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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_159/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. August 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
E.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerden gegen den Entscheid vom 14. Mai 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerden gegen den Entscheid vom 14. Mai 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen die (durch den Bezirksgerichtsvizepräsidenten F.________ erfolgte) Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 133.85 (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist, 
in die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerinnen als solche entgegengenommen worden sind, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 14. Mai 2013 erwog, die Beschwerdeführerinnen setzten sich mit dem erstinstanzlichen Urteil in keiner Weise auseinander, auf die den Begründungsanforderungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) nicht genügenden Beschwerden sei nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerinnen einen offensichtlichen Schreibfehler im erstinstanzlichen Urteil beanstandeten, stehe dafür ausschliesslich das Berichtigungsbegehren nach Art. 334 Abs. 1 ZPO an das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht Waldenburg und nicht die Beschwerde an das Kantonsgericht offen, im Übrigen wären die Beschwerden ohnehin abzuweisen, weil die Betreibungsforderung (Versicherungsprämie) auf einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe und die Beschwerdeführerinnen keine zulässigen Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhöben, 
dass die Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. Mai 2013 verletzt sein sollen, 
dass die Beschwerdeführerinnen ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessieren (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltenden und ausserdem missbräuchlichen - Verfassungsbeschwerden in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos werden, 
dass den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann