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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_663/2020  
 
 
Urteil vom 2. November 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Bütler, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Stadtrat, 
Stadthaus, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch das Hochbaudepartement 
der Stadt Zürich, Rechtsdienst, Lindenhofstrasse 19, 
Postfach, 8021 Zürich, 
 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nutzungsplanung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 
3. Kammer, vom 10. September 2020 (VB.2019.00765). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL1015 in Zürich befindet sich eine 47 Aren grosse Magerwiese. Das Grundstück steht im Eigentum der Stadt Zürich. Die Wiese ist im Stadtzürcher Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte aufgenommen (Inventarnummer KSO-33.13). 
Am 20. November 2013 erliess der Stadtrat die kommunale Schutzverordnung "Fluntern" (Amtliche Sammlung der Stadt Zürich [AS] 700.480). Die Verordnung bezweckt insbesondere die ungeschmälerte Erhaltung und Neuschaffung der genannten Wiese als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften (vgl. Ziff. II der Verordnung). Sie trat am 27. Juni 2017 in Kraft. 
Schon am 30. November 2016 hatte der Gemeinderat der Stadt Zürich die Umzonung des Grundstücks Kat.-Nr. FL1015 von der Freihalte- in die Landwirtschaftszone beschlossen. Diese Änderung war von der Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Juli 2017 genehmigt worden. 
 
B.  
Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 30. November 2016 und die Genehmigungsverfügung vom 5. Juli 2017 erhoben A.________ und drei Mitbeteiligte Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. 
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 hiess das Baurekursgericht das Rechtsmittel gut und hob die Umzonung des Grundstücks Kat.-Nr. FL1015 auf. 
Hiergegen erhob die Stadt Zürich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. September 2020 gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts auf und bestätigte den Gemeinderatsbeschluss vom 30. November 2016 sowie die Genehmigungsverfügung vom 5. Juli 2017. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2020 beantragen A.________ und die erwähnten drei weiteren Personen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Grundstück Kat.-Nr. FL1015 in der Freihaltezone zu belassen. 
Der Stadtrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Baudirektion verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 halten die Beschwerdeführer an ihrem Rechtsmittel fest. 
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) liessen sich vernehmen, ohne Anträge in der Sache zu stellen. 
Mit Eingabe vom 24. September 2021 halten die Beschwerdeführer an ihrem Rechtsmittel fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer resp. Bewohner von Liegenschaften in unmittelbarer Nähe des umgezonten Grundstücks Kat.-Nr. FL1015 von der Ortsplanung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht - prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.8; 138 I 171 E. 1.4).  
Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
2.  
Es ist unbestritten, dass vorliegend eine Überprüfung der Nutzungsplanung angezeigt und zulässig war (vgl. dazu Art. 21 Abs. 2 RPG [SR 700]). Streitig ist jedoch, ob die Vorinstanz andere Normen des Bundesrechts verletzt hat, indem sie die gestützt auf die entsprechende Überprüfung beschlossene Umzonung des Grundstücks Kat.-Nr. FL1015 von der Freihalte- in die Landwirtschaftszone bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Wie das Bundesgericht mehrfach entschieden hat, steht den Zürcher Gemeinden aufgrund von § 2 lit. c und §§ 45 ff. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) insbesondere beim Erlass der Ortsplanung ein Gestaltungsspielraum zu; sie sind insoweit grundsätzlich autonom. Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) hat daran nichts geändert (vgl. BGE 136 I 265 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1).  
Der kommunale Nutzungsplan bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Instanz (Art. 26 Abs. 1 RPG; § 89 PBG). Die Genehmigungsinstanz prüft die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit (§ 5 Abs. 1 PBG). Sodann müssen kommunale Planungsakte auf Rekurs oder Beschwerde hin von Bundesrechts wegen mindestens durch eine Rechtsmittelbehörde voll überprüft werden (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG). Doch dürfen weder die kantonale Genehmigungsbehörde noch die Rechtsmittelinstanzen bei Planüberprüfungen ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeinde setzen; vielmehr haben sie es den Gemeinden zu überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen (Art. 2 Abs. 3 RPG). Damit verbleibt der Gemeinde im vorliegenden Fall eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, die durch die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 BV und Art. 85 KV geschützt ist (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1). Auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie können sich dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch andere Beschwerdeführer als die Gemeinde berufen, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann (BGE 143 II 120 E. 7.1; 141 I 36 E. 1.2.4; Urteil 1C_371/2019 vom 25. Februar 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Die kantonale Überprüfung einer kommunalen Ortsplanung muss sachlich vor allem dort zurückhaltend erfolgen, wo es um lokale Angelegenheiten geht; hingegen hat die Überprüfung so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (BGE 127 II 238 E. 3b/aa mit Hinweisen). Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt somit nicht vor, wenn eine planerische Lösung der Gemeinde verworfen wird, die sich aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist oder die den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder unzureichend Rechnung trägt (vgl. Urteil 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.2; Urteil 1P.37/2003 vom 12. September 2003 E. 3.3, in: ZBl 106/2005 S. 167).  
Das Bundesgericht nimmt seinerseits gegenüber dem Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz eine freie Überprüfung vor, soweit es um die Handhabung von Bundesrecht oder kantonalem Verfassungsrecht geht. Es prüft deshalb frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat; bei einer eigentlichen Kognitionsüberschreitung durch die Vorinstanz ist zudem gemäss der Rechtsprechung von Willkür auszugehen (vgl. BGE 136 I 395 E. 2; Urteile 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.2; 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E. 3.4). 
 
4.  
 
4.1. Das Bundesgesetz über die Raumplanung definiert neben den Bauzonen (Art. 15 RPG) Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) und Schutzzonen (Art. 17 RPG).  
Landwirtschaftszonen sollen gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich dienen und entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. In Konkretisierung dieser Regelung sieht § 36 PBG vor, dass als Landwirtschaftszonen nach Bedarf Flächen auszuscheiden sind, welche sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Gemäss § 46 Abs. 3 PBG können namentlich im Siedlungsgebiet ergänzende Landwirtschaftszonen festgesetzt werden. 
Schutzzonen umfassen gemäss Art. 17 RPG Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer (lit. a), besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften (lit. b), bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten und Natur- und Kulturdenkmäler (lit. c) sowie Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen (lit. d). 
 
4.2. Gemäss § 61 Abs. 2 PBG können der Freihaltezone (unter anderem) Flächen zugewiesen werden, welche ein Natur- und Heimatschutzobjekt bewahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Freihaltezonen grundsätzlich Schutz- bzw. Spezialzonen im Sinne von Art. 17 und 18 RPG dar (BGE 118 Ib 503 E. 5b; Urteil 1C_444/2018 vom 3. Juli 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Schutzzonen gelten - abgesehen von der hier nicht interessierenden Ausnahme, dass sie eine Bauzone überlagern - als Nichtbauzonen (BGE 123 II 499 E. 3b/bb).  
 
5.  
 
5.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Satz 1). Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Satz 2). Besonders zu schützen sind gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG namentlich Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Für den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung sorgen nach Art. 18b Abs. 1 NHG die Kantone.  
Bei der Umsetzung dieses bundesrechtlichen Auftrages steht den Kantonen ein erheblicher Ermessensspielraum zu, insbesondere wenn es um die Beurteilung der lokalen Verhältnisse geht (BGE 118 Ib 485 E. 3a; Urteil 1C_56/2014 vom 20. August 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Den Kantonen ist es grundsätzlich namentlich überlassen, mit welchen Instrumenten sie dem in Art. 18b Abs. 1 NHG statuierten Auftrag nachkommen (Urteil 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.3). Art. 17 Abs. 1 lit. d RPG sieht zwar im Grundsatz vor, dass Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen einer Schutzzone zuzuweisen sind (Abs.1); stattdessen kann das kantonale Recht aber auch andere geeignete Massnahmen vorsehen (Abs. 2). Die wichtigsten Massnahmen sind in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) in nicht abschliessender Form ("insbesondere") aufgezählt. Genannt sind in dieser Bestimmung unter anderem Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung der Eigenart und der biologischen Vielfalt von Biotopen. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Im kantonalen Recht ist der Natur- und Heimatschutz in den §§ 203 ff. PBG geregelt. § 203 Abs. 1 PBG nennt die Schutzobjekte. Dazu zählen seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für ihre Erhaltung nötigen Lebensräume (lit. g). Über die Schutzobjekte erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare (§ 203 Abs. 2 PBG). Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 PBG). Diese Pflicht ist gemäss § 1 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV; LS 702.11) namentlich beim Festlegen und Durchführen von Nutzungsplanungen zu beachten.  
Der Natur- und Heimatschutz erfolgt laut § 205 PBG durch Massnahmen des Planungsrechts (lit. a), Verordnung (lit. b), Verfügung (lit. c) oder Vertrag (lit. d). 
 
5.2.2. Auf Verordnungsstufe wird in § 1 KNHV ausgeführt, die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, sei (namentlich) beim Festlegen von Richt- und Nutzungsplanungen zu beachten. Gemäss § 14 KNHV mit der Marginalie "Planungsrechtlicher Schutz" erfolgt der "planungsgerechte Schutz [...] in erster Linie durch Einteilung in Freihaltezonen, Festlegen von Abstandslinien an Waldrändern und Gewässern sowie bau- und zonenrechtliche Regelungen zum Schutze des Baumbestandes". Für den Schutz mittels Einteilung in Freihaltezonen ist gemäss den §§ 45 ff. und § 88 PBG die Gemeinde zuständig.  
Wenn und soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen, sind gemäss § 9 KNHV Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 lit. b, c und d PBG (Verordnung, Verfügung oder Vertrag) anzuordnen. 
 
6.  
Die Magerwiese auf dem streitbetroffenen Grundstück Kat.-Nr. FL1015 ist im Stadtzürcher Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte aufgenommen. Sie bedarf unbestrittenermassen naturschützerischer Hege- und Pflegemassnahmen. 
Wie erwähnt, ist es den Kantonen bundesrechtlich nicht vorgeschrieben, mit welchen Instrumenten sie dem in Art. 18b Abs. 1 NHG statuierten Auftrag nachkommen, Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung zu schützen und zu unterhalten (vorne E. 5.1). Von Bundesrechts wegen ist es den Kantonen und Gemeinden dementsprechend nicht von vornherein verwehrt, ein solches Biotop der Landwirtschaftszone zuzuweisen und zugleich anstelle von planungsrechtlichen Massnahmen andere geeignete Vorkehrungen zu dessen Schutz zu treffen. Namentlich kann gemäss der bundesgesetzlichen Ordnung ein derartiges Biotop der Landwirtschaftszone zugewiesen und zu dessen Schutz eine Schutzverordnung erlassen werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 RPG). 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführer rügen, es seien "verschiedene kantonale Normen wie [...] § 205 Bst. a PBG, § 1 und § 14 KNHV in willkürlicher Weise" nicht angewendet worden. Sie bringen dazu vor, planungsrechtlich müsse der Schutz nach dem kantonalen Recht durch Einteilung in Freihaltezonen erfolgen. Es liege ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor, weil dieser Grundsatz nicht beachtet worden sei.  
 
7.2. Die Vorinstanz erwog, die streitbetroffene Magerwiese bedürfe zu ihrem Schutz als Naturschutzobjekt mehr als lediglich einer planerischen Massnahme. Es seien gemäss § 9 KNHV Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 lit. b, c oder d PBG erforderlich. Unter diesen Umständen folge aus § 204 Abs. 1 PBG die Pflicht der Planungsbehörde, mit ihren nutzungsplanerischen Festlegungen eine taugliche Grundordnung zu schaffen, die mittels einer angemessenen Schutzmassnahme gemäss § 205 lit. b, c oder d PBG zu konkretisieren sei. Im vorliegenden Fall habe der Gemeinderat mit der Umzonung zur Landwirtschaftszone eine zum Schutz der Wiese taugliche Grundordnung geschaffen. Denn die gebotenen Hege- und Pflegemassnahmen seien mit dem Zonenzweck einer (kommunalen) Landwirtschaftszone vereinbar. Die beschlossene Umzonung erscheine unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes, welcher der kommunalen Planungsbehörde aufgrund der Gemeindeautonomie zustehe, als vertretbar.  
 
7.3. Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, ist gemäss dem kantonalen Recht - wie ausgeführt - insbesondere auch bei Richt- und Nutzungsplanungen zu beachten (§ 1 KNHV; vorne E. 5.2.2). Da nach § 9 KNHV Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 lit. b, c und d PBG (erst) anzuordnen sind, wenn und soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen, kann dies offenkundig nur bedeuten, dass der erforderliche Schutz kantonalrechtlich soweit wie möglich mit planungsrechtlichen Massnahmen im Sinne von § 205 lit. a PBG (und Bauvorschriften) sicherzustellen ist.  
Dieser Ordnung wurde, wie im Folgenden ersichtlich wird, vorliegend nicht Rechnung getragen: 
Mit der Umzonung des Grundstücks Kat.-Nr. FL1015 von der Freihalte- in die Landwirtschaftszone wurde eine grundsätzliche Verschlechterung des Schutzes des in Frage stehenden Naturschutzobjektes in Kauf genommen. Von einer solchen prinzipiellen Verschlechterung des Schutzes ist auszugehen, weil nur die Freihaltezone spezifisch für die Bewahrung von Natur- und Heimatschutzobjekten bestimmt ist (vgl. vorne E. 4). Nicht von ungefähr sieht denn auch § 14 KNHV vor, dass der "planungsgerechte Schutz [...] in erster Linie durch Einteilung in Freihaltezonen" erfolge. 
Es mag zwar zutreffen, dass der mit der Umzonung einhergehenden Verschlechterung des Schutzes mit anderen als planungsrechtlichen Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 lit. b, c oder d PBG entgegengewirkt werden kann. Wenn aber das kantonale Recht - wie gesehen - einen Vorrang des Schutzes durch planungsrechtliche Massnahmen (und Bauvorschriften) statuiert, bedürfte es triftiger Gründe, die bisherige zonenrechtliche Zuordnung unter Inkaufnahme einer Verschlechterung des planungsrechtlichen Schutzes aufzugeben. Daran nichts ändern kann der Umstand, dass die Beibehaltung eines Objektes in der Freihaltezone für sich allein unter Umständen (und auch bei der hier interessierenden Magerwiese) noch keinen genügenden Schutz gewährleistet. 
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend unbestrittenermassen keine konkrete landwirtschaftliche Nutzung aufgezeigt, welche auf der Grundlage der neuen Planung realisiert werden soll (vgl. dazu E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Damit fehlt es aber offensichtlich an triftigen Gründen für eine Verschlechterung des planungsrechtlichen Schutzes. 
Bei der in Frage stehenden Umzonung hat die Gemeinde somit - wie die Beschwerdeführer zutreffend geltend machen - kantonales Recht qualifiziert unrichtig, d.h. willkürlich angewendet. Auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, welcher der kommunalen Planungsbehörde zukommt (vgl. E. 3), kann das angefochtene Urteil folglich nicht aufrechterhalten werden. 
 
7.4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Grundstück Kat.-Nr. FL1015 in Zürich ist, in Bestätigung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 18. Oktober 2019, in der Freihaltezone zu belassen. Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Rügen der Beschwerdeführer.  
 
8.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). 
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'480.-- sind der Stadt Zürich aufzuerlegen (vgl. Art. 67 BGG; § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2] in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese hat den Beschwerdeführern sodann für das Verfahren vor der Vorinstanz und für jenes vor Bundesgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 5 BGG; § 17 Abs. 2 lit. a VRG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2020 aufgehoben und der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2019 bestätigt. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'480.-- werden der Stadt Zürich auferlegt. 
 
4.  
Die Stadt Zürich hat die Beschwerdeführer für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Stadt Zürich, der Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: König