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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.73/2004 /rov 
 
Urteil vom 7. Juli 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
Z.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herrn Markus Lienert, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Abrechnung und Verteilung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 31. März 2004 (NR030099/U). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Z.________ AG ersteigerte in der Grundpfandbetreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 1 am 18. September 2001 die Liegenschaft Fortunagasse 40 in 8001 Zürich. Am 12. August 2003 verlangte die Z.________ AG vom Betreibungsamt, dass aus dem Steigerungserlös vorweg die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen sei. Mit Verfügung vom 18. August 2003 lehnte das Betreibungsamt die Wiedererwägung der Schlussabrechnung vom 16. Oktober 2001 bzw. der Verteilungsliste vom 5. November 2001 ab und hielt fest, dass die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer entsprechend den Steigerungsbedingungen ausschliesslich Sache der Beschwerdeführerin als Ersteigererin sei. 
B. 
Gegen die Verfügung des Betreibungsamtes erhob die Z.________ AG Beschwerde, auf welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 13. November 2003 nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von der Z.________ AG weitergezogene Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2004 ab. 
C. 
Die Z.________ AG hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. April 2004 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt (wie vor der Vorinstanz), es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Grundstückgewinnsteuer und andere vom Steueramt geforderte Abgaben, Kosten und Zinsen vorweg aus dem Steigerungserlös zu bezahlen (Antrag Ziff. 3); im Falle des bereits verteilten Erlöses sei von den Gläubigern der zu Unrecht ausbezahlte Steigerungserlös zurückzuverlangen und dem Steueramt zu bezahlen (Antrag Ziff. 4), allenfalls habe das Betreibungsamt die Grundstückgewinnsteuer sowie anderen vom Steueramt geforderten Abgaben selber zu bezahlen (Antrag Ziff. 5). 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Das Betreibungsamt Zürich 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so kann die Beschwerde nur dann geprüft werden, wenn sie sich gegen beide richtet (BGE 121 III 46 E. 2). 
2. 
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass in der Betreibung Nr. xxx der Steigerungserlös am 14. Dezember 2001 verteilt und die Betreibung noch im Jahre 2001, mit Sicherheit aber im Februar 2003 abgeschlossen worden sei. Somit entfalle die Möglichkeit, noch Beschwerde zu erheben; ebenso wenig könne das Betreibungsamt verpflichtet werden, den verteilten Erlös zurückzufordern und neu bzw. anders zu verteilen. Weiter hat die Aufsichtsbehörde erwogen, selbst bei Annahme, dass trotz abgeschlossener Betreibung eine Beschwerdemöglichkeit bestehe, der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein könne, weil die Beschwerdefrist abgelaufen und ein Gesuch um Fristwiederherstellung nicht eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe erst mit Schreiben vom 12. August 2003 beim Betreibungsamt die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer aus dem Steigerungserlös verlangt, obwohl sie spätestens mit Schreiben des Steueramtes vom 11. Februar 2003 Kenntnis davon haben musste, dass das Betreibungsamt die Grundstückgewinnsteuer nicht als Verwertungskosten erachtet und daher nicht aus dem Steigerungserlös vorweg bezahlt habe. 
2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der zweiten der beiden selbständigen Entscheidbegründungen nicht auseinander. Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit Schreiben des Steueramtes vom 11. Februar 2003 Kenntnis von der vom Betreibungsamt verfügten und von der Beschwerdeführerin kritisierten Regelung der Verwertungskosten erhalten habe. Die Beschwerdeführerin führt selber aus, dass sie am 11. Februar 2003 erstmals Kenntnis davon erhalten habe, dass das Betreibungsamt die Grundstückgewinnsteuer nicht als Verwertungskosten abgerechnet, mithin nicht aus dem Steigerungserlös bezahlt habe. Dass die Beschwerdeführerin - wie sie an anderer Stelle behauptet - erst nach dem Pfandrechtsbeschluss der Kommission für Grundsteuern vom 26. August 2003 Kenntnis von der Art der Verteilung des Verwertungserlöses erhalten habe, findet im angefochtenen Beschluss in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) und kann daher nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Bestimmungen über die rechtzeitige Beschwerdeführung (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) oder Wiederherstellung von Fristen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG) verletzt habe, wenn sie angenommen hat, dass die Beschwerde in jedem Fall verspätet sei, wenn die Beschwerdeführerin sich erst am 12. August 2003 beim Betreibungsamt beschwert habe. Da die Beschwerdeführerin nicht auseinander setzt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigt hat, kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung vergeblich auf Rechtsverweigerung. Wenn das Betreibungsamt in der Verteilungsliste bzw. Schlussabrechnung die Grundstücksgewinnsteuer nicht als Verwertungskosten im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG behandelt hat, wurde darüber formell entschieden. Von Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 Rz 19) und vom Recht, jederzeit Beschwerde zu führen, kann daher keine Rede sein. 
2.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich bloss bezweckt, in Bezug auf die Behandlung der Grundstückgewinnsteuer in der Grundpfandbetreibung eine Pflichtwidrigkeit des Betreibungsamtes feststellen zu lassen, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 99 III 58 E. 2 S. 60; BGE 120 III 107 E. 2 S. 109; Amonn/Walther, a.a.O., § 6 Rz 2). 
3. 
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juli 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: