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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_303/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.________, c/o Luzerner Polizei, Kasimir-Pfyffer-Strasse 26, 6003 Luzern, 
2. B.________, c/o Luzerner Polizei, Kasimir-Pfyffer-Strasse 26, 6003 Luzern, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Hans Jörg Wälti, 
3. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 17. November 2016 (4M 16 19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gemäss Anklage vom 19. August 2014 soll X.________ am 16. Mai 2012 in stark angetrunkenem Zustand mit seinem Personenwagen von Oberrüti in Richtung Inwil gefahren sein und auf Höhe der C.________ AG eine Verkehrskontrolle durchbrochen haben. Dabei habe er die Polizisten A.________ und B.________ in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, infolge einer groben Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, die zwei Polizeibeamten durch Gewalt an einer Amtshandlung gehindert, sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blut- bzw. Atemalkoholprobe oder einer anderen Voruntersuchung entzogen, sich nach einem Unfall pflichtwidrig verhalten und A.________ fahrlässig an Körper oder Gesundheit geschädigt. 
 
B.  
Vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sprach das Kriminalgericht Luzern X.________ am 13. August 2015 frei. Hingegen sprach es ihn schuldig der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der fahrlässigen Körperverletzung, der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Verletzungsfolge. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 8 Monate unbedingt und 14 bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. 
 
C.  
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Emmen erachtete das Kantonsgericht Luzern folgenden Sachverhalt als beweismässig erstellt: X.________ habe zwar sein Fahrzeug bei der Zufahrt auf die für ihn von Weitem erkennbare Polizeikontrolle verlangsamt, kurz davor jedoch bewusst und in steigendem Tempo die Kontrolle durchbrochen, obwohl die beiden Polizisten in seiner Fahrspur gestanden seien und ihn bis zuletzt zum Verlangsamen der Fahrt aufgefordert hätten. Die beiden Polizisten wären ohne reflexartiges Ausweichen zweifelsfrei von der linken Frontecke des Fahrzeugs von X.________ erfasst worden. Die Verkehrskontrolle sei korrekt, sicher und gut organisiert durchgeführt worden, und die Strasse sei für eine solche an der fraglichen Stelle genügend breit. 
Das Kantonsgericht Luzern bestätigte am 17. November 2016 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 8 Monate unbedingt und 16 bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. November 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. 
 
E.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und das Kantonsgericht Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ haben sich nicht vernehmen lassen. X.________ hat keine zusätzlichen Bemerkungen eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdegegnerin 3 stellt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 die Einhaltung der Beschwerdefrist in Frage, indem sie darauf hinweist, dass wenn das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer wie der Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2017 zugestellt worden wäre, dieser seine Beschwerde verspätet eingereicht hätte.  
 
1.2. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 zugestellt. Somit hat er seine Beschwerde vom 6. März 2017 rechtzeitig eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie seines Anspruchs auf ein faires Verfahren. Die Vorinstanz habe zu Unrecht seinen Beweisantrag abgewiesen, mit D.________ denjenigen Autofahrer als Zeugen zu befragen, der im gleichen Zeitpunkt wie er auf der Gegenfahrbahn die polizeiliche Kontrollstelle passiert und den Beschwerdegegner 1 mit dem linken Aussenspiegel seines Fahrzeugs erfasst habe. Der beantragte Zeuge sei im vorliegenden Verfahren nie als solcher befragt worden und habe bei seinen Aussagen folglich nicht unter Wahrheitspflicht gestanden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nie Gelegenheit gehabt, ihm Fragen stellen zu lassen, obschon nicht ausgeschlossen werden könne, dass er allenfalls noch detailliertere Angaben insbesondere zu seinen Wahrnehmungen betreffend die genauen Standorte der beiden Polizisten kurz vor der Kollision seines Fahrzeugs mit dem Beschwerdegegner 1 hätte machen können (Beschwerde, S. 5-10).  
 
2.2. Das Gericht kann, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen, Beweisanträge ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde durch diese nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz weist den Beweisantrag des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, der beantragte Zeuge habe bei seiner bereits erfolgten Befragung nicht sagen können, wo der zweite Polizist gestanden sei, so dass diesbezüglich bei einer erneuten Befragung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien (Urteil, S. 16).  
 
2.4. Die Vorinstanz gelangt anhand einer willkürfreien Beweiswürdigung (vgl. nachfolgend E. 3.3 f.) zur Überzeugung, der wesentliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Sie verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgeht, es würden keine rechtserheblichen neuen Fakten mehr zu Tage gefördert durch die Einvernahme einer Person, die bereits befragt wurde und insbesondere zum Standort des zweiten Polizisten (der Beschwerdegegnerin 2) im Unfallzeitpunkt nichts sagen konnte. Dass der beantragte Zeuge D.________ zu dieser Frage auf einmal mehr Angaben hätte machen können, weil er nun zur Wahrheit verpflichtet gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass D.________ lediglich in seinem eigenen Strafverfahren, mithin als beschuldigte Person befragt wurde und somit sich selbst belastende Aussagen verweigern durfte. Da D.________ jedoch nicht bestritt, einen zweiten Polizisten gesehen zu haben, sondern lediglich angab, nicht zu wissen, wo dieser gestanden habe, da alles sehr schnell gegangen sei, erscheint die vorinstanzliche Annahme nicht unhaltbar, dass seine Aussagen auch nicht anders lauten würden, wenn er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterstünde. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er Aussagen zum Standort der Beschwerdegegnerin 2 zuvor hätte zurückhalten sollen, wenn er grundsätzlich bestätigte, sie unmittelbar vor dem Unfall wahrgenommen zu haben.  
Da sich die Aussage von D.________ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht belastend auswirkt, bedeutet es auch keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, wenn er nie die Gelegenheit hatte, ihm persönlich Fragen zu stellen bzw. stellen zu lassen. 
 
2.5. Mit der Abweisung des fraglichen Beweisantrags verletzt die Vorinstanz somit weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, noch ist darin eine (von diesem auch nicht näher begründete) Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren auszumachen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde, S. 10 ff.).  
 
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (zum Begriff der Willkür: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz nimmt nebst ihrem Verweis auf die als ausführlich, schlüssig und überzeugend erachtete erstinstanzliche Beweiswürdigung zusätzlich selbst eine eingehende und sorgfältige Würdigung der Beweislage vor (vgl. Urteil, S. 13 ff.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, dass nicht nur der Beschwerdegegner 1, sondern auch die Beschwerdegegnerin 2 sich im Tatzeitpunkt auf der Strasse befunden habe (vgl. Beschwerde, S. 8 f. und 11 ff.).  
 
3.4.2. Zur Begründung führt er zunächst aus, das vorinstanzliche Beweisergebnis stehe in Widerspruch zu den Aussagen der Beifahrerin des hinter ihm fahrenden Autos sowie jenen von D.________, die beide lediglich einen Polizisten (den Beschwerdegegner 1) auf der Strasse wahrgenommen hätten.  
In Bezug auf die Aussagen der betreffenden Beifahrerin erwägt die Vorinstanz (Urteil, S. 16), diese stünden nicht in Widerspruch zu den Angaben der anderen Beteiligten bzw. zur Feststellung der ersten Instanz, wonach sich beide Polizisten auf der Fahrbahn des Beschuldigten aufgehalten hätten. Gerade weil die fragliche Zeugin auf dem Beifahrersitz gesessen sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie nicht die gleiche Sicht auf den Bereich nahe der Mittellinie gehabt habe wie die Fahrerin des Autos. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin 2, die sich weiter weg von der Mittellinie befunden habe als der Beschwerdegegner 1, aus Sicht der Beifahrerin durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers verdeckt worden sei. 
Diese Ausführungen sind plausibel und lassen keine Willkür erkennen. Soweit der Beschwerdeführer als undenkbar erachtet, dass man nur eine von zwei sich in naher Distanz zueinander befindenden Personen bemerke, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz ihrerseits eine einleuchtende mögliche Erklärung hierfür liefert. Überdies dürfte es gerade während eines ausserordentlichen Ereignisses wie einem Unfall oder der Durchbrechung einer Polizeikontrolle nicht ungewöhnlich, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar sein, wenn die gesamte Aufmerksamkeit einer Beobachterin auf eine zentral erscheinende Begebenheit bzw. Person konzentriert ist und anderes womöglich unbemerkt bleibt. 
Auch im Fall von D.________ ist - wie die Vorinstanz überzeugend darlegt (Urteil, S. 15) - problemlos vorstellbar, dass er in seinem Schrecken über das Geschehen nur noch denjenigen Polizisten bewusst wahrnahm, den er mit dem linken Aussenspiegel seines Fahrzeugs erfasste, und seine Aufmerksamkeit bezüglich weiterer, sich in der Nähe befindender Personen eingeschränkt war. Ausserdem hat D.________entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht ausgesagt, er habe überhaupt keinen zweiten Polizisten gesehen, sondern vielmehr, er habe zwar einen solchen wahrgenommen, wisse aber nicht, wo er gestanden sei. Auch unter Berücksichtigung seiner Angaben ist der Vorinstanz daher keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich im Tatzeitpunkt ebenfalls auf der Strasse aufgehalten. 
 
3.4.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz stelle zwar zutreffend fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich (aus seiner Fahrtrichtung) nicht auf der Gegenfahrbahn befunden haben könne, da sie sonst von D.________ überfahren worden wäre. Diese Erwägung sei jedoch in sich widersprüchlich, weil die Beschwerdegegnerin 2 auch nicht auf der Fahrbahn des Beschwerdeführers gestanden haben könne, da sie sonst ja von ihm überfahren worden wäre.  
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung befand sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht mitten auf der vom Beschwerdeführer befahrenen Spur und konnte sie sich durch eine Seitwärtsdrehung auf die Mittellinie retten, weshalb sie weder von D.________ noch vom Beschwerdeführer überfahren oder erfasst wurde. Dieses Szenario erscheint plausibel, insbesondere zumal es sich bei der Strasse, auf der die Polizeikontrolle stattfand, nicht um eine schmale Nebenstrasse handelte. So dürfte es ohne Weiteres möglich gewesen sein (wie dies auch die Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Vernehmlassung ausführt), dass sich an der fraglichen Stelle zwei Autos kreuzten und eine sich im nahen Bereich des Mittelstreifens befindende Person dabei von beiden weder über- noch angefahren wurde. Die vorinstanzliche Erwägung ist daher frei von Willkür. 
 
3.4.4. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz von vornherein einfach und stillschweigend den Schluss ziehe, seine Aussagen zur Frage, ob sich im Tatzeitpunkt beide Polizisten auf der Fahrbahn befunden hätten, seien a priori unglaubwürdig, erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz hält bezüglich der Aussagewürdigung fest, dass die erste Instanz sämtliche Aussagen detailliert und korrekt wiedergegeben habe und dass auf deren ausführliche, schlüssige und überzeugende Beweiswürdigung verwiesen werde. Damit übernimmt sie die mehrseitige erstinstanzliche Beweiswürdigung als integralen Bestandteil in ihre eigene Beweiswürdigung und spricht den Aussagen des Beschwerdeführers entgegen seiner Darstellung nicht unbesehen die Glaubhaftigkeit ab.  
 
3.4.5. Im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers rein appellatorisch und beschränken sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge (insbesondere in Form einer Wiedergabe seiner eigenen Aussagen) bzw. eine andere mögliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Damit lässt sich keine Willkür begründen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens verletze Art. 129 StGB (Beschwerde, S. 16 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 17 ff.), es sei beweismässig erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 auf der Fahrbahn des Beschwerdeführers nahe der Mittellinie und die Beschwerdegegnerin 2 hinter ihm, aber nach links versetzt, also weiter in der Fahrbahn des Beschwerdeführers, gestanden seien, als dieser zuerst abbremsend auf die Polizeikontrolle zugefahren sei, ca. zehn Meter vor den Polizisten aber wieder beschleunigt habe. Die beiden Polizisten hätten sich nur durch einen Seitenschritt mit Linksdrehung retten können, um nicht von der linken Frontecke des Wagens des Beschwerdeführers erfasst zu werden. Für beide Polizisten habe in dieser Situation zweifellos eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. So habe die Beschwerdegegnerin 2 denn auch ausgesagt, die Lichter des Fahrzeugs seien direkt auf sie zugekommen. Der Beschwerdegegner 1 sei zwar nahe der Mittellinie gestanden, jedoch näher in Richtung des Beschuldigten, was ihm nach dem Warnruf seiner Kollegin noch weniger Zeit für eine Reaktion gelassen habe. Die Gefährdung sei konkret und akut gewesen und habe sich kausal und direkt aus der Tatsache ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht angehalten habe und zehn Meter vor der Kontrolle sein Fahrzeug wider jegliches Erwarten wieder beschleunigt habe. Damit habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB in Bezug auf beide Polizisten und damit mehrfach erfüllt. Er habe zweifellos gewusst, dass sein Verhalten gefährlich bzw. unmittelbar lebensgefährdend war, weshalb ein direkter Gefährdungsvorsatz zu bejahen sei. Indem der Beschwerdeführer zuerst abgebremst habe, hätten die Polizisten davon ausgehen dürfen, er werde sich ihrer Kontrolle unterziehen. Dass er hingegen nur ca. zehn Meter vor den Polizisten, die in seiner Fahrbahn gestanden seien, wieder beschleunigt habe, müsse als besonders rücksichts- und hemmungslos gewertet werden. Sein offensichtliches Motiv, sich der Kontrolle zu entziehen, stehe dabei in keinem Verhältnis zur Grösse der geschaffenen unmittelbaren Lebensgefahr für zwei Personen. Sein Handeln müsse deshalb als skrupellos angesehen werden.  
 
4.3. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Vorausgesetzt ist dabei eine Gefahr für das Leben; eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Subjektiv ist zudem direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 6B_876/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 245; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (BGE 141 IV 244 E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheides so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b; Urteil 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
4.4. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie ihren rechtlichen Überlegungen einen unzureichend abgeklärten Sachverhalt zugrunde legt. Ihrer Begründung sind in tatsächlicher Hinsicht keine Angaben zur vom Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit zu entnehmen. Ihre Erwägungen lassen keinen Schluss darüber zu, mit welchem Tempo der Beschwerdeführer durch die Polizeikontrolle fuhr. Die Beantwortung der Frage, auf welche Geschwindigkeit er auf einer kurzen Strecke von zehn Metern überhaupt beschleunigt haben konnte, ist jedoch zentral für die Beurteilung, ob sich aus seinem Verhalten direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge für die beiden Polizisten ergab - oder lediglich die naheliegende Gefahr einer (womöglich auch schweren) Körperverletzung. Ohne entsprechende Angaben kann das Bundesgericht die vorinstanzliche Anwendung des einschlägigen Bundesrechts nicht überprüfen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist diesbezüglich unvollständig und genügt den bundesrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt aufzuheben. Die Vorinstanz wird die entsprechende Sachverhaltsfeststellung zu ergänzen bzw. ihre rechtlichen Überlegungen neu zu prüfen haben.  
Gleiches gilt hinsichtlich des direkten Vorsatzes, den die Vorinstanz mit der Begründung bejaht, der Beschwerdeführer habe zweifellos gewusst, dass sein Verhalten gefährlich bzw. unmittelbar lebensgefährdend sei. Mit dieser Begründung bleibt unberücksichtigt, dass Vorsatz nicht nur das Wissen des Täters, sondern auch dessen entsprechenden Willen verlangt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Hierzu sind dem vorinstanzlichen Urteil weder rechtliche Erwägungen zu entnehmen, noch sachverhaltliche Hinweise, die solche überhaupt erst ermöglichen würden. Insbesondere fällt auch in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass eine Angabe zur vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit gänzlich fehlt. Ohne eine solche ist es kaum möglich zu beurteilen, ob diesem ein direkter Lebensgefährdungswille vorzuwerfen ist. Weder die Sachverhaltsfeststellung noch die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz genügen in diesem Punkt den bundesrechtlichen Anforderungen. Diese wird entsprechende Ergänzungen vorzunehmen bzw. ihre rechtliche Würdigung zu überprüfen haben. 
Damit erübrigt es sich, auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Tatbestand von Art. 129 StGB einzugehen. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB mit der Begründung, er habe mit seinem Verhalten die Durchführung der polizeilichen Verkehrskontrolle an und für sich nicht behindert, sondern sei lediglich der polizeilichen Aufforderung nicht nachgekommen, seine Fahrt zu verlangsamen oder sein Fahrzeug anzuhalten. Ausserdem sei dabei zu keinem Zeitpunkt eine physische Einwirkung erfolgt. Demzufolge habe er schon in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt (Beschwerde, S. 27 ff.).  
 
5.2. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder Beamte durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Die Tätlichkeit muss von einer gewissen Intensität sein. Ein tätlicher Angriff liegt auch vor, wenn der Beamte ausweicht, mithin wenn lediglich der Versuch einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vorliegt. Das Ausbleiben körperlicher Auswirkungen ist unerheblich (Urteil 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6; vgl. auch Urteil 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Ob die Begründung der Vorinstanz einer rechtlichen Überprüfung standhielte, kann offen gelassen werden. Infolge der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das Bundesgericht im Falle materieller Rechtmässigkeit eines Entscheids eine (hier: allenfalls) unzutreffende Begründung durch eine eigene, bundesrechtskonforme ersetzen und das angefochtene Urteil mit dieser bestätigen ("Begründungssubstitution", vgl. BGE 133 III 545 E. 2.2; 132 II 257 E. 2.5; je mit Hinweisen). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist dabei Rechnung zu tragen (Urteil 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 10.3.3 mit Hinweis).  
Der Beschwerdeführer hat sein rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Tatbestand nach Art. 285 Ziff. 1 StGB anhand seiner diesbezüglichen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde ausreichend wahrnehmen können und sich insbesondere auch zur Frage einer allfälligen durch ihn erfolgten physischen Einwirkung auf die beiden Polizisten geäussert, indem er eine solche verneint. Einer Begründungssubstitution steht somit nichts entgegen. 
 
5.4. Dass der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 im Tatzeitpunkt im Begriff waren, eine Amtshandlung vorzunehmen, ist auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, macht er doch lediglich geltend, diese nicht behindert zu haben. Obschon der Beschwerdeführer beim Durchfahren der Kontrollstelle niemanden mit seinem Wagen erfasste, ist seine Handlung gestützt auf die obigen Ausführungen (E. 5.2) zumindest als versuchter tätlicher Angriff zu qualifizieren. Indem er direkt auf die zwei sich auf seiner Fahrbahnseite befindenden Polizisten zu fuhr, manifestierte sich eine unmittelbare und auf den Körper zielende Aggression. Da sich die beiden allein dank ihrer schnellen Reaktion aus der Gefahrenzone retten konnten, ohne verletzt zu werden, wies der (versuchte) tätliche Angriff auch die nötige Intensität auf. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfolgte zu Recht. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Begründung.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung beruhe auf einer Verletzung der Art. 30, 31 und 125 StGB, da ein gültiger Strafantrag fehle (Beschwerde, S. 30 ff.).  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 21), gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO sei der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Am 12. Juni 2012 sei der Beschwerdegegner 1 auf dem Polizeiposten U.________ erschienen, um als Auskunftsperson unter anderem im vorliegenden Verfahren befragt zu werden. Dabei habe er erklärt, er beteilige sich als Privatkläger am Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Dies sei vom Polizeibeamten so protokolliert worden. Einem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 1 sei zu entnehmen, dass dieser sich nicht nur als Zivilkläger, sondern auch als Strafkläger konstituiert habe. Gleiches werde im Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 3. August 2012 an die Staatsanwaltschaft bestätigt. Die Voraussetzungen eines gültigen Strafantrags gegen den Beschwerdeführer seien damit erfüllt.  
 
6.3. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen). Weiss die antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, ist aber noch unklar, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist zu laufen und muss die antragsberechtigte Person sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen, will sie nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen (Urteile 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2 und 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweis auf BGE 129 IV 1 E. 3.1 und weiteren Hinweisen). Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten zu verzichten (BGE 115 IV 1 E. 2a; Urteile 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2 und 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
6.4. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie mit der erwähnten Begründung von einem gültig gestellten Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung ausgeht. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdegegner 1 sich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert hat, kann kein gültiger Strafantrag abgeleitet werden (vgl. Urteil 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3). Dies in einem Fall wie dem vorliegenden selbst dann nicht, wenn sich der Beschwerdegegner 1 ausdrücklich nicht nur als Zivil-, sondern auch als Strafkläger konstituiert hat, da das Verfahren hauptsächlich Offizialdelikte betraf und die Konstituierung als Strafkläger sich ohne Weiteres ausschliesslich auf diese beziehen konnte. Ausserdem wird mit der Konstituierung als Strafkläger eine ganz andere Willensäusserung getätigt als bei der Strafantragstellung. Während jemand mit Stellung eines Strafantrags die Strafverfolgung des Täters verlangt, bedeutet die Konstitiuerung als Strafkläger lediglich, dass eine Person sich am Strafverfahren gegen den Täter beteiligen und Verfahrensrechte wahrnehmen will.  
Dem Beschwerdegegner 1 musste als fachkundiger Person bekannt sein, dass die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung einen Strafantrag voraussetzt. Da er um die Notwendigkeit eines Strafantrags wusste, hätte er anstatt lediglich seine Konstituierung als Privatkläger bekannt zu geben, gleichzeitig zusätzlich Strafantrag bezüglich allfälliger Antragsdelikte stellen müssen, deren Verfolgung er wünschte. Dass er sich auf die Mitteilung seiner Konstituierung als Privatkläger beschränkte (und auch das spätere Schreiben seines Anwalts nichts anderes als die Präzisierung enthielt, dass er sich nicht nur als Zivil-, sondern auch als Strafkläger am Verfahren beteiligen wolle), kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass er auf die Strafantragstellung verzichtete (vgl. BGE 115 IV 1 E. 2b). Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung mittels Polizeirapport zur Anzeige gebracht hätte, reichte dies nicht aus, um als gültig gestellter Strafantrag zu gelten (vgl. Urteil 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.4). 
 
6.5. Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 ein, der Beschwerdeführer bringe vor Bundesgericht erstmals vor, dass der Beschwerdegegner 1 auf einen Strafantrag verzichtet habe.  
Unzulässig ist vor Bundesgericht gemäss Art. 99 BGG das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel, soweit nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Abs. 1) sowie die Stellung neuer Begehren (Abs. 2). 
Das Begehren der Verfahrenseinstellung betreffend einfache Körperverletzung infolge fehlenden Strafantrags hat der Beschwerdeführer, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist (vgl. Urteil, S. 21), bereits vor Vorinstanz gestellt. Es ist folglich nicht unzulässig im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG. Die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen seiner Begründung auf neue und damit unzulässige Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zurückgreift, kann offen gelassen werden. Ob gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt von einem rechtsgültigen Strafantrag auszugehen ist oder nicht, ist Rechtsfrage und vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 106 Abs. 1 BGG), weshalb es nicht an die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung gebunden ist. 
 
6.6. Die Beschwerdegegnerin 3 geht mit ihren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 6. Juli 2017, wonach aufgrund verschiedener Schreiben und Formulare aktenmässig erstellt sei, dass der Beschwerdegegner 1 rechtsgültig Strafantrag gestellt habe, über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus. Da das Bundesgericht an diesen grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), lässt sich die entsprechende Argumentation nicht überprüfen.  
 
6.7. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung ist aufzuheben. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt hinsichtlich einer allenfalls erfolgten Strafantragstellung soweit möglich zu ergänzen und anschliessend das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags neu zu begründen oder das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegebenenfalls einzustellen haben.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Bejahung einer groben Verletzung der Verkehrsregeln sei bundesrechtswidrig. Zur Begründung bringt er vor (Beschwerde, S. 40 ff.), dass er weder eine wichtige Verkehrsregel in objektiver Hinsicht schwer verletzt noch dabei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen habe. Zum Einen komme dem Handzeichen zur Verlangsamung der Fahrt im konkreten Fall nicht der Charakter einer objektiv wichtigen Verkehrsregel zu, da es nicht zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer oder zur Minderung einer Gefahrenquelle gedient habe, sondern allein der möglichen Eruierung und polizeilichen Anhaltung eines fehlbaren Fahrzeuglenkers, der in einem Fahrzeug mit Aargauer Kennzeichen ohne gültigen Fahrausweis unterwegs gewesen sein solle. Zum Andern hätten es die beiden Polizisten letztlich ihrem eigenen Verhalten bzw. ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, dass es zu einer Verletzung des Beschwerdegegners 1 gekommen sei. So hätten sie keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, damit Fahrzeuglenker hätten registrieren können, dass eine Verkehrskontrolle durchgeführt werde. Adäquat kausal für die verwirklichte Gefährdung des Beschwerdegegners 1 sei damit nicht die Missachtung von polizeilichen Zeichen gewesen, sondern die Tatsache, dass die Kontrollstelle nicht genügend signalisiert gewesen sei.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen.  
Nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG, welcher der heutigen Fassung von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium hierfür ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
7.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 22 ff.), beim Haltezeichen der beiden Polizisten anlässlich der Verkehrskontrolle handle es sich zweifellos um eine wichtige verkehrsregelnde Anordnung. Diese habe der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise verletzt, indem er zwar zunächst weisungsgemäss abgebremst, dann aber nur gerade zehn Meter vor der Polizeikontrolle wieder beschleunigt habe, obschon beide Polizisten ein Zeichen zur Verlangsamung der Fahrt gegeben hätten. Dieses Verhalten müsse als rücksichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe mit dem Durchbrechen der Polizeikontrolle insbesondere für den entgegenkommenden Autofahrer eine ernstliche Gefahr geschaffen, deren Eintritt als nahe beurteilt werden müsse und im Falle des Eintritts gravierende Folgen hätte haben können. Da dessen Fahrbahn nicht in die Verkehrskontrolle einbezogen gewesen sei, habe dieser das Tempo grundsätzlich nicht verringern müssen und sei mit ca. 50 - 60 km/h gefahren. Aufgrund der Kurve in der Fahrbahn sei er vom Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 auf seine Fahrbahn sprang, komplett überrascht worden, was bei ihm leicht eine gefährliche Reaktion mit Unfallfolge hätte auslösen oder auch zu einer Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen hätte führen können. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten deshalb die nahe Möglichkeit einer konkreten Gefährdung dieses entgegenkommenden Autofahrers geschaffen.  
Die beiden Polizisten seien mit Leuchtweste und Leuchtstab für aus Dietwil herannahende Fahrzeuglenker bereits aus mehreren hundert Metern Entfernung erkennbar gewesen und auch vom Beschwerdeführer gesehen worden, ebenso wie ihre Aufforderung, die Geschwindigkeit zu verringern. Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass die beiden Polizisten sich nur mit einem Sprung in Richtung oder sogar auf die Gegenfahrbahn vor ihm retten können würden und dass sie auf dieser mit dem entgegenkommenden (aufgrund des Abblendlichts trotz Kurve für den Beschwerdeführer bereits erkennbaren) Fahrzeug kollidieren könnten. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen, indem er dies entweder pflichtwidrig nicht in Erwägung gezogen oder aber pflichtwidrig darauf vertraut habe, die ausweichenden Polizisten würden durch das entgegenkommende Fahrzeug nicht gefährdet. 
 
7.4. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ist bundesrechtskonform.  
Die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb das polizeiliche Anhaltesignal keine wichtige Verkehrsregel gewesen sein soll, überzeugt nicht. Es spielt keine Rolle, ob die entsprechende Weisung der Minderung einer Gefahrenquelle bzw. der Sicherung einer Unfallstelle diente oder schlicht der Kontrolle von vorbeifahrenden Fahrzeugen. In jedem Fall diente sie der Sicherung des Verkehrs und der sich im Bereich der Polizeikontrolle aufhaltenden Personen. Gerade in einer derartigen Situation ist entscheidend, dass sich sämtliche Verkehrsteilnehmer an die polizeilichen Weisungen halten, insbesondere zumal bei einer solchen Strassenkontrolle die Strassenverhältnisse verengt sind. 
Auch mit seiner Argumentation, die beiden Polizisten hätten die Unfallfolgen selbst verschuldet, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Seinem Verhalten beim Durchfahren der Polizeikontrolle lag eine bewusste Entscheidung in einem Moment zugrunde, als er die Polizisten längst bemerkt und sogar seine Geschwindigkeit entsprechend gedrosselt hatte. Er wurde also in keiner Weise von der Polizeikontrolle überrascht, weil die anwesenden Polizisten gewisse Vorgaben zur Signalisation oder Sicherung der Kontrollstelle nicht eingehalten hätten. Vielmehr beschloss er bewusst und nachdem er die Polizisten längst gesehen hatte, wieder zu beschleunigen und sich der bevorstehenden Kontrolle zu entziehen. 
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit der Begründung (Beschwerde, S. 42 ff.), der Zweck der Verkehrskontrolle habe nicht darin bestanden, systematisch Fahrzeuge anzuhalten und nach Führerschein und Fahrzeugausweis zu fragen, sondern darin, die Fahrzeuge anzuhalten und zu inspizieren, ob es sich dabei um das gesuchte Fahrzeug handelte. Somit hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 bei ihrer Kontrolltätigkeit auch nicht gezielt nach Anzeichen von Angetrunkenheit bei den Lenkern der kontrollierten Fahrzeuge Ausschau gehalten, sondern gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erst dann eingehende Abklärungen in die Wege geleitet, wenn sich bei der Inspektion der Fahrzeuge weitere "polizeirelevante Massnahmen aufgedrängt" hätten. Der Beschwerdeführer habe deshalb nicht damit rechnen müssen, dass er sich Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit würde unterziehen müssen bzw. dass solche Massnahmen mit Sicherheit angeordnet würden.  
 
8.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 24 f.), beide Polizisten hätten den Beschwerdeführer erkennbar bereits aus mehreren hundert Metern vor der Kontrollstelle zum Verlangsamen der Fahrt aufgefordert, indem sie mit dem Arm den Leuchtstab auf- und abbewegt hätten. Als sich der Beschwerdeführer zehn Meter vor der Kontrollstelle befunden habe, sei er somit immer noch zum Abbremsen verpflichtet gewesen; jedenfalls mache er selbst auch nicht geltend, dass ihm freie Fahrt gewährt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe denn auch glaubhaft ausgesagt, die Verkehrskontrolle sei so geplant gewesen, dass man auf der Höhe jedes Fahrzeugs einen Blick zum offenen Seitenfenster hineingeworfen und das jeweilige Fahrzeug zur näheren Kontrolle auf den Parkplatz eingewiesen hätte, falls ihnen ein auffälliger Geruch wie Alkohol entgegengekommen wäre. Dies setze mindestens ein kurzes Anhalten voraus. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vor seiner Durchfahrt von einem Unfall ausgegangen und habe deshalb nicht mit einer Atemalkoholprobe rechnen müssen, sei als reine Schutzbehauptung einzustufen. Im Übrigen ändere sie nichts daran, dass ihm keine freie Fahrt erteilt worden sei. Vielmehr bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Kontrollsituation als solche wahrgenommen und deshalb zehn Meter vor der Kontrolle beschleunigt habe, um sich dieser bewusst zu entziehen. Immerhin habe er am betreffenden Abend Alkohol konsumiert gehabt und damit rechnen müssen, entsprechend kontrolliert zu werden.  
 
8.3. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (in der bis am 31. Dezember 2012 geltenden ebenso wie in der heutigen Fassung) schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt oder entzieht.  
 
8.4. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer in der gegebenen Situation mit einer Blutalkoholprobe rechnen musste. Dass der eigentliche Zweck der Polizeikontrolle keine allgemeine Fahrausweis- und Fahrzeugkontrolle war, konnte der Beschwerdeführer nicht wissen, als er sich ihr entzog, weshalb seine Argumentation nicht greift, er habe aus diesem Grund nicht mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen. Ausserdem steigt die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle umso mehr, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wenn ein Fahrzeugführer im Rahmen einer Polizeikontrolle eine Verkehrsregelverletzung, wie etwa das Missachten eines polizeilichen Haltezeichens, begeht. Es mag zutreffen, dass auch bei verkehrsregelwidrigem Verhalten nicht automatisch eine Alkoholkontrolle resultiert hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt Art. 91a SVG einen solchen Automatismus auch nicht voraus. Es genügt, dass der Betroffene mit einer Kontrolle zu rechnen hatte. Dies war vorliegend zweifellos der Fall (vgl. Urteile 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2; 6B_190/2013 vom 13. Juni 2013 E. 1.4).  
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG verletzt kein Bundesrecht. 
 
9.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist keine Entschädigung auszurichten, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. November 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler