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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A.16/2003 /min 
 
Urteil vom 4. September 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, St. Alban-Anlage 19, 4052 Basel, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 10. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ (geb. 1. Januar 1966) reiste am 11. Oktober 1988 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Er hätte nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens die Schweiz bis zum 31. Mai 1992 verlassen müssen. Am 5. Juni 1992 verheiratete er sich mit der um 19 Jahre älteren Schweizer Bürgerin T.________, geschiedene R.________. 
 
Am 6. Mai 1997 erhielt S.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. In diesem Zusammenhang hatte er am 29. April 1997 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebe. Er wurde auch darüber informiert, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. 
B. 
B.a Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 teilte das Einwohneramt W.________ dem Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) mit, S.________ habe sich von seiner Schweizer Ehefrau getrennt. Auf Anfrage des BFA führte der Parteivertreter von S.________ in seiner Eingabe vom 25. Juli 1997 aus, Ende Mai bzw. Anfang Juni 1997 sei es unter den Ehegatten zu einer grossen Auseinandersetzung gekommen, worauf die eheliche Gemeinschaft einstweilen aufgehoben worden sei. In der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 1997 sei der gemeinsame Haushalt aufgelöst worden. Beide Ehegatten hätten anwaltliche Unterstützung gesucht und sich darauf geeinigt, dass der eheliche Haushalt bis Ende 1997 aufgelöst bleibe. Die Erklärung über den Bestand der ehelichen Gemeinschaft sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung wie der Einbürgerung zutreffend gewesen. 
B.b Am 18. September 1997 beauftragte das BFA das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen, S.________ sowie seine Ehefrau über den Beginn der ehelichen Schwierigkeiten zu befragen. Die Befragung der Ehefrau fand am 29. Oktober 1997 statt, diejenige des Ehemannes am 7. November 1997. 
Am 28. Januar 1998 teilte das BFA S.________ mit, aufgrund der Erhebungen seien die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Dieser nahm zur Absicht des BFA am 8. Juni 1998 Stellung. Am 27. Oktober 1998 informierte die Ehefrau das BFA, S.________ sei am 1. Juli 1998 wieder zu ihr zurückgekommen. Kurz danach habe er ihr anvertraut, er habe dies nur wegen des Schweizer Passes getan und sei Ende August 1998 wieder ausgezogen. 
B.c Nachdem das BFA S.________ am 19. Februar 2002 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, erklärte es mit Verfügung vom 30. April 2002 die erleichterte Einbürgerung von S.________ für nichtig. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 10. Juni 2003 ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 10. Juli 2003 führt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des EJPD vom 10. Juni 2003 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen der Nichtigerklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG nicht erfüllt seien. 
 
Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit nicht die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen angefochten wird. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer trägt vor, wenn die Rüge seines vormaligen Rechtsvertreters, wonach die Fünfjahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG abgelaufen sei - und woran festgehalten werde -, wider Erwarten im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden sollte, dann sei zumindest auf das Verhalten der Vorinstanzen hinzuweisen, die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer verschleppt hätten und offenbar daran gar nicht interessiert gewesen seien. 
 
Zu diesem auch im Beschwerdeverfahren vor dem EJPD erhobenen Vorwurf wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, er gehe von vornherein fehl. Gemäss dem Entscheid des BFA habe der Beschwerdeführer am 6. Mai 1997 durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht erhalten und mit Verfügung vom 30. April 2002 sei die erleichterte Einbürgerung vom BFA für nichtig erklärt worden. Die Fünfjahresfrist sei somit klar eingehalten worden. Das ist zutreffend, und diese Daten werden denn auch vom Beschwerdeführer in keiner Weise in Frage gestellt. Aus der Tatsache, dass das Verfahren - offenbar zwischen dem 23. November 1998 und 20. Juli 2001 - nicht fortgeführt wurde, will der Beschwerdeführer im Weitern ableiten, die gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe seien nicht derart gravierend. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, hält der Einwand nicht Stand. 
3. 
3.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). 
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E. 2b). 
3.2 Die Vorinstanz führt aus, es sei unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 1997 faktisch aufgehoben worden sei. Dabei spiele es aus heutiger Sicht keine Rolle, ob der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung aus eigenem Antrieb verlassen oder ob ihn die Ex-Ehefrau dazu aufgefordert habe. Tatsache sei, dass die Ehe ab Mitte Juni 1997 nicht mehr gelebt und am 14. September 1999 geschieden worden sei. Der kurzen Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Sommer 1998 komme demnach keine Relevanz mehr zu, abgesehen davon, dass sie offensichtlich aus rein opportunistischen Gründen erfolgt sei. Es treffe zwar zu, dass die damalige Schweizer Ehefrau in der Befragung vom 29. Oktober 1997 ausgesagt habe, seit Juni 1997 hätten die Ehegatten keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr gelebt. Daraus könne jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die Ehe sei bis zu diesem Zeitpunkt intakt gewesen. Denn anlässlich der gleichen Befragung habe die Ex-Ehefrau ebenfalls ausgeführt, sie sei zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer habe sie nur zwecks Erlangung des Schweizer Bürgerrechts geheiratet. Er sei über die Festtage 1996/97 für drei Wochen allein nach Deutschland gegangen. Im Januar 1997 habe er erstmals gesagt, er wolle sich von ihr trennen und die Scheidung einreichen. Ab Januar 1997 hätten die Ehegatten keine sexuellen Beziehungen mehr gehabt. Diese Situation sei bei der Unterzeichnung der Erklärung (29. April 1997) über die eheliche Gemeinschaft sowie bei der erleichterten Einbürgerung unverändert gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 24. Dezember 1999, also knappe zwei Monate nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau, im Heimatstaat eine um 13 Jahre jüngere türkische Staatsangehörige im gebärfähigen Alter geheiratet. 
3.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen diese tatsächlichen Feststellungen folgende Einwände vor: 
3.3.1 Dass er und seine Ehefrau sich kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung, nämlich Mitte Juni 1997, getrennt hätten, habe von niemandem prognostiziert werden können. Die Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass die Ehe gemäss ihren eigenen Erwägungen in den ersten drei Jahren sehr gut bis gut gewesen sei. Bereits diese Tatsache zeige, dass die Ehe sicherlich nicht zwecks Erlangung des Bürgerrechts eingegangen worden sei. 
 
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99) ist eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG nur möglich, wenn eine tatsächliche Lebensgemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung besteht. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung wurde vom Beschwerdeführer am 7. September 1995 beim damals zuständigen Bundesamt für Polizeiwesen gestellt, welchem am 6. Mai 1997 entsprochen wurde. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.2 hiervor) ist indessen davon auszugehen, dass bereits anfangs 1997 keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand, hat doch der Beschwerdeführer dannzumal Scheidungsabsichten gehegt und solche gegenüber seiner Ex-Ehefrau auch geäussert. Die Schlussfolgerung des EJPD ist demnach nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe die Erklärung über die eheliche Gemeinschaft am 29. April 1997 wider besseres Wissen unterzeichnet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelte es sich bei den Eheproblemen nicht um solche, welche als "normale Begleiterscheinungen" einer Partnerschaft betrachtet werden könnten. Dass die ehelichen Unstimmigkeiten bloss vorübergehend waren und dessen ungeachtet seitens des Beschwerdeführers ein auf die Zukunft gerichteter Ehewille gegeben war, lässt sich dem angefochtenen Entscheid und den Akten gerade nicht entnehmen. Ferner ist nicht massgeblich, dass das Geschehene nicht voraussehbar gewesen sein soll. Von Bedeutung ist jedoch, dass der Beschwerdeführer ab 1997 nichts gegen den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft bzw. für deren Aufrechterhaltung getan hat. Haltlos ist sein Einwand, beim Schluss des EJPD, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der Erklärung um die mangelnde Stabilität der Ehe gewusst, handle es sich um eine rein retrospektive Spekulation. Die Folgerung des EJPD gründet - insbesondere - auf der Aussage der Ex-Ehefrau, wonach die sexuellen Kontakte ab Januar 1997 abgebrochen seien, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden sei. 
3.3.2 Dass der Beschwerdeführer trotz der Auseinandersetzung Mitte Juni 1997 bei der Abgabe seiner Erklärung vom 29. April 1997 subjektiv immer noch das Gefühl gehabt habe, die Ehe sei stabil, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht glaubwürdig. Die Ex-Ehefrau hat anlässlich ihrer Befragung vom 29. Oktober 1997 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ohne ihr Wissen eingereicht. Als er von Deutschland zurückgekehrt sei, habe er erstmals im Januar 1997 die Absicht geäussert, sich scheiden zu lassen. Die Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft wird von der Vorinstanz durch die folgenden tatsächlichen Feststellungen erhärtet: Nach 1995 seien Meinungsverschiedenheiten aufgetreten und die Ehegatten hätten sich gegenseitig nicht mehr verstehen können. Es sei auch keine Liebe mehr da gewesen. Der Beschwerdeführer habe während ca. eines Jahres noch versucht, die Ehe zu retten. Die Ex-Ehefrau habe dann aber die gemeinsame Wohnung ohne sein Wissen gekündigt. 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er auf den 1. Juli 1997 in eine eigene Wohnung eingezogen ist. Die Ex-Ehefrau hat wohl ausgesagt, seit Juli 1997 sei keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr gelebt worden. Daraus kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, im Zeitpunkt der Erklärung vom 29. April 1997 habe eine solche noch bestanden. Denn - wie erwähnt - ergeben die Aussagen der Ex-Ehefrau ein völlig anderes Bild von der Ehe für den Zeitraum 1996/1997. Fakten, die diese Zeit in ein besseres Licht rücken könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dass die Aussage der Ex-Ehefrau, die Wiedervereinigung (im Sommer 1998) sei nur im Hinblick auf den Erwerb des Bürgerrechts erfolgt, keinen Beweiswert haben soll, kann nicht bloss mit der Bemerkung begründet werden, diese Äusserung sei nach der Trennung der Ehegatten erfolgt und somit von negativen Gefühlen gegenüber ihrem ehemaligen Partner bestimmt worden. 
3.4 
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer den Schluss der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft sei bereits zu Beginn des Jahres 1997 nicht mehr intakt gewesen, nicht umzustossen vermocht. Er wäre deshalb - entgegen seiner Auffassung - gehalten gewesen, die Einbürgerungsbehörde in diesem Zeitpunkt über die in der Ehe aufgetretenen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG zu informieren (vgl. BGE 120 Ib 193 E. 4 S. 198; Urteil 5A.4/2002 des Bundesgerichts vom 26. März 2002, E. 3b S. 7). Die Vorinstanz hat somit weder Art. 27 Abs. 1 noch Art. 41 BüG verletzt, noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bestätigt hat. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. September 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: