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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.11/2006 /bnm 
 
Urteil vom 1. Februar 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Liegenschaftsverwertung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2005 (Nr. 200 05 801). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt B.________ verwertete in der Grundpfandbetreibung Nr. 1 (Schuldner und Pfandeigentümer: X.________ und Y.________) durch öffentliche Steigerung vom 25. August 2005 das Grundstück Parzellen-Nr. 2, Grundbuch A.________, und schlug es Z.________ zu. Gegen die Verwertung gelangte X.________ am 3. September 2005 an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der Zwangsverwertung. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der Grundstückssteigerung. Weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vergeblich, dass die Aufsichtsbehörde ihre Eingabe vom 25. Oktober 2005 nicht berücksichtigt und auf diese mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 nicht eingetreten ist. Sie verkennt, dass die Verfügung vom 27. Oktober 2005 nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist; ebenso wenig legt sie im Übrigen dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die für das kantonale Beschwerdeverfahren massgeblichen bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG) verletzt habe, wenn sie die betreffende Eingabe für das Verfahren und den angefochtenen Entscheid als unbeachtlich erklärt hat. 
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Verwertung sei zu überprüfen, insbesondere weil der Ersteigerer Z.________ beim Bezirksgericht Laienrichter sei. Soweit sie damit allenfalls sinngemäss eine Verletzung der Ausstandspflicht geltend macht, sind ihre Ausführungen unbehelflich. Sie behauptet selber nicht und es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Ersteigerer ein Beamter oder Angestellter des Betreibungsamtes oder ein Mitglied der Aufsichtsbehörde sei und Amtshandlungen in eigener Sache vorgenommen habe (vgl. Art. 10 SchKG). 
2.3 Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass über die Beschwerdeführerin (als Inhaberin der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "W.________" am 14. Dezember 2004) der Konkurs eröffnet wurde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Konkursamt habe "Aktiven im Konkursverfahren nicht berücksichtigt", und sie sinngemäss im Konkursverfahren ein Hindernis für die Zwangsverwertung des Grundstücks erblickt, geht das Vorbringen fehl. Sie legt nicht dar, inwiefern die hier strittige Betreibung auf Grundpfandverwertung nicht unter die Ausnahmen von der Generalexekution fallen soll (vgl. Art. 206 SchKG; BGE 93 III 55 E. 1 S. 57, E. 3 S. 58). Anhaltspunkte zum Eingreifen von Amtes wegen bestehen im Übrigen nicht. 
2.4 Die weiteren Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Grundstücksverwertung durch öffentliche Steigerung verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe die Versteigerung vom 25. August 2005 gesetzeskonform durchgeführt. Soweit sie das Verhalten insbesondere des Ersteigerers sowie der Bank als Grundpfandgläubigerin kritisiert, kann sie nicht gehört werden, da Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde - wie bereits die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - einzig Verfügungen der Zwangsvollstreckungsorgane sein können (Art. 17 Abs. 1 SchKG); im Übrigen kann auf dem Beschwerdeweg auch nicht der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ist mit dem Entscheid in der Sache hinfällig (vgl. im Übrigen Art. 66 VZG). 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Februar 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: