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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.4/2003 
7B.6/2003 /min 
 
Urteil vom 5. März 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
G.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
lic. iur. Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, Postfach, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Arrestvollzug, 
 
Beschwerden gegen zwei Urteile vom 16. Dezember 2002 (SCBES.2002.72 und 2002.74). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Steueramt des Kantons Solothurn erliess am 7. Mai 2002 unter Berufung auf Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und § 184 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes gegen W.________ eine Sicherstellungsverfügung für eine Forderungssumme von Fr. 79'479.15 und einen entsprechenden Arrestbefehl. Als Arrestgegenstände bezeichnete es die Ansprüche aus zwei Erwerbsunfähigkeitsversicherungen bei der Versicherung L.________ (Policen Nrn. aaa und bbb). Der Arrest wurde am 8. Mai 2002 durch das Betreibungsamt S.________ vollzogen (Arrest Nr. xxx). 
 
Gestützt auf die erwähnte Sicherstellungsverfügung erliess das kantonale Steueramt am 21. August 2002 einen zweiten Arrestbefehl, worin es als Arrestgegenstände sämtliche Vermögenswerte von W.________ bei der Bank B.________, insbesondere ein näher umschriebenes Konto, sowie die W.________ aus einem Versicherungsvertrag mit der Versicherung L.________ (Police Nr. ccc) zustehende Invalidenrente bezeichnete. Der Arrest wurde noch am gleichen Tag durch das Betreibungsamt S.________ vollzogen (Arrest Nr. yyy). 
1.2 Mit Verfügung vom 27. September 2002 hob das Betreibungsamt den Beschlag im Arrest Nr. xxx von Amtes wegen auf, weil die Abweisung des in der Prosequierungsbetreibung eingereichten Rechtsöffnungsbegehrens durch das Richteramt Olten-Gösgen (Urteil vom 3. September 2002) in Rechtskraft erwachsen sei. 
1.3 Das kantonale Steueramt erliess am 1. Oktober 2002, wiederum gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 7. Mai 2002, einen weiteren Arrestbefehl, den das Betreibungsamt S.________ noch am selben Tag vollzog (Arrest Nr. zzz). Mit Beschlag belegt wurden dabei die Ansprüche von W.________ aus den Erwerbsunfähigkeitsversicherungen und aus der Invaliditätsversicherung bei der Versicherung L.________, die Vermögenswerte bei der Bank B.________ und der Forderungsanspruch, der W.________ gegenüber dem Betreibungsamt S.________ infolge Aufhebung des Arrestes Nr. xxx zustehe. 
1.4 Gegen diesen Arrestvollzug erhob G.________, der an den Versicherungspolicen Nrn. aaa und bbb ein Pfandrecht und bezüglich der Invaliditätsrente (Police Nr. ccc) einen Abtretungsanspruch geltend macht, mit zwei Eingaben vom 15. bzw. 21. Oktober 2002 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Er verlangte, den Arrestbeschlag aufzuheben und das Betreibungsamt sowie die Versicherung L.________ anzuweisen, die Leistungen aus den verschiedenen Versicherungsverhältnissen ihm auszurichten, bei der Invaliditätsversicherung unter Abzug des Existenzminimums von W.________. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte in zwei Urteilen vom 16. Dezember 2002, dass die Beschwerden abgewiesen würden, soweit darauf einzutreten sei. 
1.5 G.________ nahm die beiden Urteile am 18. Dezember 2002 in Empfang. Mit zwei vom 24. Dezember 2002 datierten und noch am gleichen Tag bzw. am 27. Dezember 2002 zur Post gebrachten Eingaben führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Mit Zuschrift vom 10. Januar 2003 hat er eine Bestätigung der Versicherung L.________ vom 30. Dezember 2002 zu zwei in Frage stehenden Versicherungspolicen nachgereicht. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Die Beschwerden richten sich gegen denselben Arrestvollzug. Die beiden Urteile der kantonalen Aufsichtsbehörde und die Ausführungen in den Beschwerden sind denn auch im Wesentlichen je gleichlautend (siehe allerdings Erw. 3). Es drängt sich unter diesen Umständen auf, beide Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln. 
3. 
Im Verfahren 7B.6/2003 macht der Beschwerdeführer geltend, die Ansprüche aus den Policen Nrn. aaa und bbb seien unpfändbar und ihre Arrestierung verstosse gegen Art. 80 VVG. Diesen Einwand hatte er im kantonalen Verfahren nicht erhoben, und die angefochtenen Entscheide enthalten denn auch keine tatsächlichen Feststellungen zu dieser Frage. Insofern ist auf die Beschwerdevorbringen von vornherein nicht einzutreten (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). 
4. 
4.1 Die kantonale (Steuer-)Verwaltung kann für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint; die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar (Art. 169 Abs. 1 DBG). Sodann gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG, der durch das zuständige Betreibungsamt zu vollziehen ist (Art. 170 Abs. 1 DBG). Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist ausgeschlossen (Art. 170 Abs. 2 DBG). 
4.2 Aus der gesetzlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der Arrestbehörde einerseits und der Vollzugsorgane andererseits ergibt sich, dass es Letzteren nicht zusteht, die Grundlagen eines Arrestbefehls nachzuprüfen. Das bedeutet freilich nicht, dass das Betreibungsamt jeden ihm erteilten Arrestbefehl ohne weiteres zu vollziehen hätte. Vielmehr hat es den Arrestvollzug abzulehnen, wenn dadurch gegen gesetzliche Vorschriften verstossen würde, was etwa dann zutrifft, wenn Vermögenswerte mit Beschlag belegt werden sollten, die nicht im Amtskreis des mit dem Vollzug beauftragten Betreibungsamtes liegen oder offensichtlich nicht dem Arrestschuldner gehören (BGE 116 III 107 E. 5a S. 109 mit Hinweisen; 107 III 33 E. 4 S. 38). Diese Grundsätze gelten auch für den Vollzug eines Arrestbefehls, der auf einer von der Steuerbehörde erlassenen Sicherstellungsverfügung beruht. 
5. 
5.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe den Arrest vollzogen, obschon offensichtlich kein Arrestgrund vorgelegen habe, ist nach dem Gesagten hier nicht zu hören. Damit ist den Ausführungen zum Wohnsitz des Arrestschuldners der Boden entzogen. 
5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatten Betreibungsamt und kantonale Aufsichtsbehörde sodann auch nicht abzuklären, ob im Zeitpunkt des Arrestvollzugs vom 1. Oktober 2002 die Sicherstellungsverfügung vom 7. Mai 2002 rechtskräftig (geworden) sei. Abgesehen davon, ist Letzteres ohne Belang: Das Gesetz bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar ist (Art. 169 Abs. 1 DBG) und eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Vollstreckung nicht hemmt (Art. 169 Abs. 4 DBG). Dass die Sicherstellungsverfügung vom 7. Mai 2002 formell aufgehoben worden wäre, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Sollte der Arrestgrund (bzw. der Sicherstellungstatbestand) nicht gegeben gewesen sein, liesse dies entgegen seiner Ansicht weder die erwähnte Sicherstellungsverfügung noch den Arrestbefehl vom 1. Oktober 2002 als nichtig erscheinen. Etwas anderes ergibt sich auch aus der angerufenen Literaturstelle nicht (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 418). 
5.3 Die Vollzugsorgane haben ferner ebenso wenig zu prüfen, ob die Steuerbehörden nach dem Dahinfallen eines ersten Arrestes gestützt auf die gleiche Sicherstellungsverfügung einen zweiten Arrestbefehl ausstellen dürfen. Es handelt sich dabei um eine durch die einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen beherrschte Frage, die gegebenenfalls von den zuständigen Verwaltungsinstanzen zu beurteilen ist. Zur Begründung seiner Ansicht, die Sicherstellungsverfügung vom 7. Mai 2002 habe ihre Wirksamkeit verloren, beruft sich der Beschwerdeführer denn auch auf einen Entscheid des Regierungsrats. 
6. 
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz, das Begehren um Aufhebung des am 1. Oktober 2002 vollzogenen Arrestes abzuweisen, (im Ergebnis) nicht zu beanstanden ist. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerdeverfahren 7B.4/2003 und 7B.6/2003 werden vereinigt. 
2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Betreibungsamt S.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. März 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: