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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_132/2007 /len 
 
Urteil vom 26. Juli 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag und Darlehensvertrag; Arbeitszeugnis, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der 
III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen 
vom 5. April 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2003 beim Kreisgericht St. Gallen Klage gegen die Beschwerdegegnerin anhob mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm unter den Titeln Arbeitslohn, Gewinnbeteiligung und Darlehensrückzahlung Fr. 159'926.45 zu bezahlen; 
dass das Kreisgericht die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. August 2005 verpflichtete, dem Beschwerdeführer für ausstehenden Lohn Fr. 34'948.15 zu bezahlen und ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen, und dass es die Klage im Mehrumfang abwies; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen auf eine vom Beschwerdeführer gegen die teilweise Abweisung der Klage erhobene Berufung nicht eintrat, weil er die Einschreibgebühr beim Gericht trotz Nachfristansetzung nicht geleistet habe, und dass dieser Nichteintretensentscheid in Rechtskraft erwuchs; 
dass das Kantonsgericht die Klage am 5. April 2007 auf die von der Beschwerdegegnerin gegen denselben Entscheid des Kreisgerichts erhobene Berufung hin vollumfänglich abwies, soweit damit mehr als die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangt worden war; 
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht am 2./3. Mai 2007 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. April 2007 eine als "Beschwerde/Berufung" bezeichnete Eingabe einreichte (mit gültiger eigenhändiger Unterschrift am 23. Mai 2007 neu eingereicht), in der er erklärt, er sei mit dem Entscheid des Kantonsgerichts nicht einverstanden, und die ursprüngliche Klagforderung von Fr. 159'926.45 geltend macht; 
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer damit die Zusprechung von mehr als Fr. 34'948.15 verlangt, da hinsichtlich der Abweisung der Klage im Mehrumfang durch das Kreisgericht nach den unbestrittenen Darlegungen des Kantonsgerichts eine abgeurteilte Sache vorliegt, nachdem das Kantonsgericht auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung nicht eingetreten ist und der Nichteintretensentscheid in Rechtskraft erwuchs; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass es das Kantonsgericht nach eingehender Beweiswürdigung als erwiesen betrachtete, dass die Parteien in Bezug auf die Auszahlungsweise des Salärs des Beschwerdeführers vereinbart hatten, der Beschwerdeführer könne sich dieses selbst aus den Einnahmen der Snack-Bar beziehen, und dass der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer seines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin sein Salär bezogen hat; 
dass in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2007 mit keinem Wort auf diese Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und nicht dargelegt wird, welche Rechte des Beschwerdeführers das Kantonsgericht verletzt haben soll, womit die Beschwerdeschrift die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden kann; 
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt: 
1. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juli 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: