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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_866/2020  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, Inc., 
2. B.________, Inc., 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Dr. iur. Marcel Meinhardt 
und Sinem Süslü, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Wettbewerbskommission, 
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Publikation einer Sanktionsverfügung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 1. September 2020 (B-121/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 2. Dezember 2013 ("Sanktionsverfügung") schloss die Wettbewerbskommission (WEKO) die am 13. Februar 2006 eröffnete Untersuchung betreffend Abreden über Zuschläge im Bereich der internationalen Luftfracht ab. Die WEKO kam darin zum Ergebnis, dass sich ihre Kompetenz zur Beurteilung von wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten auf fünf Flugfrachtstreckenpaare erstreckte, d.h. für Strecken zwischen der Schweiz einerseits, den Vereinigten Staaten von Amerika, Singapur, der Tschechischen Republik (bis zum 30. April 2004, d.h. vor deren Beitritt zur Europäischen Union), Pakistan und Vietnam. Gestützt auf diese Überprüfung untersagte die WEKO 14 Verfahrensparteien, bestehend aus Luftfahrtunternehmungen, teilweise zuzüglich ihrer Tochtergesellschaften, sich ausserhalb des eigenen Konzernverbandes bezüglich Luftfrachtdienstleistungen gegenseitig über Preise, Preiselemente und Preisfestsetzungsmechanismen abzusprechen.  
Elf der vierzehn Verfahrensparteien wurden zudem wegen Beteiligung an gemäss Art. 8 des Abkommens von 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68, nachstehend «EU-Luftverkehrsabkommen») in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 3 Bst. a des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) unzulässigen Preisabreden mit Sanktionen in unterschiedlicher Höhe belegt. A.________, Inc. (nachfolgend: A.________) und B.________, Inc. (nachfolgend B.________) gehörten zum Kreis der so Sanktionierten. 
 
A.b. Mehrere Verfahrensparteien, darunter A.________ und B.________, erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Sanktionsverfügung. Diese Verfahren sind hängig.  
Am 9. Januar 2014 orientierte die WEKO die Verfahrensparteien über ihre Absicht, die Sanktionsverfügung zu publizieren und setzte ihnen eine Frist zur Geltendmachung von Geschäftsgeheimnissen. Am 8. September 2014 entschied die WEKO in einer an neun Luftfahrtunternehmen gerichteten Verfügung ("Publikationsverfügung 1"), darunter A.________ und B.________, die Sanktionsverfügung vom 2. Dezember 2013 in einer im Anhang befindlichen Version ("Publikationsversion 1") zu veröffentlichen. 
 
A.c. Mehrere Verfahrensparteien, darunter A.________ und B.________, fochten die Publikationsverfügung 1 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 30. Oktober 2017 ("Rückweisungsurteil") hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden teilweise gut, hob die Verfügung der WEKO vom 8. September 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die WEKO zurück. Das Bundesverwaltungsgericht wies die WEKO insbesondere an, die Publikationsversion 1 dahingehend zu modifizieren, dass sich die Verfahrensparteien nicht mit Darstellungen konfrontiert sähen, welche sie bezüglich anderer als den fünf betroffenen Frachtstreckenpaaren in zuordenbarer Weise, beziehungsweise direkt mit kartellrechtlich verpönten Verhaltensweisen in Bezug bringe.  
 
B.  
Am 6. März 2018 stellte die WEKO den Verfahrensparteien, darunter A.________ und B.________, eine überarbeitete Publikationsversion zur Stellungnahme zu. A.________ und B.________ teilten der WEKO mit, mit der vorgelegten Publikationsversion nicht einverstanden zu sein und verlangten weitergehende Abdeckungen und Umformulierungen. Sie beantragten, für den Fall dass ihre Anträge nicht berücksichtigt würden, vor Erlass einer weiteren Verfügung angehört zu werden. 
Mit einer einheitlichen, an zehn Verfahrensparteien (zuzüglich deren Tochtergesellschaften) gerichteten Verfügung vom 12. November 2018 ("Publikationsverfügung 2") beschloss die WEKO die Sanktionsverfügung in der ihr angehängten Version ("Publikationsversion 2") zu veröffentlichen. Die von A.________ und B.________ geltend gemachten zusätzlichen Abdeckungen und Umformulierungen wurden weitgehend abgewiesen, ohne dass ihnen ermöglicht worden wäre, ihre Anträge weiter zu begründen. 
Am 1. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Publikationsverfügung 2 erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Oktober 2020 gelangten A.________ und B.________ an das Bundesgericht. Sie beantragten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2020 sei aufzuheben und die WEKO anzuweisen, die Publikationsversion 2 der Sanktionsverfügung vom 2. Dezember 2013 nur unter Berücksichtigung der geltend gemachten zusätzlichen Abdeckungen und Umformulierungen zu publizieren. Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2020 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die WEKO zurückzuweisen. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 3. November 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die WEKO und das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), in dem es die Publikation einer kartellrechtlichen Sanktionsverfügung bestätigt (Art. 83 BGG; vgl. Art. 48 Abs. 1 KG). Das Verfahren gegen die Publikationsverfügung ist losgelöst vom Verfahren gegen die Sanktionsverfügung zu beurteilen, da ein voneinander unabhängiges Anfechtungsobjekt betroffen ist. Für die Frage der Publikation der Sanktionsverfügung wirkt die Publikationsverfügung oder der allenfalls darüber ergangene Rechtsmittelentscheid verfahrensabschliessend. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich somit um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 II 268).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerinnen sind bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
Auf rein appellatorisch gehaltene Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VwVG) verletzt, insofern sie keine Rechtswidrigkeit darin erkannte, dass die WEKO es abgelehnt hatte, die von ihnen geltend gemachten Schwärzungen und Umformulierungen vor Erlass der Publikationsverfügung zu begründen. Damit sei ihnen verunmöglicht worden, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Sie beanstanden ferner den Schluss der Vorinstanz, wonach die WEKO ihre mutmassliche Begründung korrekt antizipiert habe. 
 
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3).  
 
3.2. Die WEKO eröffnete am 6. März 2018 den Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich vorangehend zur Publikationsversion 2 der Sanktionsverfügung zu äussern. Das Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen bewilligte sie mit dem Hinweis, dass einem zweiten etwaigen Fristerstreckungsgesuch nur bei Vorliegen qualifizierter Gründe stattgegeben würde. In der Folge unterbreiteten die Beschwerdeführerinnen der WEKO fristgerecht ihre Abdeckungs- und Umformulierungswünsche und stellten den Antrag, diese nachträglich begründen zu dürfen. Dieser Antrag wurde zeitgleich mit dem Erlass der Publikationsverfügung 2 von der WEKO abgewiesen.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerinnen mit der Begründung verneint, dass diese ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, ihre Meinung wirksam einzubringen und über das Begründungserfordernis weiterer Fristerstreckungsgesuche informiert worden seien. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es den Beschwerdeführerinnen trotz Zeitnot möglich gewesen wäre, ihre Begründung in knappen Worten zu Papier zu bringen. Soweit erkennbar, habe die WEKO die mutmassliche Begründung bei Abfassung der Publikationsverfügung 2 auch korrekt antizipiert.  
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Insofern die Beschwerdeführerinnen keinen Grund angegeben haben, weshalb ihnen eine weitere Fristverlängerung eingeräumt werden sollte, hatten sie keinen Anspruch, ihre Anträge nachträglich begründen zu können. Daran ändert nichts, dass die WEKO angeblich regelmässig eine zweite Fristverlängerung gewährt und sieben Monate verstreichen liess, bevor sie die Publikationsverfügung 2 erliess. Die Vorinstanz hat insofern zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen zeitgleich zu ihren Änderungsanträgen auch die damit verbundene Begründung hätten einreichen können. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführerinnen auch nichts zu ihren Gunsten daraus abzuleiten, dass gemäss der Vorinstanz die WEKO ihre Begründung korrekt antizipiert habe. Sie weisen zwar zu Recht darauf hin, dass sich vorliegend die Frage der antizipierten Beweiswürdigung nicht stelle, die Ausführungen der Vorinstanz vermögen jedoch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zu begründen. 
 
4.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Publikation der Sanktionsverfügung in der Publikationsversion 2.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe gegen Art. 48 KG verstossen, indem sie den Entscheid der WEKO, ihre Umformulierungs- bzw. Schwärzungsanträge für rechtmässig erachtete. 
 
5.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 KG soll mit der Publikation der Sanktionsverfügung namentlich ermöglicht werden, dass die Öffentlichkeit von den Gründen des Handelns der WEKO Kenntnis hat, dass die Wirtschaftsbeteiligten wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann und dass die anderen mit Kartellrechtsfragen involvierten Stellen darüber informiert werden (BGE 142 II 268 E. 4.2.5). Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanzen das ihr durch Art. 48 KG eingeräumte Ermessen rechtmässig ausgeübt haben. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es ihm verwehrt ist, eine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen; es überprüft zwar frei, ob der angefochtene Akt verhältnismässig ist (BGE 134 V 153 E. 4.2), hingegen kann es nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) - an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden setzen (BGE 124 II 114 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 1).  
 
5.2. In seinem Rückweisungsurteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen durch die Publikationsversion 1 mit Abreden in Verbindung gebracht würden, die in einem internationalem Kontext abgeschlossen wurden und gemäss dem EU-Luftverkehrsabkommen und dem Kartellgesetz als illegal einzustufen wären. Mit einer solchen Aussage würden die Beschwerdeführerinnen mit einer Schilderung konfrontiert, die ein widerrechtliches Verhalten von globaler Dimension nahe lege, das weit über die sanktionierten Streckenpaare hinausgehe. Insofern die Darstellungen der WEKO nicht mit dem Dispositiv der Sanktionsverfügung übereinstimmen, würden die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerinnen verletzt und diese dem Risiko ungerechtfertigter Zivilklagen im Ausland ausgesetzt. Die Frage, welche Strecken ihrer Beurteilung entzogen seien, sei zwar wesentlich, diese Festlegung erfordere jedoch keine Darstellung, die darauf schliessen lasse, dass das nicht beurteilte Verhalten als rechtswidrig erachtet werde. Eine Information der Öffentlichkeit in dieser Form lasse für den Bereich der Verkehrsbeziehungen mit den Staaten der Europäischen Union die gebotene Zurückhaltung vermissen, weshalb die mit der Publikation verbundenen Beeinträchtigungen in ihrer Summe dem Gebot der Verhältnismässigkeit nicht standhielten.  
 
5.3. Gestützt auf diese Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht die WEKO angehalten, eine neue Publikationsversion zu erstellen, wobei es dieser folgende Anweisungen erteilte:  
Mit Blick auf das Interesse der Öffentlichkeit, allgemeine und verallgemeinerungsfähige Abschnitte der Begründung möglichst umfassend zur Kenntnis nehmen zu können und vor dem Hintergrund der Wahrung der Verständlichkeit des Textes, seien integral zu publizierende Passagen möglichst im Originalwortlaut zu veröffentlichen. Passagen, welche die Beschwerdeführerinnen bezüglich anderer Strecken als den fünf sanktionierten Streckenpaaren in zuordenbarer Weise mit kartellrechtlich verpönten Verhaltensweisen in Bezug brächten, seien zu kürzen, zu paraphrasieren oder wegzulassen, soweit sie für das Verständnis des Entscheides nicht von Belang seien. Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Festlegungen, welche zum Entscheiddispositiv nichts beitrügen, eigentliche obiter dicta, seien zu schwärzen.  
 
5.4. Bei der Prüfung, ob die WEKO das Rückweisungsurteil angemessen umgesetzt habe, ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass eine umfassende Umarbeitung stattgefunden habe. Im Bereich der Sachverhaltsfeststellung seien längere Textstrecken gestrichen worden; Textstellen, die auf die räumliche Dimension der geschilderten Kontakte Bezug nähmen, seien mittels Eingriffen in den Text so eingeschränkt worden, dass ein direktes oder zuordenbares Inbezugsetzen der Beschwerdeführerinnen zu Abreden bezüglich nicht sanktionierter Strecken nicht möglich sei.  
Die Publikationsverfügung 2 nenne jeweils entweder ausdrücklich die fünf betroffenen Streckenpaare oder nehme mit der Wendung "vorliegend relevante Strecken" auf diese Bezug (vgl. Bst. A.a). Die rechtlichen Erwägungen würden auf diese eingegrenzten Sachverhaltsdarstellungen verweisen, weshalb sich weder daraus noch aus der nachfolgenden rechtlichen Würdigung die Möglichkeit ergebe, die Beschwerdeführerinnen mit kartellrechtswidrigem Verhalten, über die fraglichen fünf Strecken hinaus, direkt oder in zuordenbarer Weise in Bezug zu setzen.  
 
5.5. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass das Rückweisungsurteil nicht verlange, dass die WEKO jede Passage einzeln auf ihre Zulässigkeit überprüfe; vielmehr sei ausgehend vom Originalwortlaut zu untersuchen, ob sich eine Abdeckung im Lichte des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses oder der im Rückweisungsurteil erfolgten Anordnungen aufdränge. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass sich die Untersuchungen der WEKO aufgrund der internationalen Natur des überprüften Luftfrachtmarktes sowie seiner Eigenarten nicht auf die Prüfung der Verhaltensweisen der Verfahrensparteien auf die fünf sanktionierten Streckenpaare beschränkt hätten. Folglich habe die Publikationsversion 2 auch nicht zu fingieren, dass die zwischen den Verfahrensparteien erfolgten Kontakte, Gespräche und allenfalls Absprachen nur die fünf sanktionierten Strecken betroffen hätten.  
 
5.6. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.  
 
5.6.1. Soweit die Kritik der Beschwerdeführerinnen darauf hinausläuft, dass das Rückweisungsurteil dahingehend zu interpretieren sei, dass jedes lnbezugsetzen mit globalen, die fünf sanktionierten Strecken überschiessenden Absprachen - ganz gleich, ob "ausdrücklich oder implizit bzw. direkt oder indirekt " - unzulässig sei, geht ihre Kritik fehl. Ein über eine direkte Inbezugsetzung hinausgehender Schutz ist im Lichte des öffentlichen Interesses an einer möglichst umfassenden Veröffentlichung der Sanktionsverfügung nicht zu rechtfertigen. Damit die Unternehmen ihr Verhalten an der Praxis der WEKO ausrichten können, müssen sie insbesondere den internationalen Hintergrund, welcher für die Untersuchungen der WEKO ausschlaggebend war, in geeigneter Weise nachvollziehen können. Die Vorinstanz hat insofern ihr Ermessen nicht missbraucht, insoweit sie den Entscheid der WEKO schützte, dass Sachverhaltsschilderungen und rechtlichen Würdigungen, die ein über die sanktionierten Strecken hinausgehendes kartellrechtswidriges Verhalten lediglich in indirekter Weise insinuieren, nicht gegen Art. 48 KG verstossen.  
 
5.6.2. Vorliegend gilt es namentlich zu berücksichtigen, dass die internationale Natur des untersuchten Luftfrachtmarktes sowie seine Eigenarten unweigerlich zur Folge haben, dass die Untersuchungen der WEKO sich nicht auf die Prüfung der Verhaltensweisen der Verfahrensparteien auf den fünf sanktionierten Streckenpaaren beschränkten (vgl. Bst. A.a). Nur unter Berücksichtigung der in vielfachen Jurisdiktionen geführten Parallelverfahren kann die Tragweite der festgestellten Wettbewerbsverstösse sowie die Stichhaltigkeit der Eröffnung der Untersuchungen der WEKO angemessen nachvollzogen werden. Insofern die Vorinstanz den Entscheid der WEKO schützte, dass Darstellungen, welche auf die Existenz von sogenannten überschiessenden Absprachen hinweisen, d.h. welche nicht die von der WEKO sanktionierten Streckenpaare betreffen, hat sie ihr Ermessen nicht missbraucht. Der Vorinstanz kann insofern auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie zum Schluss gelangte, dass es auf der Hand liege, dass die Verfahrensparteien nicht nur Kontakte bezüglich der genannten, im Resultat beliebig wirkenden und wirtschaftlich nur teilweise bedeutenden Strecken gehabt hätten. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der sich auf die Überprüfung weniger Streckenpaare beschränkenden geographischen Zuständigkeit der WEKO naheliegend.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, dass eine Publikation der strittigen Textstellen unverhältnismässig sei, da in nur sehr beschränktem Umfang ein öffentliches Interesse an ihrer Veröffentlichung bestehe und dieses öffentliche Interesse gegenüber ihrem privaten Interesse an der Schwärzung bzw. Umformulierung der beanstandeten Textstellen keinesfalls zu überwiegen vermöge. Letztere seien weder entscheidrelevant noch notwendig für die Rechtssicherheit und die Information der Wettbewerbsbehörden, sondern würden der Öffentlichkeit vielmehr ein falsches Bild vermitteln. 
Selbst wenn ihre Eignung zur Erreichung der Publikationsziele bejaht würde, so die Beschwerdeführerinnen weiter, seien die beanstandeten Textstellen nicht erforderlich, da sie nicht das mildeste Mittel zur Zweckerreichung darstellten. Indem sie als Unternehmen dargestellt würden, die an kartellrechtswidrigen Absprachen und Kontakten mit globaler bzw. internationaler Dimension beteiligt gewesen seien, würden ihr guten Ruf sowie ihr Recht auf wirtschaftliche Entfaltung verletzt, was einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte gleichkomme. Als Gesellschaften amerikanischen Rechts, mit Sitz in den Vereinigten Staaten, müsse zudem damit gerechnet werden, dass sie durch die beanstandeten Textstellen ungerechtfertigten zivilrechtlichen Klagen ausgesetzt würden. Gestützt auf diese Begründung verlangen die die Beschwerdeführerinnen die Schwärzung bzw. Umformulierung diverser Textstellen der Publikationsversion 2. 
 
6.1. Das Bundesgericht überprüft in der Folge, ob die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Publikation im Lichte von Art. 48 KG rechtmässig ausgeübt hat. Dabei wägt sie das Interesse der Öffentlichkeit, von den Gründen des Handelns der WEKO Kenntnis nehmen zu können, gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerinnen ab, nicht mit Schilderungen konfrontiert zu werden, welche ein widerrechtliches Verhalten nahe legen, das über die von der WEKO sanktionierten Streckenpaare hinausgeht.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Randziffern 94-97 vollständig abzudecken seien. Diese lauten:  
 
Rz. 94:  
"Die Schweiz ist nicht die einzige Jurisdiktion, in welcher die Verhal  
tensweise der Luftverkehrsunternehmen Gegenstand kartellrechtlicher Verfahren war."  
Rz. 95:  
"In der EU hat die Kommission elf Luftfrachtunternehmen wegen der Bil  
dung eines weltweiten Kartells, das Luftfrachtdienste im Europäischen Wirtschaftsraum beeinträchtigte, Geldbussen in Hohe von insgesamt 799'445'000 Euro auferlegt. Dabei kommt die EU-Kommission zum Schluss, dass eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung («single and continuous infringement») vorliegt. Allerdings fochten einige Parteien diesen Entscheid an. Deshalb ist der Entscheid noch nicht rechtskräftig.  
Rz. 96:  
"In den USA klagte das «Department of Justice» (nachfolgend: DoJ) insge  
samt 22 Luftverkehrsunternehmen und 21 Führungskräfte im Zusammenhang mit einer Untersuchung betreffend Preisabreden in der Luftfrachtindustrie an. Bis zum 30. November 2011 wurden Bussen im Betrag von mehr als 1,8 Milliarden US-Dollars ausgesprochen und vier Führungskräfte zu Gefängnisstrafen verurteilt."  
Rz. 97:  
"Verfahren im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Luftverkehrsunternehmen im Bereich Luftfracht fanden schliesslich noch in wei  
teren Jurisdiktionen statt. In diesen Verfahren wurden soweit ersichtlich ebenfalls Geldstrafen ausgesprochen."  
 
 
 
6.2.1. Die in den Randziffern 94 bis 97 erfolgenden Ausführungen umfassen Hintergrundinformationen zu den in anderen Jurisdiktionen geführten Parallelverfahren und von ausländischen Behörden verhängten Sanktionen. Insofern die Beschwerdeführerinnen geltend machen, damit werde impliziert, dass sie in globale, die fünf sanktionierten Frachtstreckenpaare überschiessende Absprachen involviert gewesen seien, zielt ihre Kritik ins Leere. Dazu bieten die kritisierten Ausführungen keinen Anhaltspunkt. Weder werden die Beschwerdeführerinnen darin namentlich erwähnt, noch werden sie insofern mit den anderen Verfahrensparteien ungerechtfertigterweise in einen Topf geworfen.  
Schliesslich handelt es sich bei den strittigen Textstellen auch nicht um sogenannte obiter dicta, die für die gefällte Entscheidung unbeachtlich wären. Die Darstellung des internationalen Sachverhalts ist vielmehr wesentlich für das Verständnis der von der WEKO erfolgten Untersuchungen. Würde die Publikation diese Informationen ausblenden, würde der Öffentlichkeit ein unvollständiges und damit falsches Bild vermittelt. Die Rüge ist insofern unbegründet.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, durch den in der Randziffer 208 enthaltenen ersten Halbsatz werde impliziert, dass neben den fünf sanktionierten Frachtstreckenpaaren auch weitere Strecken von Abreden der Untersuchungsadressaten inklusive der Beschwerdeführerinnen betroffen waren. Die Randziffer 208 lautet wie folgt:  
 
Rz. 208:  
".[...] Es ist davon auszugehen, dass die Abreden die Strecken zwischen der Schweiz und den USA, Singapur, Tschechische Republik, Pakistan und Vietnam betrafen.  
 
 
Diese Kritik überzeugt nicht. Die Vorinstanz hat bezüglich des Halbsatzes " Es ist davon auszugehen" festgehalten, dass es sich um einen stark umgestalteten Originalwortlaut handle, der zwar nicht zwingend sei, jedoch die Beschwerdeführerinnen nicht in zuordenbarer Weise mit kartellrechtlich verpönten Verhaltensweisen in Bezug bringe. Inwiefern die Beschwerdeführerinnen damit einem signifikanten, ungerechtfertigten Risiko von zivilrechtlichen Schadenersatzklagen in ausländischen Jurisdiktionen ausgesetzt bzw. in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden, ist nicht nachzuvollziehen. Auf die vornehmlich appellatorische Kritik ist insofern nicht weiter einzugehen.  
 
6.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner, dass den in den Randziffern 940, 942, 945 bis 947, 958 bis 960, 1033, 1100 und 1840 sowie Anhang 1 der Publikationsversion 2 enthaltenen Ausführungen entnommen werden könne, dass kartellrechtswidrige Absprachen und Kontakte auf weiteren als den fünf von der WEKO sanktionierten Frachtstreckenpaaren bestanden hätten, weshalb sie deren Zusammenfassung in einem summarischen Absatz beantragen.  
Die beanstandeten Textstellen betreffen Ausführungen zu internationalen Luftverkehrsabkommen, die nicht die fünf sanktionierten Frachtstreckenpaare (vgl. Bst. A.a) betreffen. Sie enthalten allesamt Informationen mit allgemeinem bzw. verallgemeinerungsfähigem Gehalt und bringen keine Verfahrenspartei, auch nicht die Beschwerdeführerinnen, mit über die fünf von der WEKO sanktionierten Frachtstreckenpaaren hinausgehendem kartellrechtlich verpöntem Verhalten in zuordenbarer Weise in Bezug. Auch diese Rüge erweist sich insofern als unbegründet. 
 
6.5. Die Beschwerdeführerinnen bemängeln ferner, dass die Randziffern 1117 und 1118 sie in zuordenbarer Weise mit der Flugstrecke Schweiz-Frankreich in Bezug brächten, wobei impliziert werde, dass auch auf dieser Strecke eine unzulässige Absprache vorliegen könnte. Das Wort "grundsätzlich" lege darüber hinaus nahe, dass auf weiteren als den fünf sanktionierten Frachtstreckenpaaren (vgl. Bst. A.a) "Tarifkoordinationen" stattgefunden haben könnten. Durch die überschiessenden Ausführungen würden sie einem signifikanten, ungerechtfertigten Risiko von zivilrechtlichen Schadenersatzklagen in ausländischen Jurisdiktionen ausgesetzt und in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie beantragen demzufolge, die beiden ersten Sätze in Randziffer 1117 abzudecken und den darauf folgenden Satz sowie Randziffer 1118 umzuformulieren.  
 
6.5.1. Die Randziffern 1117 und 1118 lauten wie folgt:  
 
Rz. 1117:  
"Die vorangehenden rechtlichen Erwägungen (Rz 931 ff.) können sodann folgendermassen zusammengefasst werden: Die Schweiz hat betreffend die gemäss festgestelltem Sachverhalt in Frage kommenden Flugverkehrsdesti  
nationen eine Vielzahl an Luftverkehrsabkommen mit den jeweiligen Ländern abgeschlossen. Aufgrund einzelner Abkommen und der darin enthaltenen Möglichkeit der Tarifkoordination fallen gewisse Strecken für die folgende Analyse ausser Betracht. Für die Analyse sind damit grundsätzlich noch Strecken in Bezug auf folgende Länder relevant: Frankreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Singapur, Tschechische Republik, Pakistan und Vietnam."  
Rz. 1118:  
"Entsprechend dem zuvor Ausgeführten hat die WEKO auf Sachverhalte, welche sich ab dem 1. Juni 2002 zugetragen haben, das EU-Luftverkehrs  
abkommen und das Kartellrecht parallel anzuwenden. Dabei ist anzumerken, dass Strecken zwischen der Schweiz und Frankreich ab 1. Juni 2002 infolge Artikel 11 Absatz 1 LVA nicht mehr in die Zuständigkeit der WEKO, sondern in jene der EU fallen. Ebenso Strecken zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik ab deren EU-Beitritt per 1. Mai 2004."  
 
 
 
6.5.2. Die Randziffern 1117 und 1118 enthalten rechtliche Hintergrundinformationen zur kartellrechtlichen Kompetenz der WEKO im Bereich des internationalen Luftfrachtmarktes. Inwiefern diese Ausführungen geeignet wären, die Beschwerdeführerinnen mit einem die relevanten fünf Streckenpaare überschiessendem, als kartellrechtlich verpöntem Verhalten direkt in Bezug zu setzen, ist nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass es Luftverkehrsabkommen gibt, welche eine Tarifkoordination für zulässig erklären, impliziert dies jedenfalls nicht. Schliesslich geht die Verwendung des Wortes "grundsätzlich", wie dies die Vorinstanz festgestellt hat, über die Bedeutung eines Füllwortes nicht hinaus, weshalb auch diesbezüglich keine missbräuchliche Ausübung des Ermessens der Vorinstanz festgestellt werden kann. Auch diese Rügen sind insofern unbegründet.  
 
6.6. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Randziffern 1167 bis 1194, 1200 bis 1216, 1225, 1227 und 1229 enthielten Ausführungen zum sanktions- und massnahmerelevanten Sachverhalt, aus denen nur ungenügend hervorgehe, dass sich diese nur auf die fünf sanktionierten Frachtstreckenpaare bezögen. Randziffer 208 halte die notwendige Einschränkung auf die fünf sanktionierten Streckenpaare nur ungenügend fest. Da diese zudem gute 1000 Randziffern zurückliege, sei in den Randziffern 1167 sowie 1200 als Einleitung zu den nachfolgenden Randziffern explizit festzuhalten, dass sich die Ausführungen nur auf die Frachtstreckenpaare zwischen der Schweiz und den USA, Singapur, der Tschechischen Republik, Pakistan sowie Vietnam bezögen.  
Weiter schliesse der in den Randziffern 1206, 1225 und 1227 enthaltene Einschub "auf den vorliegend relevanten Strecken", so die Beschwerdeführerinnen weiter, nicht aus, dass die Beschwerdeführerinnen mit den die fünf sanktionierten Streckenpaaren überschiessenden Abreden in Bezug gesetzt werden könnten. Es müsse vielmehr "auf die vorliegend relevanten fünf Strecken" verwiesen werde. Schliesslich bemängeln sie, dass die Ausführungen in den Randziffern 1227 und 1229 keine Einschränkung auf die fünf von der Wettbewerbskommission sanktionierten Frachtstreckenpaare enthalte. Um ein signifikantes, ungerechtfertigtes Risiko von zivilrechtlichen Schadenersatzklagen in ausländischen Jurisdiktionen sowie eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte ausschliessen zu können, sei Randziffer 1227 so anzupassen, dass in den Ausführungen nicht mehr pauschal von "Drittländern" die Rede sei. Randziffer 1229 sei zudem vollständig abzudecken.  
Die beanstandeten Passagen enthalten Ausführungen zum sanktions- und massnahmerelevanten Sachverhalt und den damit verbundenen rechtlichen Erwägungen. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass diese ausdrücklich auf den im Abschnitt A.4 dargestellten Sachverhalt verweisen, welcher klarstelle, dass sich die Ausführungen ausschliesslich auf die fünf relevanten sanktionierten Streckenpaare beziehen. Die Erwähnung von "Drittländern" und "Drittstaaten" in den Ziffern 1227 und 1229 sind schliesslich rein allgemeiner Natur, so dass von überschiessenden Ausführungen, welche die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerinnen verletzen könnten, keine Rede sein kann. Inwiefern die beanstandeten Textstellen sie einem ungerechtfertigten Risiko zivilrechtlichen Schadenersatzklagen bzw. einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte aussetzen, ist nicht nachvollziehbar. Die Rügen zielen insofern ins Leere. 
 
6.7. Weiter monieren die Beschwerdeführerinnen, dass mit dem Wort "namentlich" in der Randziffer 1218 der Eindruck erweckt werde, dass auch ausserhalb der Schweiz wettbewerbsrechtlich verpönte Absprachen stattgefunden hätten. Da dies zur Folge habe, die Beschwerdeführerinnen in zuordenbarer Weise mit kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen in Bezug zu setzen, welche nicht die fünf sanktionierten Frachtstreckenpaare beträfen, sei es zu streichen.  
 
6.7.1. Die Randziffer 1218 lautet wie folgt:  
 
Rz. 1218:  
"Im vorliegenden Fall hatte bei beiden Gruppen das wettbewerbswidrige Verhalten den Zweck, den Wettbewerb einzuschränken, namentlich für das Gebiet der Schweiz (...]."  
 
 
 
6.7.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Sachverhalt in der Publikationsversion 2 ausreichend eingegrenzt sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abreden zu den sanktionierten fünf Strecken auch Auswirkungen auf den Wettbewerb in den fünf Zielländern (die auch Ausgangsländer des fraglichen Frachtverkehrs waren) hätten. Sie erachtete insofern, dass mit dem Belassen des Wortes «namentlich» keine Feststellungen bezüglich anderer als der genannten Strecken gemacht würden.  
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Der Rückgriff auf das Wort "namentlich" ist angesichts der im Sachverhalt in klarer Weise erfolgten Eingrenzung des kartellrechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdeführerinnen auf die fünf relevanten Frachtstreckenpaare nicht zu kritisieren. Von einer missbräuchlichen Ausübung des Ermessens durch die WEKO kann insofern keine Rede sein. Auch diese Rüge ist insofern unbegründet. 
 
6.8. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Wendung "international tätige Luftverkehrsunternehmen" in den Randziffern 1284 und 1290 sei abzudecken, da diese insinuiere, dass das von der WEKO als unzulässig befundene Verhalten der Beschwerdeführerinnen eine internationale Dimension aufweise.  
 
6.8.1. Die Randziffern 1284 und 1290 lauten wie folgt:  
 
Rz. 1284:  
"Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass sich das Verhalten der in  
ternational tätigen Luftverkehrsunternehmen nicht darauf beschränkt hat, sich bezüglich eines einzigen Preiselements zu koordinieren, sondern dass sich ein eigentliches Verhaltensmuster entwickelt hat, beziehungsweise ein Konsens unter den Luftverkehrsunternehmen bestand, dass beim Auftreten von neuen gemeinsamen exogenen Kostenfaktoren für die Luftverkehrsunternehmen deren Belastung beziehungsweise Weitergabe an den Kunden koordiniert werden sollte. Damit ist als Prinzip die Zusammenarbeit an die Stelle des Wettbewerbs getreten."  
Rz. 1290:  
"Im Bereich der Luftfracht haben sich die international tätigen Luftverkehrs  
unternehmen über längere Zeit hinsichtlich Treibstoffzuschlägen, Kriegsrisikozuschlägen, Zollabfertigungszuschlägen für die USA, Frachtraten und die Kommissionierung von Zuschlägen koordiniert. Dabei wurden zahlreiche komplementäre Instrumente eingesetzt, etwa telefonische und persönliche Gespräche, multilaterale Treffen und E-Mail-Verkehr. Zudem bestand [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] ein System für einen geordneten Informationsaustausch. Systematisch [sammelten und verbreiteten die in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] Informationen über Treibstoffzuschläge. Ziel der Gesamtabrede war es, sich über Preiselemente zu koordinieren. Es ist zu beachten, dass nicht alle Untersuchungsadressaten an der Koordination sämtlicher aufgeführter Preiselemente gleichermassen beteiligt waren, was aber - wie oben erwähnt - für den Nachweis einer Gesamtabrede auch nicht erforderlich ist."  
 
 
 
6.8.2. Auch diese Kritik geht fehl. Die Randziffern 1284 und 1290 betreffen Ausführungen zu den international kartellrechtlich verpönten Verhaltensweisen der Luftverkehrsunternehmen. Aus diesem Verweis kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen daran teilgenommen hätten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde in der Randziffer 208 mit ausreichender Klarheit festgehalten, dass das kartellrechtlich sanktionierte Verhalten der Beschwerdeführerinnen sich auf die fünf von der WEKO geprüften Streckenpaare beschränkte.  
 
6.9. Zusammengefasst kann deshalb festgehalten werden, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt hat und nicht gegen Art. 48 KG verstossen hat, insoweit sie zum Schluss gelangte, dass die Publikationsversion 2 mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sei.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, dass insofern das angefochtene Urteil und die Publikationsverfügung 2 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen entscheidrelevante Sachverhaltsdifferenzierungen vermissen lasse, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt werde. Obwohl keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie an Absprachen und Kontakten mit globalem bzw. internationalem Ausmass beteiligt gewesen seien, würden sie im angefochtenen Urteil und in der Publikationsversion 2 wie die anderen Verfahrensparteien behandelt.  
 
7.2. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (BGE 141 I 78 E. 9.1).  
 
7.3. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass die Publikationsverfügung 2 auf Unterscheidungen verzichte, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängten, ist unbegründet. Mit der Publikationsversion 2 hat die WEKO unmissverständlich festgestellt, dass sich das sanktionierte kartellrechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführerinnen auf die fünf genannten Streckenpaare beschränke. Eine direkte Zuordenbarkeit zu Verhaltensweisen, für welche diese nicht von der WEKO sanktioniert worden sind, wurde damit ausgeschlossen. Diese Klarstellung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es gemäss der Vorinstanz auf der Hand liege, dass die Verfahrensparteien Kontakte nicht nur bezüglich "der genannten, im Resultat beliebig wirkenden und wirtschaftlich nur teilweise bedeutenden Strecken" gehabt hätten. Diese Schlussfolgerung ist, wie obenstehend festgestellt worden (vgl. Bst. A.a), die Folge der beschränkten geographischen Zuständigkeit der WEKO.  
 
8.  
Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich, dass die strittigen Textstellen Art. 19 Abs. 4 lit. a DSG verletzen. Sie sind der Auffassung, dass ihre Abänderungsanträge notwendig seien, um ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren, da die Publikationsversion 2 zu Unrecht insinuiere, dass die Beschwerdeführerinnen an angeblichen Absprachen und Kontakten mit globaler bzw. internationaler Dimension beteiligt gewesen seien. 
Gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. a DSG haben Bundesorgane die Bekanntgabe von Daten abzulehnen, einzuschränken bzw. sie mit Auflagen zu verbinden, wenn wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen. Das Bundesgericht ist vorliegend zum Schluss gelangt, dass, solange die Publikationsversion 2 lediglich in indirekter Weise ein über die sanktionierten Strecken hinausgehendes kartellrechtswidriges Verhalten insinuiere, ihre Veröffentlichung mit Art. 48 KG vereinbar sei. Dasselbe gilt in Bezug auf den durch Art. 19 Abs. 4 lit. a DSG garantierten Persönlichkeitsschutz, weshalb auf die diesbezüglichen Erörterungen verwiesen werden kann (vgl. E. 6.6). Insofern die Publikationsversion 2 keinen direkten Bezug mit einem über die sanktionierten Strecken hinausgehendes kartellrechtswidrigen Verhalten kartellrechtswidrigen Verhalten herstellt, verstösst die Publikationsversion 2 nicht gegen Art. 19 Abs. 4 lit. a DSG. Die Rüge ist folglich unbegründet.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, dass insofern die Vorinstanz zum Schluss komme, dass sich die Beschwerdeführerinnen in der Publikationsversion die Darstellung gefallen lassen müssten, wonach sie auf weiteren als den fünf von der Wettbewerbskommission sanktionierten Frachtstreckenpaaren an kartellrechtswidrigen Absprachen und Kontakten beteiligt waren, die Unschuldsvermutung verletzt werde (Art. 32 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 2 EMRK).  
 
9.2. Die Unschuldsvermutung ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie bedeutet, dass jede Person bis zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung als unschuldig gilt. Es ist das Recht, als unschuldig behandelt zu werden, bis ein zuständiges Gericht nach Durchführung eines fairen Verfahrens die strafrechtliche Schuld in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen und festgestellt hat (BGE 137 I 31 E. 5.1). In BGE 139 I 72 (E. 2) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Massnahme nach Art. 49a KG strafrechtsähnlichen Charakter aufweist. Folglich ist die Garantie der Unschuldsvermutung in Bussgeldverfahren anwendbar und für den vorliegenden Sachzusammenhang heisst das insbesondere, dass ohne entsprechendes Verfahren niemand einer strafbaren Handlung bezichtigt werden darf (vgl. Urteile 2C_690/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4; 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016, E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 II 268).  
Die Rüge geht fehl. Insofern vorliegend ausgeschlossen wurde, dass die Publikationsversion 2 eine direkte Zuordenbarkeit zu kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen ausserhalb der fünf sanktionierten Strecken ermögliche, enthält diese auch keinen diesbezüglichen "Schuldspruch", welcher den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzen würde. 
 
10.  
Demnach sind keine Gründe gegen eine Publikation der oben aufgeführten Textstellen ersichtlich; insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Wettbewerbskommission und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus