Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_834/2020  
 
 
Urteil vom 16. Juli 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Verein Swiss Engineering STV UTS ATS, 
2. Swiss Engineering Media AG, 
3. Kömedia AG, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Freudiger, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Kommunikation, Telecomdienste und Post, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel BE. 
 
Gegenstand 
Presseförderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 2. September 2020 (A-4778/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Swiss Engineering STV UTS ATS (ehemals: Schweizerischer Technischer Verband, STV) ist ein gesamtschweizerischer Berufsverband, welcher die Interessen von Ingenieuren, Architekten und Berufsleuten verwandter Ausrichtungen wahrnimmt. Sie ist als Verein organisiert und nicht gewinnorientiert.  
 
A.b. Die Swiss Engineering STV UTS ATS ist Eigentümerin der Swiss Engineering Media AG, die nach ihren Statuten ebenfalls nicht gewinnorientiert ist. Diese bezweckt die Herausgabe sowie den Verlag, Druck und Vertrieb der Medien der Swiss Engineering STV UTS ATS, insbesondere der beiden polytechnischen Fachmagazine "Swiss Engineering STZ" (deutsch) und "Swiss Engineering RTS" (französisch). Es handelt sich dabei um die offiziellen Publikationsorgane der Swiss Engineering STV UTS ATS. Die "Swiss Engineering STZ" erscheint in rund 12'150, die "Swiss Engineering RTS" in etwa 4'100 Exemplaren.  
 
A.c. Zur Optimierung des eigenen Aufwands vergab die Vorgängerin der Swiss Engineering Media AG, die STV-Verlags AG der Ingenieure und Architekten, verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erscheinen der beiden Zeitschriften extern an die Kömedia AG (früher: KünzlerBachmann Medien AG). Verbandsmitglieder der Swiss Engineering STV UTS ATS erhalten die Fachzeitschrift samt Spezialausgaben im Rahmen ihres Mitgliederbeitrags gratis; daneben können die beiden Zeitschriften bei der Kömedia AG abonniert werden.  
 
B.  
 
B.a. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gewährte den Zeitschriften "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering RTS" am 13. Dezember 2012 ab 2013 die indirekte Presseförderung in Form ermässigter Beförderungstarife ("Posttaxenverbilligung"). In den beiden Gesuchen vom 4. Oktober 2010 wurde als Herausgeberin jeweils die Swiss Engineering STV UTS ATS bezeichnet.  
 
B.b. Im Zusammenhang mit einem anderen Genehmigungsverfahren informierte die Kömedia AG das BAKOM über ihre Beziehungen zur Swiss Engineering STV UTS ATS. Nach verschiedenen Abklärungen und einer Verfahrenssistierung verneinte das BAKOM am 5. August 2019 per 31. Dezember 2019 den Anspruch auf indirekte Presseförderung für die Zeitschriften "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering RTS". Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die herausgebende (dritte) Gesellschaft keinen gewinnorientierten Zweck verfolgen dürfe, sondern vielmehr das Ziel haben müsse, eine Zeitung oder Zeitschrift zuhanden der Mitglieder der Organisation zu publizieren, welche sie geschaffen habe und deshalb auch die Kontrolle über sie behalte. Die Kömedia AG, welche weitgehend die Redaktion der "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering RTS" besorge und bei der die Chefredaktion angesiedelt sei, erfülle diese Voraussetzung nicht (mehr).  
 
B.c. Die Swiss Engineering STV UTS ATS, die Swiss Engineering Media AG und die Kömedia AG gelangten hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht, welches ihre Beschwerde am 2. September 2020 abwies: Aus Sinn und Zweck der Posttaxenverbilligung für die Mitgliedschaftspresse ergebe sich - so das Urteil -, dass eine solche nur Sinn mache, wenn der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil ausschliesslich der Publikation des Presseerzeugnisses zugute komme. Die Gewährung der Posttaxenverbilligung an gewinnorientierte Organisationen dienten deren Gewinnerwirtschaftung und -ausschüttung, was nicht im Sinne des Gesetzes liege. Entscheidend sei nicht, ob die Organisation, welche die inhaltliche Verantwortung für das Presseerzeugnis trage, gewinnorientiert sei oder nicht; vielmehr komme es darauf an, ob die Organisation, welche von der Posttaxenverbilligung "tatsächlich" profitiere, ihrerseits gewinnorientiert sei oder nicht.  
 
C.  
Der Verein Swiss Engineering STV UTS ATS, die Swiss Engineering Media AG und die Kömedia AG beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2020 aufzuheben; der Anspruch auf indirekte Presseförderung für die Zeitschriften "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering TS" sei nicht einzustellen und unverändert aufrechtzuerhalten. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache "zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen". Subeventuell sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und der Anspruch auf indirekte Presseförderung für die Zeitschriften "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering RTS" per 31. Dezember desjenigen Jahres einzustellen, in welchem ein den Anspruch auf Weiterausrichtung der Presseförderung abweisendes Urteil rechtskräftig werde, subsubeventuell bis Ende 2020. 
Der Verein Swiss Engineering STV UTS ATS, die Swiss Engineering Media AG und die Kömedia AG machen geltend, die Auslegung, welche zur Bestimmung der nicht gewinnorientierten Organisation auf das Kriterium des "Profitierens" von der Tarifvergünstigung im Rahmen des Versands abstelle, sei falsch. Abzustellen sei auf die Herausgeberstellung und die inhaltliche Verantwortung der Swiss Engineering Media AG; diese sei nicht gewinnorientiert. Sollte diese Ansicht nicht geteilt werden, stelle sich die Frage einer unzulässigen Praxisänderung bzw. einer "Gleichbehandlung im Unrecht". 
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet unter Verweis auf sein Urteil auf weitere Ausführungen. Das BAKOM beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) lässt sich unter Verweis auf die Stellungnahme des BAKOM nicht weiter vernehmen. 
Mit Verfügung vom 2. November 2020 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und 86 Abs. 1 lit. a BGG). Der angefochtene Entscheid fällt nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 83 lit. k BGG (Entscheid betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht), da Art. 16 Abs. 4 lit. a des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG [SR 783.0]) einen Anspruch auf die Zustellungsermässigung einräumt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (2C_316/2015 vom 2. November 2015 E. 1.1). Da auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 100 Abs. 1, 42 und Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an; es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1); dies ist hier nicht der Fall. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2). Das Bundesgericht behandelt im Folgenden nur jene Rügen, welche die Beschwerdeführer den gesetzlichen Anforderungen genügend begründen. Es legt seinem Entscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, da nicht aufgezeigt wird, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar sein soll.  
 
2.  
Die Beschwerdeführer machen in mehrerer Hinsicht geltend, die Vorinstanzen hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Zu Unrecht: 
 
2.1. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit gehabt, sich in das Verfahren einzubringen; sie hätten weitere Beweisanträge stellen können, wenn ihrer Ansicht nach der festgestellte Sachverhalt (noch) keinen Entscheid erlaubte. Es war nicht erforderlich, ihnen vorweg die vorgesehene juristische Argumentation in ihren Details zur Stellungnahme zu unterbreiten; das rechtliche Gehör ist grundsätzlich nur zu Tatsachenfeststellungen zu gewähren. Zufolge des Grundsatzes "iura novit curia" sind die Parteien zu Rechtsfragen praxisgemäss nur im Falle einer überraschenden Rechtsanwendung anzuhören (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 130 III 35 E. 5; Urteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1). Der Sachverhalt sowie die Rechtsfragen waren hier klar; die Beschwerdeführer konnten sich dazu äussern; wenn die Vorinstanzen die Rechtsfragen anders beantwortet haben, als von ihnen erhofft, liegt hierin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.  
 
2.2. Auch soweit die Beschwerdeführer einwenden, die Vorinstanz sei ungenügend auf ihre Ausführungen bezüglich des Vertragsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eingegangen bzw. habe ihre Ausführungen zum Grundsatz der Gleichbehandlung zu wenig berücksichtigt, kann ihnen nicht gefolgt werden: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit ihren Ausführungen, soweit sie entscheidrelevant waren, auseinandergesetzt und sein Urteil hinreichend begründet. Es durfte sich dabei kurz fassen; den Beschwerdeführerinnen war es ohne Weiteres möglich, das Urteil gestützt auf die Begründung im angefochtenen Entscheid sachgemäss anzufechten. Praxisgemäss genügt, dass die Begründung eines Entscheids die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt; es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes Vorbringen einzeln widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2, 184 E. 2.2.1).  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 16 Abs. 4 lit. b PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von "Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung". Die Ermässigung dient dazu - wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG [SR 783.01]) ergibt -, eine vielfältige Mitgliedschafts- und Stiftungspresse zu erhalten (vgl. auch den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Februar 2007 zur Parlamentarischen Initiative "Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten": BBl 2007 1589 ff. [1597, 1600]). Nach Art. 36 Abs. 3 lit. c VPG gelten Zeitungen und Zeitschriften als förderungswürdige Mitgliedschafts- und Stiftungspresse, die von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnentinnen und Abonnenten, ihre Spenderinnen und Spender oder ihre Mitglieder "versendet" werden. Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG vom 29. August 2012 erfasst Art. 36 Abs. 3 lit. c VPG alle Organisationen, die nicht gewinnorientiert sind, und dies unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie konstituiert wurden (S. 21). Gefördert werden sollen in erster Linie kleine Titel der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (vgl. BBl 2007 1589 ff. [1600]). Auch eine Aktiengesellschaft kann nicht gewinnorientiert sein und in den Genuss von Posttaxenermässigungen kommen (Urteil 2C_385/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.3; Erläuterungsbericht S. 21).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht hat in seiner Praxis erwogen, dass als Presseerzeugnisse von "nicht gewinnorientierten Organisationen (Mitgliedschaftspresse) " abonnierte Blätter zu gelten hätten, die eine nicht gewinnorientierte Körperschaft aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Organs ihren Mitgliedern zukommen lasse. Hierzu zählten nicht nur gemeinnützige Organisationen, sondern auch wichtige politische Verbände, Gewerkschaften, Berufs- und Sportverbände. Voraussetzung sei jedoch ein mitgliedschaftsrechtliches Verhältnis zwischen der Körperschaft und den Empfängern des Presseerzeugnisses; dieses könne im Lichte der inzwischen erfolgten Entwicklung der Presselandschaft, in der viele Organisationen nicht mehr in der Lage seien, selber eine eigene Publikation herauszugeben, auch indirekter Natur sein. Es genüge, dass die herausgebende Gesellschaft nicht gewinnorientiert sei und den Zweck verfolge, eine Zeitung oder Zeitschrift für die Mitglieder der ihr angehörenden Organisationen herauszugeben, wobei sie aber die Kontrolle über die Herausgeberin behalten müsse. Es sei zulässig, dass eine Organisation die an ihre Mitglieder gerichtete Publikation nicht selber herausgebe, sondern durch eine dritte Gesellschaft herausgeben lasse, solange diese hierzu diene, nicht gewinnorientiert sei und unter der Kontrolle der sie begründenden Körperschaft stehe (Urteile 2C_546/2009 vom 21. April 2010 E. 5.4 und 2C_385/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.3; Urteil des BVGer A-481/2013 vom 7. November 2013 E. 5.2.1).  
 
3.2.2. Diese Rechtsprechung hat in der Folge eine gesetzgeberische Präzisierung erfahren. In den parlamentarischen Beratungen des neugefassten Postgesetzes wurde kritisiert, dass mit dem Begriff der "Mitgliedschaftspresse" die "Stiftungspresse" nicht mehr gefördert werden könne, da Stiftungen keine Mitglieder hätten. Wolle man die Stiftungspresse weiter unterstützen, müsse man diese Möglichkeit deshalb im Gesetz festschreiben, denn nehme man einzig den Begriff der "Mitgliedschaftspresse", wie das Bundesgericht diese getan habe, seien die Stiftungen "nicht mehr dabei"; der Wortlaut von Art. 16 Abs. 4 PG sei deshalb anzupassen, da als nichtgewinnorientierte Organisationen "sicher auch die Stiftungen" gemeint seien. Das Gesetz wurde in diesem Sinn ergänzt (vgl. AB 2009 S 1149 [Votum Lombardi]; 1150 [Votum Büttiker]; 1152 [Votum Recordon]; AB 2010 N 1474 [Votum Hutter], 1476 [Votum Hochreutener]). Zudem sollten auch Abonnenten von Publikationen von "Nonprofit-Verlagen" zu Tarifverbilligungen führen (AB 2010 S 1035 [Voten Janiak, Leuthard und Bieri]; AB 2010 N 1875 [Voten Hämmerle und Simoneschi-Cortesi]); auch insofern präzisierte der Gesetzgeber zu Handen des Bundesgerichts die Berechtigung für Leistungen der indirekten Presseförderung.  
 
4.  
Wenn die Vorinstanz und das BAKOM davon ausgegangen sind, dass die Auslagerung verschiedener herausgeberischer bzw. verlegerischer Aufgaben an die Beschwerdeführerin 3 vorliegend die Vorgaben der indirekten Presseförderung sprenge, ist dies nicht zu beanstanden: 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin 3 ist eine gewinnorientierte Aktiengesellschaft, die weder vom Beschwerdeführer 1 noch der Beschwerdeführerin 2 kontrolliert wird. Wurde die Beschwerdeführerin 2 dafür geschaffen, die Publikationen des Beschwerdeführers 1, der sie vollumfänglich kontrolliert, an dessen Mitglieder zu besorgen, womit sie die Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur indirekten Mitgliedschaft erfüllt, gilt dies nicht für die beigezogene unabhängig tätige, auf Gewinn ausgerichtete Beschwerdeführerin 3 als spezialisiertes Unternehmen, das sein herausgeberisches und verlegerisches Know-how neben der "Swiss Engineering STZ" und der "Swiss Engineering RTS" auch anderen Zeitungen und Zeitschriften entgeltlich zur Verfügung stellt.  
 
4.2. Zwar kann nicht jede Auslagerung von Aufgaben im Zusammenhang mit Publikationen der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse an gewinnorientierte Dritte (Druckerei, Inserateakquisiteur usw.) zum Verlust der Tarifbegünstigung führen; aus Sinn und Zweck der indirekten Presseförderung - Beitrag der Mitgliedschafts- und Siftungspresse zur Meinungsbildung - ergibt sich jedoch, dass dabei nicht wesentliche inhaltliche Befugnisse an eine gewinnorientierte Organisation abgegeben bzw. ausgelagert werden dürfen. Entgegen der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts kann dabei nicht allein darauf abgestellt werden, wer formell von den ermässigten Posttaxen profitiert, da dies von Zufälligkeiten der Organisation des Vertragsverhältnisses mit dem beigezogenen Dritten abhängt und damit Sinn und Zweck der indirekten Presseförderung (Erhalt einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse bei Zusammenarbeit mit einem Dritten) nicht umfassend Rechnung trägt.  
 
4.3. Der Charakter einer Publikation zugunsten von Abonnenten, Mitgliedern oder Spendern im Rahmen einer nicht gewinnorientierten Mitgliedschafts- oder Stiftungspresse muss - gesamthaft betrachtet - gewahrt bleiben. Entscheidend ist, welche Aufgaben im Zusammenhang mit der Publikation die nichtgewinnorientierte Organisation an einen gewinnorientierten Dritten abtritt bzw. überträgt: Je technischer diese sind und je weniger sie den Inhalt des Produkts beschlagen (Verlegerschaft gegenüber Herausgeberschaft), desto eher ist anzunehmen, dass der Charakter der vom Gesetzgeber als förderungswürdig erachteten - meinungsbildenden und nicht gewinnorientierten - Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gewahrt bleibt.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin 3 ist - wie das BAKOM zu Recht darlegt - eine "rein kommerziell aufgestellte und in Konkurrenz zu anderen Unternehmen" stehende Gesellschaft, deren Geschäftsmodell darauf angelegt ist, sämtliche Teile der verlegerischen Wertschöpfungskette abzudecken. Die Beschwerdeführerin 2 legt zwar über gewisse Interventionsmöglichkeiten die inhaltliche Stossrichtung der Publikationen fest; wichtige verlegerische und herausgeberische Aufgaben nimmt jedoch gestützt auf den Vertrag vom 30. Mai 2006 die gewinnorientierte Beschwerdeführerin 3 als sog. "Verlagsmarketer" für die Beschwerdeführerin 2 wahr: Ihr Geschäftsmodell beinhaltet als "Fullservice"-Dienstleisterin die komplette verlegerische Wertschöpfungskette von Ideenfindung und Konzeption über Redaktion, Gestaltung, Produktion, Akquisition, Vertrieb und Finanzierung der von ihr betreuten Titel.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin 2 bezahlt der Beschwerdeführerin 3 nach dem Vertrag vom 30. Mai 2006 pauschal Fr. 72'000.-- (excl. 7,6% MwSt.) pro Jahr, womit sämtliche Leistungen abgegolten sind (Vertragsziffer 4.5). Dieser kommt zudem der Jahresabo-Ertrag von zirka Fr. 27'000.-- (2006) zugute (Vertragsziffer 4.1). Die Leistungen der Beschwerdeführerin 3 umfassen im Wesentlichen die inhaltliche Gestaltung des redaktionellen Teils der Zeitschriften (Vertragsziffer 2.1); die Ausarbeitung der Produktegestaltung (Vertragsziffer 2.2) und insbesondere die Anstellung des durch sie vorgeschlagenen und von der Beschwerdeführerin 2 bestimmten Chefredaktors in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (Vertragsziffer 2.3). Die Beschwerdeführerin 3 bezeichnet das weitere Redaktionsteam nach Rücksprache mit dem Chefredaktor "nach freiem Ermessen" und ohne Konsultation der Beschwerdeführerin 2; die Beschwerdeführerin 3 schliesst sämtliche Verträge mit diesem Personal in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab (Vertragsziffer 2.3).  
 
5.2.2. Die Beschwerdeführerin 3 ist zudem für Verkauf und Marketing der Anzeigen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verantwortlich (Vertragsziffer 2.4); dasselbe gilt für Druck und Distribution; sie bestimmt die Lieferanten und Lieferbedingungen und schliesst die entsprechenden Verträge wiederum in eigenem Namen ab (Vertragsziffer 2.5); schliesslich ist sie für das Abomarketing, die Abonnentenverwaltung sowie das Abonnementeninkasso auf eigene Rechnung verantwortlich (Vertragsziffer 2.6). Die Beschwerdeführerin 3 trägt sämtliche Redaktionskosten, wobei hierzu alle Kosten gehören, welche im Zusammenhang mit der inhaltlichen Gestaltung des redaktionellen Teils der Zeitschriften anfallen - namentlich auch Arbeitslöhne, Mandats- und Drittautorenhonorare, Bildhonorare usw. (Vertragsziffer 4.2). Sie bestimmt schliesslich auch weitgehend den "Heftumfang" (Vertragsziffer 7.1).  
 
5.2.3. Zwar behält die Beschwerdeführerin 2 sich gewisse Entscheide bei Unstimmigkeiten und Unsicherheiten vor (inhaltliche Konzeption, Verbot gewisser Anzeigen usw.), doch ergibt sich aus dem Vertrag vom 30. Mai 2006, dass sie die Herausgabe ihrer Zeitschriften - insbesondere über die Anstellung des Chefredaktors und des weiteren Redaktionsteams auch inhaltlich - weitgehend in einer Paketlösung an die gewinnorientierte Beschwerdeführerin 3 abgetreten hat. Es kann unter diesen Umständen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Publikation des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 2 dem Bild des Gesetzgebers von Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) entspricht. Die Beschwerdeführerin 3 nimmt nicht nur administrative oder technische Aufgaben im Zusammenhang mit der Produktion der Titel "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering RTS" wahr, sondern zeichnet auch massgeblich für deren Inhalt verantwortlich.  
 
5.3. Die indirekten Förderungsleistungen fliessen mit der Beschwerdeführerin 3 einer gewinnorientierten Gesellschaft zu und schlagen sich in erster Linie in deren Gewinnrechnung nieder. Hieran ändert der Einwand der Beschwerdeführer nichts, dass ohne den reduzierten Zustellungstarif, von dem die "Swiss Engineering STZ" bzw. die "Swiss Engineering RTA" profitierten, die Beschwerdeführerin 2 eine höhere Abgeltung an die Beschwerdeführerin 3 zu leisten hätte, womit auch beim beanstandeten Modell die staatlichen Leistungen der förderungswürdigen Zeitschrift zugute kämen. Es steht damit nicht mehr eine Publikation der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse von (kleineren) nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender zur Diskussion; das System wird vielmehr durch den Beizug eines marktorientierten, auf Gewinn ausgerichteten, im Wettbewerb mit Konkurrenten stehenden Dritten durchbrochen; es kommt dadurch ein wirtschaftliches Element hinzu, das ausserhalb der gesetzlich gewollten Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse liegt.  
 
6.  
Auch der Einwand der Beschwerdeführer, es liege in ihrem Fall eine unzulässige nachträgliche Praxisänderung vor und sie seien im Unrecht gleich zu behandeln wie andere Zeitungen und Zeitschriften, ist unberechtigt:  
 
6.1.  
 
6.1.1. Gesuche um Zustellermässigungen sind schriftlich dem Bundesamt für Kommunikation einzureichen (Art. 37 Abs. 1 VPG). Heisst dieses das Gesuch gut, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf die Zustellermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3 VPG). Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben; wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4 VPG). Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellungsermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden (Art. 37 Abs. 5 VPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen [SuG; SR 616.1]; Art. 37 Abs. 6 VPG).  
 
6.1.2. Das BAKOM hat seine Verfügung vom 13. Dezember 2012 widerrufen, weil es zu neuen Informationen gekommen ist: In den Gesuchen, welche der Anerkennung der Zustellermässigung zugrunde lagen, wurde der Verein "Swiss Engineering STV UTS ATS" als Herausgeber bezeichnet; erst später wurde klar, dass die Beschwerdeführerin 2 die Verlags- und wesentliche Herausgeberarbeiten an die Beschwerdeführerin 3 abgetreten und weitgehend ausgelagert hatte. Das BAKOM hat das Gesuch gestützt auf eine falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsdarstellung geprüft. Es hatte aufgrund der neuen Erkenntnis Anlass, die Förderungsberechtigung der Fachmagazine "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering RTS" zu überprüfen, nach-dem der Verdacht bestand, dass die jeweiligen Selbstdeklarationen nicht der Realität entsprochen haben könnten; die verschiedenen Änderungen bei der Herausgabe der Titel wurden ihm nie angezeigt und von der stichprobenweise Kontrolle (vgl. Art. 37 Abs. 4 VPG) nicht erfasst. Unter diesen Umständen können die Beschwerdeführer heute aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. zu diesem BGE 146 I 105 E. 5.1 - 5.3) nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
6.1.3. Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistungen in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat, was hier - zumindest teilweise - der Fall war. Es bestand aufgrund der geklärten Ausgangslage für das BAKOM keine Veranlassung, die Fachmagazine "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering RTS" weiter als förderungsberechtigt zu anerkennen. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Massnahmen getroffen, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden könnten (Art. 30 Abs. 2 lit. a SuG), wirkt die Anerkennung in erster Linie doch pro futuro. Die Rechtsverletzung war für die Beschwerdeführerinnen erkennbar, zumindest hätten sie das BAKOM im Rahmen ihrer Selbstdeklaration auf den Beizug der Beschwerdeführerin 3 hinweisen und eine Klarstellung veranlassen müssen (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. b SuG). Soweit sie ihren Aufklärungspflichten nach Art. 37 VPG nicht nachgekommen sind, kann schliesslich auch nicht gesagt werden, dass sie keinerlei schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 2 lit. c SuG trifft. Das BAKOM anerkennt, dass den Beschwerdeführern nicht allein zum Vorwurf gemacht werden kann, dass die konkreten Verhältnisse nicht rechtzeitig vollumfänglich offen gelegt worden sind, weshalb es in seiner Verfügung darauf verzichtet hat, Rückforderungsansprüche geltend zu machen; dies ist im Hinblick darauf, dass es bei der Beurteilung der Fördergesuche um einen Akt der Massenverwaltung geht, vertretbar und trägt den Interessen der Beschwerdeführer, soweit schutzwürdig, hinreichend Rechnung.  
 
6.2.  
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht :  
 
6.2.1. Die vorliegend aufgeworfene Frage der Gewinnorientierung bei einer weitgehenden Auslagerung der Verlags- und Herausgeberarbeiten an eine Drittgesellschaft stellte sich in dieser Form neu, womit keine entsprechende bisherige Praxis bestehen konnte, von der das BAKOM abgewichen wäre. Ein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht setzte eine ständige rechtswidrige Praxis voraus (Urteil 2C_94/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.4.5); zusätzlich muss die rechtsanwendende Behörde zu erkennen geben, dass sie auch in Zukunft nicht gedenkt, von ihrer rechtswidrigen Praxis abzuweichen (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6; Urteil 2C_94/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.4.5). Äussert sich die Behörde hierzu nicht, so ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
6.2.2. Das BAKOM erklärt in seiner Stellungnahme ausdrücklich, seine Beurteilung "auch in anderen gleichen oder vergleichbaren Situationen gleich" vornehmen zu wollen. Ihm lägen derzeit indessen keine Hinweise dafür vor, dass bei anderen Anspruchsberechtigten eine vergleichbare Konstellation bestehe; "bei Auftauchen von gegenteiligen Anzeichen", werde es aber "gleich vorgehen wie im vorliegenden Fall". Damit ist aber so oder anders ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausgeschlossen.  
 
7.  
Die Beschwerdeführer beantragen, aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Presseförderung bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem ein die Presseförderung grundsätzlich einstellendes Bundesgerichtsurteil ergehe bzw. rechtskräftig werde, weiter zu gewähren. Dies rechtfertigt sich nicht: Die Beschwerdeführer hatten hinreichend Gelegenheit, sich auf die mögliche bzw. absehbare Änderung bei der Zustellermässigung für ihre Zeitschriften vorzubereiten und nach Lösungen zu suchen. Sie haben im bundesgerichtlichen Verfahren von der aufschiebenden Wirkung profitiert; in der entsprechenden Verfügung vom 2. November 2020 wurden sie auf ihre Erklärung behaftet, diesbezüglich gegebenenfalls zu Unrecht bezogene Gelder dem Bund zurückerstatten zu müssen. Es erübrigen sich unter diesen Umständen weitere Ausführungen zu den Sub- und Subsubeventualbegehren. 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist deshalb abzuweisen.  
 
8.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar