Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_636/2008/bnm 
 
Urteil vom 7. Oktober 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
1. ParteienX.________, 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
alle drei vertreten durch Frau Marianne Guldener, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erbenqualitätsbescheinigung, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2008 und gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2007. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Affoltern das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Ausstellung einer "Erbenqualitätsbescheinigung" ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 16. November 2007 den Rekurs der Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid und das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Juli 2008 die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den obergerichtlichen Beschluss ab. Der Beschluss des Kassationsgerichts wurde den Beschwerdeführerinnen am 23. Juli 2008 zugestellt. Die Beschwerdeführerinnen gelangen mit einer am 15. September 2008 der Post übergebenen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit den Begehren, die Beschlüsse des Obergerichts und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die vorinstanzlichen Gerichte zur Ausstellung der verlangten Erbenqualitätsbescheinigung anzuhalten. 
 
2. 
Angefochten sind Beschlüsse betreffend Ausstellung einer "Erbenqualitätsbescheinigung". Dabei handelt es sich um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Entscheide über die Erbbescheinigung als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (Urteil 5A_162/2007 vom 16. Juli 2007). Es besteht kein Anlass, den Entscheid betreffend Ausstellung der im schweizerischen Zivilgesetzbuch nicht bekannten "Ebenqualitätsbescheinigung" anders zu qualifizieren, handelt es sich doch dabei um eine provisorische Vorstufe zur gesetzlich vorgesehenen Erbbescheinigung. Liegt aber eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 bzw. 46 Abs. 2 BGG vor, so gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b (vom 15. Juli bis und mit dem 15. August) nicht. Der angefochtene Beschluss des Kassationsgerichts wurde den Beschwerdeführerinnen am 23. Juli 2008 zugestellt, womit die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am Freitag, 22. August 2008, abgelaufen ist. Die am 15. September 2008 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ebenso verspätet gilt sie, soweit sie gegen den obergerichtlichen Beschluss erhoben worden ist (Art. 100 Abs. 6 BGG). Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerinnen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden