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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1086/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juli 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Ozan Polatli, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1988) stammt aus der Türkei. Er kam am 24. November 1989 mit seinen Angehörigen in die Schweiz, wo das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration) die Familie am 14. März 1994 vorläufig aufnahm. Seit dem 21. Januar 1999 ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. A.________ wurde als Jugendlicher wiederholt straffällig (17. Januar 2002: vier Halbtage Arbeitsleistung wegen Sachbeschädigung; 26. Februar 2004: 160 Stunden Arbeitsleistung unter anderem wegen mehrfachen Raubs, Nötigung, Raufhandels, mehrfachen Tätlichkeiten, Diebstahls und Sachbeschädigung). Auch als Erwachsener musste er wiederholt strafrechtlich belangt werden: Am 7. Mai 2007 verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen Beschimpfung sowie Nichtbefolgens eines polizeilichen Befehls zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.--. Das Strafgericht Basel-Landschaft befand ihn am 11. November 2011 unter anderem des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Raufhandels, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.--. 
 
B.  
 
B.a. Am 6. Februar 2012 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft A.________ und drohte ihm weitere ausländerrecht-liche Sanktionen für den Fall an, dass er erneut straffällig werden oder zu weiteren Klagen Anlass geben sollte. Mit Strafbefehl vom 23. März 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.________ wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungs-mittelgesetz sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zur Leistung von 72 mal 4 Stunden (total 288 Stunden) gemeinnütziger Arbeit. A.________ habe von Anfang Februar 2013 bis zum 3. April 2013 insgesamt mindestens 300 bis 400 Portionen hochwertiges Marihuana verkauft (insgesamt 1,2 bis 1,6 Kilogramm Marihuana). Für seinen Mittäter (und den Kopf der Organisation) habe A.________ Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- erwirtschaftet, während er selber einen Gewinn von einigen hundert Franken gemacht und eine nicht bestimmbare Menge Marihuana für den Eigenkonsum erhalten habe.  
 
B.b. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft lehnte es am 9. Mai 2014 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern; es hielt ihn an, das Land bis zum 30. Juni 2014 zu verlassen: Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Wegweisung von A.________ überwiege trotz einer Anwesenheit von rund 25 Jahren sein privates Interesse, im Land verbleiben zu können. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die bei ihm eingereichte Beschwerde am 13. Januar 2015 ab und bestätigte die Interessenabwägung des Amts für Migration. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft unterstrich in seinem Urteil vom 9. September 2015, dass es A.________ trotz zahlreicher Chancen nicht gelungen sei, sich der Dauer seiner Anwesenheit entsprechend zu integrieren.  
 
C.   
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; allenfalls sei er noch einmal zu verwarnen. Verfahrensrechtlich sei die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. A.________ macht geltend, dass er sich seit über 25 Jahren in der Schweiz aufhalte und seine Heimat kaum mehr kenne. Die Weigerung, seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern, sei unverhältnismässig bzw. trage der positiven Prognose und dem "milden" Urteil im letzten Strafverfahren zu wenig Rechnung. Er arbeite an zwei Orten in Teilzeitpensen und habe nie Sozialhilfeleistungen bezogen. Seine Straffälligkeit habe als eher leicht zu gelten. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Der Rechtsdienst des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft und das Staatssekretariat für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten und am 16. Dezember 2015 ein Zeugnis seines Arbeitgebers nachgereicht. Am 23. Dezember 2015 wies er darauf hin, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 seinen Betäubungsmittelhandel nicht als qualifizierten Fall behandelt habe. Die Migrationsbehörden hätten die durch die Strafbehörden positiv gewürdigten Aspekte stärker gewichten müssen. 
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffent-lich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob und wieweit in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen ist, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf  An-spruchs bewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96 AuG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Auf die Beschwerde ist insofern (Erteilung einer allgemeinen Härtefallbewilligung) nicht einzutreten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer sich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens beruft und diesbezüglich in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend macht (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV). In diesem Fall bildet die Frage, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer war rund anderthalb Jahre alt, als er mit seiner Familie in die Schweiz kam; anschliessend wuchs er als sogenannter Ausländer der zweiten Generation hier auf. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in neueren Entscheiden davon aus, dass nicht alle Einwanderer - unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts - zwangsläufig auch über ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verfügen. Diese Bestimmung schütze indessen auch das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen bzw. der Aussenwelt herzustellen und zu pflegen, weshalb aufenthaltsbeendende Massnahmen gegen Personen der zweiten Generation einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) bildeten und sich im Rahmen einer Interessenabwägung nach dessen Ziffer 2 rechtfertigen müssten (vgl. die Urteile 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5 und 2C_512/2013 vom 17. Februar 2013 E. 3.1; ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff., dort Rz. 14 mit Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit entscheidwe-sentlich - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, die be-reits vor dem Kantonsgericht erhobenen, von diesem jedoch verwor-fenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe die Ausführungen zu seiner Situation unzutreffend gewürdigt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Mit den Darlegungen im an-gefochtenen Entscheid zu seinen bereits dort vorgebrachten Argu-menten setzt er sich verfassungsrechtlich nicht weiterführend auseinander; er stellt sachverhaltsmässig und hinsichtlich der Beweiswürdigung lediglich seine Sicht bzw. Wertung der Dinge jener der Vorinstanz gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern deren tatsächliche Schlussfolgerungen offensichtlich unhaltbar wären. Der rechtlichen Beurteilung ist somit der Sachverhalt (inkl. der Beweiswürdigung) zugrunde zu legen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Nicht zu berücksichtigen ist zudem das vom Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 zu den Akten gegebene Zeugnis seines Arbeitgebers: Es handelt sich dabei um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges neues Element (Art. 99 BGG ["Novenverbot"]; Urteil 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 1.5; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer den mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen Wegweisungsentscheid beanstandet, ist auf seine Eingabe nicht einzugehen, da er nicht dartut, dass und inwiefern dieser besondere verfassungsmässige Rechte verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.). Er behauptet lediglich, eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm nicht zumutbar; er tut diesbezüglich indessen nicht dar, inwiefern ihm dort eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ("real risk") drohen würde (vgl. Art. 2 und 3 EMRK).  
 
3.  
 
3.1. Hinsichtlich der Grundlagen der Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung gibt das kantonale Urteil die Rechtslage zutreffend wieder (Art. 62 lit. b bzw. lit. c sowie Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats Rec (2000) 15 vom 13. September 2000 über den sicheren Aufenthalt von langjährigen Einwanderern bilden kein zwingendes Recht und geben im Wesentlichen lediglich die Kriterien der Interessenabwägung wieder, wie sie der EGMR und das Bundesgericht ihrer Praxis zu Art. 8 EMRK zugrunde legen (vgl. BGE 139 I 16 ff., 31 ff.; 137 II 297 E. 2 - 4; 135 II 377 E. 4; vgl. ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., N. 38 ff. und N. 41 ff. mit weiteren Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Bei der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG gebotenen Interessenabwägung, welche hier einzig umstritten ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; gefordert ist eine sorgfältige Gesamtwürdigung (vgl. die Urteile 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 und 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2). Der Aufenthalt eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land befindet, soll nur mit Zurückhaltung beendet werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]; Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 f. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, straffällig gewordenen Tunesiers).  
 
3.2.2. Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV (Ausschaffungsinitiative) insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - führt. Nach der entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu etwa der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven, Vergehen gegen die sexuelle Integrität sowie Gewaltdelikte, Raubtaten und Einbrüche zählen (vgl. das Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 ["Schönenwerd 2"] mit Hinweisen; BGE 139 I 16 E. 2.2.1), unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Folgen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit des Täters zu beenden, da und soweit er hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3; 2C_224/2015 vom 19. November 2015 E. 3; 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2; 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2; 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer ist als Kleinkind mit seiner Familie in die Schweiz gekommen und hier aufgewachsen. Bereits während der Schul- und Ausbildungszeit stellte er Lehrern wie Behörden massive Probleme, was Ende Mai 2006 dazu führte, dass er definitiv von der Schule verwiesen wurde. In der Folge schloss er keine Berufsausbildung ab, sondern ging punktuell temporären Anstellungen nach. Bereits als Jugendlicher wurde er straffällig, wobei er bei den mehrfachen Raubtaten und Tätlichkeiten, jeweils - so die Jugendanwaltschaft - "mit äusserster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Opfern vorgegangen" ist. In der Folge wurde er als Erwachsener wiederum straffällig: Mit Urteil vom 11. November 2011 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Landschaft zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten; dabei fielen bei den objektiven Tatkomponenten die "nicht geringe Zahl an Delikten" und das hohe "Mass an krimineller Energie" sowie der insgesamt angefallene Deliktsbetrag ins Gewicht; für den Beschwerdeführer sprach, dass er gegenüber den Mittätern eine weniger aktive Rolle gespielt hatte. Bei der Täterkomponente wurde berücksichtigt, dass er bereits jugendstrafrechtlich schwerwiegend straffällig geworden war, wobei es sich bei den 21 verzeichneten Delikten mehrheitlich um Raubtaten und solche gegen das Vermögen sowie gegen Leib und Leben gehandelt habe. Trotz seiner Vorstrafen - so das Strafurteil weiter - sei er nie zu besserer Einsicht gelangt, sondern habe weiter delinquiert; es müsse daher von einer "hartnäckigen Rechtsfeindlichkeit" ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe nicht gezögert, während der laufenden Probezeit und sogar während des hängigen Strafverfahrens weitere Straftaten zu begehen (Hehlerei). Die Handlungen des Beschwerdeführers sprächen für eine grosse Intensität seines verbrecherischen Willens. Zugute hielt ihm das Strafgericht, dass er sich seit Juni 2009 wohlverhalten und zudem Reue und Einsicht gezeigt habe. Das Gericht sprach den Freiheitsentzug deshalb bedingt aus, doch hielt es fest, dass beim Beschwerdeführer nicht "von einer wirklich stabilisierten persönlichen Situation" ausgegangen werden könne.  
 
4.2. Wenn dem Beschwerdeführer im Anschluss hieran seine Aufenthaltsbewilligungen nicht mehr verlängert wurde, ist dies trotz seiner langjährigen Anwesenheit nicht zu beanstanden: Im Jahr 2013 handelte er mit Marihuana, wobei er in diesem Zusammenhang am 23. März 2015 zu total 288 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde. Waren die entsprechenden Delikte nicht von grosser Schwere, ist doch nicht zu verkennen, dass er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz fortlaufend delinquierte und die Rechtsordnung gering achtete. Weder die strafrechtlichen Verfahren noch die ausländerrechtliche Verwarnung vermochten ihn eines Besseren zu belehren. Der Beschwerdeführer hat sämtliche ihm gebotenen Chancen, sich sozial und beruflich in den hiesigen Verhältnissen zu integrieren, nicht zu nutzen gewusst und ist immer wieder in seine alten, negativen Verhaltensmuster verfallen. Alle Ermahnungen, sich korrekt zu verhalten und die hiesigen gesetzlichen Vorgaben zu respektieren, blieben ohne Wirkung. Zwar ist im Strafurteil davon die Rede, dass er Reue und Einsicht gezeigt habe, doch hielt ihn dies nicht davon ab, bereits nicht ganz zwei Jahre danach wiederum straffällig zu werden. Mag die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl vom 23. März 2015 im Resultat auch eine gewisse Milde gezeigt und auf eine positive Entwicklung geschlossen haben, hielt sie doch fest: "Das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht leicht, umso weniger als er die ihm hier angelasteten Delikte innerhalb der vom Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 11. Januar 2011 gesetzten dreijährigen Probezeit begangen hat." Sein Drogenhandel wurde relativ rasch beendet, weil die Polizei den Beschwerdeführer frühzeitig anhielt und nicht weil er zu einer besseren Einsicht gekommen wäre.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer tut nichts dar, was glaubwürdig einen Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. ein tragfähiges Zukunftsprojekt belegt, das derzeit im Hinblick auf seine soziale, berufliche und persönliche Situation die Rückfallgefahr auf ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausländerrechtlich hinzunehmendes Mass reduzieren würde: Er arbeitet nur punktuell und teilzeitlich (offenbar einzelne Stunden pro Woche), ist unverheiratet und hat keine Kinder, deren Interessen allenfalls mitzuberücksichtigen wären. Für seinen Unterhalt kommen offenbar weitgehend seine Eltern auf. Seit März 2013 und bereits zuvor wurde er wegen fehlender Arbeitsbemühungen bzw. Nichtbefolgens von Weisungen arbeitslosenrechtlich jeweils für mehrere Tage in seinen Ansprüchen eingestellt. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die Türkei nur von Ferienaufenthalten her zu kennen, im Rahmen seiner Bewerbungsschreiben hat er jedoch jeweils darauf hingewiesen, mündlich wie schriftlich über sehr gute Kurdischkenntnisse zu verfügen; hieran ändert nichts, dass er diesbezüglich heute versucht, seine entsprechenden Kenntnisse zu relativieren. Er ist mit den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut und - wenn allenfalls auch bloss locker - immer noch mit dieser verbunden; so beantragte er etwa am 29. Juli 2014 ein Rückreisevisum, um wegen eines Todesfalls in der Familie in die Türkei aus- und hernach wieder in die Schweiz einreisen zu können. Als einem jungen, bloss sehr beschränkt in den hiesigen Verhältnissen integrierten Erwachsenen ist es ihm zumutbar, sein Auskommen künftig in seiner Heimat zu finden, nachdem er die ihm hier gebotenen Chancen ungenutzt gelassen hat, woran eine (blosse) weitere Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nichts zu ändern vermöchte. Der Beschwerdeführer behauptet nicht bzw. legt nicht glaubwürdig dar, dass ihn tatsächlich nur noch die Staatsangehörigkeit mit seiner Heimat verbinden würde (vgl. hierzu die Entscheidung des UN-Ausschusses für Menschenrechte  Nystrom gegen Australien Nr. 1557/ 2007 vom 18. August 2011, Ziff. 7.4 ff. bezüglich Art. 12 Abs. 4 Uno-Pakt II [SR 0.103.2]; Urteil 2C_1490/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.3). Dass die wirtschaftlichen Aussichten in der Türkei allenfalls schwieriger sind als in der Schweiz, hätte er bedenken müssen, bevor er wiederholt und trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung hier wieder straffällig wurde (vgl. das Urteile 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.3 in fine; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3 in fine).  
 
4.4. In seiner Heimat lebt zumindest noch eine Grossmutter. Seinen Eltern und seiner Schwester ist es möglich, ihn von der Schweiz aus psychisch wie wirtschaftlich zu unterstützen. Die üblichen familiären Beziehungen unter Erwachsenen können zwischen der Türkei und der Schweiz besuchsweise oder telefonisch bzw. über Internet aufrechterhalten werden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe sich seit der letzten Verurteilung nichts mehr zuschulden kommen lassen, verkennt er, dass ein korrektes Verhalten während des hängigen Verfahrens bei der Interessenabwägung nicht allein ausschlaggebend ist. Ein entsprechendes Wohlverhalten darf ausländerrechtlich erwartet werden; eine erneute (auch geringe) Straffälligkeit erhöht lediglich das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 S. 24; vgl. das Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.2). Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er zu keiner Strafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sei, gibt er die bundesgerichtliche Rechtsprechung unzutreffend wieder: Eine längerfristige Freiheitsstrafe als Widerrufs- bzw. Nichterneuerungsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG liegt bei einer Verurteilung ab einer Strafe von einem Jahr Freiheitsentzug vor und dies unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. das Urteil 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 4 in Präzisierung von BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.); der Richtwert von zwei Jahren gilt seinerseits hinsichtlich der Frage, wann eine aufenthaltsbeendende Massnahme bei kurzer Aufenthaltsdauer zulässig ist, selbst wenn dem Schweizer Gatten oder der Schweizer Gattin nicht oder nur schwer zumutbar erscheint, das Familienleben mit dem Ehepartner im Ausland zu pflegen, worum es hier nicht geht (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148; 135 II 377 E. 4.4; 110 Ib 201 ff. ["Reneja"-Praxis]; Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.1.2). Sollte der Beschwerdeführer künftig wieder über einen Aufenthaltsanspruch verfügen, wird er um eine Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, falls dannzumal davon ausgegangen werden kann, dass er sich in der Heimat bewährt hat und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung bildet (vgl. die Urteile 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 u. 4; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3 - 5).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer ersucht im Falle seines Unterliegens darum, ihm für die kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Kantonsgericht und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft haben dem entsprechenden Antrag jeweils mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht entsprochen (vgl. die Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. März 2015 E. 4 und Art. 93 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich bedürftig zu sein, legt aber nicht dar, inwiefern die Ausführungen der kantonalen Instanzen, dass er diesbezüglich trotz entsprechender Aufforderungen seinen Substantiierungspflichten nicht nachgekommen sei, verfassungswidrig wären; insbesondere setzt er sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mit dem Hinweis der Vorinstanzen auseinander, dass ihm geringere Kosten entstünden, weil er noch bei seinen Eltern lebe, und im Übrigen die fortbestehenden elterlichen Unterhaltspflichten auch den Rechtsschutz umfassten (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Eingabe genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.1).  
 
5.2. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Soweit der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ersucht, kann dem Begehren nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG) : Er verweist diesbezüglich auf die gleichen (ungenügenden) Unterlagen wie im kantonalen Verfahren; seine Bedürftigkeit ist damit nicht rechtsgenügend dargetan. Bei der Festsetzung der Höhe der Kosten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg entschieden wurde, was es ihm ermöglicht hätte, seine Eingabe allenfalls noch zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar