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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_201/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 19. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ (geb. 1994) ist die Tochter von Y.________ und Z.________. Die Ehe der Eltern wurde am 15. März 2012 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland geschieden. Im Rahmen des Erlasses vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsprozesses hatten Vater, Mutter und Tochter vor dem Regionalgericht vereinbart, dass Y.________ zu Handen von Z.________ für die Tochter pro Monat, rückwirkend per 1. Januar 2011, Fr. 1'700.-- (inkl. Kinderzulagen und Krankenkassenprämien) leistet. Die Vereinbarung vom 30. August 2011 war gleichentags von der zuständigen Gerichtspräsidentin gerichtlich genehmigt worden. 
 
B.   
Am 2. September 2011 überwies Y.________ der Mutter einen Betrag von Fr. 1'285.-- und gab als Zahlungsgrund "Unterhalt X.________ für Sept. 2011 (Differenzbetrag) " an. Eine weitere Überweisung in der Höhe von Fr. 7'202.80 erfolgte am 23. September 2011 an den Rechtsvertreter von Z.________ mit dem Vermerk "Unterhalt X.________, Restzahlung 1.1.11-31.8.11". 
 
C.   
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 forderte X.________ ihren Vater vergeblich auf, ihr innerhalb von zehn Tagen für die in der Zeit vom 1. Januar bis Ende September 2011 rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge die Summe von Fr. 5'514.20 nachzuzahlen. Ende Januar 2013 setzte sie für den erwähnten Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2012 die Zwangsvollstreckung in Gang (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland). Der Vater erhob am 4. Februar 2013 Rechtsvorschlag. 
 
D.   
Tags darauf liess X.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland das Begehren stellen, ihr in der erwähnten Betreibung (s. Bst. C) einschliesslich der Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 23. April 2013 entsprach die Gerichtspräsidentin dem Gesuch und hielt fest, für die Betreibungskosten sei die Rechtsöffnung nicht nötig. Y.________ legte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein. Dieses hiess das Rechtsmittel gut, hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch vom 5. Februar 2013 ab (Entscheid vom 19. September 2013). 
 
E.   
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 30. Oktober 2013 wendet sich X.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie lässt das Begehren stellen, die Beschwerde gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Beschwerde von Y.________ (Beschwerdegegner) gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts vom 23. April 2013 (s. Bst. D) abzuweisen. Mit Eingabe vom gleichen Tag ersucht die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung des Armenrechts. In seiner Beschwerdeantwort vom 12. März 2014 stellt der Beschwerdegegner das Begehren, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Obergericht hat unter Hinweis auf die amtlichen Akten auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a, 75, 90 und 100 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) stellen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Eingabe ist daher antragsgemäss als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG). 
 
2.   
Von vornherein unzulässig ist der Antrag, das kantonale Rechtsmittel des Beschwerdegegners abzuweisen (s. Sachverhalt Bst. E). Denn Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Als Rechtsbegehren bleibt damit der Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids stehen. Dies genügt an sich nicht, denn auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss einen Antrag in der Sache stellen (Urteile 5D_85/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 2; 4D_48/2007 vom 13. November 2007 E. 1.1). Immerhin ergibt sich aber aus der Begründung der Beschwerde, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), dass die Beschwerdeführerin in der Sache verlangt, es sei ihr in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 
 
3.   
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Rügeprinzip; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Er muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 30. August 2011 (s. Sachverhalt Bst. A) die Tauglichkeit als definitiven Rechtsöffnungstitel willkürlich abzusprechen. 
 
4.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder - wie hier - auf einem gerichtlichen Entscheiden gleichgestellten gerichtlichen Vergleich, so kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten, bezifferten Geldleistung verpflichtet. Denn der Rechtsöffnungsrichter hat lediglich zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, das heisst, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Er hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch darf er sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachrichters, Klarheit zu schaffen, wozu gegebenenfalls die Erläuterung oder Berichtigung des Urteilsdispositivs zur Verfügung steht (Art. 334 ZPO). Die beschriebene eingeschränkte Prüfungsbefugnis bedeutet freilich nicht, dass der Rechtsöffnungsrichter nur das Dispositiv des vorgelegten Urteils berücksichtigen darf. Um zu entscheiden, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegt, kann er auch die Urteilsbegründung oder andere Dokumente einbeziehen, auf die das Urteil verweist. Nur wenn der Sinn des Urteilsspruchs selbst zweifelhaft ist und dieser Zweifel auch anhand der Begründung nicht ausgeräumt werden kann, darf er die Rechtsöffnung verweigern (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3 S. 318 f.; je mit Hinweisen).  
Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze hat das Bundesgericht entschieden, dass die definitive Rechtsöffnung für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge zu verweigern ist, wenn der Sachrichter den Unterhaltsschuldner zur Bezahlung von Alimenten in bezifferter Höhe verurteilt, jedoch die Anrechnung bereits erbrachter Unterhaltszahlungen vorbehält, ohne dass sich deren Höhe wenigstens der Urteilsbegründung entnehmen lässt. Denn diesfalls bleibt unklar, wie viel genau der Schuldner für die rückwirkenden Beiträge noch bezahlen muss (BGE 135 III 315 E. 2 S. 317 ff.; vgl. auch Urteil 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3). Ebenso hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Entscheid, der den Unterhaltsschuldner ohne Vorbehalte für eine verstrichene Zeitspanne zur Bezahlung klar bezifferter Alimente verurteilt, auch zur Rechtsöffnung bezüglich der rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge taugt, wenn sich der Urteilsbegründung entnehmen lässt, dass der Schuldner im Erkenntnisverfahren die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen verlangt, der Richter den Betrag der behaupteten Zahlungen mangels Beweis aber nicht festgesetzt hat (BGE 138 III 583 E. 6.1.2 S. 585 f.). 
 
4.2. Das Obergericht zieht aus der geschilderten Rechtsprechung folgenden Schluss: Auch wenn der Betrag der rückwirkend geschuldeten Alimente  klar bestimmt ist und der vorgelegte Titel  keinen Vorbehalt bereits erbrachter Leistungen enthält, soll der Richter die definitive Rechtsöffnung trotzdem verweigern, falls sich weder der Urteilsbegründung noch anderen Dokumenten, auf die der Entscheid oder die gerichtlich genehmigte Vereinbarung verweist, entnehmen lässt, dass bereits erfolgte Leistungen nicht bewiesen sind. Diese Folgerung begründet das Obergericht damit, dass bei der Festlegung periodischer Unterhaltsbeiträge für eine zurückliegende Zeitspanne "stets zweifelhaft" sei, ob der ziffernmässig festgelegte Betrag dem tatsächlich geschuldeten entspricht. Auch wenn sich die Parteien - wie hier - über die rückwirkend geschuldeten Kinderalimente einigen können, bleibe es unter der Herrschaft des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes (Art. 296 ZPO) Aufgabe des Sach-, im vorliegenden Fall des Scheidungsrichters, die getroffene Vereinbarung vor der gerichtlichen Genehmigung auf Vollständigkeit und Klarheit zu überprüfen. Das Obergericht kommt zum Schluss, mit der Nennung von Fr. 1'700.-- in der Vereinbarung vom 30. August 2011 liege zwar ein bezifferter Betrag vor, im Ergebnis bleibe aber unklar, ob es sich dabei um den effektiv geschuldeten Betrag oder nur um den grundsätzlich festgelegten Anspruch handelt. Daran ändere auch der in der Vereinbarung in Klammern festgehaltene Zusatz "inklusive Kinderzulagen und Krankenkassenprämien" nichts, denn dieser bedeute lediglich, dass diese beiden Positionen nicht zusätzlich zum Betrag von Fr. 1'700.-- geschuldet sind.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, läuft die vorinstanzliche Argumentation darauf hinaus, dass für rückwirkend zugesprochene Unterhaltsbeiträge die definitive Rechtsöffnung nur erteilt werden könnte, wenn der Sachrichter im Vollstreckungstitel ausdrücklich bestätigt, dass keine anzurechnenden Leistungen bestehen. Mit dieser Sichtweise bringt das Obergericht nicht nur die Verteilung der Beweislast im Unterhaltsprozess durcheinander, da es dem Gläubiger im Ergebnis zumindest die Behauptung aufbürdet, für die verflossene Zeit keine Leistungen erhalten zu haben. Vor allem überspannt der angefochtene Entscheid damit die gesetzlichen Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Indem das Obergericht argumentiert, dass sich bei der "Festlegung von rückwirkend geschuldetem Unterhalt ... zwangsweise" die Frage nach der Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen stelle, nimmt es die Optik des Sachrichters ein und verkennt, dass der Rechtsöffnungsprozess nicht die  Festlegung von Unterhalt, sondern eben die  Vollstreckung bereits festgelegter Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat. Entsprechend hat der Richter im Verfahren nach Art. 80 SchKG einzig und allein zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Für eine vertiefte, abwägende Auslegung des Inhalts des Rechtsöffnungstitels ist im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung kein Platz (s. Urteil 5D_88/2012 vom 13. Juli 2012 E. 4). Dreht sich der Prozess aber ausschliesslich um den Vollstreckungstitel und gibt der Titel selbst unmissverständlich Aufschluss über die zu zahlende Geldsumme oder die zu leistende Sicherheit, so hat sich der Rechtsöffnungsrichter nicht darum zu sorgen, ob der ziffernmässig festgelegte Betrag wirklich dem geschuldeten entspricht. Er darf der vorgelegten Urkunde die Eignung als definitiven Rechtsöffnungstitel nur absprechen, wenn sich im Titel  als solchemeindeutige Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht finden (E. 4.1).  
 
4.3.2. Angesichts des beschriebenen Prozessthemas im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist dem Obergericht auch zu widersprechen, wenn es die Tauglichkeit des vorgelegten Titels davon abhängig machen will, ob das Erkenntnisverfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen (s. Sachverhalt Bst. A) der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterstand. Darauf kann es bei der Prüfung, ob eine Urkunde ein definitiver Rechtsöffnungstitel sei, von vornherein nicht ankommen. Angesichts dessen kann im Rechtsöffnungsprozess auch offenbleiben, ob der Sachrichter im Unterhaltsprozess gestützt auf Art. 296 ZPO aus eigenem Antrieb nach allfälligen Leistungen des Beschwerdegegners zu forschen hat, die sich auf die rückwirkend geschuldeten Kinderalimente anrechnen liessen.  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführerin ist auch darin beizupflichten, dass das Obergericht die schuldnerischen Vorbringen im Rechtsöffnungsverfahren letztlich zum alleinigen Anlass nimmt, der richterlich genehmigten Vereinbarung vom 30. August 2011 die Eignung als definitiven Rechtsöffnungstitel abzusprechen. So räumt auch das Obergericht ein, dass sich mangels Urteilsbegründung keine Aussagen darüber machen lassen, ob und wie der Sachrichter allenfalls behauptete bereits bezahlte Beträge beurteilt hat. Anstatt festzustellen, dass es mit dem "klar bezifferten" Betrag von Fr. 1'700.-- sein Bewenden haben muss, behilft sich die Vorinstanz mit dem, was der Beschwerdegegner vor dem Rechtsöffnungsrichter einwendet, und findet in diesen Vorbringen die Bestätigung ihrer allgemeinen Hypothese, wonach in Fällen wie dem vorliegenden "stets zweifelhaft" sei, ob die festgesetzten Alimente mit der tatsächlichen Schuld übereinstimmen (E. 4.2). Diese Vorgehensweise ist unhaltbar. Denn im Ergebnis lässt das Obergericht den Beschwerdegegner im Rahmen der Prüfung des Vollstreckungstitels (Art. 80 SchKG) in den Genuss von Einwendungen kommen, mit denen er im Rechtsöffnungsverfahren gar nicht mehr zu hören ist: Dem angefochtenen Entscheid zufolge macht der Beschwerdegegner geltend, bereits in der Zeit  vor dem 30. August 2011 durch Begleichung von Rechnungen Dritter an die Beschwerdeführerin massgebliche Unterhaltszahlungen geleistet zu haben. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG wären diese Einwendungen aber von vornherein unzulässig. Der Schuldner kann mittels Urkunden nur geltend machen, dass die Schuld  seit Erlass des Urteils, also seit dem 30. August 2011 getilgt, gestundet oder verjährt ist. Das gilt auch für die - hier in Frage stehende - Einwendung des Unterhaltsschuldners, die Forderung für rückwirkend geschuldete Alimente sei schon erloschen gewesen, als der Sachrichter entschieden habe (BGE 138 III 583 E. 6.1.2 S. 586). Was die Einwendungen betreffend die Zeit vor dem 30. August 2011 angeht, oblag es unter Vorbehalt der Offizialmaxime allein dem Beschwerdegegner, im Erkenntnisverfahren entsprechende Begehren zu stellen und anhand von Tatsachen zu beweisen. Unterliess er dies und erweist sich der darauf ergehende Entscheid deswegen als unvollständig, so kann dieses Versäumnis in einem neuen Prozess nicht mehr nachgeholt werden. Denn die materielle Rechtskraft des Sachentscheids erfasst alle Begehren und Vorbringen, die im betreffenden Sachprozess vorgetragen werden konnten und mussten. Nachdem gerichtliche Vergleiche gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), gilt diese Rechtsprechung auch für die gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 30. August 2011. War der Beschwerdegegner mit seinen Einwendungen im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung aber von vornherein nicht zu hören, so hilft es ihm auch nicht weiter, wenn er sich darauf beruft, seine Kostenzusammenstellung aus dem Jahre 2011 sei von keiner Partei je bestritten und von der damaligen Vormundschaftsbehörde genehmigt worden. Verfehlt ist aus dem gleichen Grund auch sein Vorwurf, die Beschwerdeführerin handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf den Standpunkt stelle, die von ihm geltend gemachten Zahlungen nicht erhalten zu haben.  
 
4.3.4. Der vorinstanzliche Schluss, wonach im Genehmigungsentscheid vom 30. August 2011 eine "wesentliche Information" fehle und "unklar" bleibe, ob es sich bei den mit Fr. 1'700.-- bezifferten Alimenten um den effektiv geschuldeten Betrag oder nur um den grundsätzlich festgelegten Anspruch handelt, fusst nach dem Gesagten auf blossen Mutmassungen über allenfalls schon bezahlte anrechenbare Leistungen des Beschwerdegegners. Dass solch vage Annahmen im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nichts zu suchen haben, hat das Bundesgericht in aller Deutlichkeit festgehalten (s. E. 4.1). Betrifft die Betreibung rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge, so verlangt weder das Gesetz noch ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der vorgelegte Unterhaltstitel losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in positiver Weise darüber Auskunft gibt, ob bereits erbrachte Leistungen des Schuldners im Erkenntnisverfahren geltend gemacht und bewiesen wurden. Fehlt es - wie hier - an diesbezüglichen Angaben, so darf und muss sich der Rechtsöffnungsrichter mit dem klar bezifferten Betrag von Fr. 1'700.-- begnügen, auf den sich die Parteien geeinigt haben und den der Scheidungsrichter im Massnahmeverfahren (s. Sachverhalt Bst. A) ohne Einschränkungen genehmigt hat. Indem das Obergericht dem Genehmigungsentscheid vom 30. August 2011 die Tauglichkeit als definitiven Rechtsöffnungstitel abspricht, wendet es Art. 80 und 81 SchKG somit qualifiziert unrichtig und damit im Sinne von Art. 9 BV willkürlich an.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist gutzuheissen. Dass die in Betreibung gesetzte Schuld  seit der gerichtlichen Genehmigung der Vereinbarung vom 30. August 2011 getilgt, gestundet oder verjährt (vgl. E. 4.3.3) und die Sache zur Prüfung einer solchen Einwendung an das Obergericht zurückzuweisen wäre, macht der Beschwerdegegner nicht geltend. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die beantragte definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen und die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) sind erfüllt. Das Armenrechtsgesuch wird indessen insoweit gegenstandslos, als die Beschwerdeführerin obsiegt und der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu bezahlen hat. Dagegen wird es nicht gegenstandslos, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand hat. Zwar wird dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Falls diese sich aber als uneinbringlich erweisen sollte, wäre der Rechtsanwalt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG; BGE 122 I 322 E. 3d S. 326 f.). Unter dem Vorbehalt der Uneinbringlichkeit ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin somit eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 10 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 19. September 2013 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für den Betrag von Fr. 5'514.20 nebst Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2012 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Rechtsanwalt Patrik Gruber wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
4.   
Der Beschwerdegegner hat Rechtsanwalt Patrik Gruber für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichem Vertreter der Beschwerdeführerin aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, zurückgewiesen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn