ausgangspunkt bilde nicht der Gesundheitszustand, wie er bei Erlass der Rentenverfügungen vom November 2003 festgestellt wurde, sondern derjenige im Zeitpunkt der Mitteilungen vom 28. April 2005 und 27. Juni 2006. Laut den diesen zugrunde liegenden Auskünften des Dr. med. M.________ vom 22. April 2005 und 14. Juni 2006 sei das unveränderte Krankheitsbild chronifiziert und die Prognose weiterhin ungünstig. Das Gutachten des Zentrums X._________ setze sich damit nicht auseinander, weshalb es schon aus diesem Grunde nicht beweistauglich sei. Dessen Beweiswert sei auch fraglich, weil das psychiatrische Teilgutachten nur zusammengefasst im Hauptgutachten wiedergegeben sei. Zudem sei die Schlussfolgerung des psychiatrischen Sachverständigen des Zentrums X._________, der in Abweichung von früheren Beurteilungen eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Symptomatik verneine, auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen. Er nehme eine bloss gefühlsmässige, objektiv nicht nachvollziehbare Einschätzung vor, mit welcher eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht zu begründen sei. So verneine er eine somatoforme Schmerzstörung, "weil er beim Exploranden einen schweren und quälenden Schmerz 'nicht spüre'". 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger und umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zu keinem Zeitpunkt in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Bereits die Klinik Y.________ (Austrittsbericht vom 10. Dezember 1999) und das Spital Z.________ (Bericht vom 2. März 2000) hielten fest, dass die generalisierten, unspezifischen Rückenbeschwerden organisch nicht hinreichend erklärt werden konnten. Dieser Befund wurde von den medizinischen Sachverständigen des Zentrums X._________ bestätigt (Gutachten vom 27. Juli 2009). Hinsichtlich der konstitutionell bedingten oder auf ein frühkindliches Trauma zurückzuführenden Fehlform des linken Ellbogens hielt die Klinik A.________ mit Bericht vom 18. November 2002 fest, die Gelenksfunktion sei nicht wesentlich eingeschränkt; die nun aufgetretene Dekompensation mit extrem intensiven Schmerzen könne, nachdem der Patient den Ellbogen seit drei Jahren nicht mehr belaste, nicht nachvollzogen werden. Auch diesen Befund bestätigten die Sachverständigen des Zentrums X._________. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht der konsiliarische Untersuchungsbericht des Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt Schmerzzentrum, Klinik A.________, vom 9. Mai 2003 dem vorinstanzlichen Ergebnis nicht entgegen. Er gelangte zusammenfassend zum Schluss, er könne zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der laut Patient seit vier Jahren zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führenden, therapeutisch weder aktiv noch passiv beeinflussbaren, unklaren lumbovertebralen Beschwerden keinen Beitrag leisten. 
 
3.2 Nach den weiteren, das Bundesgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz beruhten die Rentenverfügungen vom 11. und 25. November 2003 auf den Gutachten des Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Dezember 2001 und 26. September 2002. Im Erstgutachten gelangte er zum Ergebnis, das vom Versicherten präsentierte Bild entspreche am ehesten den diagnostischen Kriterien der somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.5 (recte: F45.4). Psychisch belastend wirke sich der Umstand aus, dass nach langem Warten nicht der ersehnte Stammhalter, sondern eine Tochter geboren wurde und erschwerend, dass diese einen prä-, peri- oder postnatalen (offenbar zerebralen) Schaden erlitt, der zu einer Behinderung der Motorik führte und langdauernde Therapie notwendig machte. Allerdings lege die übertrieben wirkende, inkonsistente und ausgesprochen appellative Darstellung der Beschwerden, auch angesichts der mangelnden Compliance, eine Aggravation nahe (Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, ICD-10 F68.0). Mangels einer wesentlichen Komorbidität sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründbar. Im Verlaufsgutachten vom 26. September 2002 führte Dr. med. K.________ aus, die familiäre Belastungssituation sei durch den Tod des sehnlich erwarteten Sohnes zehn Tage nach Geburt verschärft worden. Anders noch als im Zeitpunkt der Erstbegutachtung zeige der Explorand deutliche Zeichen einer reaktiv zu verstehenden, depressiven Symptomatik (wie gedrückte Stimmung, Gedankenkreisen, vermehrte grundlose Müdigkeit, Nervosität, erhöhte Reizbarkeit, verminderte Konzentration, Einschränkung der Gedächtnisleistung). Es sei naheliegend, dass seelischer und körperlicher Schmerz sich wechselseitig verstärkten. Es liege neben der somatoformen Schmerzstörung nunmehr eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32) vor, die zusammen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Von diesem medizinischen Sachverhalt ist im Folgenden auszugehen. 
 
4. 
4.1 Gemäss BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung des Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung. Nach der vorinstanzlich zutreffend zitierten Rechtsprechung (vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7 E. 3.1 [9C_46/2009]) ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis voraussetzt, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E. 2.1 [9C_899/2009]). Den vorinstanzlichen Feststellungen gemäss attestierte Dr. med. M.________ seit dem Unfall vom 9. Juni 1999 konstant eine volle Arbeitsunfähigkeit, obwohl eine solche aus somatischer Sicht nicht begründbar war und sich eine erhebliche psychische Beeinträchtigung laut Gutachten des Dr. med. K.________ vom 26. September 2002 erstmals ab Februar 2002 ergab. Ausweislich der Akten nahm der Beschwerdeführer keine psychiatrische Behandlung in Anspruch. Dies bildet ein deutliches Indiz, dass es an einem jahrelang anhaltenden Leidensdruck fehlte. Weder aus dem Gutachten des Dr. med. K.________ noch den Auskünften des Dr. med. M.________ ist ersichtlich, dass die mittelgradige depressive Episode therapeutisch nicht angehbar war und dem Versicherten eine Behandlung, der dazu grundsätzlich auch als IV-Rentner verpflichtet war (Art. 21 Abs. 4 ATSG; BGE 134 V 189), nicht zugemutet werden konnte (vgl. dazu Habermeyer/Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, Venzlaff/Foerster [Hrsg.], 5. Aufl. 2009, S. 193). Der RAD legte denn auch in der Stellungnahme vom 1. Februar 2010 dar, dass die Annahme des Versicherten, eine mittelgradige depressive Episode sei nicht besserungsfähig und müsse zwangsläufig chronifizieren, medizinisch nicht nachvollzogen werden könne. Die vorinstanzliche Auffassung, dass die Rentenverfügungen vom 11. und 25. November 2003 den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bilden, ist nach dem Gesagten nicht bundesrechtswidrig. 
4.2 
4.2.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Beweistauglichkeit des Gutachtens des Zentrums X._________ betreffen zunächst rein formale Aspekte. Er übersieht, dass das psychiatrische Teilgutachten im Hauptgutachten nicht zusammengefasst, sondern in voller Länge wiedergegeben und letztes vom psychiatrischen Sachverständigen mitunterzeichnet wurde. 
4.2.2 Zu den weiteren Einwänden ist vorab festzuhalten, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei einer stark ermessensgeprägten Einschätzung, die weniger auf Messung als auf interpretationsbedürftigen Befunden beruht, kann eine Auseinandersetzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheitsgeschehen unterhaltenden Faktoren, für den Nachweis einer tatsächlichen Veränderung besondere Bedeutung erlangen (Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.4 mit Hinweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Der Beschwerdeführer verkennt, dass schon Dr. med. K.________ das Ausmass der angegeben körperlichen Schmerzen, unter Berücksichtigung der mangelnden Verbalisationsfähigkeit (vgl. Verlaufsgutachten vom 26. September 2002), nicht hinreichend nachvollziehen konnte. Er betonte, dass die psychopathologischen Befunde als Reaktion auf die familiäre Belastungssituation (vor allem den Tod des Sohnes zehn Tage nach Geburt) zu verstehen waren. Dies und der erwähnte Umstand, dass der Versicherte keine Therapien beanspruchte, legen nahe, dass sich die im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostizierte Symptomatik mit zunehmendem zeitlichem Abstand zu den belastenden familiären Ereignissen besserte. Unter diesem Aspekt betrachtet, ist die Feststellung des psychiatrischen Sachverständigen des Zentrums X._________, ein gravierender Leidensdruck sei nicht spürbar und der Explorand wirke bei den Beschwerdeschilderungen emotional wenig tangiert, durchaus plausibel. Er konnte zudem keine Hinweise auf schwerwiegende soziale Rückzugstendenzen finden; der Versicherte pflegte laut seinen Angaben guten Kontakt mit Familienangehörigen sowie mit Bekannten im Café, und er fuhr regelmässig mit der Familie in die Heimat zum Urlaub. Lagen somit fassbare Befunde vor, die eine Zustandsverbesserung belegten, bleibt für die Annahme des Beschwerdeführers, der psychiatrische Sachverständige des Zentrums X._________ habe "in unzulässiger Weise die im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigenden strengeren versicherungsmedizinischen Beurteilungskriterien der neuen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung zur Anwendung gebracht", kein Raum. 
 
4.3 Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass gestützt auf das Gutachten des Zentrums X._________ vom 27. Juli 2009 und die Stellungnahme des RAD vom 1. Februar 2010 im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Mai 2010 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für den angestammten Beruf als Hilfsgärtner oder eine andere vergleichbare Tätigkeit vorlag. Unter diesen Umständen erübrigte sich die Durchführung des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG und die Invalidenrente war aufzuheben. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Februar 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder