Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
[AZA 7] 
B 60/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 20. Dezember 2000 
 
in Sachen 
M.________, 1929, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Dr. Verena Büchler, Malerweg 2, Thun, 
 
gegen 
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Pensionskasse des Bundes, Bundesgasse 32, Bern, vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bernerhof, Bern, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
In Erwägung, 
 
dass M.________ mit Eingabe vom 25. Juni 1999 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft einreichte mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass sie nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes Anspruch auf eine Witwenrente der Pensionskasse des Bundes habe und es sei diese zur Bezahlung der gesetzlichen sowie statutarischen Leistungen zu verpflichten, 
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. September 1999 die Klage abwies, soweit es darauf eintrat, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin mit Urteil vom 22. Mai 2000 den vorinstanzlichen Entscheid aufhob und feststellte, dass M.________ im Sinne der Erwägungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für Geschiedene habe, 
dass die Rechtsvertreterin von M.________ dem kantonalen Verwaltungsgericht auf Aufforderung hin am 7. Juni 2000 eine Kostennote einreichte und darin einen zeitlichen Aufwand von 24 Stunden und Auslagen in Höhe von Fr. 72.- geltend machte, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Juli 2000 angesichts des einfachen Sachverhaltes und einfachen Schriftenwechsels einen zeitlichen Aufwand von 14 Stunden als den Verhältnissen angemessen erachtete und der Beschwerdeführerin zu Lasten der Beklagten bei einem Stundenansatz von Fr. 210.- eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3238.- (inkl. Auslagen von Fr. 72.- und Fr. 226.- Mehrwertsteuer) zusprach, 
dass M.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen lässt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ausgehend vom geltend gemachten Zeitaufwand von 24 Stunden zuzüglich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer festzusetzen, 
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Überprüfung der Parteientschädigungen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge, welche auf kantonalem Recht beruhen (BGE 124 V 286 Erw. 2 mit Hinweisen, 112 V 111 f.; vgl. auch ARV 1990 Nr. 11 S. 64 Erw. 2a), sachlich zuständig ist (BGE 126 V 143), 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Höhe einer auf kantonalem Recht beruhenden Parteientschädigung nur darauf hin überprüfen darf, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Verbots der Willkür oder des überspitzten Formalismus, geführt hat (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen), 
dass praxisgemäss dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist (BGE 114 V 87 Erw. 4b, ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen), 
dass das erstinstanzliche Gericht im Rahmen seines Ermessens für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen hat (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992), 
dass im Lichte dieser Grundsätze die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der entschädigungsberechtigten Arbeitsstunden von 24 auf 14 Stunden weder ermessensmissbräuchlich ist noch sonst zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat, weil bei unbestrittenem Sachverhalt eine Rechtsfrage (Auslegung von Art. 34 und 35 PKB-Statuten) zu beurteilen und im kantonalen Verfahren lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden war, 
dass überdies der vorprozessuale Aufwand nicht zu entschädigen (vgl. BGE 117 V 402 Erw. 1, 111 V 49 Erw. 4a; AHI-Praxis 1994 S. 181 Erw. 3) und die Höhe der im Streite liegenden Sozialversicherungsleistungen lediglich mit zu berücksichtigen ist (BGE 114 V 88 Erw. 4c; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4c), 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 20. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: