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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_696/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. April 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Lüthi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Richteramt Solothurn-Lebern, Zivilabteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Aufgrund eines Autounfalls, der sich am 16. Dezember 2002 ereignete, macht A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) diverse Schadenersatzansprüche gegen B.________ (Beklagter 1) und die C.________ AG (Beklagte 2) geltend. 
 
B.  
 
B.a. Im Hinblick auf diese Forderungsstreitigkeit stellte der Kläger am 10. Januar 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das vom Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern mit Urteil vom 2. April 2014 abgewiesen wurde. Dies blieb unangefochten.  
 
B.b. Nach fruchtlosem Schlichtungsverfahren, für welches der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- geleistet hatte, reichte er am 16. Dezember 2014 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine unbezifferte, aber mindestens Fr. 30'000.-- übersteigende Forderungsklage gegen die beiden Beklagten ein. Gleichzeitig stellte er ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wurde vom Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 21. Mai 2015 sowohl wegen fehlender Bedürftigkeit als auch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dieser Entscheid blieb ebenfalls unangefochten.  
 
B.c. Für die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ersuchte der Kläger zweimal um Fristerstreckung, die ihm jeweils gewährt wurde. Am 15. September 2015, dem letzten Tag der Zahlungsfrist, stellte er erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.  
Der Amtsgerichtspräsident wies dieses am 21. September 2015 wegen Aussichtslosigkeit ab; an der Einschätzung gemäss Urteil vom 21. Mai 2015 habe sich nichts geändert. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, am 15. März 2016 teilweise gut. Es war der Ansicht, die Klage erscheine nicht von vornherein aussichtslos. Da der Kläger veränderte Einkommens- und Ausgabenverhältnisse geltend gemacht habe, die der Amtsgerichtspräsident noch nicht geprüft habe, hob es den Entscheid auf und wies die Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit zurück. 
Mit Verfügung vom 19. April 2016, begründet am 2. Mai 2016, wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wiederum ab, diesmal wegen fehlender Bedürftigkeit. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mit Urteil vom 2. November 2016 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Dezember 2016 beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und ihm sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie Rechtsanwalt Hugo Feuz als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er mit separater, in der Beschwerde in Aussicht gestellter Eingabe vom 13. Dezember 2016 ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation reichte er mit Schreiben vom 10. April 2017 neue Unterlagen ein. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Richteramt bzw. über die Abweisung einer dagegen gerichteten Beschwerde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). 
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647; Urteil 4A_325/2015 vom 9. Februar 2016 E. 1.5, nicht publ. in: BGE 142 III 131). In der Hauptsache geht es um Schadenersatzansprüche, die den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erreichen. 
 
2.  
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 
 
2.1. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Ein allfälliger Überschuss zwischen den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und dem zivilprozessualen Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und eigenen Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224). Die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) sind bei den Gerichtskosten mit zu veranschlagen, wenn damit zu rechnen ist, dass sie im Verfahren anfallen und vom Gesuchsteller zu bevorschussen sein werden (Urteil 4A_376/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 2.1; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 216 zu Art. 117 ZPO; vgl. auch DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 137 Rz. 321: wenn "ernsthaft" damit zu rechnen sei).  
 
2.2. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Gesamteinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 6'817.-- und einem erweiterten Existenzbedarf von Fr. 5'466.-- aus. Daraus resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'351.--, was umgerechnet auf zwei Jahre Fr. 32'424.-- ausmache.  
Weiter hielt die Vorinstanz fest, der von der Erstinstanz verlangte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--, der den mutmasslichen Gerichtskosten entspreche, sowie die eigenen Anwaltskosten könnten damit bezahlt werden. Das vorhandene Vermögen von Fr. 10'000.-- müsse nicht angezehrt werden, weshalb offenbleiben könne, ob die Höhe des Vermögens die Grenze eines Notgroschens übersteige und daher zur Deckung der Prozesskosten ebenfalls herangezogen werden müsste. 
 
3.  
Die vorinstanzliche Einkommens- und Bedarfsberechnung, resultierend in einem Überschuss von Fr. 32'424.-- innerhalb von zwei Jahren, beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Unter Hinweis auf sein im bundesgerichtlichen Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bringt er insofern bloss vor, die Ergänzungsleistungen seien unterdessen gekürzt worden. In seiner Eingabe vom 10. April 2017 führt er sodann aus, seine finanzielle Situation habe sich seit Einreichung des Gesuchs für das bundesgerichtliche Verfahren weiter verschlechtert und ihm sei es nun erst recht nicht mehr möglich, Beweis-, Partei- und Entscheidkosten in einem Haftpflichtverfahren zu tragen. Wie im kantonalen Verfahren hält er sodann an seiner Ansicht fest, ein vermögensloser Bezüger von Ergänzungsleistungen sei stets bedürftig. 
 
3.1. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Einreichung des Gesuchs (Urteil 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.4 mit Hinweisen). Das gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch für die wirtschaftlichen Umstände zur Beurteilung der Bedürftigkeit (Urteile 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.4, nicht publ. in: BGE 137 III 470; 5A_336/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. aber auch Urteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3 betreffend Wegfall der Bedürftigkeit während laufendem Gesuchsverfahren), weshalb eine zwischenzeitlich allenfalls erfolgte Kürzung der Ergänzungsleistungen für die Beurteilung des angefochtenen Urteils (losgelöst von Art. 99 BGG) nicht mehr zu berücksichtigen ist. Sollten sich die tatsächlichen Verhältnisse mittlerweile verändert haben, wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen, ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (vgl. zit. Urteile 5A_405/2011 E. 4.5.4; 5A_336/2007 E. 2.2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, aus dem Urteil 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4b/bb ergebe sich e contrario, dass ein vermögensloser Bezüger von Ergänzungsleistungen in einem Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stets als bedürftig zu betrachten sei. Damit misst er diesem Urteil eine Bedeutung zu, die es nicht hat. Festgehalten wurde dort, Bezüger von Ergänzungsleistungen seien "in der Regel" als bedürftig zu betrachten. Zwingend der Fall sei das aber nicht und  insbesondere (also nicht ausschliesslich) bei Vorhandensein eines gewissen Vermögens könne es sich anders verhalten. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Sie führte sodann gestützt auf mehrere spätere Bundesgerichtsurteile (etwa Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) weiter aus, der Bezug von Ergänzungsleistungen möge ein Indiz für eine zivilprozessuale Bedürftigkeit sein, sie ergebe sich aber nicht ohne Weiteres daraus. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn trotz Bezug von Ergänzungsleistungen eine separate Bedarfsberechnung vorgenommen werde. Bei den von der Vorinstanz angeführten Urteilen handelt es sich zwar um sozialversicherungsrechtliche, die zu Art. 61 Abs. 1 lit. f ATSG (SR 830.1) ergangen sind. Die entsprechenden Erwägungen treffen bezüglich Art. 117 lit. a ZPO aber ebenso zu und es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht erst ein.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Vorinstanz gehe von zu geringen zu erwartenden Prozesskosten aus. So habe sie erstens die Kosten für die anfallenden Beweiserhebungen nicht beachtet, zweitens die Entscheidgebühr willkürlich tief angesetzt und drittens die zu erwartenden Parteikosten unterschätzt. 
 
4.1. Hinsichtlich der Beweiskosten macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe in diesem Haftpflichtprozess vor allem um die Berechnung des Haushalts- und Betreuungsschadens. Um diese korrekt vornehmen zu können, werde es unumgänglich sein, die von ihm als Beweismittel beantragten gerichtlichen Expertisen zum Gesundheitszustand und zur Schadensberechnung einzuholen. So habe auch die Erstinstanz im Rahmen ihres ersten Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege vom 27. April 2016 [recte: 21. Mai 2015] festgehalten, es sei trotz der zahlreichen Gutachten und Arztberichte nicht klar, ob und in welchem Ausmass ein Haushaltsschaden entstanden sei bzw. ob ein solcher durch den Verkehrsunfall hervorgerufen worden sei. Damit sei die Erstinstanz sinngemäss zum Schluss gekommen, der Schaden und dessen Ursache dürften mittels Expertisen festzustellen sein. Diese Gutachten dürften sich als äusserst aufwändig und komplex erweisen, wodurch ein erheblicher Arbeitsaufwand und entsprechende Kosten anfallen dürften.  
 
4.1.1. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist die Erstinstanz im unangefochtenen Entscheid vom 21. Mai 2015 nicht sinngemäss zum Schluss gekommen, der Schaden und dessen Ursache seien mittels Expertisen festzustellen. Vielmehr äusserte sie sich an der angeführten Stelle zur aus ihrer Sicht gegebenen Aussichtslosigkeit, weil es der Klage an der erforderlichen Substanziierung fehle. Sie führte aus, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei und gegebenenfalls ob dieser durch den Verkehrsunfall hervorgerufen worden wäre, sei bei Prozesseinleitung noch völlig offen gewesen. Diesfalls auf Kosten des Staates mittels Expertisen nach einem Schaden zu suchen, gehe nicht an.  
Dass die Erstinstanz bereits bei der Beurteilung des früheren Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit rechnete, dass im Beweisverfahren gerichtliche Gutachten einzuholen sein werden, ist somit nicht dargetan. Zu prüfen bleibt, ob im massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des nunmehr zu beurteilenden Gesuchs mit entsprechenden Beweiskosten zu rechnen war. 
 
4.1.2. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substanziierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substanziiert bestritten werden (Urteil 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 III 84) - andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme (Urteil 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4). Auch bei unbezifferten Forderungsklagen im engeren Sinn, wenn also der Schaden vor Durchführung des Beweisverfahrens nicht beziffert werden kann oder dies unzumutbar wäre, ist die klagende Partei nicht davon befreit, die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme eben der Höhe des Schadens zu behaupten und bei Bestreitung zu substanziieren, damit über die strittigen Behauptungen überhaupt Beweis geführt werden wird. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen (vgl. zit. Urteil 4A_504/2015 E. 2.4, allerdings nicht spezifisch bezüglich unbezifferten Forderungsklagen), sondern setzt solche vielmehr voraus. Auch wenn Gutachten als Beweismittel beantragt werden, verhält es sich damit nicht anders.  
Bei Einreichung des jetzt zu beurteilenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege war der erste Schriftenwechsel abgeschlossen, weitere Verfahrensschritte waren hingegen bis dahin nicht erfolgt. Der Aktenschluss war deshalb noch nicht eingetreten und neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel konnten weiterhin uneingeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Fehlende Behauptungen konnten im nächsten Verfahrensschritt nachgeholt und der Tatsachenvortrag entsprechend ergänzt werden, während bestrittene Behauptungen zu substanziieren waren, worauf wiederum die Gegenseite reagieren konnte. Ob die Voraussetzungen für eine Abnahme der beantragten Gutachten letztlich gegeben sein werden, stand im massgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor Aktenschluss, noch nicht fest, sondern wird sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens zeigen. Häufig dürften sich nach dem ersten Schriftenwechsel aber dennoch bereits gewisse Beweismassnahmen abzeichnen, die voraussichtlich zu treffen sein werden, weshalb mit entsprechenden Kosten gerechnet werden muss. Hier war dies allerdings nicht der Fall, was insbesondere mit der Art der Prozessführung des Beschwerdeführers zusammenhängt, namentlich der Behauptungs- und Begründungsdichte der Klageschrift (etwa hinsichtlich der Kausalität, den vor dem Unfall erledigten Arbeiten und denjenigen danach, den nach dem Unfall entstandenen Kosten durch die Betreuung durch Dritte, v.a. im Zeitraum 2008-2011). Mit dem Hinweis, dass Gutachten als Beweismittel beantragt wurden, ist jedenfalls nicht hinreichend dargetan, dass schon im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mit entsprechenden Kosten gerechnet werden musste. Wenn die Vorinstanz keine Beweisführungskosten berücksichtigte, ist dies daher nicht zu beanstanden. 
 
4.1.3. Sollte sich im Laufe des Prozesses erweisen, dass die Gerichtskosten höher ausfallen als prognostiziert, z.B. aufgrund entsprechender Beweiskosten, haben sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das vorliegend behandelte Gesuch verändert. Dem Beschwerdeführer ist es diesfalls unbenommen, ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, auf dessen Behandlung er, soweit sich die Tatsachen zwischenzeitlich verändert haben, einen Anspruch hat (zit. Urteil 4A_376/2015 E. 4.1).  
 
4.2. Hinsichtlich der Entscheidgebühr macht der Beschwerdeführer geltend, der Streitwert habe bisher nicht beziffert werden können. Er dürfte aber schätzungsweise die Grenze von Fr. 200'000.-- überschreiten. Die Entscheidgebühr des Gerichts sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens ohnehin am obersten Tarifrahmen anzusetzen, also zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 25'000.--.  
Die Vorinstanz hielt fest, die Erstinstanz habe einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- verlangt (vgl. auch Art. 98 ZPO). 
 
4.2.1. Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühren sind in § 145 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn vom 8. März 2016 (GT; BGS 615.11) geregelt, der inhaltlich mit § 159 des Vorgängererlasses übereinstimmt, und grundsätzlich streitwertabhängig abgestuft. Bei einem Streitwert zwischen Fr. 30'001.-- und Fr. 50'000.-- ist ein Rahmen von Fr. 600.-- bis Fr. 5'500.-- vorgesehen (§ 145 Abs. 1 lit. b GT), während dieser bei einem Streitwert zwischen Fr. 200'001.-- und Fr. 500'000.-- von Fr. 1'800.-- bis Fr. 25'000.-- reicht (§ 145 Abs. 1 lit. e GT).  
Bei der Bestimmung der Höhe insbesondere der (erwarteten) Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) geht es dementsprechend um die Anwendung kantonalen Rechts, welche das Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel der Willkür prüft (Art. 95 lit. a BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.). Welche Kosten dem Überschuss zur Beurteilung der Bedürftigkeit gegenüberzustellen sind, betrifft hingegen das Bundesrecht (Art. 117 ff. ZPO), dessen Verletzung das Bundesgericht frei prüfen kann (Art. 95 lit. a BGG). 
 
4.2.2. In der Hauptsache geht es um eine unbezifferte Forderungsklage. Bei einer solchen ist in der Klage ein Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Erstinstanz scheint den Vorschuss von Fr. 4'000.--, der gemäss Vorinstanz der mutmasslichen Entscheidgebühr entspricht, gestützt auf die vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in seiner Klage zum Mindestwert gemachte Angabe, die sie mathematisch korrekt als Fr. 30'001.-- verstanden haben dürfte, festgesetzt zu haben. Unberücksichtigt gelassen hat sie anscheinend die höheren Streitwertangaben in den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Es liegt in der Natur eines  Mindest werts, dass dieser regelmässig - und zuweilen auch bedeutend - geringer sein dürfte als der effektive Streitwert; nichtsdestotrotz gilt er als vorläufiger Streitwert (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wenn deshalb zu Beginn eines Verfahrens für die Bestimmung der Höhe des Vorschusses entsprechend den mutmasslichen Gerichtskosten auf den in der Klage genannten Mindestwert abgestellt wird, ist eine willkürlich tiefe Festsetzung des Kostenvorschusses in Anwendung des streitwertabhängigen kantonalen Gebührentarifs nicht dargetan.  
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte wegen der Komplexität des Verfahrens Zuschläge berücksichtigen bzw. die Gebühren im oberen Bereich des Tarifrahmens ansetzen müssen, genügt seine Begründung den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht (vgl. dazu etwa BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; je mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.2.3. Die entscheidende Frage ist aber, ob bei der Beurteilung der Bedürftigkeit schon jetzt zu berücksichtigen ist, dass der Streitwert nach Bezifferung des Rechtsbegehrens (also nach Abschluss des Beweisverfahrens) den Mindestwert (deutlich) übersteigen kann - mit dannzumal entsprechenden Folgen für die streitwertabhängige Entscheidgebühr. Oder ist Art. 117 lit. a ZPO Genüge getan und den Interessen des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen, wenn er zu gegebener Zeit aufgrund der veränderten Verhältnisse ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann (vgl. zu dieser Möglichkeit bereits E. 4.1.3 hiervor).  
Ebenso wie hinsichtlich der Kosten für die Beweisführung (siehe E. 2.1) ist es sachgerecht, eine künftige Erhöhung der Entscheidgebühr resp. des entsprechenden Vorschusses zu berücksichtigen, wenn im massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bereits damit zu rechnen ist. Denn um die Bedürftigkeit zu beurteilen, sind die im konkreten Fall letztlich zu erwartenden Gerichts- und eigenen Anwaltskosten in Relation zum Überschuss zu setzen. Andererseits kann von einer solch prospektiven, mit entsprechenden Unsicherheiten behafteten Einschätzung nicht eine Genauigkeit erwartet oder gar verlangt werden, die, wenn überhaupt, bloss mit unverhältnismässig grossem Aufwand erreicht werden könnte. Deshalb kann zu Beginn eines Verfahrens regelmässig von einem durchschnittlichen Aufwand, wie er bei einem Verfahren dieser Art gewöhnlich anfällt, ausgegangen werden (vgl. BÜHLER, a.a.O., N. 213 zu Art. 117 ZPO). Sollte sich bei dieser Prüfung ergeben, dass eine Partei zwar die bisher vorzuschiessenden Gerichtskosten selber aufzubringen vermag, nicht aber diejenigen einer künftigen Erhöhung, die sich schon abzeichnet, ist eine teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 118 Abs. 2 ZPO) in Erwägung zu ziehen (dazu BGE 141 III 369 E. 4.2 S. 372). 
Es liegt nun in der Natur einer unbezifferten Forderungsklage, dass die Bezifferung des Forderungsbegehrens (und damit auch der effektive Streitwert) nach durchgeführtem Beweisverfahren oftmals höher sein dürfte als der zu Beginn des Verfahrens angegebene  Mindestwert. Diese Gegebenheit allein genügt allerdings noch nicht, dass deswegen bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich einer unbezifferten Forderungsklage stets und von Anfang an eine Erhöhung der Entscheidgebühr mit einzubeziehen wäre. Entscheidend ist, ob im konkreten Fall eine solche vorhersehbar ist. Hierfür ist insbesondere auch erforderlich, dass sich bei Gesuchseinreichung bereits eine Bandbreite abzeichnet, innerhalb der die Bezifferung voraussichtlich erfolgen dürfte, andernfalls es beim vorläufigen Streitwert gemäss Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu bleiben hat. Denn nur wenn bereits eine realistische Bandbreite ersichtlich ist, ist die Grössenordnung der Erhöhung der streitwertabhängigen Entscheidgebühr bereits in diesem Zeitpunkt fass- resp. zumindest abschätzbar und kann in Relation zum Überschuss gesetzt werden.  
Dass bei Einreichung des Gesuchs mit einer Bezifferung des Rechtsbegehrens nach durchgeführtem Beweisverfahren innerhalb einer bestimmten Bandbreite und damit einhergehend (höheren) Entscheidgebühren in einer gewissen Grössenordnung zu rechnen war, ist vorliegend nicht, jedenfalls nicht hinreichend, dargetan. Dies ist auch auf die Art der Prozessführung des Beschwerdeführers im konkreten Fall zurückzuführen (vgl. dazu bereits E. 4.1.2), ist es doch gestützt auf die Angaben in der Klageschrift nicht möglich, eine erste, wenn auch bloss grobe Schätzung der Grössenordnung der zu erwartenden Bezifferung vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführer in den Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege mindestens erwartete Streitwerte in den Raum stellte, vermag hieran nichts zu ändern. Diese Angaben weichen erheblich voneinander ab, ohne dass der Beschwerdeführer dies begründen würde, was nicht für deren Fundiertheit spricht. Zudem stützen sie sich teilweise auf Sachverhaltsausführungen, die im Hauptverfahren (noch) gar nicht behauptet worden sind. 
Vorliegend ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine grundsätzlich mögliche Erhöhung der Entscheidgebühr nach Bezifferung des Rechtsbegehrens bei der jetzigen Gegenüberstellung der erwarteten Kosten mit dem Überschuss noch nicht berücksichtigte, zumal der Überschuss von Fr. 32'424.-- auch eine Erhöhung der Entscheidgebühr verkraften würde. 
 
4.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei mit streitwertabhängigen Parteikosten von mehreren zehntausend Franken zu rechnen.  
Die zu erwartenden eigenen Anwaltskosten des Beschwerdeführers richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif, dessen Anwendung das Bundesgericht einzig auf Willkür hin überprüft. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge genügt den Anforderungen an eine Willkürrüge offenkundig nicht (für diesbezügliche Nachweise siehe E. 4.2.2), weshalb nicht darauf einzutreten ist. 
Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass sich die Parteientschädigung für die berufsmässige Vertretung gemäss § 160 Abs. 1 GT nach dem Aufwand für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung richtet, wobei der Stundenansatz für Anwälte zwischen Fr. 230.-- und Fr. 330.-- zuzüglich Mehrwertsteuer beträgt (§ 160 Abs. 2 GT), was bereits unter § 179 des Vorgängererlasses galt. Auf den Streitwert nimmt diese Norm nicht Bezug. Dass mit einer Anzahl Stunden gerechnet werden müsste, aus der Kosten resultieren, die den Überschuss übersteigen, wird in der Beschwerde nicht, zumindest nicht hinreichend, dargetan. In Anbetracht dessen, dass die Klageschrift sieben Seiten umfasste, lag dies jedenfalls im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auch nicht auf der Hand. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Anbetracht der geltend gemachten Rügen waren die Erfolgsaussichten von vornherein derart gering, dass sie als aussichtslos zu qualifizieren ist. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren (Art. 64 Abs. 1 BGG); eine Prüfung der Bedürftigkeit erübrigt sich insofern. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Lüthi