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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_112/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederberger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 10. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 26. September 2013 um ca. 12:05 Uhr auf der Autobahn A4 in Rotkreuz einen Anhängerzug rechts überholt. 
Auf Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 21. April 2015 sprach das Obergericht des Kantons Zug X.________ am 10. Dezember 2015 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung. 
 
B.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse zu bestrafen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe das vorausfahrende Fahrzeug im Bereich der Zusammenführung zweier Autobahnabschnitte überholt. An dieser Stelle sei gerade damit zu rechnen, dass von links kommende Fahrzeuge aufgrund des Rechtsfahrgebots auf den rechts liegenden Fahrstreifen wechseln werden. Durch sein Manöver habe der Beschwerdeführer eine erhöhte abstrakte Gefahr eines schweren Unfalls geschaffen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei zumindest als grobfahrlässig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei sich auch der Widerrechtlichkeit seines (damals noch bestrittenen) Vorgehens bewusst gewesen, zumal er dieses selber als "falsch" und als "Verkehrsfehler" bezeichnet habe. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG sei somit erfüllt.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass er angesichts der erkennbaren Polizeipatrouille nicht rechts überholt hätte, wenn er sich der Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bewusst gewesen wäre. Das Fahrzeug, welches er überholt haben soll, sei auch nach Beendigung der Sicherheitslinie im Bereich der Zusammenführung der Autobahnen A14 und A4 konstant auf der mittleren Spur weitergefahren. Auch nachdem es vom Polizeiauto überholt worden sei, habe dessen Lenker keine Anstalten gemacht, auf die rechte Spur zu wechseln. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch diese Fahrweise geradezu aufgefordert worden, den Anhängerzug rechts zu überholen. Von einer besonderen Rücksichtslosigkeit könne bei diesem Manöver keine Rede sein. Zudem seien auf dem Autobahnabschnitt regelmässig Automobilisten anzutreffen, welche konstant den mittleren Fahrstreifen beibehalten, weil sie bei der Verzweigung Blegi geradeaus Richtung Zürich weiterfahren wollen.  
Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, dass die Autobahn nach der Einfahrt Rotkreuz in Richtung Zürich auf einer Distanz von rund zwei Kilometern schnurgerade verlaufe und äusserst übersichtlich sei. Der Verkehr sei gering gewesen und der Anhängerzug hätte nach den Aussagen einer der Polizeibeamten problemlos auch auf der linken Seite überholt werden können. Bereits vor der ersten Instanz habe er erklärt, dass er gemütlich zur Arbeit habe fahren wollen und keine Eile gehabt habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne ihm keine Rücksichtslosigkeit vorgeworfen werden. Ausserdem habe es ihm nicht an der gebotenen Aufmerksamkeit gefehlt. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen).  
Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 126 IV 192 E. 3; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Danach kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer überholte auf der rechten Seite nach der Zusammenführung zweier Autobahnen einen Anhängerzug, der sich auf der mittleren Spur befand und nach dem Ende der Sicherheitslinie, welche die beiden Autobahnen trennte, noch nicht auf die rechte Spur gewechselt hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist an dieser Stelle mit von links kommenden Fahrzeugen zu rechnen, die aufgrund des Rechtsfahrgebots auf den rechten Fahrstreifen wechseln wollen. Die Fahrweise des Beschwerdeführers ist mit einer erheblichen Unfallgefahr verbunden und erweist sich als besonders gefährlich. Dass die Strasse gerade war, wenig Verkehr herrschte oder der Lenker des Anhängerzuges keine Anstalten gemacht haben soll, die Spur zu wechseln, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer handelte rücksichtslos, indem er die durch ihn geschaffene Gefahr nicht bedachte. Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt. 
 
1.3.2. Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, er sei sich der Widerrechtlichkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestritt er noch, den Anhängerzug rechts überholt zu haben. Er sagte, er habe nichts Falsches gemacht, sonst würde er es zugeben. Ausserdem würde er sicher keinen Verkehrsfehler begehen, wenn die Polizei vor ihm fahre. So etwas würde wohl kein normaler Mensch tun (kantonale Akten, act. 3/3, S. 2). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie aus diesen Aussagen schliesst, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass Rechtsüberholen nicht erlaubt ist.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses