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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_127/2018  
 
 
Urteil vom 8. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführerinnen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ und B.A.________ erhoben mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (Postaufgabe 7. Februar 2018) Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts (des Kantons Zürich?) vom 22. Dezember 2017. Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 8. Februar auf, diesen bis am 23. Februar 2018 dem Bundesgericht nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerinnen kamen dieser Aufforderung innert Frist nicht nach. Somit ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli