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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_581/2020  
 
 
Urteil vom 26. März 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Kilian Schärli, Dr. Simon Holzer und Rechtsanwältin Louisa Galbraith, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jonathan Bernasconi, 
und 
Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Patentverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. Oktober 2020 (O2019_004). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ verfügt über eine ausschliessliche Lizenz am schweizerischen Teil des europäischen Patents xxx (Streitpatent). Dieses wurde am 11. Januar 2000 angemeldet und am 22. September 2004 veröffentlicht. Es beansprucht die Priorität der deutschen Patentanmeldung yyy vom 11. Januar 1999.  
Das Patent betrifft die Speicherung von und den Zugriff auf Daten in verteilten und vernetzten Rechnerstrukturen. Das System kommt ohne zentrale Steuerung aus, da die Daten dezentral durch die Teilnehmer gespeichert und verwaltet werden (sogenanntes "Peer-to-Peer-Protokoll"). Die Erfindung soll eine möglichst schnelle Versorgung mit Daten ermöglichen und gewährleisten, dass die Übertragungen möglichst fehlertolerant durchgeführt werden. Ausserdem bezweckt die Erfindung die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Rechnersystems auch bei einem Ausfall von Daten bereitstellenden Einrichtungen und von einzelnen Netzwerkbereichen. 
 
A.b. Die B.________ SA (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in V.________ vertreibt eine Applikation für mobile Plattformen namens "B.________App", mit der Nutzer digitale Inhalte teilen können. Für die Erstellung von digitalen Inhalten und die Interaktion mit solchen Inhalten erhalten die Nutzer der Applikation "C.________-Credits", die gegen "B.________-Token" eingetauscht werden können. Diese "B.________-Token" (und die Transaktionen mit diesen) beruhen auf dem Standard "Ethereum Request for Comments 20" ("ERC20").  
 
B.  
 
B.a. Am 26. April 2019 reichte die A.________ GmbH beim Bundespatentgericht eine Patentverletzungsklage ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Emittierung von ERC20-Token beziehungsweise Transaktionen mit solchen Token auf der Ethereum-Blockchain verletze Ansprüche des Streitpatents.  
Sie verlangte von der B.________ SA - hier zusammengefasst, in den Rechtsbegehren im Einzelnen präzisierte - Auskunft und Rechnungslegung über Transaktionen mit Token, die auf der "Ethereum-Blockchain" basierten. Ausserdem beantragte die A.________ GmbH, es sei ihr im Anschluss an die Rechnungslegung und Auskunftserteilung Gelegenheit zu geben, die von der B.________ SA zu leistende finanzielle Wiedergutmachung zu beziffern, und die B.________ SA sei zu verurteilen, ihr den so bezifferten Betrag, mindestens aber Fr. 100'000.-- nebst Zins, zu bezahlen. 
Ferner stellte sie prozessuale Anträge. 
 
B.b. Die B.________ SA schloss auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Klage.  
 
B.c. Am 29. April 2020 erstattete Patentrichter Daniel Vogel ein Fachrichtervotum, zu dem die Parteien am 16. Juni 2020 Stellung nahmen.  
 
B.d. Mit Urteil vom 6. Oktober 2020 beschränkte das Bundespatentgericht das Verfahren "einstweilen auf die Frage der Auskunftserteilung und Rechnungslegung" und wies die Klage ab.  
 
C.   
Die A.________ GmbH verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Bundespatentgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin begehrt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundespatentgericht liess sich vernehmen, ohne Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (vgl. Art. 72 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (vgl. Art. 90 BGG) des Bundespatentgerichts (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. e BGG unabhängig vom Streitwert.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt kein materielles Begehren, wie es nach Art. 42 Abs. 1 BGG grundsätzlich erforderlich ist. Sie weist in ihrer Beschwerdeschrift aber darauf hin, dass das Bundespatentgericht namentlich die umstrittene Frage nach der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents nicht beantwortet habe. In der Tat hat die Vorinstanz (bewusst) nicht alle Anspruchsvoraussetzungen geprüft. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchdringen, könnte das Bundesgericht kein Sachurteil fällen, sondern wäre die Angelegenheit zur Beurteilung der offen gelassenen Punkte an das Bundespatentgericht zurückzuweisen. Der Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist daher zulässig.  
 
1.3. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin stützte sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Begründung der behaupteten Patentverletzung auf Anspruch 1 und auf Anspruch 30 des Streitpatents.  
Anspruch 1 (Vorrichtungsanspruch) lautet in der Merkmalsgliederung wie folgt: 
Datenzugriffs- und -verwaltungssystem für ein Rechnersystem mit 
- wenigstens zwei Datenspeichereinrichtungen (C1, C2,..., Cn), 
- wenigstens einer Rechnereinheit (CL), die auf Daten der Daten speichereinrichtungen (C) zugreift, 
- Datenübertragungseinrichtungen (N) zur Datenübertragung zwischen den Datenspeichereinrichtungen (C) und der Rechnereinheit (CL), 
- wobei die Daten in wenigstens zwei der wenigstens zwei Daten speichereinrichtungen (C) redundant gespeichert sind, 
- Einrichtungen zur Erfassung vorbestimmter Parameter der Daten übertragung zwischen den Datenspeichereinrichtungen (C) und der Rechnereinheit (CL), 
- wobei Daten in Abhängigkeit von den ermittelten vorbestimmten Parametern in den Datenspeichereinrichtungen (C) redundant ge speichert sind, 
- und wobei die Rechnereinheit (CL) in Abhängigkeit von den er mittelten vorbestimmten Parametern auf eine der Datenspeichereinrich-tungen (C) zugreift, 
- dadurch gekennzeichnet, dass die Datenspeichereinrichtungen (C) Einrichtungen zur Erfassung vorbestimmter Parameter für Daten übertragung zwischen den Datenspeichereinrichtungen (C) umfassen, 
- und wobei die Datenspeichereinrichtungen (C) unabhängig von einem Zugriff der Rechnereinheit (CL) in dem System redundant ge speicherte Daten in Abhängigkeit der ermittelten Parameter von Daten-übertragungen zwischen den Datenspeichereinrichtungen (C) verschieben. 
Anspruch 30 (Verfahrensanspruch) besteht aus folgenden Merkmalen: 
Verfahren zum Datenzugriff und zur Datenverwaltung für ein Rechnersystem, das folgende Schritte umfasst: 
 
1. Speichern von Daten in wenigstens zwei Datenspeichereinrichtungen (C), 
2. Zugreifen auf die Daten der Datenspeichereinrichtungen (C) mittels wenigstens einer Rechnereinheit (CL) über Datenübertragungseinrichtungen (N), wobei 
3. vorbestimmte Parameter der Datenübertragung zwischen den Daten speichereinrichtungen (C) und der Rechnereinheit (CL) ermittelt werden, 
4. die Daten in wenigstens zwei der wenigstens zwei Datenspeichereinrichtungen (C) in Abhängigkeit von den ermittelten Parametern der Datenübertragung redundant gespeichert werden, und 
5. das Zugreifen auf die Daten in Abhängigkeit von den ermittelten Para metern der Datenübertragung erfolgt, 
6. dadurch gekennzeichnet, dass die Datenspeichereinrichtungen (C) vorbestimmte Parameter für Datenübertragungen zwischen den Daten speichereinrichtungen (C) erfassen, und 
7. wobei redundant gespeicherte Daten unabhängig von einem Zugriff der Rechnereinheit (CL) auf die Daten in Abhängigkeit der ermittelten Parameter von Datenübertragungen zwischen den Datenspeichereinrichtungen verschoben werden. 
Strittig war vor der Vorinstanz und ist nun auch vor Bundesgericht, ob die Emittierung von ERC20-Token beziehungsweise Transaktionen mit solchen Token auf der Ethereum-Blockchain das Merkmal 9 von Anspruch 1 beziehungsweise das Merkmal 7 von Anspruch 30 erfüllt; und zwar konkret, ob Daten im Sinne dieser Merkmale verschoben werden. 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin begründete die Verletzung der Patentansprüche 1 und 30 damit, dass es im laufenden Betrieb der Ethereum-Blockchain zu einem Szenario kommen könne, das sämtliche Anspruchsmerkmale verwirkliche.  
Zur Erläuterung dieses Szenarios verweist sie auf folgende Abbildung, wobei die Knoten A, B, C und D Datenspeichereinheiten darstellen: 
 
                 
 
Das Szenario beschreibt die Beschwerdeführerin wie folgt: 
 
1. Knoten A schickt eine Ankündigung eines neuen Blocks X an C. Falls dieser aktueller ist als das bei Knoten C lokal bekannte Ende der Blockchain, dann wird C diesen Block von A anfordern. Danach liegt Block X sowohl bei A also auch bei C vor, er ist also redundant gespeichert. 
2. Knoten A fällt aus. Hierdurch geht eine der redundanten Kopien von Block X verloren. Der Ausfall wird von C registriert, beispielsweise über ein Timeout. Dies führt dazu, dass Knoten C in seinen lokalen Peer-Discovery-Tabellen einen neuen Knoten als potentiellen Nach barn sucht. Die Auswahl wird von den Eigenschaften der Datenübertragung zu potentiellen Kommunikationspartnern beeinflusst. Sei D der Knoten, den C als neuen Nachbarn wählt. Im Weiteren soll der Fall betrachtet werden, dass Knoten D der Block X noch nicht bekannt ist. 
3. Eine Verbindung von C zu D wird aufgebaut. Dazu wird der nach der Protokollspezifikation notwendige Nachrichtenaustausch durchgeführt und dabei unter anderem der jeweilige Stand der lokal bekannten Blockchains übermittelt. 
4. Knoten C stellt fest, dass seine lokale Blockchain aktueller («höher») ist als die von Knoten D, und insbesondere, dass der Block X bei D noch nicht vorliegt. Aufgrund der unterschiedlichen total difficulty zwischen Knoten C und Knoten D wird der Downloader aktiv. Knoten D fordert die bislang unbekannten Daten von Knoten C an und löst somit eine Übertragung des Blocks X von Knoten C an Knoten D aus; somit entsteht wieder eine redundante Kopie des Blocks. 
 
2.3. Das Bundespatentgericht ging davon aus, dass das geschilderte Szenario im laufenden Betrieb der Ethereum-Blockchain tatsächlich vorkommen könne und es der Beschwerdegegnerin patentrechtlich zuzurechnen sei. Die Vorinstanz gelangte indes zum Ergebnis, dass dieser Vorgang Merkmal 9 von Anspruch 1 und Merkmal 7 von Anspruch 30 nicht erfülle, da keine Daten verschoben würden:  
 
2.3.1. Sie hielt zunächst fest, dass Patentansprüche aus der Sicht des massgebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen seien. Das allgemeine Fachwissen sei als liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel. Definiere die Patentschrift einen Begriff nicht abweichend, so sei vom üblichen Verständnis im betreffenden technischen Gebiet auszugehen.  
Der massgebende Fachmann sei im vorliegenden Fall ein Informatiker oder Software-Ingenieur, mit Kenntnissen insbesondere auf dem Gebiet verteilter und vernetzter Rechnerstrukturen für die Datenverwaltung. 
 
2.3.2. Zur Auslegung der geltend gemachten Patentansprüche und zum (in Merkmal 9 von Anspruch 1 und in Merkmal 7 von Anspruch 30 verwendeten) Begriff des "Verschiebens von Daten" erwog das Bundespatentgericht was folgt:  
Das Verschieben von Daten aus einer Speichereinheit in eine andere Datenspeichereinheit umfasse zwingend zwei Teilschritte: das Löschen oder Ungültigmachen einerseits und das Kopieren andererseits. Diese Teilschritte müssten gemäss dem "üblichen Sprachgebrauch auf dem Gebiet der Computer- und Netzwerktechnologie" insofern im Rahmen der gleichen Operation erfolgen, als "bei einer ausgelösten Verschiebeoperation in einem Rechnersystem zwingend beide Teilschritte durch das Rechnersystem ausgeführt" würden. Die beiden Teilschritte müssten sich mithin im Rahmeneiner Verschiebeoperation vollziehen. 
Dies sei im Verletzungsszenario, das die Beschwerdeführerin darlege, nicht der Fall. Zwar seien die bisher bei Knoten A gespeicherten Daten dort (für Knoten C) nicht mehr zugänglich und würden im Ergebnis zu Knoten D kopiert. Auslöser des Kopierens der Daten von Knoten C zu Knoten D sei aber der Ausfall des Knotens A, der lokal eine ungenügende Redundanz der Daten bewirke. Der Ausfall des Knotens A erfolge aufgrund beliebiger Gründe, sei damit nicht Teil einer Verschiebeoperation und werde auch nicht durch ein Rechnersystem ausgelöst. Es fehle somit am ersten Teilschritt ("Löschen oder Ungültigmachen"). 
Da weder die Übertragung der Daten von Knoten A an Knoten C, noch die Übertragung der Daten von Knoten C an Knoten D ein "Verschieben von Daten" darstelle, und da der Ausfall des Knotens A sowie der damit einhergehende Verlust der redundanten Kopie der Daten bei Knoten A "nicht Teil des dadurch ausgelösten Kopierens [der Daten] vom Knoten C an Knoten D" sei, liege insgesamt kein anspruchsgemässes "Verschieben von Daten" vor. 
 
2.4. Zusammenfassend würden die Daten bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gemäss Merkmal 9 von Anspruch 1 und Merkmal 7 von Anspruch 30 verschoben. Die geltend gemachten Patentansprüche seien nicht verletzt und die Klage sei abzuweisen.  
 
3.  
Der sachliche Geltungsbereich beziehungsweise Schutzbereich eines Patents bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 2 PatG (SR 232.14) beziehungsweise Art. 69 Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2), nach den Patentansprüchen. Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG beziehungsweise Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (BGE 143 III 666 E. 4.3 S. 674 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 337 E. 2.2 S. 341). 
Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen nur zur Auslegung des Anspruchs, soweit der Wortlaut unklar ist, nicht aber zu dessen Ergänzung. Der Patentinhaber hat daher den Gegenstand der Erfindung im Patentanspruch genau zu umschreiben und trägt das Risiko für eine unrichtige, unvollständige oder widersprüchliche Definition (Urteil 4A_317/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundespatentgericht vor, das Streitpatent rechtsfehlerhaft ausgelegt und so namentlich gegen Art. 51 PatG beziehungsweise Art. 69 EPÜ verstossen zu haben, im Einzelnen wie folgt: 
 
4.1. Sie moniert zunächst, die Vorinstanz habe auf den "üblichen Sprachgebrauch" abgestellt. Dieser dürfe zur Auslegung eines Patentanspruchs aber nur herangezogen werden, wenn "das Patent selber keine Anhaltspunkte für die Auslegung des betreffenden Begriffs enthält". Im vorliegenden Fall ergebe sich die Bedeutung des Ausdrucks "Verschieben von Daten" bereits "klar aus dem Wortlaut des umstrittenen Merkmals unter Berücksichtigung der Beschreibung des Streitpatents". Die Vorinstanz habe daher nicht auf den "üblichen Sprachgebrauch" Bezug nehmen dürfen.  
An dieser Argumentation ist so viel richtig, dass Patentansprüche im Grundsatz aus sich selbst heraus auszulegen sind (Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2.2), und ebenso, dass eine in der Patentschrift verwendete besondere Terminologie dem allgemeinen Sprachgebrauch vorgeht ("die Patentbeschreibung bildet ihr eigenes Lexikon"; PETER HEINRICH, PatG/EPÜ, Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 51 PatG; CHRISTOPHE SAAM, in: Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, N. 90 zu Art. 51 PatG; SUTTER/HOCHREUTENER, in: Schweizer/Zech [Hrsg.], Patentgesetz [PatG], Handkommentar, 2019, N. 29 zu Art. 51 PatG). Die - vorgelagerte - Frage, obeine Patentschrift einen Begriff in besonderer Weise definiert und ob der Wortlaut eines Anspruchs als solcher (wie behauptet) "klar" ist, kann nicht abstrakt (auf einer Meta-Ebene) beantwortet werden, sondern nur gestützt auf das Vorverständnis des massgebenden Fachmanns (vgl. BGE 143 III 666 E. 4.3 S. 674). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn das Bundespatentgericht ausgehend vom üblichen Sprachgebrauch auf dem Gebiet der Computer- und Netzwerktechnologie zur Auslegung der in Frage stehenden Patentansprüche schritt. 
 
4.2. In einem zweiten Rügekomplex erhebt die Beschwerdeführerin (Eventual-) Kritik für den Fall, dass "der allgemeine Sprachgebrauch bei der Auslegung des Streitpatents vorliegend berücksichtigt werden dürfte". Sie meint, das Bundespatentgericht habe "keinerlei Nachweise aus dem Bereich der Computer- und Netzwerktechnologie angegeben", die sein Verständnis "belegen" würden. Es existierten denn auch "keine substantiierten Parteibehauptungen und Beweismittel" zum vorliegend anwendbaren Sprachgebrauch. Stütze das Bundespatentgericht sein Sprachverständnis auf allfälliges Fachwissen der Fachrichter, hätte dies jedenfalls offengelegt und den Parteien Gelegenheit gegeben werden müssen, sich dazu zu äussern. Dies habe das Bundespatentgericht in Verletzung von Art. 53 Abs. 1 und Art. 183 Abs. 3 ZPO unterlassen.  
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Frage, welches Wissen unter den Rechtsbegriff des allgemeinen Fachwissens zu subsumieren ist, um eine Rechtsfrage handelt (Urteil 4A_317/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.3.2). Auch die Anwendung der aus Art. 51 PatG abgeleiteten Interpretationsgrundsätze auf die Auslegung der Patentansprüche ist Bestandteil der rechtlichen Würdigung. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang das Fehlen von Parteibehauptungen und Beweismitteln rügt, geht sie fehl. Im Übrigen scheint sie aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangte als sie selbst, zu schliessen, dass der vorinstanzlichen Beurteilung wohl besonderes Fachwissen zugrunde lag. Dieser Schluss greift zu kurz; zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, auf welches konkrete Fachwissen (wie typische Branchenkenntnisse, nicht mehr allgemein verständliche wirtschaftliche und technische Erfahrungssätze und dergleichen) sich die Vorinstanz gestützt haben soll, das den Parteien nicht bereits mit dem Fachrichtervotum bekannt gemacht worden wäre und das gemäss Art. 183 Abs. 3 ZPO sowie Art. 37 Abs. 3 PatGG (SR 173.41) hätte offen gelegt werden müssen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 4A_609/2019 vom 16. Juli 2020 E. 10.3.3; ferner Urteil 4A_160/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1). 
 
4.3. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass der Ausdruck des "Verschiebens von Daten" im Fachrichtervotum vom 29. April 2020 inhaltlich anders - weiter - verstanden worden sei. Das Bundespatentgericht habe nicht erläutert, weshalb dieser Begriff "nun plötzlich massiv enger" definiert werde als im Fachrichtervotum. Dies sei "überraschend" und "nicht nachvollziehbar".  
Inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben sollte, ist gestützt auf diese Ausführungen nicht erkennbar. Das Fachrichtervotum vermag das Bundespatentgericht jedenfalls nicht zu binden (zur Publikation vorgesehenes Urteil 4A_609/2019 vom 16. Juli 2020 E. 10.3.3). Auch soweit die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt sehen sollte, wäre ihre Rüge unbegründet. Der Umstand, dass ein bestimmtes Argument hinsichtlich der Auslegung eines Patentanspruchs von den Parteien nicht vorgetragen oder im Fachrichtervotum nicht oder anders thematisiert wurde, bedeutet nicht, dass die Parteien dazu vom Bundespatentgericht - das die Patentansprüche abweichend zu würdigen und auszulegen gedachte - eigens anzuhören gewesen wären (siehe Urteil 4A_453/2019 vom 5. März 2020 E. 4.2). Von überraschender, mit dem Gehörsanspruch unvereinbarer Rechtsanwendung kann nicht die Rede sein (siehe auch zur Publikation vorgesehenes Urteil 4A_609/2019 vom 16. Juli 2020 E. 10.3.3). Dass schliesslich das angefochtene Urteil in diesem Punkt gehörsrechtliche Begründungsanforderungen nicht erfüllen würde, kann angesichts der Begründungstiefe des Entscheids nicht in guten Treuen vertreten werden. 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundespatentgericht sodann vor, den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) sowie Art. 229 ZPO verletzt zu haben. Die vorinstanzliche Erwägung, es liege "im von der Beschwerdegegnerin verwendeten System" mangels "Ungültigmachen" (erster Teilschritt) kein "Verschieben" von Daten vor, stütze sich auf ein Argument, das die Beschwerdegegnerin erst nach Aktenschluss anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vorgebracht habe. Die Voraussetzungen für das Einbringen neuer Tatsachen gemäss Art. 229 ZPO seien aber nicht erfüllt gewesen.  
Wie das Bundespatentgericht in seiner Vernehmlassung nachweist, hat die Beschwerdegegnerin dieses Argument schon in der Duplik vorgetragen. Die Rüge geht bereits aus diesem Grund fehl. Abgesehen davon scheint ohnehin fraglich, ob es sich dabei um ein sachverhaltsmässiges Vorbringen handelt, wie dies die Beschwerdeführerin insinuiert. Genau besehen stellte die Beschwerdegegnerin in der Hauptverhandlung an der betreffenden Stelle nämlich keine Behauptungen zur angegriffenen Ausführungsform auf. Vielmehr machte sie geltend, die Interpretation der Patentansprüche führe richtigerweise zum Auslegungsergebnis, dass das anspruchsgemässe "Verschieben" von Daten stets ein "Ungültigmachen" voraussetze. Dass aber dieses rechtliche Argument zulässigerweise nach Aktenschluss eingebracht werden durfte, stellt auch die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage (vgl. auch Urteil 4A_453/2019 vom 5. März 2020 E. 4.2). 
 
4.5.  
 
4.5.1. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die konkrete Auslegung der Patentansprüche. Sie führt eine " funktionale Aus legung" ins Feld und weist darauf hin, dass die technische Aufgabe des Streitpatents nicht nur in einer schnellen, sondern insbesondere auch in einer fehlertoleranten Datenversorgung bestehe. Sie zitiert aus zahlreichen Passagen der Patentschrift, welche dieses Verständnis belegten. Der Ausfall einer Datenspeichereinheit (im Verletzungsszenario: der Ausfall von Knoten A) und die patentgemässe Behebung dieses Ausfalls (im Verletzungsszenario: die Übertragung der Daten von Knoten C zu Knoten D) sei gerade "ein Beispiel", wie eine solche fehlertolerante Datenversorgung sichergestellt werde. Das Verletzungsszenario sei damit "sehr wohl" vom Schutzbereich des Patents erfasst; die "enge Auslegung" des Begriffs "Verschieben von Daten" sei bei funktionaler Betrachtung und mit Blick auf die technische Aufgabe des Streitpatents nicht haltbar. Ausserdem verlange die Vorinstanz unter dem Begriff des "Verschiebens" zu Unrecht ein "aktives Löschen" der Daten am Ursprungsort. Dies finde im Wortlaut der Patentansprüche keine Stütze; im Gegenteil werde ein "aktives Löschen" - "wenn überhaupt" - erst im abhängigen Anspruch 3 vorausgesetzt, weshalb im Umkehrschluss zu folgern sei, dass das "Verschieben von Daten" in Anspruch 1 und Anspruch 30 gerade kein "aktives Löschen" erfordere.  
 
4.5.2. Mit ihren Ausführungen hält die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Auslegungsergebnis ihre eigene Ansicht zum Verständnis des Fachmanns entgegen, ohne damit eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Das Bundespatentgericht hat die technische Aufgabe des Streitpatents ausdrücklich in seine Überlegungen miteinbezogen. Es hat letztlich aber - wie erwähnt - entscheidend darauf abgestellt, dass (im von der Beschwerdeführerin geschilderten Verletzungsszenario) der Ausfall einer Datenspeichereinheit zwar die Übertragung von Daten notwendig machen und auslösen kann, aber selbst nicht Teil der Verschiebeoperation ist. Daraus folgerte die Vorinstanz in insoweit überzeugender Argumentation, dass kein anspruchsgemässes Verschieben der Daten gegeben ist, da dies zwei zwingend (durch das Rechnersystem) auszuführende und in unmittelbarem Zusammenhang stehende Teilschritte (Ungültigmachen am ursprünglichen Speicherort und Kopieren an neuen Speicherort) voraussetzt. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, diesen Schluss zu widerlegen. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die "funktionale Auslegung" der Patentansprüche, und in der Tat sind Merkmale so auszulegen, dass sie den mit der Erfindung angestrebten Zweck verwirklichen können (siehe Urteil 4A_453/2019 vom 5. März 2020 E. 5.2; vgl. auch EUGÈNE BRUNNER, Der Schutzbereich europäisch erteilter Patente aus schweizerischer Sicht - eine Spätlese, sic! 4/1998, S. 354-356; SUTTER/HOCHREUTENER, a.a.O., N. 44 zu Art. 51 PatG), wie auch das Bundespatentgericht zutreffend festgehalten hat. Dass aber das Merkmal - so, wie von der Vorinstanz verstanden - nicht in der Lage wäre, seine technische Funktion im Rahmen der Erfindung zu erfüllen, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Dem Ausfall einer Datenspeichereinheit und der dadurch verursachten Übertragung der Daten auf eine andere Datenspeichereinheit mag hinsichtlich der Fehlertoleranz des Rechnersystems besondere Bedeutung zukommen; inwiefern es allerdings dieser Umstand - auch mit Blick auf den gesamten Wirkungszusammenhang der einzelnen Merkmale - erforderlich machen sollte, den Patentanspruch über den Wortsinn hinaus auszudehnen, legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar. Das Bundespatentgericht hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend erwogen, dass die Entstehungsgeschichte beziehungsweise das Erteilungsverfahren für die Auslegung der Patentansprüche grundsätzlich nicht massgebend ist und Verzichte sowie Beschränkungen, die der Anmelder im Erteilungsverfahren vorgenommen hat, nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie in den Patentansprüchen sowie allenfalls in der Beschreibung zum Ausdruck kommen (BGE 143 III 666 E. 4.3). Das angefochtene Urteil hält auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand.  
 
4.5.3. Zusammengefasst hat die Vorinstanz die massgebenden Grundsätze der Auslegung von Patentansprüchen nicht verkannt und den Schutzbereich des Streitpatents bundesrechtskonform bemessen.  
 
4.5.4. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform (konkret: der Emittierung von und Transaktionen mit ERC20-Token auf der Ethereum-Blockchain) beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere blieb unbestritten, dass die Ausführungsform - die vorinstanzliche Auslegung der Patentansprüche als zutreffend unterstellt - nicht in den Schutzbereich des Streitpatents eingreift.  
 
4.5.5. Damit entfällt die Haftungsgrundlage für die von der Beschwerdeführerin eingeklagten und auf Art. 66 sowie Art. 73 PatG (sowie die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts) gestützten Auskunfts-, Rechnungslegungs- sowie Schadenersatzansprüche. Die Klage war abzuweisen. Auf die ebenfalls erhobene Rüge, das Bundespatentgericht habe auch Art. 66 und Art. 73 PatG verletzt, ist nicht einzugehen.  
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. März 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle