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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_300/2008 /hum 
 
Urteil vom 23. Juni 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kurmann, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand; bedingte Strafen, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. Februar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 16. Dezember 2006, einem Samstag, um ca. 5:30 Uhr fuhr X.________ mit seinem Personenwagen Nissan Primera ziellos in der Region R.________ umher. An unbekannter Stelle manövrierte er den Wagen derart unglücklich, dass er ihn auf einem Erdhügel aufbockte und selber nicht mehr wegfahren konnte. Weil der Akku seines Mobiltelefons leer war, machte sich X.________ zu Fuss auf, um Hilfe zu organisieren. Auf unbekanntem Weg gelangte er zum Wohnort der Familie Z.________, die zunächst die Mutter von X.________ anrief, um alsdann die Polizei zu avisieren. Letztere suchte in der Folge vergeblich nach dem fraglichen Nissan Primera. Dieser war bereits von X.________ und seinen Eltern aufgefunden und abgeholt worden. Als sich die Polizeipatrouille an den Wohnort von X.________ in W.________ begab, fand sie dort den Wagen, nicht aber dessen Halter vor. Am 4. Januar 2007 brachte die Polizei X.________ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Vereitelung der Blutprobe als Motorfahrzeugführer zur Anzeige. Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI Signau behielt sich vor, den Sachverhalt auch unter dem Tatbestand des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu würdigen. 
 
B. 
Mit Urteil vom 7. Februar 2008 stellte das Obergericht des Kantons Bern im Appellationsverfahren die Rechtskraft des Urteils des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VI Signau vom 21. August 2007 fest, soweit als X.________ damit von den Anschuldigungen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs freigesprochen worden war. Im Übrigen verurteilte es ihn wegen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.-- und auferlegte ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. 
 
C. 
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 7. Februar 2008 aufzuheben und ihn vom Vorwurf des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand, qualifiziert begangen, freizusprechen unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an ihn. Eventualiter sei das angefochtene Urteil im Strafpunkt aufzuheben und er zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.-- zu verurteilen unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten an den Staat. 
 
D. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG. Nach seinem Dafürhalten hat das Obergericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt. Bei richtiger Würdigung der vorhandenen Beweise hätte es zum Schluss kommen müssen, dass nicht erwiesen sei, dass er zum fraglichen Zeitpunkt fahrunfähig gewesen sei bzw. eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 Promille oder mehr aufgewiesen habe. Er hätte folglich freigesprochen werden müssen. 
 
1.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). 
 
1.2 Nach der Rechtslage und der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellung der Angetrunkenheit bzw. Fahrunfähigkeit auch auf dem Weg indirekter Beweise, beispielsweise anhand eindeutiger Zeugenaussagen, möglich, wenn es - wie hier - an objektiven Beweismitteln wie einer Blut- oder Atemluftprobe fehlt (siehe Art. 142c VZV, in Kraft seit 1. Januar 2005; BGE 127 IV 172 E. 3 im Zusammenhang mit Art. 138 aVZV; siehe auch BGE 103 IV 48). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Er wirft dem Obergericht aber vor, einen willkürlichen Indizienbeweis zu führen. 
 
1.3 Das Obergericht hat die Frage der Fahrfähig- bzw. Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers eingehend geprüft und dabei insbesondere die Aussagen der Zeugen Z.________ und diejenigen des Beschwerdeführers als auch dessen Vorleben einer sorgfältigen Würdigung unterzogen. Es hat dabei einlässlich begründet, weshalb es die Aussagen der Zeugen zur Angetrunkenheit des Beschwerdeführers als in sich stimmig, klar und nachvollziehbar beurteilte. Beide Zeugen hätten den Beschwerdeführer als distanz- und orientierungslos bezeichnet. Sein Atem habe gemäss deren Schilderungen deutlich nach Alkohol gerochen. Mit lallender bzw. verwaschener Sprache und kaum verständlich habe er ihnen die Telefonnummer seiner Mutter mitgeteilt. Auf der Treppe habe er geschwankt. Abwechslungsweise sei er weinerlich und aggressiv gewesen. Die Symptome und Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers - so das Obergericht - seien von den Zeugen detailliert und übereinstimmend beschrieben worden und erschienen insgesamt als glaubhaft, zumal auch nicht ersichtlich sei, weshalb die Zeugen den Beschwerdeführer zu Unrecht hätten belasten sollen. Ebenso nachvollziehbar hat das Obergericht dargelegt, dass und weshalb es die Aussagen des Beschwerdeführers, der in der fraglichen Nacht keinen Alkohol konsumiert haben und in der Gegend einfach herumgefahren sein will, als wenig glaubhaft eingestuft hat. In seiner Beurteilung hat das Obergericht schliesslich auch das Vorleben des Beschwerdeführers ergänzend berücksichtigt. Aus dem Umstand, dass dieser schon früh und oft im Zusammenhang mit Alkohol strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, hat es darauf geschlossen, dass er ein Alkohol gewohnter Mensch sei. Eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,8 Promille hätte ihn folglich keineswegs so massiv angetrunken wirken lassen, wie es die Zeugen umschrieben hätten. In Würdigung all dieser Umstände sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt vom 16. Dezember 2006 eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Promille aufgewiesen habe (angefochtenes Urteil, S. 11-13). 
 
1.4 Was in der Beschwerde gegen die obergerichtliche Beweiswürdigung eingewendet wird, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, unter teilweise blosser Wiedergabe seiner bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte die eigene Sicht der Dinge vorzutragen und darzulegen, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise - das heisst die Aussagen der Zeugen Z.________, seine eigenen Aussagen sowie sein Vorleben insbesondere im Zusammenhang mit der angenommenen Alkohol- bzw. Trinkgewöhnung - richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Eine solche Kritik ist nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte substantiiert aufzeigen müssen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen und die Beweiswürdigung des Obergerichts (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4). Das hat der Beschwerdeführer nicht getan, und solches ist auch nicht ersichtlich. Auch wenn mit ihm im Übrigen davon ausgegangen würde, dass er sein Trinkverhalten in den letzten Jahren geändert habe und er nicht mehr als trinkgewohnt bezeichnet werden könnte, liesse sich dennoch willkürfrei sagen, er habe während der Autofahrt vom 16. Dezember 2006 eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Promille aufgewiesen. Dies deshalb, weil schon die vom Obergericht ohne Willkür gewürdigten Aussagen der Zeugen Z.________ den Schluss auf eine massive Angetrunkenheit des Beschwerdeführers ohne weiteres erlauben. Die Beschwerde ist unter diesen Umständen als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 47 StGB. Der Umstand, dass die Vorinstanz von einer tieferen Blutalkoholkonzentration ausgehe als die erste Instanz, müsse sich zu seinen Gunsten im Strafmass niederschlagen. Ebenso hätte die Vorinstanz seinem guten automobilistischen Leumund strafmindernd Rechnung tragen müssen. Die zurückgelegte Fahrstrecke, welche im angefochtenen Urteil als nicht unbedeutend bezeichnet werde, dürfe sich schliesslich nicht straferhöhend auswirken, da bereits im erstinstanzlichen Urteil von dieser Fahrstrecke ausgegangen worden sei. Da er keine Vorstrafen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aufweise, sei ihm der bedingte Strafvollzug zu Unrecht verweigert worden. Insgesamt erscheine deshalb eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.-- als angemessen. 
 
2.1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden. Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung vor dem 1. Januar 2007 verübt. Das angefochtene Urteil ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, sofern es für den Täter milder ist. Das Obergericht gelangt zum Schluss, dass sich das neue Recht im zu beurteilenden Fall als das mildere erweise, weil anstelle der nach altem Recht auszufällenden Freiheitsstrafe neurechtlich eine Geldstrafe ausgesprochen werden könne (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 14). Es hat deshalb das neue Recht zur Anwendung gebracht. Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen. 
 
2.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2; BGE 134 IV 17 E. 2.1). 
 
Den Vollzug einer Geldstrafe schiebt das Gericht gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 
 
2.3 Das Obergericht hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände im Rahmen der Tat- und Täterkomponenten unter Verweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil gewürdigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Wie die Erstinstanz hat es ein Strafmass von 60 Tagessätzen dem Verschulden des Beschwerdeführers als angemessen erachtet. Was in der Beschwerde gegen die Strafzumessung vorgebracht wird, überzeugt nicht. So verletzt das ausgefällte Strafmass auch angesichts der gegenüber der Erstinstanz als geringer angenommenen Blutalkoholkonzentration kein Bundesrecht, da nach den willkürfreien Feststellungen des Obergerichts immer noch von einer solchen von mehr als 0,8 Promille auszugehen ist. Die Berufung auf den angeblich ungetrübten automobilistischen Leumund ist sodann mit Blick auf die ergangenen Verurteilungen im SVG-Bereich unbehelflich (vgl. kantonale Akten, S. 29). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Obergericht die zurückgelegte Fahrstrecke stärker als die Erstinstanz zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewichtet haben sollte. 
 
Ebenso wenig ist der Beschwerde Erfolg beschieden, soweit Art. 42 Abs. 1 StGB als verletzt gerügt wird. Das Obergericht hat auch hier - unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil - die wesentlichen Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt und nachvollziehbar gewertet. Eine Ermessensverletzung liegt nicht vor. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Obergericht in Anbetracht der Vorstrafen des Beschwerdeführers, die stets einen Bezug zu Alkohol und/oder dem SVG aufwiesen, zu Recht erwogen hat, dass ihn die bislang milden bzw. bedingt ausgesprochenen Strafen nicht von der Begehung weiterer Delikte haben abhalten können. Unter diesen Umständen hat es von einer ungünstigen Prognose ausgehen und, ohne Bundesrecht zu verletzen, den bedingten Strafvollzug verweigern dürfen. 
 
3. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juni 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill