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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_438/2008/don 
 
Urteil vom 9. Oktober 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
X.________ Ltd., 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ernesto Ferro, 
 
gegen 
 
Y.________ S.A., 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Baeriswyl. 
 
Gegenstand 
Arrest, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die A.________ Lda, mit Sitz in B.________, Portugal, bestätigte am 16. Juli 2007 den Empfang und die Installation einer von der C.________, mit Sitz in D.________ in E.________, Italien, gelieferten Maschine zum Preis von EUR 500'000.--. Die Y.________ S.A. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eröffnete am 29. Juni 2007 ein Akkreditiv über den Restkaufpreis von EUR 420'000.-- zugunsten der C.________. Die C.________ trat der X.________ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Juli 2007 die verbleibende Forderung von EUR 100'000.-- aus dem von der Beschwerdegegnerin eröffneten Akkreditiv ab und unterstellte das Abtretungsverhältnis schweizerischem Recht, nachdem zuvor die Beschwerdeführerin ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine entsprechende Offerte unterbreitet hatte. Die Abtretung wurde notifiziert und der vereinbarte Preis überwiesen. Die Beschwerdegegnerin legte jedoch ein ihr am 20. Dezember 2007 von einem portugiesischen Gericht auferlegtes Zahlungsverbot für die restlichen EUR 100'000.-- vor und erfüllte die Forderung der Beschwerdeführerin nicht. 
 
B. 
Am 10. April 2008 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht F.________ ein Arrestbegehren gegen die Beschwerdegegnerin für eine Forderung im Umfang von Fr. 160'000.-- (entsprechend EUR 100'000.--) zuzüglich 15% Zins ab 27. Dezember 2007, bzw. mindestens Fr. 167'000.-- (entsprechend EUR 104'375.--), welches der Einzelrichter mit Verfügung vom 14. April 2008 im summarischen Verfahren abwies. 
 
C. 
Mit Rekurs vom 28. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Zürich die Gutheissung des Arrestbegehrens. Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 wies das Obergericht den Rekurs ab. 
 
D. 
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2008 beantragt die Beschwerdeführerin die Gutheissung des Arrestbegehrens und damit sinngemäss auch die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts, eventualiter die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung zur Neubeurteilung. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist die Ablehnung eines Arrestbegehrens, welcher als Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschluss des Obergerichts ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG), weil er der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht unterliegt (vgl. § 284 Ziff. 7 Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 [OS 721]; Beschluss des Kassationsgerichts vom 22. Februar 2006, E. II.3c, in: ZR 105/2006 S. 95), und Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. 
 
Arrestsachen gelten als vorsorgliche Massnahmen (BGE 133 III 589 E. 1 S. 591), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG) und das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen anwendet, sondern nur insofern eine Prüfung vornimmt, als in der Beschwerdeschrift entsprechende Rügen vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) durch die Vorinstanz geltend. 
 
2.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
2.2 Nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf einer Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. 
 
2.3 Das Erfordernis des "genügenden Bezugs" zur Schweiz ist nicht eng auszulegen (BGE 124 III 219 E. 3 S. 220; 123 III 494 E. 3a S. 496). 
In der Lehre wird der Wohnsitz des Gläubigers in der Schweiz als genügende Beziehung betrachtet, wobei verlangt wird, dass dieser mit der Forderung zusammenhängt und nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise nachträglich geschaffen worden ist; so soll mit einer Zession an einen Gläubiger in der Schweiz an Zahlungsstatt für eine Gegenleistung ein genügender Bezug zur Schweiz bestehen, während dies für eine Zession zum Inkasso nicht gelte (statt vieler Daniel Staehelin, Die internationale Zuständigkeit in SchKG-Sachen, AJP 1995 S. 269; Walter A. Stoffel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 84 zu Art. 271 SchKG). 
 
2.4 Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die obergerichtliche Kritik, sie habe sich nicht mit der erstinstanzlichen Interessenabwägung auseinandergesetzt und insbesondere die erstinstanzliche Erwägung nicht zu entkräften vermocht, wonach in Italien und Portugal für sie ein Forum zumutbarer Rechtsverfolgung bestehe. 
 
Weshalb die betreffende vorinstanzliche Erwägung willkürlich sein soll, tut die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar. Sie beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, die allfällige Möglichkeit der Rechtsverfolgung im Ausland stehe ihrem Anspruch auf Arrestnahme in der Schweiz nicht entgegen. Insofern erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet und ist auf sie nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.5 Eine Verletzung des Willkürverbots sieht die Beschwerdeführerin sodann darin, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines genügenden Binnenbezugs verneint habe und ohne jeden Anhaltspunkt bzw. ohne jeden triftigen Grund davon ausgegangen sei, dass sich ihre Tätigkeit in der Nähe von im Inland tätigen sogenannten "Inkassofirmen" bewege. 
 
Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz gegen das Willkürverbot verstossen haben soll. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander, dass ihre Geschäftstätigkeit im Kauf von Forderungen nach überschlägiger Rechnung bestehe und sich somit in der Nähe von im Inland tätigen "Inkassofirmen" bewege. Vielmehr führt sie lediglich aus, weshalb ihrer Ansicht nach ein genügender Bezug zur Schweiz besteht, indem sie geltend macht, sie habe die Forderung aus dem Akkreditiv am 26. Juli 2007 bereits kurz nach Eröffnung des Akkreditivs am 29. Juni 2007 und nicht erst im Hinblick auf die Geltendmachung bzw. gerichtliche Durchsetzung mittels Abtretung zu vollem Recht und Risiko und nicht lediglich zum Inkasso erworben, sie habe die Forderung diskontiert und bezahlt und somit die volle Gegenleistung erbracht, der Erwerb der Forderung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem keine Anhaltspunkte für die von der Importeurin geltend gemachten Mängel bestanden hätten, und es sei aufgrund der zeitlichen Abfolge erwiesen, dass sie die Forderung aus dem Akkreditiv nicht zur Schaffung eines Arrestgerichtsstandes erworben habe. Im Übrigen beschränkt sie sich darauf, allgemein auf ihren Gesellschaftszweck und auf die Rechtsnatur der von ihr getätigten Forfaitierung hinzuweisen, sowie zu rügen, ihr werde die Möglichkeit der Verarrestierung von Vermögenswerten der Schuldnerin in der Schweiz verweigert. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde somit als ungenügend begründet. 
 
3. 
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Oktober 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Rapp