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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_284/2018  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Dr. Heiner Kahlert und Christian Keidel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. International Federation of American Football (IFAF), 
2. USA Football, 
3. Football Canada, 
4. Japanese American Football Association, 
5. Panamanian Federation of American Football, 
6. B.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Antonio Rigozzi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des 
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 1. März 2018 (CAS 2017/O/5025). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die International Federation of American Football (IFAF) (Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1) ist ein nach französischem Recht gegründeter Verein mit Sitz in X1.________. Sie ist der internationale Verband für die Sportart American Football.  
USA Football, Indianapolis/USA (Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2), Football Canada, Ottawa/Kanada (Klägerin 3, Beschwerdegegnerin 3), die Japanese American Football Association, Tokyo/Japan (Klägerin 4, Beschwerdegegnerin 4) und die Panamanian Federation of American Football, Panama City/Panama (Klägerin 5, Beschwerdegegnerin 5) sind Nationalverbände für American Football in den jeweiligen Ländern und als solche Mitglieder der IFAF. 
B.________ (Kläger 6, Beschwerdegegner 6) wurde nach seiner Darstellung am Kongress vom 17. September 2016 in New York zum Präsidenten der IFAF gewählt. 
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) war während vieler Jahre Präsident der IFAF. Er behauptet, er sei nie von seinem Amt als Präsident der IFAF zurückgetreten; vielmehr sei er am Kongress vom 17. September 2016 in Paris als solcher wiedergewählt worden. 
 
A.b. A.________ war zwischen 2000 und 2014 Präsident der Swedish American Football Federation (SAFF). Im Jahre 2006 wurde er als Präsident der IFAF gewählt und in den Jahren 2008 und 2012 für weitere Amtsperioden von jeweils vier Jahren wiedergewählt. Die letzte Amtsperiode als IFAF-Präsident sollte demnach 2016 auslaufen.  
Während der dritten Amtsperiode von A.________ beschloss die IFAF, die Organisation der Weltmeisterschaften 2015 an die SAFF zu vergeben, die in der Folge die Gesellschaft C.________ beauftragte, die erforderlichen Vorbereitungen hierzu in die Wege zu leiten. A.________ war damals Vorsitzender dieser Gesellschaft. 
Bis Ende 2014 waren die anderen Vorstandsmitglieder der IFAF nicht darüber informiert worden, dass es ernsthafte Schwierigkeiten mit der Organisation der Weltmeisterschaften in Schweden gab. Es gab Anschuldigungen, wonach von der SAFF an die C.________ bezahlte Gelder verschwunden waren. A.________ hatte den Vorstand auch nicht darüber informiert, dass er im August 2014 aufgrund eines Betrugsverdachts im Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitsverhältnis in Schweden verhaftet worden war. Nachdem diese Vorkommnisse bekannt worden waren, teilte die IFAF am 18. Dezember 2014 mit, dass A.________ bis Ende Januar 2015 (krankheitsbedingt) beurlaubt sein werde. 
Das Projekt, die IFAF-Weltmeisterschaften in Schweden durchzuführen, wurde im Dezember 2014 aufgegeben und der Anlass fand schliesslich in Canton/Ohio (USA) statt. 
 
A.c. Am 30. Januar 2015 fand in Dallas/Texas (USA) eine IFAF-Vorstandssitzung statt. Diskutiert wurden die Auswirkungen der abgesagten Weltmeisterschaften in Schweden. A.________ nahm an der Sitzung nicht teil.  
Ebenfalls am 30. Januar 2015 schickte der Vorstand die folgende E-Mail an A.________: 
 
"Dear A.________, I write following the Executive Board meeting held on January 30th 2015 in Dallas where the issues relating to the cancellation of the 2015 World Championships were discussed. 
The Board continue[s] to have deep concerns relating to the events which led to the cancellation of the Championships and issues which have subsequently arisen. 
At this time, based upon the information which we currently have, the Board does not have confidence that the resumption of your leadership of IFAF is in the best interests of the Federation and the sport as a whole. 
We formally request that your leave of absence is extended by two weeks effective from 00.01 on February 1st 2015 during which time we would like you to provide a full and detailed description of all actions undertaken in your capacity as IFAF President relating to the Championships, both in regard to the Swedish partners and wider organizations. 
We have prepared a statement for the IFAF membership detailing the above which we will release on January 31st. 
We are keen to ensure that the actions of the IFAF Board are based upon all relevant information and ensure that the IFAF Board can act in the best interests of the IFAF membership." 
Am 31. Januar 2015 folgte eine weitere E-Mail des IFAF-Vorstands an A.________: 
 
"Dear A.________, 
I write in follow up to the email which was sent last night and your subsequent conversation with Mr D.________. 
Thank you for your understanding of the issues which IFAF face[s] in light of the cancellation of the 2015 World Championships in Sweden and the acceptance that there needs to be a clear plan for managing the governance of IFAF between now and the Congress scheduled for this summer. 
We can confirm that we agree that the first step is to extend your leave of absence from the role of President. During this time you will not act in any capacity for or on behalf of IFAF. 
Based on our understanding of your discussion with Mr D.________ we accept that you will be seeking to leave your role as President and that we must manage this sensitively and effectively. 
Having discussed this, we are in agreement that we should like a confirmation of your intention to resign your Presidency by February 7th 2015 so we can work with you to establish a clear timetable for succession. 
Whilst we recognize that the current issues present a challenge, we would like to ensure that our members are fully aware of the positive legacy which you leave for IFAF following your time in office. We would like to discuss how we can do this with you in the coming week. 
We would respectfully request that you acknowledge this email and confirm and agree with the content detailed within. If you are in disagreement with any of the above, please inform us in writing at the earliest opportunity so that we can address this. [...]" 
 
A.d. Am 3. Februar 2015 sandte A.________ die folgende E-Mail mit dem Titel "IFAF Presidency and Leave of Absence" an die Mitglieder des IFAF-Vorstands:  
 
"Dear Exbo, 
As per the discussion with Mr. D.________ I can confirm that I will remain on leave of absence due to health reasons until April 30th (I am on sick leave in Sweden as ordered by medical doctor so it's true). I will not act for or on behalf of IFAF during this period. At April 30th I will communicate to the members something along the lines: 
'I've been on a IFAF leave of absence since mid-December for health reasons and now have decided that it is best for me to resign - due to my health issues - so IFAF leadership can move forward on the important business ahead. I look forward to continuing my legacy of contributing to IFAF's progress and future when the time and my health is right.' 
I will as you can see per above resign at April 30th. 
I would although make one recommendation for the Exbo. I think it's important that the network and contacts I have built over the years in Sportaccord, ARISF and IOC (IOC members and at the IOC Sport department) is transferred and not lost when I leave. I would therefore recommend that I attend the SportAccord meeting in late April with E.________ and F.________ to assist with the introductions and transition of my relationships with SportAccord leadership, ARISF and IOC leaders to E.________ and F.________. I will explain to these leaders that I will resign on April 30th and E.________ and F.________ will be there to see/hear it. The Sportaccord convention is held in Sochi, Russia. I recommend this since I care for IFAF and that the transition should be as smooth and positive as possible. I have due to various reasons (late cancellations by others etc.) attended the two last Sportaccord conventions (Belek Turkey last year and St Petersburg Russia the year before) alone and during those two years many things have changed. For instance is the whole Sportaccord board new since two years. IFAF was allowed to attend our first ARISF congress last year. 
This is also the main reasoning behind resigning at April 30th. 
Regarding recognizing my work over the years and hopefully positive input on IFAF I leave it up to you to decide what is the appropriate action. If you feel that we shall discuss it I can of course discuss with Mr. G.________ or whom you decide to appoint in this matter. If you have other questions in regard to how the transition can be done in the best manner I will of course help as much as I can. 
One point is although of importance. I have now declared my intentions to you. It shouldn't be unclear to you what will happen April 30th. But I would like to be the one who informs the member federations. I don't want the members to find out via some website or social media. The part that I'm on leave of absence can of course be communicated. But not that I'm resigning April 30th. Confidentiality is important for both parties and I trust that you all will honor this agreement. 
If something is unclear or you have other questions please feel free to contact me. [...]." 
 
A.e. Die von A.________ vorgeschlagene Vorgehensweise wurde am 4. Februar 2015 vom IFAF-Vorstand wie folgt genehmigt:  
 
"3. Situation with Mr. A.________ 
After an email exchange with Mr. A.________, the Proposal is to: 
 
- Accept Mr. A.________'s resignation effective from April 30th, 2015 
- Accept continuation of Mr. A.________'s leave of absence until April 30th, 2015 
- Accept that Mr. A.________ will not act for or on behalf of IFAF while on leave of absence 
- Accept that Mr. A.________ attends Sport Accord together with two IFAF representatives 
Executive Board members voted all for approval of the proposal. Mr. F.________ will send a notification to Mr. A.________ of this decision. 
Details regarding the transition will be discussed on a later date." 
Mit E-Mail vom 6. Februar 2015 bestätigte F.________ gegenüber A.________ den Entscheid des IFAF-Vorstands, den Rücktritt A.________ per 30. April 2015 anzunehmen, sowie dessen Teilnahme an der bevorstehenden Sport Accord Convention zusammen mit zwei IFAF-Vertretern. 
A.________ antwortete nicht auf dieses E-Mail, nahm hingegen an der Sport Accord Convention vom 19. bis 24. April 2015 teil. Zwei Mitglieder des IFAF-Vorstands, F.________ und E.________, begleiteten ihn. 
 
A.f. Am 30. April 2015 verschickte A.________ die folgende auf IFAF-Briefkopf gedruckte Erklärung:  
 
"You know that the plan was for me to resign as IFAF President by April 30. As of today, due to recent meetings and strong recommendations from top IOC officials, I am although not resigning and instead continuing as President of IFAF." 
Am 1. Mai 2015 verschickte A.________ die folgende Erklärung: 
 
"Due to the above very clear message from the top IOC-members I'm staying until my term ends in 2016 and I would dedicate all my time in regard to secure our IOC recognition approval, our participation in the next World Beach games, Asian games, Pan-American Games and the Tokyo 2020 Olympic Games. 
If someone wants to bring the IFAF presidency up on the agenda at the congress this summer it would be a congress decision. Something everyone can and would have to accept since the congress is the supreme authority. Even the key IOC people will have to accept such decision. But it is clear that I leaving now due to the demand on the majority of the Executive Board will not be seen by top IOC people as the correct way to handle issues within an International Sports Federation and it will not help IFAF. 
Due to my health issues I will continue to stay on medical absence until end of May as prescribed by my doctor. I hope that you all agree that IFAF are for more important than my personal issues. We do not only have our IOC objectives but also the World Championship this summer. This is not the time for internal politics, it's time to work." 
F.________ reagierte im Namen des IFAF-Vorstands wie folgt: 
 
"We read with interest your statement today which outlined your plans to continue in the role of IFAF President. 
First and foremost it is of concern that the letter contains supposed endorsements from senior figures in international sport. With this matter being at present an internal issue, it is regrettable that other people may be drawn in as a point of reference either to a particular party or a process. That does nothing for our sport and its standing. 
Secondly, with regard to the issue of your resignation, the process and conditions were clearly laid out in your email dated 3. helmikuuta 2015 (see below). 
The email makes multiple references to your resignation and this was accepted by the Executive Board. 
That you wish to change a prior agreement is understandable given the emotions which come when leaving a post. However, the decision has been made and accepted. 
A failure to honour this would see an erosion of trust which means that there could in effect, be no effective working relationship between yourself and the Board even if your request to be reappointed were to be considered. 
We will be releasing the statement which states that the Executive Board have accepted your resignation and complied with the requested attendance at events." 
Darauf folgten verschiedene weitere Nachrichten und Pressemitteilungen. 
 
A.g. Am 17. Juli 2015 wurde A.________ vor der offiziellen Eröffnung des IFAF-Kongresses daran gehindert, das für Vorstandsmitglieder reservierte Podium zu betreten. Dies führte dazu, dass einige Delegierte den Saal unter Protest verliessen. Anschliessend nahm der IFAF-Kongress seinen Lauf. Unter anderem wurde F.________ bis zum IFAF-Kongress 2016 als Interimspräsident gewählt. Gleichzeitig hielten die Delegierten, die den Saal mit A.________ verlassen hatten, in der Hotellobby ein paralleles Treffen ab; unter anderem sprach diese Versammlung A.________ weiterhin das Vertrauen als Präsident aus.  
Es folgte ein Machtkampf um die IFAF zwischen den beiden Gruppen. Unter anderem hielt die Gruppe um A.________ Versammlungen ab, die verschiedene Beschlüsse betreffend die Zusammensetzung des Vorstands fällten. 
 
A.h. Am 29. Februar 2016 reichte die Gruppe um A.________ beim Tribunal de Grande Instance von Bobigny, Frankreich, ein Verfahren ein zur Ungültigerklärung der Beschlüsse der IFAF vom 17. Juli 2015, der Wahl von F.________ als Interimspräsident sowie dessen für die IFAF vorgenommenen Handlungen. Mit Entscheid vom 26. Mai 2016 erklärte sich das Gericht unter Hinweis auf die in den Statuten der IFAF enthaltene Schiedsklausel zugunsten des TAS für unzuständig.  
Ein in der Folge von A.________ beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) eingereichtes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde mit Entscheid vom 14. September 2016 abgewiesen. 
 
A.i. Am 17. September 2016 hielten beide Gruppen in Paris bzw. New York City je eigene Versammlungen ab, an denen jeweils Wahlen von Vorstandsmitgliedern durchgeführt wurden. Während die Versammlung in Paris A.________ als Präsident bestätigte, wählte die Versammlung in New York B.________ als Präsident für eine Amtsdauer von vier Jahren.  
 
B.  
 
B.a. Am 7. März 2017 reichten die Kläger beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ihre Schiedsklage ein mit den folgenden Rechtsbegehren:  
 
"The Claimants respectfully requests [sic] the Arbitral Tribunal to: 
(a) Declare that Mr. A.________ resigned as President of IFAF on 3 February 2015 and that this was accepted by IFAF; 
(b) Declare that the IFAF Congress held in Ohio on 17 July 2015 in which Mr. F.________ was elected as interim President was the only legitimate IFAF Congress held on that date; 
(c) Declare that any actions by the rogue-IFAF lead by Mr. A.________ are null and void; 
(d) Declare that Mr. B.________ was duly elected as President of the IFAF in the Congress held in New York on 17 September 2016; 
(e) Order that Mr. A.________ cease and desist from acting as and referring to himself as the President of IFAF; 
(f) Order that Mr. A.________ shall bear all the arbitration costs and reimburse the Claimants for any advance on such costs, including the filing fee; 
(g) Order Mr. A.________ to reimburse the Claimants' legal fees and other expenses related to the present arbitration." 
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. 
Am 31. August 2017 fand in Lausanne eine mündliche Verhandlung samt Zeugeneinvernahmen statt. 
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2017 wiederholten die Parteien ausdrücklich, die Zuständigkeit des TAS zur Beurteilung der Streitigkeit anzuerkennen. 
 
B.b. Am 1. März 2018 fällte das TAS den folgenden Schiedsentscheid:  
 
"The Court of Arbitration for Sport rules and declares that: 
 
1. Mr. A.________ resigned as President of IFAF on 3 February 2015 with effect on 30 April 2015, which was accepted by IFAF; 
2. Any and all actions by Mr. A.________, either as IFAF President or more generally on behalf of IFAF after 30 April 2015 are null and void; 
3. Mr. A.________ shall cease and desist from acting as and referring to himself as the President of IFAF; 
4. Mr. F.________ was elected ad interim President of IFAF on 17 July 2015; 
5. Mr. B.________ was elected President of IFAF on 17 September 2016 and is IFAF's current President; 
6. (...); 
7. (...); 
8. All other claims or requests are dismissed." 
Das Schiedsgericht legte die E-Mail des Beklagten vom 3. Februar 2015 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dahingehend aus, dass darin eine gültige Rücktrittserklärung zum Ausdruck kam, die unwiderruflich war und zu dessen Ausscheiden aus dem Präsidium der IFAF per 30. April 2015 führte. Zudem erwog es, dass am 17. Juli 2015 F.________ und am 17. September 2016 B.________ jeweils mit gültigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung als Präsidenten der IFAF gewählt wurden. Auf Grundlage dieser Erwägungen erachtete das Schiedsgericht auch den vom Beklagten erhobenen Einwand als unbegründet, der Rechtsvertreter der Klägerin 1 verfüge nicht über eine gültige Vollmacht für das Schiedsverfahren. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des TAS vom 1. März 2018 aufzuheben und es sei anzuordnen, dass ein neu konstituiertes Schiedsgericht über den Rechtsstreit zu befinden habe, sofern die Beschwerdegegner ihre Schiedsklage weiter verfolgten. 
Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das TAS hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Parteien ihre dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften in Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV auf Deutsch (Beschwerdeführer) und auf Französisch (Beschwerdegegner) verfassten, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).  
 
2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht vor, es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet worden seien (Art. 190Abs. 2 lit. c IPRG). 
 
3.1. Gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann gegen einen Schiedsentscheid eingewendet werden, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes zugesprochen, als verlangt wurde (Entscheid  ultra oder extra petita), oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Entscheid  infra petita; BGE 120 II 172 E. 3a S. 175; 116 II 639 E. 3a).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Grundsatzes  "ne eat iudex ultra petita partium" vor, wenn der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (BGE 120 II 172 E. 3a S. 175; Urteile 4A_508/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 4A_50/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1; 4A_678/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 35 E. 5 S. 39). Das Schiedsgericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteile 4A_580/2017 vom 4. April 2018 E. 2.1.1; 4A_508/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 4A_50/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1; 4A_678/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schiedsgericht sei in zweifacher Hinsicht über die Anträge der Parteien hinausgegangen. Es habe zunächst in Dispositiv-Ziffer 4 ( " Mr F.________ was elected ad interim President of IFAF on 17 July 2015") etwas festgestellt, das überhaupt nicht beantragt worden sei. Es könne nur vermutet werden, dass das Schiedsgericht sich auf Antrag (ii) der Beschwerdegegner stützte ( " Declare that the IFAF Congress held in Ohio on 17 July 2015 in which Mr. F.________ was elected as interim President was the only legitimate IFAF Congress held on that date "). Es sei offensichtlich, dass damit ausschliesslich die Feststellung begehrt worden sei, dass die von der Beschwerdegegner-Fraktion abgehaltene Versammlung vom 27. Juli 2015 ein legitimer IFAF-Kongress gewesen sei, die am selben Tag am selben Ort abgehaltene Versammlung der Beschwerdeführer-Fraktion hingegen nicht. Die Frage der Wirksamkeit der Wahl von F.________ sei hingegen schon sprachlich nicht Gegenstand des Feststellungsantrags; diese Wahl werde lediglich erwähnt, um von den beiden parallel abgehaltenen Versammlungen diejenige zu identifizieren, auf die sich die Feststellung "legitimate IFAF Congress" beziehen sollte. Indem das Schiedsgericht in Dispositiv-Ziffer 4 eine Feststellung zur Wirksamkeit der Wahl von Herrn F.________ getroffen habe, sei sie über den gestellten Antrag hinausgegangen und habe  ultra petitaentschieden.  
 
3.2.2. Der Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG ist nicht bereits erfüllt, wenn das Schiedsgericht in seinem Schiedsentscheid vom Wortlaut des Antrags abweicht oder ein Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsschrift auslegt (vgl. Urteil 4A_440/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.2.1). Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, war eine der wesentlichen Fragen im Schiedsverfahren, in welchem der beiden parallel abgehaltenen Versammlungen vom 17. Juli 2015 in Canton/Ohio eine wirksame Wahl zum IFAF-Präsidenten erfolgte; mit anderen Worten, ob F.________ gewählt oder ob der Beschwerdeführer in seinem Amt bestätigt wurde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zielte die im Antrag (ii) erwähnte Wahl von F.________ als Interimspräsident nicht lediglich darauf ab, die beiden Versammlungen voneinander zu unterscheiden. Anstatt allgemein festzustellen, dass es sich beim Kongress vom 17. Juli 2015, an dem F.________ als Interimspräsident gewählt wurde, um den einzigen rechtmässigen IFAF-Kongress an diesem Tag handelte (mit der Folge, dass die entsprechenden Beschlüsse gültig zustandekamen), stellte das Schiedsgericht lediglich fest, dass F.________ am besagten Tag zum Interimspräsidenten gewählt wurde. Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs des Rechtsstreits hielt sich das Schiedsgericht an den Gegenstand und den Umfang des klägerischen Begehrens, indem es sein Schiedsurteil enger fasste.  
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Schiedsgericht nicht über den gestellten Antrag hinausgegangen. Die Rüge, es habe  ultra petitaentschieden, ist unbegründet.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Schiedsgericht sei über die klägerischen Anträge hinausgegangen, indem es in Dispositiv-Ziffer 2 die Nichtigkeit sämtlicher seiner Handlungen als IFAF-Präsident bzw. generell für die IFAF nach dem 30. April 2015 feststellte ("Any and all actions by Mr A.________, either as IFAF President or more generally on behalf of IFAF after 30 April 2015 are null and void"). Eine Feststellung zur Wirkung seiner Handlungen sei jedoch überhaupt nicht beantragt worden; stattdessen hätten die Beschwerdegegner in Rechtsbegehren (iii) etwas ganz anderes beantragt ( " Declare that any actions by the rogue-IFAF lead by Mr. A.________ are null and void "). Das Schiedsgericht habe also in zweierlei Hinsicht etwas anderes entschieden als beantragt worden war: Zum einen habe sich der klägerischen Antrag nicht auf Handlungen des Beschwerdeführers bezogen, sondern auf diejenigen der von ihm geführten angeblichen "Schurken-IFAF" ("rogue-IFAF"). Zum anderen habe der Antrag nicht auf Handlungen der "wirklichen" IFAF abgezielt, sondern auf solche der "Schurken-IFAF". Sowohl in Bezug auf das Handlungssubjekt als auch hinsichtlich der Frage, wen die Nichtigkeitsfolge treffe, habe das Schiedsgericht extra petitaentschieden.  
 
3.3.2. Der klägerische Antrag (iii) war nach seinem Wortlaut zwar auf die Handlungen der vom Beschwerdeführer angeführten Parallelstruktur in Form der sog. "Schurken-IFAF" gerichtet. Selbst nach seiner Ansicht kam dieser jedoch nicht etwa eigene Rechtspersönlichkeit zu; vielmehr waren beide Fraktionen der Ansicht, für die "wirkliche" IFAF zu handeln. Wie die Beschwerdegegner in der Antwort zutreffend vorbringen, verfängt der in der Beschwerde erhobene Einwand nicht, es müsse auch in Bezug auf den klägerischen Antrag scharf zwischen Schurken-IFAF und "wirklicher" IFAF unterschieden werden. Nach Treu und Glauben ausgelegt, ging es beim klägerischen Antrag (iii) lediglich darum festzustellen, dass die Handlungen der vom Beschwerdeführer angeführten Parallelstruktur nach seinem behaupteten Abgang als Präsident keine Rechtswirkungen für die IFAF zeitigten. Dass eine weitere Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit bestanden haben könnte, für die der Beschwerdeführer hätte handeln können, stand im Schiedsverfahren nie zur Diskussion. Indem das Schiedsgericht Antrag (iii) vor diesem Hintergrund dahingehend auslegte, dass sich dieser auf Handlungen für die IFAF bezog, sprach es den Beschwerdegegnern nicht anderes zu als beantragt. Es fasste die nichtigen Handlungen im Vergleich zum klägerischen Antrag zudem enger, indem sich der Urteilsspruch auf Handlungen des Beschwerdeführers beschränkte, unter Ausschluss weiterer Akteure.  
Ein Entscheid extra bzw.  ultra petita liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht vor, es habe den Gehörsanspruch (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) verletzt, indem es verschiedene entscheiderhebliche Parteivorbringen nicht geprüft habe. 
 
4.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 127 III 576 E. 2c; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Immerhin ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer vermag keine Gehörsverletzung aufzuzeigen, indem er vor Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 5 des französischen Vereinsgesetzes und seine entsprechenden Vorbringen in der Klageantwort vorbringt, es sei im Schiedsverfahren unstreitig geblieben, dass er bis zum Erlass des Schiedsentscheids als Präsident der IFAF im französischen Vereinsregister eingetragen gewesen sei, weshalb der Beschwerdegegner 6 weder eine Schiedsklage in Namen der IFAF habe einreichen noch einen Rechtsanwalt wirksam bevollmächtigen können. Dem Schiedsgericht ist nicht entgangen, dass der Beschwerdeführer im Schiedsverfahren den Einwand erhoben hatte, es fehle dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 an einer wirksam erteilten Vollmacht. Es prüfte in der Folge, ob der Beschwerdeführer per 30. April 2015 als Präsident der IFAF zurückgetreten war und der Beschwerdegegner 6 die am 9. Februar 2017 für die Beschwerdegegnerin 1 ausgestellte Vollmacht wirksam erteilen konnte. Damit ging das Schiedsgericht zumindest implizit davon aus, dass es für die Frage der Vollmachterteilung nicht auf den Eintrag im Vereinsregister ankomme, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Dem Schiedsgericht ist keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, indem es den vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 5 des französischen Vereinsgesetzes nicht eigens erwähnte und den entsprechenden Einwand in seinen Erwägungen nicht ausdrücklich entkräftete.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht zudem zu Unrecht vor, es habe sich nicht mit seinen Argumenten zur Auslegung der E-Mail vom 3. Februar 2015 auseinandergesetzt. Das Schiedsgericht berücksichtigte, dass sich der Beschwerdeführer im Schiedsverfahren auf den Standpunkt gestellt hatte, es habe sich dabei mangels Rechtsbindungswillens um keine Willenserklärung im Rechtssinne gehandelt und selbst bei Annahme einer Verpflichtung zum Rücktritt sei ein solcher nie erfolgt. Das Schiedsgericht legte die Erklärung vom 3. Februar 2015 unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eingehend aus und kam dabei zum Schluss, der Beschwerdeführer sei am besagten Tag wirksam per Ende April 2015 von seinem Amt als Präsident der IFAF zurückgetreten. Damit entkräftete es sowohl den Einwand des angeblich fehlenden rechtlichen Bindungswillens als auch denjenigen der in der Folge ausgebliebenen Rücktrittserklärung.  
Auch im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen von H.________ und I.________ zeigt der Beschwerdeführer keine Gehörsverletzung auf, indem er vorbringt, das Schiedsgericht habe im Zusammenhang mit der Auslegung seiner Erklärung vom 3. Februar 2015 die erwähnten Zeugenaussagen nicht erwähnt, geschweige denn indem er gestützt darauf verschiedene Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisiert. Inwiefern es ihm verunmöglicht worden wäre, seinen Standpunkt zur Auslegung seiner Erklärung in das Verfahren einzubringen, vermag er nicht aufzuzeigen. 
 
4.4. Unbegründet ist zudem die Rüge des Beschwerdeführers, das Schiedsgericht habe sich mit den Argumenten samt eingereichten französischen Gerichtsentscheiden nicht auseinandergesetzt, wonach unter Druck erfolgte Rücktrittserklärungen nach französischem Recht nicht wirksam seien und er seine Rücktrittserklärung nach dem anwendbaren französischen Recht bis zum 30. April 2015 wirksam habe zurücknehmen können. Das Schiedsgericht hat im angefochtenen Entscheid eingehend geprüft, ob der Beschwerdeführer nach dem anwendbaren französischen Recht wirksam als Präsident der IFAF zurückgetreten war. Es ging dabei ausdrücklich darauf ein, ob die Erklärung des Beschwerdeführers unter Zwang ( "under duress") oder aus freien Stücken erfolgte. Eine Gehörsverletzung lässt sich auch nicht damit begründen, dass das Schiedsgericht die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung zur Möglichkeit der Rücknahme einer Rücktrittserklärung nach französischem Recht zurückwies, indem es den gemäss E-Mail vom 3. Februar 2015 per 30. April 2015 erklärten Rücktritt als sofort wirksam erachtete und eine spätere Rücknahme der Erklärung ausschloss. Ebenso wenig war das Schiedsgericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs verpflichtet, sich im Schiedsentscheid ausdrücklich mit den eingereichten französischen Gerichtsentscheiden auseinanderzusetzen.  
 
4.5. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage der Wahl von F.________ als Interimspräsident am Kongress vom 17. Juli 2015 eine weitere Gehörsverletzung darin erblicken will, dass massgebliche Vorbringen hinsichtlich der Anzahl der Delegierten in den beiden parallelen Versammlungen übergangen worden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst verkennt er, dass das Schiedsgericht davon ausging, dass er nach dem erfolgten Rücktritt im fraglichen Zeitpunkt (d.h. am 17. Juli 2015) keinen Kongress der IFAF mehr leiten konnte, weshalb die von ihm geleitete Versammlung von vornherein keine für die IFAF wirksamen Beschlüsse habe treffen können. Auf die Anzahl der Delegierten, die an dem von ihm angeführten Kongress teilnahmen, kam es daher nicht an, weshalb die entsprechenden Vorbringen ins Leere stossen. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen des Schiedsgerichts hinsichtlich der an der Wahl von F.________ beteiligten Delegierten in Frage stellt, kritisiert er lediglich in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Beweiswürdigung sowie die Erwägungen zur Beweislastverteilung. Abgesehen davon lässt er ausser Acht, dass es sich bei den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Frage des Quorums lediglich um eine Eventualbegründung handelte, ging das Schiedsgericht doch in erster Linie davon aus, dass keine qualifizierte Mehrheit erforderlich sei, sondern nach den Statuten eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreiche.  
Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung auf im Zusammenhang mit seinem Einwand, der IFAF-Kongress vom 17. Juli 2015 hätte von F.________ und nicht von den Herren G.________ und/oder E.________ eröffnet und geleitet werden müssen. Er verkennt, dass sich das Schiedsgericht nicht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss. Indem der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einmal mehr vorbringt, die Wahl von F.________ sei ungültig, weil er laut den anwendbaren Statuten mindestens 60 Tage im voraus hätte nominiert werden müssen, übt er unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid, in dem der entsprechende Einwand als unbegründet erachtet wurde. Er zeigt keinen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund auf, indem er die schiedsgerichtliche Erwägung als "nachweislich falsch und vollständig willkürlich" bezeichnet. 
Im Übrigen setzte sich das Schiedsgericht auch eingehend mit der Frage auseinander, ob der Beschwerdegegner 6 gültig als IFAF-Präsident gewählt wurde. Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerdeeingabe selber, dass das Schiedsgericht den Einwand der fehlenden Vertretungsbefugnis der Delegierten am 17. September 2016 in seinem Schiedsentscheid ausdrücklich erwähnte. Er verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass sich das Schiedsgericht nicht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss, um den Gehörsanspruch der Parteien zu wahren. Dies gilt auch für sein Vorbringen in der Klageantwort, wonach es sich beim Nationalverband von Kenia nicht um ein stimmberechtigtes Mitglied gehandelt habe. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese einzelne Stimme einen Einfluss auf die Gültigkeit der erfolgten Wahl gehabt hätte. 
 
4.6. Eine Gehörsverletzung ist auch hinsichtlich des Vorbringens der angeblichen Verhinderung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers in Dallas nicht dargetan. An der von ihm angegebenen Aktenstelle ("Statement of Defence", Ende der Seite 10) lassen sich die angeblich übergangenen Vorbringen, wonach er daran gehindert worden sei, sich an einem Treffen in Dallas vor dem Vorstand zu erklären, nicht finden. Im Übrigen stellt er in seiner Beschwerdeschrift selber die Rechtserheblichkeit der entsprechenden Feststellungen in Frage.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht zudem vor, es habe den Gehörsanspruch mehrfach durch überraschende Rechtsanwendung verletzt. 
 
5.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22 und E. d/bb S. 24; 124 I 49 E. 3c S. 52).  
 
5.2. Das Schiedsgericht hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem es ihm im Zusammenhang mit der Wahl von F.________ und MacLean die Beweislast für seine Behauptung auferlegte, es seien in dem von der Vereinsversammlung durchgeführten Wahlverfahren verschiedene Voraussetzungen nach den IFAF-Statuten sowie nach französischem Recht nicht erfüllt gewesen, so namentlich, es habe an den erforderlichen Stimmen zur Wahl befugter Delegierter gefehlt. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift selber vor, er habe sich in seiner Eingabe nach der mündlichen Hauptverhandlung (Post-Hearing Brief) eigens zur Frage der Darlegungs- und Beweislast geäussert und die Ansicht vertreten, diese liege bei den Beschwerdegegnern. Im Umstand, dass das Schiedsgericht diese Rechtsauffassung nicht teilte und die Beweislast dem Beschwerdeführer auferlegte, ist keine überraschende Rechtsanwendung zu erblicken.  
Unbegründet ist die Gehörsrüge auch hinsichtlich der im Schiedsverfahren umstrittenen Frage, welche Auswirkungen die verspätete Ladung durch E-Mail vom 14. Juli 2016 - mithin zwei Monate und drei Tage anstatt vier Monate vor dem Kongress - auf die Gültigkeit der Mitgliederversammlung zeitigte. Dem Schiedsgericht ist keine überraschende Rechtsanwendung vorzuwerfen, indem es erwog, der Formfehler sei durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung geheilt und der Kongress vom 17. September 2016 in New York gültig einberufen worden. Indem er vor Bundesgericht vorbringt, es fehle im französischen Recht offensichtlich an einer rechtlichen Grundlage für eine solche Heilungswirkung, übt der Beschwerdeführer unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Entscheid. Darüber hinaus lässt er unerwähnt, dass sich das Schiedsgericht in seiner Begründung auch darauf stützte, dass der entsprechende Beschluss von keinem Mitglied nach Art. 14 der Statuten beim TAS angefochten worden war. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) und wirft dem Schiedsgericht gleichzeitig eine Missachtung des Gebots der Unparteilichkeit vor (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG). 
 
6.1.  
 
6.1.1. Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet, dass das Schiedsgericht die Parteien in allen Verfahrensabschnitten (einschliesslich einer allfälligen Verhandlung, unter Ausschluss der Urteilsberatung; vgl. Urteil 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.1) gleich behandelt (BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143) und nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird (Urteile 4A_236/2017 vom 24. November 2017 E. 4.1; 4A_80/2017 vom 25. Juli 2017 E. 3.1.2; 4A_636/2014 vom 16. März 2015 E. 4.2). Beiden Parteien muss die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, im Prozess ihren Standpunkt zu vertreten (BGE 142 III 360 E. 4.1.1 S. 361).  
 
6.1.2. Wie ein staatlicher Richter hat auch ein Schiedsrichter hinreichende Gewähr hinsichtlich seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu bieten. Fehlt es einem Schiedsgericht an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, ist es als vorschriftswidrig zusammengesetzt bzw. der betroffene Einzelschiedsrichter als vorschriftswidrig ernannt im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG zu betrachten. Zur Beurteilung, ob ein Schiedsrichter diesen Anforderungen genügt, ist auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze abzustellen, die für staatliche Gerichte entwickelt worden sind, ohne jedoch bei der Beurteilung des Einzelfalls die Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit - namentlich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - aus den Augen zu verlieren (BGE 142 III 521 E. 3.1.1; 136 III 605 E. 3.2.1 S. 608 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 III 445 E. 3.1 S. 449).  
 
6.2. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rüge einmal mehr auf angebliche Gehörsverletzungen und weitere Verletzungen von Schiedsrichterpflichten beruft, die sich nicht erhärten liessen, stossen seine Vorbringen von vornherein ins Leere. Auch mit seinen weiteren Ausführungen vermag er jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm nicht die gleiche Möglichkeit eingeräumt worden wäre, im Prozess seinen Standpunkt zu vertreten (BGE 142 III 360 E. 4.1.1 S. 361). Vielmehr übt er in verschiedenen Punkten unzulässige Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Schiedsentscheid und stellt etwa die Hintergründe seiner Rücktrittserklärung, die Motive der anderen Vorstandsmitglieder sowie die nachfolgenden Ereignisse aus eigener Sicht dar. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, lässt sich eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung nicht damit begründen, das Schiedsgericht habe eine Rechtsnorm oder eine erhebliche Tatsache missachtet; dies würde darauf hinauslaufen, im Rahmen von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG die Willkürrüge zuzulassen, was der Gesetzgeber mit den beschränkten Beschwerdegründen im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gerade ausschliessen wollte (Urteile 4A_450/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2.2; 4A_236/2017 vom 24. November 2017 E. 4.2.2; 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit stösst auch die auf entsprechende Vorbringen gestützte Rüge der fehlenden Unparteilichkeit des Schiedsgerichts ins Leere. Eine vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) ist nicht erkennbar.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann