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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.229/2006 /scd 
 
Urteil vom 23. November 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Bischofberger, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter M. Trautvetter, 
Baubehörde Zollikon, Bergstrasse 20, Postfach 280, 8702 Zollikon, 
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung und Ausnahmebewilligungen, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 13. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ plant den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10404 an der Dufourstrasse 8 in Zollikon. Eine erste Baubewilligung hob die Baurekurskommission II des Kantons Zürich auf Rekurs des Nachbars X.________ am 10. September 2002 auf, weil das Vorhaben den Abstand zum öffentlichen Fussweg nordwestlich der Bauparzelle unterschritten hatte. Die Gemeinde verlegte in der Folge den Weg. Desgleichen kassierte die Baurekurskommission am 30. März 2004 eine am 1. September 2003 erteilte Bewilligung für ein weiteres Projekt, da die Baubehörde Zollikon eine Zufahrt über die Freihaltezone ohne die Prüfung von Dispensgründen bewilligt hatte. 
 
Am 30. August 2004 erteilte die Baubehörde Zollikon der Bauherrin erneut eine Baubewilligung, verbunden mit zahlreichen Nebenbestimmungen. Das Projekt sieht seeseitig die Zufahrt von der parallel zur Bahnlinie Zürich-Rapperswil verlaufenden Seefeldstrasse zur unterirdischen Tiefgarage vor. Diese Erschliessung führt über einen der kommunalen Freihaltezone zugewiesenen Streifen von ca. 5 m Breite. Zwei Besucherparkplätze sind bergseitig auf dem höher gelegenen Teil des Baugrundstücks längs der Dufourstrasse angelegt. Zusammen mit dem kommunalen Entscheid eröffnete die Baubehörde eine Ausnahmebewilligung der kantonalen Baudirektion vom 6. Juli 2004 für die Zufahrt von der Seefeldstrasse durch die Freihaltezone zur Tiefgarage. Enthalten in der Baubewilligung war auch die strassenpolizeiliche Bewilligung der Baudirektion für die Zufahrt von der Dufourstrasse zu den beiden Besucherparkplätzen. Für die Erschliessung über die Freihaltezone erteilte sodann am 7. Februar 2005 die kommunale Baubehörde zusätzlich einen Dispens. Gemäss der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 26. Juni 1996 (BZO) liegt das fragliche Grundstück hauptsächlich in der Wohnzone mit mittlerer Dichte (W 2.20/2.30). Der nordwestliche Bereich bei der spitzwinkligen Verzweigung Seefeld-/Dufourstrasse sowie ein Streifen entlang der Seefeldstrasse befinden sich in der Freihaltezone. Die nordwestliche Fassade des projektierten Gebäudes soll auf die Zonengrenze gestellt werden. Entlang der Seefeldstrasse, vor den Liegenschaften der Bauherrin und des Nachbars X.________ bestehen elf Parkfelder der Gemeinde Zollikon. Im dreieckförmigen Spickel zwischen der Verzweigung von Seefeld- und Dufourstrasse verläuft ein Fussweg; abgesehen von Stützmauern befinden sich in der einige hundert Quadratmeter umfassenden Freihaltezone keine Hochbauten. 
 
B. 
Gegen alle vier Verfügungen der kantonalen und der kommunalen Behörden gelangte X.________ an die Baurekurskommission II. Diese vereinigte die Verfahren und wies die Rekurse betreffend die Baubewilligung und die Ausnahmebewilligung der Baudirektion ab; die Rechtsmittel gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung und die kommunale Ausnahmebewilligung schrieb sie als gegenstandslos ab. Diesen Entscheid focht X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2006 abwies. Das Verwaltungsgericht erwog u.a., dass es sich bei der Erschliessung der Tiefgarage über einen in der Freihhaltezone liegenden Streifen um eine sog. "aussen liegende", das Baugebiet vom Nichtbaugebiet abgrenzende Freihaltezone handle. Eine Ausnahmebewilligung für die Inanspruchnahme sei daher nicht durch die Gemeinde, sondern durch die Baudirektion zu prüfen. Diese Instanz habe die Dispensvoraussetzungen zutreffend bejaht. 
 
Eine von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2006 gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurück (Verfahren 1A.49/2006). Es führte aus, dass die Erschliessung durch die Freihaltezone für eine innerhalb der Bauzone gelegene Baute nicht standortgebunden sei. Es fehlten somit die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG. Ob allenfalls die Möglichkeit bestände, die Garagenzufahrt gestützt auf Art. 24c RPG als teilweise Änderung oder massvolle Erweitung der vorbestehenden, gemeindeeigenen Parkfelder zu bewilligen, hätten die kantonalen Behörden bislang nicht geprüft. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess mit Entscheid vom 13. September 2006 die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid der Baurekurskommission II vom 20. September 2005 sowie die Baubewilligung der Baubehörde Zollikon vom 30. August 2004 und die Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 6. Juli 2004 auf und wies die Akten zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Baubehörde Zollikon zurück. Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens auferlegte es zur Hälfte dem Beschwerdeführer und je zu einem Viertel der Baubehörde Zollikon und der privaten Beschwerdegegnerin; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. 
C. 
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich führt X.________ mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Kosten- und Entschädigungspunkt. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein Kostenentscheid im Rahmen eines kantonalen Rückweisungsentscheides über eine Ausnahmebewilliung nach Art. 24 ff. RPG. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass gegen eine Kostenauflage in einem Entscheid, der in Anwendung von Bundesrecht ergangen ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sei. 
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts erging in Anwendung von Art. 24 ff. RPG. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zulässig (Art. 34 Abs. 1 RPG). Zu dem im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbaren Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungsrecht, soweit die Rüge eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanz fällt. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind zudem auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen zu überprüfen sowie auf übrigem kantonalen Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit hingegen dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zu Grunde liegt, steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 128 II 259 E. 1.2 S. 262 mit Hinweisen). 
1.2 Angefochten ist vorliegend jedoch einzig der Kostenentscheid, der sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützt. Ein kantonalrechtlicher Kostenentscheid kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn gleichzeitig die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützende Verfügung in der Hauptsache angefochten wird. Die strittigen prozessualen Nebenfolgen werden diesfalls wegen ihres engen Sachzusammenhanges mit den zu beurteilenden Fragen des Bundesverwaltungsrechts bzw. wegen des Grundsatzes der "Einheit des Prozesses" im verwaltungsgerichtlichen und nicht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren beurteilt (BGE 122 II 274 E. 1b/aa S. 277 f.). 
1.3 Anders verhält es sich, wenn die Hauptsache zwar vom Bundesverwaltungsrecht geregelt wird, vor Bundesgericht aber ausschliesslich der Kostenpunkt beanstandet wird und sich dieser auf kantonales Recht stützt. In solchen Fällen liegt keine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung (Art. 5 VwVG, Art. 97 OG) vor. Die Eingabe ist als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln, sofern die entsprechenden Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 122 II 274 E. 1b/bb S. 278). 
1.4 Der kantonale Kostenentscheid stützt sich ausschliesslich auf das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass dieser Entscheid Bundesrecht vereitele, sondern er rügt lediglich eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Nach dem Gesagten kann der Kostenentscheid einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde erfüllt sind. 
2. 
Nach Art. 87 Abs. 2 OG ist gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Sinne nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so können die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 87 Abs. 3 OG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden. 
2.1 Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Instanzen an untere gelten nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41). 
2.2 Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die Kostenverlegung in einem Rückweisungsentscheid keinen Nachteil rechtlicher Natur zur Folge hat. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Baubehörde Zollikon - unabhängig vom Ausgang - nicht über die verwaltungsgerichtliche Kostenregelung befinden und das Verwaltungsgericht auch im Falle einer allfälligen erneuten Anfechtung nicht auf die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid zurückkommen wird. Indessen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Kostenregelung des angefochtenen Entscheides im Anschluss an einen das Verfahren abschliessenden Entscheid der Baubehörde Zollikon oder allenfalls im Anschluss an ein neues Verwaltungsgerichtsurteil mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht zu ziehen (BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 253 ff.; 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.). 
2.3 Demnach stellt der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid ohne nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Auf die vorliegende Eingabe kann auch als staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3. 
Auf die vorliegende Eingabe kann somit weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde Zollikon, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. November 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: