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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.66/2004 /rov 
 
Urteil vom 23. April 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung usw., 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 22. März 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Mit einer nicht unterzeichneten Eingabe vom 19. Februar 2004 gelangte Z.________ an das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Als Beilagen legte er eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Uster vom 9. Februar 2004 (Betr.-Nr. ...), einen Kollokationsplan und eine Verteilungsliste des Betreibungsamtes Uster vom 10. Februar 2004 (Pfändung Nr. ...) bei. Unter Bezugnahme auf die Eingabe vom 19. Februar 2004 reichte er am 20. Februar 2004 eine unterzeichnete Eingabe ein mit einem unterzeichneten Doppel der Eingabe vom Vortag. Am 23. Februar 2004 ergänzte Z.________ seine bisherigen Eingaben inklusive weiteren Beilagen, so unter anderem mit den Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes Uster vom vom 19. Februar 2004 (Betr.-Nr. ... und ...). Mit Beschluss vom 2. März 2004 trat das Bezirksgericht Uster auf die Beschwerde nicht ein. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen blieb ohne Erfolg. 
Am 6. April 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 22. März 2004 eingereicht. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. 
 
Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
2. 
2.1 Das Obergericht führt aus, das Bezirksgericht habe erwogen, von Bundesrechts wegen genüge es, wenn aus der Beschwerde ersichtlich sei, gegen welchen Entscheid sie sich richte, was daran falsch sein solle und was der Beschwerdeführer verlange (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerden und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a SchKG). Die Beschwerde müsse auch einem praktischen Verfahrenszweck dienen. Die Eingaben des Beschwerdeführers würden diese minimalen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerden nicht einzutreten sei. 
2.2 Die Vorinstanz fährt fort, der Rekurrent setze sich mit diesen zutreffenden Erwägungen in keiner Art und Weise auseinander. Im Gegenteil mache er in seiner Rekurseingabe wiederholt im Wesentlichen einerseits die Nichtigkeit der Verfügungen mangels Unterschriften und andererseits "kriminelle Zustände" geltend. Beide Standpunkte seien offensichtlich haltlos. 
2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in der schwer verständlichen Eingabe auch mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinander. Dagegen macht er unter anderem Schadenersatzansprüche wegen nichtigen Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Kollokationsplan geltend und diffamiert die kantonalen Behörden und Beamten. Damit wird in keiner Weise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan, inwiefern mit dem angefochtenen Beschluss Bundesrecht verletzt worden sein soll. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
3. 
3.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
3.2 Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. April 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: