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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_740/2021  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
7. H.________, 
8. I.________, 
9. J.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Sutter, 
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (TB210075-O/U/HEI). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete am 28. August 2017 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B.________ und gegen Unbekannt wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB. Er wirft diesen zusammengefasst vor, sie hätten als Angehörige von Schutz & Rettung Zürich beziehungsweise der Feuerwehr Horgen bei einem Einsatz in einem Behandlungsraum des See-Spitals in Horgen am 11. Juni 2017 mit ihrem Mobiltelefon Fotografien und/oder Videosequenzen von ihm erstellt, ohne dass er hierzu vorgängig eingewilligt habe. 
Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung gegen B.________ mit Verfügung vom 30. September 2019 zunächst ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2020 hingegen gut. Dabei erwog es unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen D.________ und den weiteren unbekannten Angehörigen der Feuerwehr Horgen, später als C.________ identifiziert, zu befinden haben werde. Diese seien wie B.________ von der Strafanzeige betreffend die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB umfasst. Weiter erwog das Obergericht, dass die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen weitere Angehörige bzw. Angestellte von Schutz & Rettung Zürich, der Feuerwehr Horgen sowie des See-Spitals zu befinden haben werde. 
Mit Eingabe vom 18. August 2020 erneuerte bzw. erweiterte A.________ seine Strafanzeige betreffend E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________. Namentlich gegen H.________ und I.________ erhob er neue Vorwürfe. 
 
B.  
Nach weiteren Eingaben von A.________ und ergänzenden Ermittlungen durch die Polizei überwies die Staatsanwaltschaft die Akten mit Verfügung vom 29. März 2021 an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________, C.________ und D.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. In Bezug auf E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. 
 
C.  
Gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich erhebt A.________ mit Eingabe vom 29. November 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ (Beschwerdegegner 1), C.________ (Beschwerdegegner 2) und D.________ (Beschwerdegegner 3) auch wegen möglicher weiterer Straftaten zu erteilen, falls sich diese im Laufe der weiteren Ermittlungen ergeben bzw. weiter erhärten würden. Weiter verlangt er, dass gegen E.________ (Beschwerdegegner 4), F.________ (Beschwerdegegnerin 5), G.________ (Beschwerdegegner 6) und J.________ (Beschwerdegegner 9) die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt werden solle bzw. die Sache zur erneuten Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde. Eventuell sei das Verfahren in Bezug auf die in diesem Zusammenhang teilweise noch unbekannte Täterschaft weiterzuführen. Sodann beantragt er, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen H.________ (Beschwerdegegnerin 7) und I.________ (Beschwerdegegner 8) erteilt bzw. zur erneuten Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde. Im Rahmen der Ermittlungen seien sodann auch Zeugen des See-Spitals in Horgen zu befragen. 
In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und das Verfahren im Rahmen des Opferschutzgesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen sowie entsprechende Gerichtsurteile nicht zu publizieren. 
Das Obergericht des Kantons Zürich, die Oberstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie die Beschwerdegegner 1 und 9 verzichten ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).  
 
1.2. Der kantonal letztinstanzliche Entscheid erging durch ein oberes Gericht und betrifft die (teilweise) Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung, die das kantonale Recht gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) für eine Strafverfolgung von Beamten voraussetzt. Soweit das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte, schliesst der Entscheid das Verfahren ab. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; Urteil 1C_329/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 1.1). Sodann steht vorliegend nicht die Strafverfolgung von obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Zürich zur Diskussion, sondern von Angestellten bzw. Angehörigen von Schutz & Rettung Zürich, der Feuerwehr Horgen, der Kantonspolizei Zürich sowie des See-Spitals in Horgen. Der Ausschlussgrund für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. e BGG greift somit nicht (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3).  
 
1.3. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG); durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sodass die Voraussetzung von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist. Die weiteren Erfordernisse gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG (besondere Betroffenheit und schutzwürdiges Interesse) bringen zum Ausdruck, dass die Beschwerdebefugnis nur jenen Personen zusteht, die stärker als eine beliebige Drittperson berührt sind und in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen, sodass sie ein eigenes Interesse an einer anderen Regelung des umstrittenen Rechtsverhältnisses haben. Dieses Interesse muss so intensiv sein, dass es aus objektiver Sicht Schutz verdient (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.2; Urteil 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1.4; je mit Hinweisen). Verlangt ist in jedem Fall, dass sich das Ergebnis der Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers auswirken kann, sodass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.2; 133 II 81 E. 3, 249 E. 1.3.2; Urteil 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1.4).  
 
1.3.2. Soweit es um den Vorwurf einer Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (vgl. Art. 179quater StGB), Drohung (vgl. Art. 180 StGB), Nötigung (vgl. Art. 181 StGB) oder des Betrugs (vgl. Art. 146 StGB) geht, liegt die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers auf der Hand. Im vorinstanzlichen Verfahren umstritten war unter anderem aber auch die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (vgl. Art. 312 ff. StGB), insbesondere wegen Amtsmissbrauchs (vgl. Art. 312 StGB), Urkundenfälschung im Amt (vgl. Art. 317 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (vgl. Art. 320 StGB). Diesbezüglich ist die Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG nicht ohne Weiteres gegeben (vgl. Urteil 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.3). Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Vorwürfe eine Betroffenheit in eigener Person geltend machen könnte. Dies würde ihm in einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner voraussichtlich die Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO verleihen, was für seine Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG ausreicht (vgl. Urteil 1C_429/2020 vom 4. März 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.4. Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein müssen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist. Letzteres ergibt sich aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand somit verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Entsprechend sind neue Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG) und über die in diesem Rahmen gestellten Parteianträge darf das Bundesgericht nicht hinausgehen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.3).  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer stellt im bundesgerichtlichen Verfahren verschiedene Anträge, die über den Streitgegenstand hinausgehen. Er verlangt sinngemäss, dass der Staatsanwaltschaft in Bezug auf seine die Beschwerdegegner 4, 5, 6 und 9 betreffenden Vorwürfe die Ermächtigung zur Strafuntersuchung gegen die "in diesem Zusammenhang teilweise noch unklare Täterschaft" erteilt werde. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die unbekannte Täterschaft bildete indes nicht Gegenstand der Überweisung vom 29. März 2021 an die Vorinstanz. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer Befangenheit des Staatsanwalts oder eine Rechtsverzögerung rügt. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
1.4.2. Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Einvernahme von "Zeugen des See-Spitals Horgen". Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete jedoch allein die Ermächtigung zur Strafverfolgung und nicht die Durchführung bestimmter Ermittlungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft. Auch diesbezüglich ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Hingegen kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen (vgl. hinten E. 2.4) offenbleiben, ob der Antrag des Beschwerdeführers, die Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 neben der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs (vgl. Art. 179quater StGB) "auch [w]egen mögliche[n] weitere[n] Straftaten" zu erteilen, mit Blick auf Art. 99 Abs. 2 BGG zulässig wäre.  
 
1.5. Unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen und einer in allen Teilen hinreichenden Begründung der Rechtsschrift ist auf die rechtzeitig eingereichte (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht sowie von interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b sowie lit. e BGG). Unter Vorbehalt der hier nicht einschlägigen Art. 95 lit. c-d BGG kann bezüglich des kantonalen Rechts im Wesentlichen beanstandet werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das übergeordnete (Bundes-) Recht (vgl. BGE 138 I 143 E. 2; Urteil 1C_457/2020 vom 17. Februar 2021 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1). In der Beschwerde ist vielmehr klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend die Rügen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte. Dabei setzt er sich über weite Strecken ungenügend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
2.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete Rüge hin korrigiert das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Eine Richtigstellung des Sachverhalts erfolgt, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem, die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 sei nicht nur wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu erteilen, sondern "explizit auch [w]egen mögliche[n] weitere[n] Straftaten, sollten sich diese im Laufe der weiteren Ermittlungen ergeben bzw. weiter erhärten" (vgl. Rechtsbegehren 3). Eine Begründung zu diesem Antrag lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Diesbezüglich genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen, namentlich Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels (hinreichender) Begründung nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2).  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Zürich mit § 148 GOG/ZH Gebrauch gemacht.  
Das Ermächtigungserfordernis gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 GOG/ZH dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Im Ermächtigungsverfahren dürfen grundsätzlich nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.4 mit Hinweis). 
Allerdings begründet nicht jeder (mögliche) behördliche Fehler die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil 1C_563/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.3 mit Hinweis). Dabei bleibt zu beachten, dass der Entscheid, die Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO zur Strafverfolgung zu ermächtigen, demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt ist. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar sein müssen, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, damit die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen ist (vgl. BGE 147 I 494 E. 3.1). 
 
3.2. Das Obergericht hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 4 verweigert. Er war als Stabsoffizier der Feuerwehr Horgen tätig.  
 
3.2.1. Auf Vorwürfe des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 4 habe Einsatzprotokolle nachträglich geändert und ein Fahrzeug hinzugefügt, ging die Vorinstanz gar nicht näher ein. Sie erwog, dieser Vorwurf bilde nicht Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Überweisungsverfügung.  
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Einwendungen dagegen nicht durch. Dass er von den angeblichen Verfehlungen des Beschwerdegegners 4 erst nach seiner Strafanzeige erfahren haben will, tut nichts zur Sache. Diesen für ihn neuen Gesichtspunkt hätte er ohne Weiteres (zusätzlich) bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen können. Im Übrigen gilt, dass der Streitgegenstand im vorinstanzlichen Ermächtigungsverfahren durch die in der Überweisungsverfügung genannten Personen und Tatvorwürfe begrenzt war. Dass die Vorinstanz eine Ausweitung des Streitgegenstands gestützt auf Vorwürfe abgelehnt hat, die der Beschwerdeführer erst in der Stellungnahme an das Obergericht erhoben hat, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der Streitgegenstand eines Verfahrens im Instanzenzug bloss verengen, nicht aber ausweiten kann (vgl. vorne E. 1.4). 
 
3.2.2. In Bezug auf die Vorwürfe, die Gegenstand der Überweisungsverfügung vom 29. März 2021 sind, lehnte die Vorinstanz eine Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 4 ab. Anhaltspunkte für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB durch den Beschwerdegegner 4 lägen keine vor.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt keine Bundesrechtswidrigkeit erkennen. Seine Ausführungen beziehen sich nicht auf eine behauptete Nötigung durch den Beschwerdegegner 4, sondern auf angebliche Amtsgeheimnisverletzungen. Dabei stellt er in sachverhaltlicher Hinsicht auf verschiedene Vorgänge ab, die im vorinstanzlichen Urteil keine Stütze finden und in Bezug auf die er auch keine hinreichenden Sachverhaltsrügen (vgl. vorne E. 2.2 und 2.3) erhebt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
 
3.2.3. Mit Blick auf den Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB) lehnte die Vorinstanz eine Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 4 ebenfalls ab. Der Beschwerdeführer behaupte zwar eine unnötig lange Einsatzzeit von Feuerwehrleuten, nicht aber die für einen Betrug notwendige Täuschung bei der Verrechnung des Feuerwehreinsatzes. Sodann handle es sich bei der entsprechenden Rechnung um eine Verfügung im Sinne von § 27 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 24. September 1978 über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG/ZH; LS 861.1), die auf dem Verwaltungsweg hätte angefochten werden können.  
Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer nunmehr geltend, er beanstande nicht nur zu viel verrechnete Arbeitszeiten, sondern "insbesondere eben auch [...] das zu viel verrechnete Fahrzeug der Feuerwehr Horgen." Nach telefonischen Angaben des damaligen Sicherheitschefs der Gemeinde Horgen sei gar kein Feuerwehr-Fahrzeug im Einsatz gestanden, sondern mehrere private Fahrzeuge. Dass mehr private Fahrzeuge in Rechnung gestellt wurden als tatsächlich vor Ort waren, macht der Beschwerdeführer indes auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (rechtsgenüglich) geltend. Somit fehlt es auch diesbezüglich an der für einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB erforderlichen Täuschung. Ob der Einsatz privater Fahrzeuge gestützt auf das FFG/ZH verrechenbar ist, bildet sodann eine Frage der korrekten Rechtsanwendung, für die dem Beschwerdeführer der Verwaltungsweg offengestanden wäre. 
 
3.2.4. Dass die Vorinstanz eine Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 4 verweigerte, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden.  
 
3.3. Mit Blick auf die Beschwerdegegnerin 5 und den Beschwerdegegner 6 kam die Vorinstanz ebenfalls zum Schluss, dass keine Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen ist. Beide waren zum Zeitpunkt der zur Anzeige gebrachten Vorgänge bei Schutz & Rettung Zürich angestellt.  
 
3.3.1. Bezüglich der Beschwerdegegnerin 5 war im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen, ob sie sich im Zusammenhang mit der Beantwortung von Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers an Schutz & Rettung Zürich wegen Urkundendelikten strafbar gemacht hat. Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 5 komme allenfalls der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt in Frage (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Beschwerdegegnerin 5 habe allerdings erst in der Antwort auf das zweite Auskunftsbegehren kundgetan, dass sie die Auskunftspflicht für erfüllt erachte. Weitere Auskünfte würden die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses erfordern, was nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG/ZH; LS 170.4) zulässig sei. Die Vollständigkeit einer Auskunft werde dadurch gar nicht erst beurkundet, sodass bei einer allenfalls unvollständigen Auskunft von vornherein keine Falschbeurkundung vorliegen würde.  
Im bundesgerichtlichen Verfahren beruft sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht auf die (angebliche) Unvollständigkeit der Auskunftserteilung durch die Beschwerdegegnerin 5. Er macht vielmehr geltend, die von ihr erteilten Auskünfte seien inhaltlich falsch. Diese Vorwürfe beziehen sich teilweise auf Unterlagen, in Bezug auf die gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist, inwieweit sie von der Beschwerdegegnerin 5 inhaltlich falsch erstellt worden sein sollen. Dies trifft namentlich auf das Protokoll zum Einsatz vom 11. Juni 2017 zu, an dem die Beschwerdegegnerin 5 soweit ersichtlich nicht beteiligt war. Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf Ausführungen der Beschwerdegegnerin 5 in einem Schreiben an ihn vom 19. Juli 2017. Er bemängelt, die Beschwerdegegnerin 5 habe darin verschiedene Punkte falsch dargestellt, unter anderem, dass die von ihm angefertigten Aufnahmen nicht über Mobiltelefone versendet und seine Personendaten nicht erst nachträglich an Schutz & Rettung Zürich bekannt gegeben worden seien. Selbst wenn diese Angaben inhaltlich unzutreffend gewesen sein sollten, ist gestützt auf die Darlegungen des Beschwerdeführers indes nicht ersichtlich, inwieweit sie für sich betrachtet zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen geeignet wären und ihnen das für eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erhöhte Mass an Glaubwürdigkeit zukäme (vgl. dazu BGE 131 IV 125 E. 4.1). Die Vorinstanz hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin 5 wegen Urkundendelikten zu Recht verweigert. 
 
3.3.2. Im Ermächtigungsverfahren vor dem Obergericht standen weiter Vorwürfe der Drohung und Nötigung gegen die Beschwerdegegnerin 5 und den Beschwerdegegner 6 im Raum. Der Beschwerdeführer machte geltend, sie hätten ihm in strafbarer Weise polizeiliche Massnahmen angedroht, wenn er sie weiter kontaktiere.  
Die Vorinstanz erwog hierzu, dass der Beschwerdegegner 6 dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 12. September 2017 in Aussicht gestellt habe, bei weiteren Kontakten die Polizei zu informieren. Dies könne ein ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB bilden. Eine Nötigung im Sinne der genannten Bestimmung setze aber gemäss BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 zusätzlich voraus, dass das Mittel oder der Zweck unerlaubt oder dass das Mittel zum angestrebten Zweck nicht in einem zulässigen Verhältnis stehe oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sei. Vorliegend sei die Polizei tatsächlich eingeschaltet und der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. Juni 2019 verurteilt worden. Die strafbaren Handlungen vor dem hier beanstandeten Schreiben vom 12. September 2017 hätten unter anderem Verleumdung, Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 5 sowie Verleumdung zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 zum Gegenstand gehabt. Die Androhung, bei weiteren Kontaktnahmen des Beschwerdeführers die Polizei einzuschalten, sei entsprechend ein legitimes Mittel bezogen auf den Zweck gewesen, den strafbaren Kontakt des Beschwerdeführers zu Schutz & Rettung Zürich zu unterbinden. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht weitgehend an der Sache vorbei. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwieweit sich der Beschwerdegegner 6 als Angestellter von Schutz & Rettung Zürich strafbar gemacht haben könnte, indem er den Beschwerdeführer auf seine problematischen Kontaktnahmen mit dieser Organisation hinwies und androhte, die Polizei einzuschalten. Dass der Beschwerdeführer letztlich wegen Verleumdung, Beschimpfung und Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 5 und nicht des Beschwerdegegners 6 verurteilt wurde, ändert daran nichts, zumal beide Mitarbeitende bei Schutz & Rettung Zürich waren. Erst recht keine für eine Ermächtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO zur Strafverfolgung ausreichenden Hinweise liegen bei dieser Ausgangslage in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 5 vor, die nach Darstellung des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren ebenfalls am Schreiben vom 12. September 2017 beteiligt gewesen sein soll. 
 
3.4. Die Beschwerdegegnerin 7 war im hier interessierenden Zeitpunkt Angehörige des Dienstes Gewaltschutz bei der Kantonspolizei Zürich.  
 
3.4.1. Im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme von Waffen des Beschwerdeführers warf dieser der Beschwerdegegnerin 7 im kantonalen Verfahren vor, sich der (versuchten) Nötigung, des Amtsmissbrauchs und der Drohung strafbar gemacht zu haben. Die Beschwerdegegnerin 7 hätte sich dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer seine Waffen abgeben müsse. Gemäss dem Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 7 weiter gesagt, dass er, sofern er dieser Forderung nicht nachkommen und die Waffen nicht freiwillig abgeben sollte, mit Hilfe eines Psychiaters in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werde und die Waffen dann ebenfalls eingezogen würden.  
 
3.4.1.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass der Beschwerdeführer seine Waffen im Rahmen einer Gefährderansprache am 3. Oktober 2017 freiwillig herausgegeben habe. Das Verwaltungsgericht Zürich habe die administrativrechtliche Beschlagnahme der Waffen gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) als zulässig qualifiziert und sowohl eine unfreiwillige als auch eine zwangsweise Durchsetzung der Beschlagnahme für rechtmässig erachtet. Falls die Beschwerdegegnerin 7 tatsächlich so vorgegangen sei, wie der Beschwerdeführer dies behaupte, und ihn deren Äusserungen zur Abgabe der Waffen bewogen hätten, wäre dies weniger einschneidend gewesen als die vom Verwaltungsgericht ebenfalls als zulässig erachtete, zwangsweise Sicherstellung der Waffen. Gewalt oder ein Vorgehen, das nicht erlaubt gewesen wäre, habe die Beschwerdegegnerin 7 selbst nach dem vom Beschwerdeführer behaupteten Wortlaut nicht angedroht. Namentlich der Hinweis auf eine psychiatrische Beurteilung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nach eigenen Vorbringen in psychiatrischer bzw. psychologischer Behandlung gewesen sei.  
 
3.4.1.2. Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen der Vorinstanz zum grossen Teil nicht in sachbezüglicher Weise ein. Soweit er sich mit seinen Ausführungen gegen eine im August 2021 erfolgte Inhaftierung und Hausdurchsuchung wendet, bildet diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das bereits mit Überweisungsverfügung vom 29. März 2021 in Gang gebracht worden war. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Vorwurf der (versuchten) Nötigung, des Amtsmissbrauchs und der Drohung, "zum Zeitpunkt des Erscheinens des Gewaltschutz[es]" gar nicht in psychologischer Behandlung gewesen zu sein. Die davon abweichenden, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.3) vermag der Beschwerdeführer mit seinen blossen Behauptungen indes nicht umzustossen.  
 
3.4.1.3. Die vom Beschwerdeführer behauptete Aussage der Beschwerdegegnerin 7, wonach er bei einer Verweigerung der Waffenabgabe durch einen Psychiater in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werde und ihm seine Waffen anschliessend ohnehin abgenommen würden, wäre grundsätzlich problematisch. Dies gilt jedenfalls, soweit die Einweisung in eine psychiatrische Klinik gestützt auf die Aussage der Beschwerdegegnerin 7 vom blossen Beizug eines Psychiaters abhängig erschienen hätte und nicht davon, wie dieser die psychische Verfassung der beurteilten Person tatsächlich einschätzt. Dass die (behauptete) Aussage der Beschwerdegegnerin 7 in diesem problematischen Sinne zu verstehen gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren indes nicht geltend. Auch die Vorinstanz legte der vom Beschwerdeführer (behaupteten) Aussage der Beschwerdegegnerin 7 keinen in dieser Hinsicht problematischen Inhalt zugrunde, was der Beschwerdeführer jedenfalls nicht rechtsgenüglich beanstandet. Im Ergebnis liegen somit keine genügenden Hinweise auf eine (versuchte) Nötigung, Amtsmissbrauch oder Drohung seitens der Beschwerdegegnerin 7 vor, die eine Ermächtigung zur Strafverfolgung rechtfertigen könnten.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, im Rapport vom 14. November 2017, den die Beschwerdegegnerin 7 erstellt habe, seien verschiedene Punkte falsch. Seine Ausführungen im bundesgerichtlichen Verfahren lassen jedoch auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte auf eine strafbare Falschbeurkundung im Sinne von Art. 317 StGB durch die Beschwerdegegnerin 7 oder andere Straftaten erkennen. Dies gilt umso mehr, als die Äusserungen des Beschwerdeführers im beanstandeten Rapport bloss sinngemäss wiedergegeben wurden und diese sinngemässe Wiedergabe gemäss der Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer als richtig anerkannten Wortlaut entspricht, was dieser nicht rechtsgenüglich in Abrede stellt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin 7 wegen Falschbeurkundung nicht erteilt hat.  
 
3.4.3. In einem Rapport vom 3. Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin 7 zuhanden des Statthalteramts den Feuerwehr-Einsatz und die Vorgänge im Spital am 11. Juni 2017 geschildert. Die Rapportierung erfolgte gemäss der Vorinstanz in knappen Worten und gestützt auf § 16 Abs. 2 IDG/ZH i.V.m. § 51 und 52 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG/ZH; LS 550.1). Der Rapport diente dazu, dem Statthalteramt im Hinblick auf die mögliche Waffenbeschlagnahme eine Einschätzung zur psychischen Situation betreffend Selbst- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers zu erlauben.  
Der Beschwerdeführer rügt, der Rapport vom 3. Oktober 2017 habe unnötige Details zum Vorfall vom 11. Juni 2017 enthalten. Die Anfertigung von Aufnahmen seines Intimbereichs hätten nichts zur Sache getan. Die Beschwerdegegnerin 7 habe ferner keine Bemühungen unternommen, ein "Gesamtbild der Situation" zu vermitteln und insbesondere das Strafverfahren gegen Schutz & Rettung Zürich zu erwähnen. 
Dass die Beschwerdegegnerin 7 gestützt auf die von der Vorinstanz genannten Rechtsgrundlagen berechtigt war, dem Statthalter einen Rapport zu unterbreiten, stellt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht rechtsgenüglich in Abrede. Ebenso wenig vermag er mit seinen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, dass die Beschwerdegegnerin 7 den Vorfall vom 11. Juni 2017 in ihrem Rapport bloss in knappen Worten schilderte. Dass sich die Beschwerdegegnerin 7 dabei wegen einer Amtsgeheimnisverletzung strafbar gemacht haben könnte, ist bei dieser Ausgangslage unwahrscheinlich. So ist nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin 7 gewisse Einzelheiten des Vorfalls vom 11. Juni 2017 für eine Einschätzung der Selbst- und Fremdgefährdung für erheblich erachtete. Ohnehin argumentiert der Beschwerdeführer nicht frei von Widersprüchen, wenn er der Beschwerdegegnerin 7 vorwirft, sich zu wenig um die Vermittlung eines "Gesamtbilds" bemüht und das Strafverfahren gegen Angehörige der Feuerwehr Horgen bzw. von Schutz & Rettung Zürich nicht erwähnt zu haben. Beides würde nahelegen, Einzelheiten des Vorfalls vom 11. Juni 2017 zu rapportieren. 
 
3.4.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin 7 zu Recht verweigert.  
 
3.5. Der Beschwerdegegner 8 war im hier interessierenden Zeitraum Polizist der Kantonspolizei Zürich und bei einer Gefährderansprache des Beschwerdeführers vom 18. September 2017 zugegen. Der Beschwerdeführer warf dem Beschwerdegegner 8 im vorinstanzlichen Verfahren vor, er habe ihm unter Androhung rechtlicher Konsequenzen untersagt, weitere Fragen an Schutz & Rettung Zürich, auch im Zusammenhang mit seinem Auskunftsbegehren, zu stellen. Damit habe er den Tatbestand der versuchten Nötigung und des Amtsmissbrauchs erfüllt.  
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die Androhung von rechtlichen Konsequenzen durch den Beschwerdegegner 8 bei seiner Einvernahme nicht mehr bestätigt. Unabhängig davon schliesse eine (allfällige) Androhung rechtlicher Konsequenzen angesichts der späteren Verurteilung des Beschwerdeführers den hinreichenden Tatverdacht für eine Nötigung oder einen Amtsmissbrauch aus. 
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Einwendungen dagegen nicht durch. Tatsächlich wurde er nach der Gefährderansprache wegen Verleumdung, Beschimpfung und Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil einer Mitarbeiterin von Schutz & Rettung Zürich verurteilt. Hinreichende Hinweise für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 8 durch die Androhung rechtlicher Konsequenzen gegenüber dem Beschwerdeführer sind bei dieser Ausgangslage nicht dargetan. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 8 nicht erteilt hat. 
 
3.6. Der Beschwerdegegner 9 war im fraglichen Zeitraum als Direktor des See-Spitals tätig.  
 
3.6.1. Der Beschwerdeführer warf ihm im kantonalen Verfahren vor, ihn dadurch genötigt zu haben, dass er einen Brief nicht an die ihn am 11. Juni 2017 behandelnde Ärztin weitergeleitet habe. Ein Gespräch mit ihr sei daher nicht mehr möglich gewesen. Sodann soll der Beschwerdegegner 9 ein Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers wissentlich falsch beantwortet und dadurch eine Falschbeurkundung begangen haben. Weiter äusserte der Beschwerdeführer den Vorwurf, der Beschwerdegegner 9 habe widerrechtlich seine Daten weitergegeben und sich über den Beschwerdeführer mit anderen Organisationen abgesprochen.  
 
3.6.2. Die Vorinstanz erwog, die (angeblich) unterbliebene Weiterleitung von Korrespondenz des Beschwerdeführers an die behandelnde Ärztin durch den Beschwerdegegner 9 sei keine Nötigung. Es fehle hier schon jeder Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner 9 dem Beschwerdeführer angedroht habe, auf eine Weiterleitung der Korrespondenz zu verzichten.  
Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe gar nicht um seine Korrespondenz an die behandelnde Ärztin, sondern um deren Antwort an ihn. Diese habe der Beschwerdegegner 9 wissentlich und willentlich zurückbehalten, ohne dass er, der Beschwerdeführer, über die Existenz des Antwortschreibens informiert worden sei. 
Weder gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz noch mit Blick auf die Schilderungen des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren liegen Hinweise auf eine Nötigung durch den Beschwerdegegner 9 vor. Namentlich im angeblichen Zurückbehalten des von der behandelnden Ärztin verfassten Schreibens durch den Beschwerdegegner 9 kann keine Nötigung erblickt werden, weil der Beschwerdeführer davon nach eigenen Angaben seitens des Beschwerdegegners 9 gar nicht Kenntnis erhalten hatte. Eine Androhung ernstlicher Nachteile durch den Beschwerdegegner 9 scheidet damit von vornherein aus. Die Vorinstanz hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung diesbezüglich zu Recht verweigert. 
 
3.6.3. Im vorinstanzlichen Verfahren zur Diskussion stand weiter, ob sich der Beschwerdegegner 9 der Urkundenfälschung strafbar gemacht haben könnte, weil er dem Beschwerdeführer angeblich zu Unrecht mitgeteilt habe, die ihm erteilten Auskünfte gestützt auf ein entsprechendes Gesuch gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) bzw. dem Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich (IDG/ZH) seien vollständig.  
Die Vorinstanz hielt dafür, dass hier einzig die Tatvariante der Falschbeurkundung im Amt in Frage käme (vgl. Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Besondere Garantien für die Wahrheit dieser Mitteilung durch den Beschwerdegegner 9, welche dieser Auskunft die für eine Strafbarkeit nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erhöhte Glaubwürdigkeit verleihen würden, seien indes nicht gegeben. Daher entfalle eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 9 gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB selbst dann, wenn diese Auskunft tatsächlich falsch gewesen wäre. 
Der Beschwerdeführer äussert sich dazu im bundesgerichtlichen Verfahren nicht näher. Da die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach Mitteilungen über die Vollständigkeit einer Datenschutzauskunft keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zukommt, nicht mit offensichtlichen Fehlern behaftet ist, hat ihr Urteil auch in diesem Punkt Bestand (vgl. vorne E. 2.2). 
 
3.6.4. Die Vorinstanz hatte weiter zu beurteilen, ob der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 9 wegen Amtsgeheimnisverletzung zu erteilen ist. Die Frage stellte sich einerseits im Zusammenhang mit einer Notiz auf dem Einsatzauftrag der Einsatzleitzentrale von Schutz & Rettung Zürich, die den Namen der behandelnden Ärztin sowie jenen des Beschwerdeführers aufwies. Die Vorinstanz erwog, dass diese Personalien durch Schutz & Rettung Zürich höchstwahrscheinlich noch während des Einsatzes aufgenommen worden seien, währenddem der Beschwerdegegner 9 nicht zugegen war. Mit Blick auf die Regelung des Kostenersatzes erscheine es aber ohnehin unproblematisch, wenn der Feuerwehr Horgen und/oder Schutz & Rettung Zürich die Personalien weitergegeben würden, soweit diese Organisationen vom Spital zur Rettung und damit im Interesse des Beschwerdeführers beigezogen worden seien. Andererseits stellte sich die Frage einer Amtsgeheimnisverletzung im Hinblick auf einen E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdegegner 4 und der Beschwerdegegnerin 5. Dem Betreff einer E-Mail wurde im Verlauf des Mailwechsels der Zusatz "[HIN secured]" hinzugefügt, was die Vorinstanz nicht als konkreten Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit der zu beurteilenden Beamten wertete.  
Der Beschwerdeführer wendet sich zwar gegen die Überlegungen der Vorinstanz, wonach seine Personalien bereits während des Einsatzes im See-Spital in Horgen aufgenommen worden seien. Mit seinen Ausführungen vermag er aber nicht darzulegen, dass sich der Beschwerdegegner 9 im Zusammenhang mit dem Einsatzauftrag der Einsatzleitzentrale von Schutz & Rettung Zürich strafbar gemacht haben könnte. Gleich verhält es sich mit dem E-Mail-Verkehr. Zutreffend mag sein, dass der E-Mail-Provider des See-Spitals Horgen den E-Mail-Betreff teilweise mit dem Zusatz "[HIN secured]" versieht. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, kann dieser Zusatz jedoch auch bei der Weiterleitung der E-Mail durch den Beschwerdegegner 4 generiert worden sein, was der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ebenfalls noch für möglich hielt. Jedenfalls ergeben sich auch in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 9, die eine Ermächtigung zur Strafverfolgung rechtfertigen würden. 
 
4.  
Zu prüfen bleiben die verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer verlangt, das vorliegende Verfahren "im Rahmen des Opferschutzgesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, sowie entsprechende Gerichtsurteile nicht zu veröffentlichen".  
Soweit wie hier keine mündliche Beratung erfolgt, werden die Urteile des Bundesgerichts nach Massgabe der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.1, publ. in: AJP 2022 359). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen hat. Dies bezieht sich auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (vgl. Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. zum Ganzen Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 
Ein gesetzliches Erfordernis, das im vorliegenden Fall eine Anonymisierung von Rubrum und Dispositiv im Sinne von Art. 60 BGerR verlangen würde, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig droht dem Beschwerdeführer durch die Publikation des vorliegenden Urteils eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung, zumal Einzelheiten zum Vorfall vom 11. Juni 2017 für das bundesgerichtliche Urteil nicht entscheiderheblich sind und daher auch nicht in die Erwägungen aufzunehmen sind. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer ersucht sodann um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er bezeichnet Rechtsanwältin Nina Langner als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei ausserdem einen Rechtsbeistand, der aus der Gerichtskasse angemessen entschädigt wird (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG). Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Nach dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 BGG ist zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde nur das Rechtsbegehren entscheidend. Mit Blick auf die Begründungs- und Rügeanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. vorne E. 2.2) kann jedoch die Begründung von Eingaben an das Bundesgericht zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Ob eine Beschwerde als aussichtslos im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, erschliesst sich nicht allein aus den Begehren, sondern immer in Verbindung mit der Begründung des Rechtsmittels (Urteil 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.1 mit Hinweis). 
 
4.2.2. Mit Blick auf die ausführliche und sorgfältige Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die über weite Strecken wenig detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers, die nur teilweise konkreten Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz und deren Sachverhaltsfeststellungen nehmen, erweist sich die Beschwerde insgesamt als aussichtslos. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Höhe der Kosten wird jedoch berücksichtigt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Endentscheid befunden wird, was es dem Beschwerdeführer verunmöglichte, die Beschwerde allenfalls noch zurückziehen zu können (Urteil 2C_997/2021 vom 11. Mai 2022 E. 5.3).  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz