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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_604/2020  
 
 
Urteil vom 6. August 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursamt Luzern West, 
Amtsstelle U.________, 
 
Gegenstand 
Freihandverkauf einer Liegenschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Juli 2020 (2K 20 8). 
 
 
Sachverhalt:  
Gestützt auf die Insolvenzerklärung von A.________ vom 10. September 2019 wurde am 7. Oktober 2019 über ihn der Konkurs eröffnet. Hauptaktivum bilden verschiedene Grundstücke. 
Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 räumte ihm das Konkursamt Luzern West die Gelegenheit ein, bis Ende August 2020 einen Käufer für das Wohnhaus Oberbachguet mitzuteilen, welcher bereit wäre, die Liegenschaft für mindestens Fr. 1,3 Mio. zu erwerben. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht U.________ als unter Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 17. Juni 2020 ab. 
Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 13. Juli 2020 mangels genügender Auseinandersetzung mit der unterinstanzlichen Entscheidbegründung (wonach es sich bei der Fristansetzung durch das Konkursamt um einen typischen Ermessensentscheid handle, wonach der Beschwerdeführer nicht erst seit Konkurseröffnung, sondern schon seit langem, spätestens seit Januar 2019 wisse, dass es zur Verwertung der Grundstücke komme und er deshalb längst Zeit gehabt hätte, die notwendigen Abklärungen zu treffen bzw. nach einem Käufer zu suchen, und wonach unter Einbezug der Gläubiger ein Freihandverkauf auch weiterhin möglich sei) nicht ein. 
Mit als Beschwerde entgegenzunehmender "Einsprache" vom 17. Juli 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). 
 
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Eine dahingehende Begründung findet sich in der Beschwerde nicht. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer erneut auf die abstrakte Behauptung, er könne in so kurzer Zeit keinen Käufer finden und brauche mindestens bis Ende des Jahres Zeit. Damit ist keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides dargetan. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Luzern West, Amtsstelle U.________, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli