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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_673/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juli 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiberin Schneuwly. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Gudrun Österreicher Spaniol, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdeführer) war seit dem 1. Mai 2007 als Chief Investment Officer und Geschäftsleitungsmitglied bei der B.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) tätig. 
Mit "Vereinbarung - Austrittsvertrag" vom 20. Dezember 2012 trafen die Parteien folgende Austrittsregelung: 
 
"1.       Die Arbeitgeberin wird ihrerseits bis spätestens am 25. März 2013 den Vertrag unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. Juni 2013 kündigen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit bis zu diesem Datum selbst zu kündigen. Das Arbeitsverhältnis wird in jedem Fall per 30. Juni aufgelöst. 
2.       Die monatliche Gehaltszahlung erfolgt bis 30. Juni 2013. Das 13. Monatsgehalt wird pro rata temporis abgerechnet und mit dem letzten Gehalt ausbezahlt. 
3.       Für das Jahr 2012 und 2013 (pro rata temporis) ist der Mitarbeiter Bonus berechtigt. Für das Geschäftsjahr 2012 wird ein Bonus von CHF 300'000.- und für das Geschäftsjahr 2013, ausgehend vom Austrittsdatum 30. Juni 2013, wird ein Bonus von CHF 150'000.00 vereinbart. [...] 
4.       Die Arbeitgeberin entrichtet ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Sonderzahlung von insgesamt CHF 275'000.00 (Brutto). [...] 
5.       [...] Die Freistellung erfolgt spätestens am 31. März 2013 (letzter Arbeitstag 28. März 2013) oder früher nach Vereinbarung. 
[...] 
7.       Falls der Mitarbeiter vor dem 30. Juni 2013 ein neues Arbeitsverhältnis eingeht bzw. eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, wird der Arbeitgeber weiterhin die Gehalts- und Bonuszahlung gemäss Ziffer 2., 3. und 4. dieses Austrittsvertrages entrichten. 
8.       Der Austritt aus der Personalvorsorgestiftung der B.________ Gruppe erfolgt ebenfalls per 30. Juni 2013 ("Ende des Arbeitsvertrages") oder früher [...]." 
Am 25. März 2013 erlitt der Arbeitnehmer einen Zusammenbruch und war zumindest teilweise arbeitsunfähig. Die Krankentaggeldversicherung teilte dem Arbeitnehmer am 10. Mai 2013 mit, dass die Arbeitgeberin seinen Austritt per Ende Juni 2013 gemeldet habe. 
 
B.  
 
B.a. Mit unbegründeter (Teil-) Klage vom 14. November 2013 stellte der Arbeitnehmer beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgendes Rechtsbegehren:  
 
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, unter Vorbehalt der Nachklage dem Kläger CHF 23'080.00 brutto abzüglich CHF 8'560.65 netto (Krankentaggelder) sowie CHF 1'750.00 netto, jeweils zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Juli 2013 zu bezahlen." 
Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde unter anderem der Personalverantwortliche der Beklagten, C.________, als Zeuge befragt, da dieser die umstrittene Vereinbarung verfasst hatte. Er war anlässlich der Hauptverhandlung bei allen Parteivorträgen anwesend. 
 
B.b. Mit Urteil vom 24. November 2015 wies der Einzelrichter die Klage ab. Er kam zum Schluss, dass entgegen den klägerischen Vorbringen nicht auf einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien geschlossen werden könne, wonach das Arbeitsverhältnis nur bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung definitiv per 30. Juni 2013 beendet würde. Ebenso wenig führe eine objektivierte Vertragsauslegung dazu, dass ohne Kündigung der Beklagten von einem Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses auszugehen wäre.  
 
B.c. Die vom Kläger dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 18. Oktober 2016 ab. Es erachtete die Vorbringen des Klägers zur Auslegung der Vereinbarung vom 20. Dezember 2012 als unzutreffend und erwog, aufgrund einer Auslegung nach Treu und Glauben sei davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvereinbarung auf den 30. Juni 2013 aufgelöst worden sei.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm unter Vorbehalt der Nachklage Fr. 23'080.-- brutto abzüglich Fr. 8'560.65 netto (Krankentaggelder) sowie CHF 1'750.00 netto, jeweils zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Juli 2013, zu bezahlen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht unaufgefordert eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) ist erfüllt, der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit - unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
1.4. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze über weite Strecken. In seiner Beschwerdebegründung unterbreitet er dem Bundesgericht verschiedentlich seine Sicht der Dinge und weicht von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, indem er unter Hinweis auf zahlreiche Aktenstücke des kantonalen Verfahrens - insbesondere Protokolle der Zeugen- und Parteiaussagen - die Hintergründe des Rechtsstreits und den Verfahrensablauf aus eigener Sicht schildert, ohne die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erfüllen (siehe oben E. 1.3). So behauptet er etwa, der subjektive Wille der Parteien sei darauf gerichtet gewesen, das Arbeitsverhältnis nur per Ende Juni 2013 zu beenden, wenn die Beschwerdegegnerin bis spätestens am 25. März 2013 eine Kündigung ausgesprochen hätte. Dazu beruft sich der Beschwerdeführer auf frühere Entwürfe und Vorlagen der Vereinbarung vom 20. Dezember 2012. Auch will er aus dem vorvertraglichen Verhalten der Parteien einen Nachweis eines Fortsetzungswillens des Arbeitsverhältnisses zu seinen Gunsten ableiten und stützt sich unter anderem auf die Aussagen eines weiteren Zeugen. Dem nachvertraglichen Verhalten der Beschwerdegegnerin entnimmt er ausserdem, dass sie sich selber nicht über die einvernehmliche Vertragsbeendigung im Klaren gewesen sei, weil sie im März 2013, angesichts der Erkrankung des Beschwerdeführers, Bedenken ausgesprochen habe, ob nicht allenfalls eine Sperrfrist eingetreten sei. Mit diesen Ausführungen zum subjektiven Vertragswillen setzt sich der Beschwerdeführer ohne zulässige Rüge über die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinweg, wonach kein natürlicher Konsens festgestellt werden konnte.  
Im Übrigen führt der Beschwerdeführer zwar Art. 8 ZGB ins Feld, vermag aber nicht aufzuzeigen, für welche konkrete Tatsachenbehauptung ihm zu Unrecht die Beweislast auferlegt worden wäre. Indem der Beschwerdeführer behauptet, durch das Ausbleiben der Kündigung habe die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis weiterführen wollen, setzt er sich einmal mehr in unzulässiger Weise über die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinweg. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Sie habe nicht auf die Aussagen des Zeugen C.________ abstellen dürfen, einerseits weil das Bezirksgericht Höfe in Verletzung von Art. 171 Abs. 4 ZPO den besagten Zeugen bis zu dessen Aussage von den Verhandlungen nicht ausgeschlossen hatte; andererseits weil er ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt habe. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Art. 171 Abs. 4 ZPO bezweckt, eine mögliche Beeinflussung der Zeugen durch den Verfahrensgang zu unterbinden (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7321, Ziff. 5.10.3 zu Art. 166-173 E-ZPO). In gewissen Konstellationen erscheint es aber wenig sinnvoll, die Zeugen von allen gerichtlichen Verhandlungen gänzlich auszuschliessen, wie beispielsweise bei parteinahen Zeugen, welche in den Rechtsstreit oder in die Vorbereitung des Prozesses involviert sein können (Heinrich Andreas Müller, in: Brunner und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 171 ZPO). Gemäss dem Gesetzeswortlaut ist Art. 171 Abs. 4 ZPO zwar nicht als Kann-Vorschrift ausgestaltet, trotzdem ist diese Bestimmung als solche zu verstehen (Müller, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 171 ZPO). Folglich sind die Aussagen eines Zeugen, dessen Ausschluss von einer Verhandlung nicht beachtet wurde, nicht als ungültig zu betrachten. Dass der Zeuge Kenntnis vom Verfahrensgang hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten (Müller, a.a.O., N. 21 zu Art. 171 ZPO; Patricia Dietschy, Les conflits de travail en procédure civile suisse, 2011, S. 296 Rz. 622).  
 
2.1.2. Eine Person wird auch nicht vom Zeugnis ausgeschlossen, nur weil sie allenfalls ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (Thomas Weibel/Claudia Walz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 169 ZPO; Sven Rüetschi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II 2012, N. 5 zu Art. 169 ZPO; Peter Reinert, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2010, N. 4 zu Art. 169 ZPO). Aussagen einer solchen Person berücksichtigt das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO; Weibel/Walz, a.a.O., N. 6 zu Art. 169 ZPO; Müller, a.a.O., N. 16 zu Art. 169 ZPO).  
 
2.2. Die Vorinstanz konnte ohne Verletzung von Bundesrecht die Aussage des Zeugen C.________ bei der Beweiswürdigung berücksichtigen. Dass er entgegen Art. 171 Abs. 4 ZPO bis zu seinem Zeugnis nicht von den Verhandlungen ausgeschlossen wurde, ändert daran nichts, zumal der Zeuge bereits mit der Angelegenheit vertraut war. Auch dass der Zeuge ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang haben konnte, macht ihn nicht grundsätzlich zum Zeugnis unfähig. Die Vorinstanz hat entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht einseitig auf die Aussagen des Zeugen abgestellt. Sie hat als unerheblich erachtet, dass die Beschwerdegegnerin nach dessen Aussage im Nachhinein aufgrund der beim Beschwerdeführer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gewisse Bedenken hatte, da für die Auslegung der Vereinbarung der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend sei. Dass der Zeuge C.________ die Frage nicht beantworten konnte, wie der Beschwerdeführer die Vereinbarung verstanden hatte, bemerkt dieser in der Beschwerde selbst; in der von ihm erwähnten Erwägung werden denn auch vor allem die Aussagen anderer Personen zitiert für die Feststellung, dass ein grundsätzlicher Stellenabbau im Gange und von Beginn an klar war, dass der Beschwerdeführer aus dem Unternehmen ausscheiden werde. Schliesslich hat die Vorinstanz auch bei der Frage, ob ein Sonderbonus geschuldet gewesen sei, die Aussagen mehrerer Zeugen berücksichtigt und nicht in erster Linie auf diejenige des Zeugen C.________ abgestellt; der Beschwerdeführer beanstandet denn auch, dass die Vorinstanz aus den Aussagen zweier anderer Zeugen nicht schloss, es sei ihm ein Sonderbonus zugestanden. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt, indem sie die Aussagen des Zeugen C.________ mitberücksichtigte.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Vertragsauslegung sei unzutreffend und verletze Art. 335 OR
 
3.1. Kann wie im vorliegenden Fall ein tatsächlich übereinstimmender Wille nicht festgestellt werden, sind die Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 123 III 165 E. 3a). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 24 E. 4 S. 28). Insofern ist zu berücksichtigen, dass eine Aufhebungsvereinbarung für den Arbeitnehmer einschneidende Folgen haben kann, da damit der Kündigungsschutz entfällt (vgl. Art. 336 ff. OR) und allenfalls der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt wird (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]; Urteil 4C.230/2005 vom 1. September 2005 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Der Arbeitgeber darf daher nach Treu und Glauben nicht leichthin auf einen entsprechenden Vertragswillen des Arbeitnehmers schliessen (BGE 102 Ia 417 E. 3c S. 417 f.; Urteile 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1; 4P.77/2005 vom 27. April 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 133 III 61 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die Vereinbarung vom 20. Dezember 2012 mit dem Bezirksgericht als Aufhebungsvertrag qualifiziert, mit der das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2013 beendet wurde. Sie hat sich auf die Erwägungen der ersten Instanz bezogen, wonach der gesamte Vertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand habe und sich namentlich auch aus den Regelungen in Ziffern 2-8 ergebe, dass die Parteien von einem Vertragsende per 30. Juni 2013 ausgingen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer in seiner Berufung nichts dagegen vorgebracht, obwohl sich Einwendungen aufdrängt hätten, nachdem in diesen Ziffern unter anderem geregelt sei, dass die Gehaltszahlung bis 30. Juni 2013 erfolge, dass eine Freistellung spätestens bis 31. März 2013 geplant sei etc. Die Vorinstanz hat sich zudem mit der ersten Instanz auf die Entstehungsgeschichte bezogen. Danach war in früheren Entwürfen vom 22. Oktober 2012 und vom 20. November 2012 noch eine Kündigung vorgesehen, während erst in den Entwürfen vom 27. November 2012 und 18. Dezember 2012 der Passus eingefügt wurde, wonach das Arbeitsverhältnis "in jedem Fall per 30. Juni 2013 aufgelöst" werde. Die Vorinstanz schützte die Interpretation des Bezirksgerichts, wonach die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, der Vertragszweck sowie Verkehrsauffassung und Verkehrsübung für eine Austrittsvereinbarung sprechen.  
 
3.3. Die Vertragsauslegung durch die Vorinstanz ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat namentlich zutreffend geschlossen, dass der Passus in Ziffer 1 der Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis "in jedem Fall per 30. Juni 2013 aufgelöst" wird, keinen Sinn ergäbe, wenn die Kündigung erforderlich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird damit nicht nur ein (möglicher) Kündigungstermin angegeben. Denn sämtliche Modalitäten der Auflösung des Vertrags beruhen auf einer definitiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses an diesem Datum und die erwähnte Kündigung durch je eine der Parteien ist durch frühere Entwürfe erklärbar, in denen eine Auflösung des Vertrags durch Kündigung vorgesehen war. Dass die Kündigung durch die eine oder die andere Partei im schliesslich abgeschlossenen Vertrag nicht gestrichen wurde und daher Ziffer 1 der Vereinbarung isoliert betrachtet widersprüchlich erscheint, vermag nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben vom Einverständnis des Beschwerdeführers zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung per 30. Juni 2013 ausgehen durfte.  
 
4.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 361 OR i.V.m. Art. 322 OR sowie eine Umgehung des Kündigungsschutzes (Art. 336c OR). Der Aufhebungsvertrag sei ungültig, weil die Beschwerdegegnerin keine genügenden Zugeständnisse machte. 
 
4.1. Für die Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung, soweit sie einen Verzicht auf Ansprüche aus zwingendem Recht bedeutet, wird vorausgesetzt, dass es sich um einen echten Vergleich handelt, bei welchem beide Parteien Konzessionen machen (BGE 119 II 449 E. 2a S. 450; 118 II 58 E. 2b S. 61; Urteil 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1). Denn mit der Aufhebungsvereinbarung verzichtet der Arbeitnehmer auf den zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutz. Art. 341 Abs. 1 OR verbietet den einseitigen Verzicht, lässt jedoch den Vergleich zu, in dem beide Parteien auf Ansprüche verzichten (BGE 119 II 449 E. 2a; 118 II 58 E. 2a S. 60 mit Hinweisen; Urteile 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1; 4A_103/2010 vom 16. März 2010 E. 2.2; Ullin Streiff und andere, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 10 zu Art. 335 OR S. 906 f.). Der Aufhebungsvertrag bedarf daher einer Rechtfertigung durch die Interessen des Arbeitnehmers (Urteil 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1). Es ist folglich zu prüfen, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die verzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind (Urteile 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1; 4A_376/2010 vom 30. September 2010 E. 3; 4C.27/2002 vom 19. April 2002 E. 3).  
 
4.2. Die Vorinstanz gelangte mit dem Bezirksgericht zum Schluss, dass beide Parteien Zugeständnisse gemacht hätten. Sie stellte fest, dass die Kündigungsfrist im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung um mehr als das Doppelte überschritten wurde, dass der Beschwerdeführer einen 13. Monatslohn ausbezahlt erhielt, obwohl er darauf keinen Anspruch hatte und dass er eine Sonderzahlung in der letztlich vereinbarten Höhe von Fr. 275'000.-- erhalten habe. Sie hat damit weder Recht verletzt noch den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz in Würdigung der Zeugenaussagen - und damit in Würdigung der Beweise - zur Auffassung gelangt, dem Beschwerdeführer sei die Sonderzahlung nicht mündlich zugesichert worden, weshalb er im Falle der Kündigung darauf keinen Anspruch gehabt hätte. Ausserdem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte, wenn sie annahm, die Beendigung wäre mit einer Kündigung früher erfolgt, so dass die Kündigungsfrist quasi verdoppelt wurde. Schliesslich ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Sinne von Art. 336c OR krank war. Er behauptet weder, er sei mit entsprechenden prozesskonform vorgebrachten Behauptungen nicht gehört worden, noch legt er dar, inwiefern allgemeine Herzprobleme erheblich sein sollten.  
 
5.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 Abs. 4 lit. c und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schneuwly