Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 80/05 
 
Urteil vom 31. August 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 5. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der seit ..... im Handelsregister eingetragenen, als Arbeitgeberin seit 1. Januar 2002 (zwangsweise) der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossenen Firma B.________. Nachdem am ..... über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am ........ das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden war, erliess die Ausgleichskasse am 21. Januar 2004 eine Schadenersatzverfügung, mit welcher sie S.________ zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 15'381.55 für entgangene paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge (exklusiv solche an die kantonale Familienausgleichskasse) auf Lohnsummen des Jahres 2002 (Januar bis Juli: Fr. 114'762.-) verpflichtete. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. August 2004 fest. 
B. 
Hiegegen erhob S.________ am 24. September 2004 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 25. August 2004 sowie die Schadenersatzverfügung vom 21. Januar 2004 seien, insbesondere weil auf falschen Annahmen über die im Jahre 2002 ausbezahlten und damit beitragspflichtigen Lohnsummen beruhend, aufzuheben. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Belangte habe mit seinem unkooperativen Verhalten im Rahmen der Sachverhaltsabklärung die für die Schadensermittlung relevanten Tatsachen implizit anerkannt und im Übrigen keine haftungsausschliessenden Gründe vorgebracht (Entscheid vom 5. April 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren; eventualiter beantragt er sinngemäss, die Sache sei an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie über seine Schadenersatzpflicht auf der Basis einer im Jahre 2002 effektiv ausbezahlten Lohnsumme von Fr. 22'600.- neu befinde. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV [in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung; AS 2000 1441]) und Grundsätze (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b, 121 V 244 Erw. 4b und 5, 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) über die Voraussetzungen der subsidiären Haftbarkeit der Organe juristischer Personen für den der Ausgleichskasse wegen schuldhafter Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung entstandenen Schaden zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass die allgemeinen Verfahrensnormen des ATSG (Art. 27-62 ATSG) - anders als dessen materiellrechtliche Bestimmungen - auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (BGE 130 V 1 ff.). 
2.2 
2.2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Des Weitern gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz, dass die Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der umstrittenen Rechtfrage gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
 
Im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben sich die genannten Grundsätze aus altArt. 85 Abs. 2 lit. c AHVG bzw. ab 1. Januar 2003 aus Art. 61 lit. c ATSG; letzterer hat gegenüber Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG keine materiellrechtlichen Änderungen gebracht, weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des ATSG gilt (ZBJV 140/2004 S. 752; Urteil R. vom 7. September 2004 [I 328/04] Erw. 3.1.1). 
2.3 
2.3.1 Der den Schadenersatzprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a m.H.). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 208). Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, dass sie die Schadenersatzforderung so weit zu substanziieren hat, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Einerseits hat die Ausgleichskasse den geltend gemachten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Forderungsbetrag oder Teile davon zusammensetzen, wobei Belege - wie Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen, welche die in der Beitragsübersicht enthaltenen Forderungs- und Tilgungsvorgänge beweisen - einzureichen sind. Dies ist allerdings nur notwendig, wenn die Forderung vom Belangten masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteile W. und S. vom 23. Juni 2003 [H 217/02 und 218/02] Erw. 2.1.1). 
2.3.2 Die Mitwirkungspflicht der mit der Schadenersatzforderung belasteten Person verlangt, dass diese substantiiert darlegt, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b). Die erhobenen Einwände müssen zudem überprüfbar sein (Urteil L. vom 29. September 2004 [H 21/04] Erw. 4.3). 
3. 
3.1 Vor- wie letztinstanzlich in erster Linie umstritten ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachten Schadenersatzforderung für entgangene AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, namentlich die ihr zu Grunde liegenden Annahmen über die von der Firma B.________ im Jahre 2002 ausbezahlten und ex lege beitragspflichtigen Lohnsummen. Mit Blick darauf, dass keine vor Eröffnung des Konkurses (24. Oktober 2002) erlassene, rechtskräftige Beitragsnachzahlungsverfügungen vorliegen und somit der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Schadenersatzverfahrens überhaupt die Gelegenheit hatte, sich zu den für die Ermittlung der Schadenshöhe relevanten Tatsachen zu äussern, steht einer masslichen Überprüfung der Forderung - wenn auch letztinstanzlich unter eingeschränktem Blickwinkel (Erw. 1 hievor) - nichts entgegen (AHI 1993 S. 172 [e contrario]; ZAK 1991 S. 125; siehe auch SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 51). 
3.2 Nach den angesichts der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtigen und insoweit für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen Erwägungen der Vorinstanz steht fest, dass sich die nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven erlassene Schadenersatzverfügung vom 21. Januar 2004 auf eine von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausgefüllte und von dieser unterzeichnete Lohnbescheinigung für das Jahr 2002 (Lohnsumme: Fr. 114'762.-) sowie den Kontoauszug der Ausgleichskasse per 24. Oktober 2002 mit aufgeführten, indessen nicht im einzelnen dokumentierten Beitragsausständen von Fr. 17'103.- stützt. Ferner ist unzweifelhaft, dass die erwähnte Lohnbescheinigung für das Jahr 2002 vom SUVA-Revisor im Rahmen einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten Arbeitgeberkontrolle erstellt wurde, ohne dass aktuelle Firmenunterlagen über die im Jahr 2002 ausgerichteten Löhne vorlagen; vielmehr gründete sie allein auf einer mündlichen Besprechung mit dem Beschwerdeführer, wobei der einzig vom SUVA-Revisor unterzeichnete Kontrollbericht festhielt, der Abrechnungspflichtige anerkenne die genannten Lohnsummen. In seiner dagegen erhobenen Einsprache machte dieser geltend, die Lohnbescheinigung stütze sich auf nicht mehr aktuelle "Informationen Promea des Jahres 2001", und er habe dem Revisor klar mitgeteilt, dass er sich mit dem Bezirksgericht und/oder dem Konkursamt in Verbindung zu setzen habe, da die gesamten Unterlagen dort deponiert seien. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2004 Gelegenheit eingeräumt, die notwendigen Belege zur Überprüfung der Lohnsummen nachzureichen, worauf dieser mit Schreiben vom 22. April 2004 erneut festhielt, sämtliche relevanten Unterlagen (Buchhaltung) befänden sich derzeit noch beim Konkursamt oder Bezirksgericht; immerhin könne er mitteilen, dass im Jahre 2002 noch drei Lehrverträge bestanden, wobei ein Lehrling den Betrieb per 1. Mai verlassen habe, ein weiterer per 1. Juni ausgeschieden sei (Monatslohn je Fr. 1'200.- brutto) und der dritte (ein Repetent) das Arbeitsverhältnis per ca. 15. April 2002 (Termin Abschlussprüfung) beendet habe (monatliches Bruttogehalt: Fr. 2'400.-). Ein weiterer Mitarbeiter sei bis Ende Januar 2002 beschäftigt gewesen (monatlicher Bruttolohn: Fr. 3'400.-). Da der Beschwerdeführer keine Beweismittel beilegte und sich ferner nicht zu den drei weiteren, in der Lohnbescheinigung der SUVA aufgeführten Mitarbeitern (Lohnsumme: Fr. 90'832.-) äusserte, stellte die Beschwerdegegnerin im nachfolgenden Einspracheentscheid wiederum auf die Angaben des SUVA-Revisors ab und bestätigte die Schadenersatzverfügung vom 21. Januar 2004 in masslicher und haftungsrechtlicher Hinsicht. 
3.3 Soweit Vorinstanz und Verwaltung dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Mitwirkungs-, insbesondere Substantiierungspflicht vorwerfen und davon ausgehen, er habe durch die Nichteinreichung konkreter Lohnbelege die Angaben in der SUVA-Lohnbescheinigung für das Jahr 2002 anerkannt, kann dem nicht gefolgt werden. Die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes bestehenden Mitwirkungspflichten reichen nicht so weit, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, von sich aus bei den Behörden um Herausgabe der zum Beweis seiner Lohnangaben notwendigen Unterlagen zu ersuchen; es genügt, dass er die Ausgleichskasse in seinem Schreiben vom 22. April 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Buchhaltungsunterlagen der Firma befänden sich derzeit noch beim Konkursamt bzw. Bezirksgericht, und er dies - wie aus dem Bericht Arbeitgeberkontrolle vom 10. April 2003 sowie der am 20. Februar 2004 erhobenen Einsprache hervorgeht - zuvor auch dem beauftragten Revisor der SUVA deutlich gemacht hatte. Mit Blick auf die offenkundige Rechtserheblichkeit der Buchhaltungsunterlagen obliegen diesbezügliche Weiterungen den Behörden, welche den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben. Obwohl allein schon hinsichtlich der Zahl der im Jahre 2002 bei der Firma B.________ angestellt gewesenen Lohnbezüger widersprüchliche Angaben vorlagen (Bericht Arbeitgeberkontrolle vom 10. April 2003: sechs Mitarbeiter; Lohnbescheinigung für das Jahr 2002: sieben Mitarbeiter; Beschwerdeführer: vier Angestellte), hat das kantonale Gericht darauf verzichtet, sich die relevanten Firmenakten edieren zu lassen; es ging mithin nicht von konkreten Tatsachenfeststellungen, sondern von ungesicherten Annahmen und Mutmassungen aus, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer ausdrücklich und unter Verweis auf die beim Konkursamt/Bezirksgericht befindlichen Buchhaltungsunterlagen bestritt. Sodann lagen der Vorinstanz nicht nur keine verlässlichen Lohnabrechnungen vor, sondern auch keine Rechnungsstellungen sowie detaillierte Beitragsübersicht der Ausgleichskasse, welche die Forderungs- und Tilgungsvorgänge und überhaupt das gesamte Abrechnungs- und Beitragszahlungsverhältnis transparent zu machen vermöchten und namentlich mit Blick auf ein allfälliges Mitverschulden der Ausgleichskasse und eine entsprechende Herabsetzung der Schadenersatzforderung (BGE 122 V 189 Erw. 3c; vgl. auch Praxis 1997 Nr. 48 S. 250 ff.; SZS 44/2000 S. 91 ff.) von Bedeutung sind. Schliesslich fehlten amtliche Unterlagen über den schadenersatzrechtlich erheblichen Zeitpunkt der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven bzw. deren Publikation im Amtsblatt; in den Akten liegt einzig ein unvollständiger Internet-Auszug, welcher keine Datumsangaben enthält. 
3.4 Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt in Verletzung des auch im Rahmen eingeschränkter Kognition (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. Erw. 1 hievor) zu beachtenden Untersuchungsgrundsatzes offensichtlich unvollständig abgeklärt. Dies wiegt umso schwerer, als die vorinstanzlichen Feststellungen für das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich sind. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit dieses in Ausschöpfung seiner vollen Kognition die nötigen Abklärungen nachhole, insbesondere sämtliche rechtserhebliche Akten beiziehe, und hernach über die Beschwerde vom 24. September 2004 neu entscheide. 
4. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 134 OG e contrario) zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 5. April 2005 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit es, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde vom 24. September 2004 neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 31. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: