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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 528/01 
 
Urteil vom 3. Juni 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
H.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Peter von Moos, Kasernenplatz 2, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 9. Juli 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 7. März 1997 lehnte die IV-Stelle Bern das Rentengesuch der 1964 geborenen H.________ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, "da unsere Anfragen an Sie von der Post jeweils zurückgekommen sind, ist es uns unmöglich, Ihren Antrag aufgrund der Akten zu beschliessen". Die mit eingeschriebenem Brief an die letzte bekannte Adresse versandte Verfügung gelangte zurück an die Verwaltung, weil die Versicherte schon länger weggezogen war. Mit Verfügung vom 6. März 2000 sprach die IV-Stelle Luzern H.________ unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. April 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Die Verneinung eines Rentenanspruchs vor Anfang April 1997 begründete die IV-Stelle Luzern mit dem Hinweis auf die ablehnende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. März 1997, welche der Versicherten seinerzeit rechtmässig zugestellt worden und in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente bereits ab 1. Januar 1993 beantragt hatte, mit Entscheid vom 9. Juli 2001 ab. 
C. 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zur Neubeurteilung"; eventuell sei ihr die ganze Rente der Invalidenversicherung schon ab 1. Januar 1992 zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle Luzern auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungs- und AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. März 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen die auf Grund des IVG erlassenen Verfügungen der IV-Stellen innert 30 Tagen seit der Zustellung bei der Rekursbehörde Beschwerde erhoben werden. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung nach Art. 81 IVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 AHVG in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. Laut Art. 81 IVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG richtet sich die Fristberechnung nach den Art. 20-24 VwVG. Dementsprechend müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben werden; gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 1 und 2 VwVG). 
2.2 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 95 Erw. 4c mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 65 Erw. 2a mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 6 Erw. 3b mit Hinweis). 
2.3 Nach einem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz darf den Parteien aus mangelhafter bzw. fehlender Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Wird die Verfügung nicht allen Parteien eröffnet, so ist sie deswegen zwar nicht nichtig; aber sie vermag ihre Rechtswirkungen zumindest vorläufig nicht voll zu entfalten, denn der Eröffnungsmangel darf die Rekursmöglichkeiten des übergangenen Adressaten nicht beeinträchtigen. Ein Rechtsmittel ist daher immer noch innerhalb der ordentlichen Frist seit dem Zeitpunkt, in dem von der Verfügung Kenntnis genommen werden kann, möglich. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung wird nach dem Vertrauensgrundsatz erst dann unanfechtbar, wenn dem übergangenen Verfügungsadressaten nach den gesamten Umständen übermässig langes Zuwarten zur Last fällt. Es ist ihm zuzumuten, dafür besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung in Erfahrung zu bringen (BGE 107 Ia 76 Erw. 4a; ZBl 85/1984 S. 426 Erw. 3; Urteil W. vom 23. August 2002, I 227/02). 
3. 
3.1 Die IV-Stelle Luzern verweist in ihrer Vernehmlassung sinngemäss auf die Rechtsprechung BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa. Danach hat, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist (bzw. ohne eine Vertretung zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln), eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Weil die Beschwerdeführerin nie eine Adressänderung gemeldet habe, habe die IV-Stelle Bern die ablehnende Verfügung vom 7. März 1997 an die letzte ihr bekannte Adresse senden dürfen. Von einer fehlerhaften Eröffnung dieser Verfügung könne demnach keine Rede sein. 
3.2 Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Rechtsprechung steht allerdings unter der Voraussetzung, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa in fine). 
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist dieses Erfordernis hier nicht gegeben. Nach der im Dezember 1993 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug teilte die IV-Stelle Bern der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 1994 mit, über ihr Gesuch könne entschieden werden, wenn sämtliche Abklärungen abgeschlossen seien, was "eine gewisse Zeit" in Anspruch nehme. In der Folge ging der Versicherten am 7. März 1995 noch die Aufforderung zu, ihre früheren Arbeitgeber zu nennen und die "Trennungs-/Scheidungskonvention" einzureichen. Davor und danach stellte ihr die IV-Stelle nach der Aktenlage bis im Jahr 1997 keinerlei Mitteilungen mehr zu. Das IV-Abklärungsverfahren wurde offenbar zunächst bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Leistungen des Unfallversicherers formlos sistiert, ohne dass die Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre. Aber auch für den Zeitraum unmittelbar nach der letztinstanzlichen Verneinung eines Anspruchs auf UVG-Leistungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 1996) finden sich in den Unterlagen der IV-Stelle Bern keine an die Beschwerdeführerin gerichtete Schreiben. Aktenkundig ist erst der rentenablehnende Vorbescheid vom 28. Februar 1997, welcher die letzte der Verwaltung gemeldete Adresse der Versicherten trägt und von der Post mit dem Vermerk "Weggezogen - Nachsendefrist abgelaufen" zurückgeschickt wurde. Unter den dargelegten Umständen musste die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin anfangs März 1997 nicht mehr mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" im Sinne der angeführten Rechtsprechung mit der Eröffnung einer Rentenverfügung rechnen, weshalb es ihr nicht zum Vorwurf gereicht, ihren neuen Aufenthaltsort der IV-Stelle Bern nicht gemeldet zu haben. Vielmehr verstiess Letztere angesichts der geschilderten besonderen Gegebenheiten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, als sie - bezeichnenderweise noch vor Ablauf der im Vorbescheid eingeräumten 14-tägigen Vernehmlassungsfrist - die Abweisungsverfügung vom 7. März 1997 an die nunmehr als nicht mehr gültig erkannte Adresse "..." sandte, ohne auch nur die geringsten Anstrengungen zu unternehmen, den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Versicherten in Erfahrung zu bringen. Diesbezügliche Erkundigungen hätten etwa beim (im Rubrum des erwähnten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 1996 als Rechtsvertreter angeführten) Ehemann der Beschwerdeführerin, beim behandelnden Arzt oder bei den involvierten Organen der obligatorischen Unfallversicherung ansetzen können. Nach dem Gesagten wurde die rentenverweigernde Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. März 1997 durch die (fiktive) Zustellung an die frühere Adresse der Versicherten nicht rechtsgültig eröffnet und konnte somit seinerzeit nicht in Rechtskraft erwachsen. 
 
Bei dieser Betrachtungsweise braucht der Frage nach einer allfälligen Vertretung der Beschwerdeführerin im seinerzeitigen Abklärungsverfahren der IV-Stelle Bern durch ihren Ehemann nicht weiter nachgegangen zu werden, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte. 
4. 
Demgegenüber erfuhr die Verwaltungsverfügung vom 7. März 1997 eine rechtsgenügliche Eröffnung, als sie am 25. Januar 1999 zusammen mit den Akten der IV-Stellen Bern und Luzern (erstmals) dem von der Versicherten nunmehr als Rechtsvertreter bevollmächtigten Anwalt zugestellt wurde. Dieser konnte vom Inhalt der fraglichen Verfügung Kenntnis nehmen und die für eine allfällige Anfechtung nötigen rechtlichen Schritte einleiten. Er hat denn auch mit identischen, als Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuche bezeichneten Eingaben an die genannten IV-Stellen vom 4. Februar 1999, also innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 84 Abs. 1 AHVG, mit aller Deutlichkeit begründet, weshalb er mit der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. März 1997 nicht einverstanden sei. Angesichts des somit klar und fristgerecht bekundeten Anfechtungswillens wäre die Verwaltung von Amtes wegen verpflichtet gewesen (BGE 120 V 415 Erw. 3a in fine), die Eingaben vom 4. Februar 1999 an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten oder wenigstens den Anwalt anzufragen, ob die Eingaben als Beschwerde zu behandeln seien, wenn sie die seinerzeit mangelhaft bzw. nicht eröffnete Verfügung nicht antragsgemäss in Wiedererwägung ziehen wollte. Sie wäre hiezu umso eher verpflichtet gewesen, als sie selber mit der mangelhaften Verfügungseröffnung einen unklaren Rechtszustand geschaffen hatte. Die unrichtige Bezeichnung der rechtzeitig erhobenen und hinreichend begründeten Rechtsvorkehr schadet nicht (BGE 122 V 194 f. Erw. 2). 
 
Nach dem Gesagten sind die Akten dem für die Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 1997 zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu überweisen (Art. 89 IVV in Verbindung mit Art. 200 Abs. 4 AHVV; BGE 123 V 182 Erw. 5). 
5. 
Der hier angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Juli 2001 beruht, ebenso wie die darin bestätigte Rentenverfügung der IV-Stelle Luzern vom 6. März 2000, auf der unzutreffenden Annahme, die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. März 1997 sei in Rechtskraft erwachsen. Weil indessen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum ab 1. April 1997 unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, rechtfertigt es sich, den vorinstanzlichen Entscheid und die streitige Verfügung der IV-Stelle Luzern nur insoweit aufzuheben, als darin ein früherer Rentenbeginn verneint wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Juli 2001 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 6. März 2000, soweit sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vor dem 1. April 1997 verneinen, aufgehoben. 
2. 
Die Akten werden an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen, damit es über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. März 1997 entscheide. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
5. 
Die IV-Stelle Luzern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
6. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, den Verwaltungsgerichten der Kantone Luzern und Bern, jeweils Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der IV-Stelle Bern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Juni 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: