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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_67/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Januar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jon Andri Moder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftung aus Werkvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, 
vom 15. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 19. April bzw. 2. Mai 2008 schloss das Einzelunternehmen A.________ Engineering beziehungsweise A.________ (Kläger; Beschwerdeführer) als dessen Inhaber mit der B.________ AG (Beklagte; Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag. Als Teilleistung dieses Vertrages erstellte die Beklagte eine Stützmauer, die vom Kläger geplant worden war. Zu einem späteren Zeitpunkt zeigte sich ein quer über die Mauer verlaufender Riss. Ausserdem sei die Mauer nach vorne gekippt. Der Kläger machte drei Mängel (Primärmängel) geltend, die er der Beklagten anlastete: Eine falsche Hinterfüllung der Stützmauer (Humus statt Aushubmaterial d.h. Bündnerschiefer), ein zu kleiner Fundamentrücksprung sowie eine falsch positionierte Quell- beziehungsweise Hangwasserfassung. Diese Mängel hätten zum Riss und zum Kippen der Mauer (Sekundärmängel) geführt. Er erhob Mängelrüge und verlangte unter Fristansetzung den Ersatz der Mauer. Die Beklagte bestritt die Primärmängel und machte den Kläger als Planer für die Unzulänglichkeiten der Stützmauer verantwortlich. Sie schlug vor, die Mauer von einer neutralen Drittperson untersuchen zu lassen, um so die Verantwortlichkeit für die Mängel zu klären. Auf diesen Vorschlag ging der Kläger nicht ein, verlängerte stattdessen die Frist und liess die Mauer nach deren unbenutzten Ablauf abreissen und durch ein Drittunternehmen neu erstellen. 
 
B.  
Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung verlangte der Kläger mit Klage vom 26. Januar 2012 beim Bezirksgericht Hinterrhein von der Beklagten Fr. 29'907.05 entsprechend den geltend gemachten Kosten für den Ersatz der Stützmauer. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 15. Juli 2014 ab. 
 
C.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde erneuert der Kläger im Wesentlichen das bereits erstinstanzlich gestellte Begehren. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und eventuell, diese abzuweisen. Das Kantonsgericht beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Gegenbemerkungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da mit Blick auf den Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist, steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse mangle. Der Beschwerdeführer macht indessen einen Anspruch gestützt auf die mangelhafte Erfüllung eines Werkvertrages geltend. Derartige Ansprüche sieht das Gesetz zu Gunsten des Bestellers vor (Art. 367 f. OR). Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Anspruch abgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer auch insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sich, wie etwa beim Willkürverbot (Art. 9 BV), das erforderliche rechtlich geschützte Interesse (Art. 115 lit. b BGG) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht bereits aus dem verfassungsmässigen Recht selbst ergibt, sondern die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass sich die Partei auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihr im Bereich der betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder zumindest den Schutz ihrer Interessen bezweckt (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308 mit Hinweisen). 
 
2.  
Die Vorinstanz erachtete die behaupteten Primärmängel nicht für nachgewiesen. Bezüglich zweier Mängel (der falschen Hinterfüllung und der falsch positionierten Hangwasserfassung) rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung und zum Teil auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz erachtete die Ansprüche des Beschwerdeführers indessen selbst bei Vorliegen der geltend gemachten Primärmängel nicht für ausgewiesen. Der Experte habe angegeben, die Mauer sei aufgrund des hinterfüllten Materials zu Schaden gekommen. Nach Auffassung des Experten hätte die Mauer aber auch bei einer Hinterfüllung mit Aushubmaterial anders konzipiert werden müssen, und es wäre auch bei einer Hinterfüllung mit Aushubmaterial höchstwahrscheinlich zu Deformationen und Rissbildungen gekommen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, das hinterfüllte Humusmaterial habe einen Reibungswinkel von gerade einmal 25-30° und damit ganze 8.3-13.3° weniger als das gemäss den Berechnungen des Experten notwendige Material mit einem Reibungswinkel von 38.3°, führte die Vorinstanz aus, der Wert des Reibungswinkels von 25-30° beziehe sich auf das Deckschichtmaterial. Gehe man als Folge der Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob die Stützmauer mit Humus oder Aushubmaterial (Bündnerschiefer) hinterfüllt worden sei, davon aus, die Stützmauer sei vereinbarungsgemäss mit Aushubmaterial hinterfüllt worden, so lasse sich auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, warum die Stützmauer derart lange standfest geblieben sei, beantworten: Weil das Aushubmaterial in Form des Bündnerschiefers einen Reibungswinkel von 32-36° aufweise und damit nur leicht unter dem vom Experten geforderten Reibungswinkel von 38.3° liege. Die Vorinstanz verwirft sodann die an der Berechnungsmethode des Experten geübte Kritik und schliesst, damit vermöge der Beschwerdeführer den Nachweis der Ursächlichkeit zwischen den Primär- und den Sekundärmängeln selbst dann nicht zu erbringen, wenn angenommen werde, die von ihm behaupteten Primärmängel hätten tatsächlich vorgelegen. 
 
2.1. Ein natürlicher Kausalzusammenhang (hier zwischen den behaupteten Primär- und den Sekundärmängeln) ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten (hier die Primärmängel) eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden (hier die Sekundärmängel beziehungsweise die dadurch verursachten Kosten) ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184 mit Hinweisen), d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden könnte (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zu Recht geltend, die Zusatzbegründung betreffend die Ursächlichkeit zwischen den Primär- und Sekundärmängeln sei widersprüchlich. Sie soll nach der Vorinstanz auch für den Fall tragfähig sein, dass die behaupteten Primärmängel nachgewiesen wären. Dazu müssten die behaupteten Mängel (auch der Mangel Humus statt Aushubmaterial) als tatsächlich vorhanden unterstellt werden. In ihrer Argumentation nimmt die Vorinstanz aber zum Teil zufolge Beweislosigkeit an, die Stützmauer sei vereinbarungsgemäss mit Aushubmaterial hinterfüllt worden. Insoweit geht sie gerade nicht davon aus, der behauptete Primärmangel sei tatsächlich vorhanden. Wird sodann die Standfestigkeit der Mauer damit erklärt, dass der Reibungswinkel des tatsächlich verwendeten Materials (im Gegensatz zu demjenigen von Humus) nur leicht unter dem vom Experten geforderten Reibungswinkel lag, setzt dies voraus, dass die Sekundärmängel schneller auftreten, wenn Humus als Hinterfüllung verwendet wird, als bei Verwendung von Aushubmaterial. Wird demnach unter Annahme einer ungenügenden Hinterfüllung der Mangel weggedacht, kann der eingetretene Erfolg jedenfalls nicht als zur  gleichen Zeiteingetreten gedacht werden. Die Ausführungen der Vorinstanz sprechen mithin, sofern die Primärmängel als gegeben unterstellt werden, zumindest für eine Teilursächlichkeit der Primär- für die Sekundärmängel.  
 
2.3. Die Begründung der Vorinstanz erweist sich mithin in der Tat als widersprüchlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darin aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt zwar, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, muss die Begründung kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Ob die Begründung schlüssig ist, spielt unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs aber keine Rolle. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen), was hier der Fall war.  
 
2.4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid zufolge des Widerspruchs das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Dazu genügt nach konstanter Rechtsprechung nicht, dass sich die Begründung als widersprüchlich beziehungsweise unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).  
 
2.4.1. Nach einem allgemein geltenden Grundsatz greift aber keine Haftung, wenn der präsumtiv Haftpflichtige beweisen kann, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten (BGE 131 III 115 E. 3.1 S. 119 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_61/2009 vom 26. März 2009 E. 5.2, publ. in: ZBGR 91/2010 S. 312; 4C.45/2005 vom 18. Mai 2005 E. 4.2.2, publ. in: Pra 95/2006 Nr. 30 S. 211). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, wenn die Mauer trotz einer effektiven Reibungswinkeldifferenz von 8.3-13° (bei Annahme, die Hinterfüllung sei mit Humus erfolgt) sechs Monate gehalten habe, so könne deren dauerhafte Standfestigkeit nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Mit dieser Auffassung setzt er sich indessen in Widerspruch zu der Auffassung des Experten, der zum Schluss kam, die Mauer hätte auch bei einer Hinterfüllung mit Aushubmaterial anders konzipiert werden müssen, und es wäre auch bei einer Hinterfüllung mit Aushubmaterial höchstwahrscheinlich zu Deformationen und Rissbildungen gekommen. In Fachfragen darf das Gericht aber nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten beziehungsweise einer Expertise abweichen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.). Einen derartigen Grund zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht auf. Er behauptet nicht, die bis zum Auftreten der Sekundärmängel verstrichene Zeit sei dem Experten nicht bekannt gewesen. Wenn dieser zum Schluss kommt, es wäre auch bei einer Hinterfüllung mit Aushubmaterial höchstwahrscheinlich zu Deformationen und Rissbildungen gekommen, besteht für das Gericht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.  
 
2.4.2. Damit ist davon auszugehen, es wäre allein aufgrund der mangelhaften Planung des Beschwerdeführers auch bei vertragskonformer Ausführung der Mauer zu Deformationen und Rissbildungen gekommen. Daher hätte auch bei korrekter Vertragserfüllung ein Ersatz der Mauer vorgenommen werden müssen, allerdings zu einem späteren Zeitpunkt als bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Hinterfüllung mit Humus. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer, auch wenn man die mangelhafte Hinterfüllung als erwiesen annimmt, nur Schadenersatz verlangen, soweit das frühere Auftreten der Sekundärmängel höhere Kosten verursacht hat. Dass er Entsprechendes geltend gemacht hätte, zeigt er nicht auf und ist nicht festgestellt. Damit ist es im Ergebnis nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Klage sei selbst dann abzuweisen, wenn die behaupteten Primärmängel vorliegen sollten. Ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem sie den Nachweis der Primärmängel als gescheitert ansah, kann damit offen bleiben.  
 
3.  
Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak