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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_8/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. April 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hirschi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 18. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Beschwerdegegner) leistete ab September 2010 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) temporäre Arbeitseinsätze als Lastwagenfahrer für die A.________ GmbH bzw. deren Firmenkunden und für Firmenkunden der mit der A.________ GmbH zusammen arbeitenden C.________ AG. Der Geschäftsführer der A.________ GmbH teilte B.________ jeweils mit, wo und wann er sich einzufinden habe, um die Lastwagenfahrten auszuführen. B.________ liess der A.________ GmbH jeweils Ende Monat eine Aufstellung der erbrachten Arbeitsstunden zukommen, die von der A.________ GmbH entsprechend dem vereinbarten Stundenansatz von Fr. 30.-- zu vergüten waren. 
 
 Die A.________ GmbH bezahlte B.________ weniger, als ihr dieser auf der Grundlage seiner Stundenaufstellung in Rechnung gestellt hatte. 
 
 B.________ macht diesen nicht bezahlten Betrag von insgesamt Fr. 9'293.-- (entsprechend Fr. 700.-- für Januar 2012, Fr. 255.-- für Juni 2012 und Fr. 8'338.-- für die Monate August bis Oktober 2012) sowie einen Anspruch auf Kinderzulagen von Fr. 4'000.-- geltend. 
 
B.  
Am 30. April 2013 beantragte B.________ dem Arbeitsgericht Bremgarten, die A.________ GmbH sei zur Zahlung von Fr. 13'293.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 3. November 2012 zu verpflichten. Am 18. November 2013 hiess das Arbeitsgericht die Klage gut. 
 
 Die A.________ GmbH erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau und verlangte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Mit Entscheid vom 18. November 2014 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und reduzierte den B.________ zugesprochenen Betrag von Fr. 13'293.-- um Fr. 700.-- sowie um Fr. 4'000.-- auf Fr. 8'593.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 3. November 2012. Bezüglich dieser beiden Beträge wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1). Im Übrigen wies es die Berufung ab (Ziff. 2). Der erste Betrag von Fr. 700.-- betraf einen Abzug, den die A.________ GmbH wegen eines von B.________ verursachten Schadens vorgenommen hatte. Anders als das Arbeitsgericht erachtete das Obergericht diesen Abzug für berechtigt und liess ihn zu. Der zweite Betrag von Fr. 4'000.-- betraf die Beurteilung des geltend gemachten (öffentlich-rechtlichen) Anspruchs auf Kinderzulagen, wofür dem Arbeitsgericht gemäss Obergericht die Zuständigkeit fehlte. 
 
C.  
Die A.________ GmbH beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, es seien die Ziffern 1 und 2 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 B.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten setzt die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG einen Streitwert von Fr. 15'000.-- voraus. Dieser wird vorliegend nicht erreicht. Demnach ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). Deren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, vorbehalten allerdings, dass rechtsgenügend begründete Verfassungsrügen erhoben werden (Erwägung 1.2).  
 
1.2. Einziger Beschwerdegrund der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).  
 
 Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern er offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2, 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
 
 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt "eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 9 BV i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. b und 56 ZPO) " sowie die Verletzung des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). 
 
2.1. Sie rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, ob das Verhältnis der Parteien als Auftrag oder Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei, die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt.  
 
 Die Vorinstanz schützte die erstinstanzliche Qualifikation des Parteiverhältnisses als Arbeitsvertrag. Dabei wies sie die erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Dokumente betreffend den Limousinenverband und den Bericht des Tagesanzeigers vom 16. März 2009 als unzulässige Noven zurück, da die Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu verurkunden. Als neu und damit unbeachtlich betrachtete die Vorinstanz ferner die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie habe den Beschwerdegegner nie selber beschäftigt, sondern ihm einzig Aufträge als "Unterakkordant" für die im Personalverleih tätige C.________ AG vermittelt, in deren Dienst er gestanden habe, sowie, sie habe dem Beschwerdegegner irrtümlich Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt, weil sie ihn für einen Selbständigerwerbenden gehalten habe. 
 
2.2. Das Bundesgericht hat im Jahr 2012 in einem publizierten Entscheid festgehalten, dass Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit der Parteien, Noven vorzubringen, abschliessend regelt, und demnach im Berufungsverfahren eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime im erstinstanzlichen Verfahren Noven bis zur Urteilsberatung vorgetragen werden können, ausgeschlossen ist (BGE 138 III 625 E. 2.1 und 2.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass.  
 
 Im Lichte dieser Rechtsprechung kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die angerufenen verfassungsmässigen Rechte ihr einen Anspruch auf Berücksichtigung der genannten Noven im Berufungsverfahren einräumen würden. Die Rügen sind durchwegs unbegründet, soweit sie überhaupt als rechtsgenügend motiviert betrachtet werden können. Die Vorinstanz ging in Übereinstimmung mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrekt vor und verletzte keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin, indem sie die neuen Beweismittel und Behauptungen ausschloss. Im Übrigen ging sie auf die beiden neu vorgetragenen Behauptungen und insbesondere auf den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gleichwohl materiell ein. Die Beschwerdeführerin zeigt in dieser Hinsicht keine Willkür auf. Gleiches gilt betreffend die erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung, dass die D.________ als Kunde der C.________ AG die vom Beschwerdegegner aufgeschriebenen Stunden nicht akzeptiert und nicht bezahlt habe. Auch die hierzu von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen gegen die vorinstanzliche Erwägung 5 verfangen nicht, soweit sie überhaupt genügend begründet sind. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin zeigt sodann auch keine willkürliche Anwendung von Art. 317 ZPO auf, indem sie geltend macht, die Noven hätten trotz zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung nicht vorgebracht werden können. Die Novenschranke gemäss Art. 317 ZPO gilt unabhängig vom Umstand, ob sich eine Partei erstinstanzlich von einem Rechtsanwalt vertreten liess oder nicht. Denn auch im letzteren Fall hat die novenwillige Partei das Nichtvorbringen vor erster Instanz sich selber zuzuschreiben (siehe Reetz/Hilber, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 63 zu Art. 317 ZPO).  
 
2.4. Schliesslich verfehlt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen, wenn sie ohne nähere Darlegung der Vorinstanz vorwirft, die Klagebeilage 5 nicht berücksichtigt zu haben, aber nicht mit Aktenhinweisen belegt, die entsprechenden Behauptungen schon vor der Vorinstanz vorgebracht zu haben. Auch in diesem Zusammenhang erhebt sie keine hinlängliche Willkürrüge.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz