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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_772/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________ GmbH, 
vertreten durch Y.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Polizei fedpol.  
 
Gegenstand 
Auskunftsgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. September 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerinnen den ihnen auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist bis 9. Dezember 2013 nicht geleistet haben; 
 
dass sie mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 darauf hinweisen, das Bundesgericht habe punkto Fristansetzung den bereits im Rahmen der Beschwerde vom 28. September 2013 gemachten Urlaubshinweis missachtet; 
 
dass zwar eingangs der Beschwerde tatsächlich von einem Urlaub (ab "25.09.13") die Rede ist, wobei allerdings darin anders als dann in der Eingabe vom 9. Dezember 2013 nicht der 25. November 2013 als Urlaubsende bezeichnet wird (sondern wiederum der "25.09.13"); 
 
dass somit für das Bundesgericht das gemäss Eingabe vom 9. Dezember 2013 geltend gemachte Urlaubsende 25. November 2013 bei der üblichen Fristansetzung nicht erkennbar war; 
 
dass allerdings die Beschwerdeführerinnen die bundesgerichtliche Verfügung betreffend Kostenvorschuss immerhin schon am Mittwoch 4. Dezember 2013 in Empfang genommen haben; 
 
dass sie entsprechend noch rechtzeitig innerhalb der bis Montag 9. Dezember 2013 laufenden Nachfrist die Zahlung hätten veranlassen können; 
 
dass sie, falls ihnen dies trotz allem nicht möglich gewesen wäre, zumindest um Fristerstreckung oder gegebenenfalls, bei Notwendigkeit, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) hätten ersuchen können, was sie indes beides unterlassen haben; 
 
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp