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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.110/2004 /dxc 
 
Urteil vom 5. Juli 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Fürsprecher André Seydoux. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 16. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen des seit 1997 hängigen Scheidungsverfahrens schlossen X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) am 25. Februar 2003 eine Teilvereinbarung ab: Neben der Scheidung nach Art. 112 ZGB beantragten sie, das gemeinsame Kind Z.________, geb. 1994, unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen und einigten sich über das Besuchsrecht des Vaters. Mit Urteil vom 26. November 2003 genehmigte der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen diese Vereinbarung und urteilte über die noch strittigen Nebenfolgen der Scheidung: Unter anderem verpflichtete er X.________ zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'280.-- an seine Tochter und von Fr. 1'500.-- (befristet bis April 2010) an Y.________. Zudem wurde Y.________ aus Güterrecht ein Betrag von Fr. 140'500.-- nebst Zins zugesprochen. 
B. 
Gegen dieses Urteil gelangten beide Parteien mit Appellation an den Appellationshof des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 16. März 2004 erhöhte dieser die von X.________ zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge an seine Tochter auf Fr. 2'500.-- und jene an Y.________ auf ebenfalls Fr. 2'500.-- (befristet bis April 2010). Die Güterrechtsforderung setzte er auf Fr. 143'000.-- fest. 
C. 
X.________ erhebt eidgenössische Berufung beim Bundesgericht. Er verlangt die Streichung der Unterhaltsbeiträge an Y.________ und die Reduktion der Entschädigung aus Güterrecht auf Fr. 33'225.--, welche zudem mit den bezahlten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen sei. Ausserdem beantragt er eine neue Aufteilung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten. 
 
Auf eine gegen den nämlichen Entscheid des Appellationshofes eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigem Datum nicht eingetreten (Verfahren 5P.201/2004). 
 
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig im vorliegenden Verfahren ist die Höhe des vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeitrages sowie der Güterrechtsforderung. Es handelt sich damit um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). 
2. 
Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung von Art. 8 ZGB in Zusammenhang mit der Feststellung seines Einkommens als selbstständigerwerbender Tierarzt. 
 
Art. 8 ZGB verleiht einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache frist- und formgerecht anerboten worden sind. Der Beweisführungsanspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 114 II 289 E. 2 S. 290 f.; 123 III 35 E. 2b S. 40). Welche anerbotenen Beweismittel der Appellationshof im vorliegenden Fall nicht abgenommen haben soll, legt der Kläger nicht dar. Vielmehr kritisiert er die Schlussfolgerung, welche der Appellationshof aus den Jahresrechnungen der Tierarztpraxis gezogen hat und damit die Beweiswürdigung. Für Kritik an der Beweiswürdigung ist die Berufung jedoch nicht gegeben (BGE 117 II 609 E. 3c S. 613; 128 III 390 E. 4.3.3b S. 398), so dass insoweit nicht darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Strittig ist weiter der nacheheliche Unterhalt. Im vorliegenden Fall besteht eine Besonderheit darin, dass die Beklagte an der Erbkrankheit Morbus Osler leidet. Gemäss verbindlichen Feststellungen des Appellationshofes (Art. 63 Abs. 2 OG) hat sich die Krankheit bei der Beklagten spätestens im Alter von 24 Jahren und somit vor der Eheschliessung mit Nasenbluten bemerkbar gemacht. Nach der Geburt der Tochter haben sich die Symptome allmählich verstärkt und seit April 1999 ist die Beklagte arbeitsunfähig und zu 100 % IV-Rentnerin. 
3.1 Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt Kriterien auf, die beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, zu berücksichtigen sind: Darunter fallen namentlich die Dauer der Ehe (Ziff. 2), das Alter und die Gesundheit (Ziff. 4) sowie das Einkommen und Vermögen der Ehegatten (Ziff. 5) und der Umfang und die Dauer der noch zu leistenden Betreuung der Kinder (Ziff. 6). Diese Bestimmung konkretisiert die beiden Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte soweit immer möglich für seinen Unterhalt zu sorgen und andererseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den anderen verpflichtet, damit dieser seine, durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte, wirtschaftliche Selbstständigkeit erreichen kann (BGE 127 III 136 E. 2a S. 138 f.). 
3.2 Diesen Grundsätzen ist der Appellationshof - wie bereits der Gerichtspräsident - in seinem einlässlich begründeten Urteil gefolgt. Er hat unter Hinweis auf die Literatur (insbesondere: Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, 2001, N. 05.73; Ingeborg Schwenzer, Praxiskommentar Scheidungsrecht, 2000, N. 55 zu Art. 125 ZGB) angenommen, eine die Erwerbsfähigkeit hindernde und bereits vor der Ehe bestandene Krankheit führe zwar zu einer nachehelichen Solidarität, der Unterhaltsanspruch sei aber insbesondere bei kurzer Ehedauer in zeitlicher und betragsmässiger Hinsicht zu kürzen. Er hat weiter erwogen, die Tatsache der kurzen Ehedauer, der vorehelich bereits bestehenden Krankheit, der Geburt des Kindes, welche zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt habe, aber auch mangels klarer Anhaltspunkte, dass ohne Geburt die Krankheit nicht weiter fortgeschritten wäre, führe zu einer beschränkten nachehelichen Solidarität. Dementsprechend hat er der Beklagten einen befristeten Unterhaltsbeitrag zugesprochen, wobei das Ende der Unterhaltspflicht mit dem Erreichen des 16. Lebensjahrs durch die Tochter zusammenfällt. 
3.3 Unbegründet ist damit der Vorwurf des Klägers, ihm würde die Krankheit der Beklagten voll angerechnet. Vielmehr hat der Appellationshof die Unterhaltspflicht gleich zweifach beschränkt: Einerseits hat er sie zeitlich befristet, obwohl nicht anzunehmen ist, dass die Beklagte nach Wegfall der Rente im Jahr 2010 in der Lage sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und selbst für ihren gebührenden Unterhalt aufzukommen, andererseits hat er die krankheitsbedingten Mehrkosten bereits bei der Bedarfsberechnung der Beklagten nur teilweise angerechnet. Durch die beschränkte Unterhaltspflicht hat der Appellationshof sowohl berücksichtigt, dass die Ehe lediglich von kurzer Dauer war, wie auch, dass die Krankheit bereits vorher bestanden hat. Eine teilweise Unterhaltspflicht ist durch die nacheheliche Solidarität und die Tatsache, dass sich der Krankheitszustand durch die Schwangerschaft zumindest frühzeitig verschlimmert hat, gerechtfertigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass, obwohl die Ehe nur kurz gedauert hat, diese als lebensprägend anzusehen ist, da aus ihr ein Kind hervorgegangen ist. Das Urteil hält damit dem Bundesrecht stand. 
3.4 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass keine Reduktion des Unterhaltsbeitrages auf den Zeitpunkt erfolgt, indem die Tochter der Parteien das 10. Lebensjahr erreicht. Der Appellationshof hat dies mit der nachehelichen Solidarität begründet. Auch in diesem Punkt liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor, zumal der Beklagten die Betreuungspflicht über ihre Tochter obliegt, und ihr eine Erwerbstätigkeit von 80 - 100 %, wie vom Kläger gefordert, wohl auch bei guter Gesundheit nicht zuzumuten wäre. Zudem wurden der Beklagten ihre Invaliditätsrenten im Umfang von insgesamt Fr. 4'530.-- vollumfänglich als Einkommen angerechnet. 
4. 
Schliesslich verlangt der Kläger die Verrechnung von zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen mit der güterrechtlichen Forderung der Beklagten. Gemäss angefochtenem Urteil waren jedoch die geleisteten Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen Entscheid des Appellationshofes vom 21. August 2001 rechtlich geschuldet gewesen. Dass der Kläger darüber hinaus zusätzliche Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, ist nicht dargetan. Eine Verrechnung fällt damit ausser Betracht und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Soweit der Kläger schliesslich noch die Aufhebung der kantonalen Kostenregelung verlangt, fehlt jegliche Begründung dieses Antrages, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
5. 
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Juli 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: