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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.374/2005 /ggs 
 
Urteil vom 22. November 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
Tele Plus AG in Liquidation, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Fristwiederherstellung, Einziehung, Befangenheit eines Bezirksanwalts, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Beschlüsse 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. September 2004 (Geschäfts-Nr. UG040024) und vom 14. Mai 2005 (Geschäfts-Nr. UK040155). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Zusammenhang mit Ermittlungen in verschiedenen Kantonen anfangs der 90er-Jahre gegen Betreiber von 156er-Telefonnummern mit Botschaften sexuellen Inhalts (sog. Sex-Telefone) wurden auch im Kanton Zürich entsprechende Untersuchungen geführt. Diese richteten sich u.a. gegen die Tele Plus AG und deren Verantwortliche. In diesem Zusammenhang erliess Bezirksanwalt M. Ziegler am 16. Juni 1992 folgende Strafverfügung: 
1. Der Angeschuldigte S.________ ist schuldig 
- der mehrfachen unzüchtigen Veröffentlichung im Sinne von Art. 204 Ziff. 1 und 2 StGB
2. Der Angeschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 4'000.--; 
... 
5. Der Bestrafte wird in Anwendung von Art. 58 StGB ferner verpflichtet, Fr. 2'180'000.-- vom unrechtmässig realisierten Gewinn an die Staatskasse des Kantons Zürich abzuführen. 
6. Von der bei den PTT einstweilen beschlagnahmten Auszahlung des Quotenanteils der betriebenen Telefonnummern (...) wird der Betrag von Fr. 987'800.-- zur Teildeckung der Busse, der Verfahrenskosten und der Gewinnabschöpfung definitiv beschlagnahmt. Die PTT werden verpflichtet, diesen Betrag innert 3 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung der Kasse der Bezirksanwaltschaft ... zu überweisen. 
Die Verantwortlichen der PTT werden ausdrücklich auf Art. 292 StGB aufmerksam gemacht ... 
Den definitiv beschlagnahmten Restbetrag von Fr. 1'200'000.--, der nicht direkt von den Guthaben aus dem Betrieb der vorgenannten Telekiosknummern bei den PTT bezogen wird, wird durch eine Bankgantantie der ... gedeckt und ist in Raten à ... per ... an die Kasse der Bezirksanwaltschaft Zürich zu bezahlen. Sollte eine dieser Raten nicht termingerecht überwiesen werden, so wird der geschuldete Restbetrag sofort fällig." 
Auf Einsprachen wurde verzichtet und die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Dennoch wurden in der Folge von Seiten der Tele Plus AG Fristwiederherstellungsgesuche gestellt und Rekurse erhoben, die aufgrund von Entscheiden des Obergerichts und des Kassationsgerichs des Kantons Zürich vorläufig erfolglos blieben. 
B. 
Aufgrund eines Beschlusses des Kassationsgerichts vom 20. April 2002 hiess das Obergericht am 20. Juni 2002 einen Rekurs der Tele Plus AG in Liquidation gut, hob eine Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen vom 1. September 1999 auf und stellte der Rekurrentin die Frist wieder her, um auf dem Wege der Einsprache gegen den Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft vom 16. Juni 1992 den angeblich nachträglich entdeckten Ablehnungsgrund gegen den ehemaligen Bezirksanwalt Ziegler geltend zu machen. 
 
Daraufhin verfügte der Einzelrichter in Strafsachen am 10. Juli 2002: "In Gutheissung der Einsprache der Tele Plus AG in Liquidation werden Absätze 1 und 2 der Dispositiv-Ziffer 6 des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 ... aufgehoben und die Sache an die Bezirksanwaltschaft zurückgewiesen zur Neubeurteilung der Frage, was mit dem mit Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 1 des Strafbefehls definitiv beschlagnahmten Betrag von Fr. 987'800.-- zu geschehen habe" (Dispositiv-Ziffer 1). Der Einzelrichter führte in materieller Hinsicht insbesondere aus, die verschiedenen von Bezirksanwalt Ziegler mit den Verfahrensgegnern geführten informellen und nicht aktenkundig gemachten Treffen ausserhalb der Amtsräume erweckten zumindest den Anschein der Befangenheit, weshalb der Strafbefehl vom 16. Juni 1992 aufzuheben sei, soweit die Tele Plus AG in Liquidation davon betroffen werde. Weiter hielt der Einzelrichter in formeller Hinsicht am Schluss der Erwägungen fest: "Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid und deshalb nicht beschwerdefähig." Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 ergänzte der Einzelrichter seine Verfügung. 
 
In Folge dieser Entscheide verfügte die Bezirksanwaltschaft am 20. November 2002 erneut und verweigerte wiederum u.a. die Herausgabe des Betrages von Fr. 987'800.--. Daraufhin wies der Einzelrichter in Strafsachen auf Rekurs der Tele Plus AG in Liquidation hin die Bezirksanwaltschaft am 3. Oktober 2003 an, den Betrag von Fr. 987'800.-- (samt Zins) - unter Wahrung der Rechte Dritter - an die Tele Plus AG in Liquidation herauszugeben. In der Folge dieses Entscheides stellte die Staatsanwaltschaft das Ersuchen, ihr die Frist zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde wiederherzustellen. Das Obergericht traf in dieser Hinsicht am 17. April 2004 einen entsprechenden Zwischenentscheid und ordnete an, dass der Staatsanwaltschaft für die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde Frist angesetzt werde. Die schliesslich von der Staatsanwaltschaft gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2003 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (im Verfahren UN040053) ist vorderhand sistiert worden (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 14. Mai 2005, S. 22; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1P.336/2004 vom 28. Oktober 2004 und 1P.546/2003 vom 17. August 2004). 
C. 
Gestützt auf einen Beschluss des Obergerichts vom 18. März 2004 ersuchte der Vertreter und Liquidator der Tele Plus AG in Liquidation am 5. April 2004 um Wiederherstellung der Frist, um gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen vom 10. Juli 2002 zu rekurrieren. Sie hält die Rechtsmittelbelehrung des Einzelrichters nunmehr als falsch, was sich indessen aufgrund der einschlägigen Gesetzestexte nicht habe erkennen lassen. 
 
Die Staatsanwaltschaft erhielt dieses Fristwiederherstellungsgesuch am 29. April 2004 zur Vernehmlassung. Sie nahm am 7. Mai 2004 zum Gesuch Stellung, erachtete ihrerseits die Rechtsmittelbelehrung des Einzelrichters als falsch, erhob gegen die Fristwiederherstellung keine Einwendungen und hielt fest: "Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung ... trifft neben der Tele Plus AG auch die Staatsanwaltschaft... Die Wiederherstellung der Rekursfrist hat schon alleine aus Gründen der Rechts- und Chancengleichheit für beide Parteien zu erfolgen. In diesem Sinne stelle ich Ihnen Antrag." 
 
Mit Beschluss vom 20. September 2004 entschied das Obergericht, dass das Fristwiederherstellungsgesuch der Tele Plus AG in Liquidation als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werde (Dispositiv-Ziff. 1) und dass der Staatsanwaltschaft in Gutheissung ihres Gesuchs die Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 wieder hergestellt werde (Dispositiv-Ziff. 2). Es führte im Wesentlichen aus, dass die Rechtsmittelerwägung des Einzelrichters unzutreffend war, sich dieser Mangel angesichts der konkreten Umstände nicht leicht habe erkennen lassen, die Staatsanwaltschaft darauf erst mit der Zustellung des Fristwiederherstellungsgesuches der Tele Plus AG in Liquidation aufmerksam geworden sei und ihr Ersuchen vom 7. Mai 2004 daher rechtzeitig gestellt worden sei. 
D. 
In der Folge hat die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2004 gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 Rekurs erhoben. Das Obergericht hiess diesen am 14. Mai 2005 gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Einzelrichters in Strafsachen vom 10. Juli 2002 auf und stellte fest, dass Dispositv-Ziffer 6 des Strafbefehls der Bezirksanwaltschaft vom 16. Juni 1992 in Kraft bleibe. Das Obergericht führte als Entgegnung auf die Vorbringen der Tele Plus AG in Liquidation aus, die Fragen könnten offen bleiben, ob die Berufung auf Ablehnungsgründe im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich sei und welches die Tragweite der Neufassung von § 102 des Gerichtsverfassungsgesetzes sei; zusammengefasst ergebe sich vielmehr, dass die angerufenen Beweismittel - entgegen der Auffassung des Einzelrichters gemäss Entscheid vom 10. Juli 2002 - nicht geeignet seien, eine Befangenheit von Bezirksanwalt Ziegler hinsichtlich des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 zu begründen. Damit habe es mit Dispositiv-Ziffer 6 des Strafbefehls sein Bewenden und bleibe der beschlagnahmte Betrag von Fr. 987'800.-- definitiv eingezogen. In Anbetracht dieses Ergebnisses entbehre auch die Verfügung des Einzelrichters vom 3. Oktober 2003 eines Fundaments, mit welcher die Bezirksanwaltschaft angewiesen worden war, den beschlagnahmten Betrag von Fr. 987'800.-- unter Wahrung der Rechte Dritter der Tele Plus AG in Liquidation herauszugeben. 
E. 
Gegen die beiden Beschlüsse des Obergerichts vom 20. September 2004 und 14. Mai 2005 hat die Tele Plus AG in Liquidation beim Bundesgericht am 20. Juni 2005 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie rügt Verletzungen von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie erachtet es als verfassungswidrig, dass der Staatsanwaltschaft die Frist zum Rekurs wiederhergestellt und dass die Befangenheit von Bezirksanwalt Ziegler verneint worden ist. Auf die Begründung im Einzelnen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. 
 
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik sinngemäss an ihren Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde sowohl den Beschluss des Obergerichts vom 20. September 2004 als auch denjenigen vom 14. Mai 2005 an. Mit ersterem ist der Staatsanwaltschaft die Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 wiederhergestellt worden. Dieser selbständig eröffnete Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab und stellt offensichtlich einen Zwischenentscheid dar. Da er nicht die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage gemäss Art. 87 Abs. 1 OG betrifft, musste er nicht sofort angefochten werden. Die Beschwerde kann vielmehr nach Art. 87 Abs. 3 OG zusammen mit derjenigen gegen den Beschluss vom 14. Mai 2005 erhoben werden. Dieser ist ein letztinstanzlicher Endentscheid gemäss Art. 86 Abs. 1 OG, da abschliessend festgestellt wird, dass Dispositiv-Ziffer 6 des Strafbefehls der Bezirksanwaltschaft vom 16. Juni 1992 in Kraft bleibt, die Verfügung des Einzelrichters vom 3. Oktober 2003 als hinfällig bezeichnet und der Betrag von Fr. 987'800.-- als definitiv eingezogen erklärt wird. Somit erweist sich die Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 86 und 87 OG in Bezug auf beide Beschlüsse als zulässig. 
 
Entscheide über die Sicherungseinziehung und die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 58 f. StGB unterliegen grundsätzlich der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP. Da mit der Nichtigkeitsbeschwerde keine Verfassungsrügen erhoben werden können und die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ausschliesslich Verletzungen von Verfassungsrecht geltend macht, ist die vorliegende Beschwerde auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 84 Abs. 2 OG zulässig. 
 
Die Legitimation nach Art. 88 OG ist gegeben, da mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2005 die Herausgabe des Betrages von Fr. 987'800.-- an die Beschwerdeführerin - anders als in den Entscheiden vom 10. Juli 2002 bzw. vom 3. Oktober 2003 - endgültig verweigert wird. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. 
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in einer staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und welche Rechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen. 
2. 
Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. April 2004 hin, ihr die Frist zum Rekurs gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 wiederherzustellen, ersuchte die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Schriftenwechsels ihrerseits um entsprechende Fristwiederherstellung. Das Obergericht hiess das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut, weil die Rechtsmittelerwägung des Einzelrichters unzutreffend gewesen sei, sich dieser Mangel nicht leicht habe feststellen lassen, die Staatsanwalt erst durch das Gesuch der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam geworden sei und dann ihr Gesuch innert Frist gestellt habe. 
 
 
Die Beschwerdeführerin macht in verschiedener Hinsicht geltend, dass dieser Beschluss vor der Verfassung nicht standhalte. 
2.1 Zur Klärung der Sachverhalts- und Rechtslage gilt es vorerst festzuhalten, welche Elemente im vorliegenden Fall unbestritten sind. 
 
Die Verfügung des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 - mit der die Sache an die Bezirksanwaltschaft zur Neubeurteilung der Frage, was mit dem beschlagnahmten Betrag von Fr. 987'800.-- zu geschehen habe, zurückgewiesen wurde - enthielt keine förmliche Rechtsmittelbelehrung. Der Einzelrichter fügte in den Erwägungen an, dass sein Entscheid einen Zwischenentscheid darstelle und deshalb nicht beschwerdefähig sei. 
 
Diese Rechtsauffassung hat das Obergericht im angefochtenen Beschluss vom 20. September 2004 als unrichtig bezeichnet. Es führte aus, dass die Parteien zu Unrecht im Glauben gelassen worden seien, es werde noch ein Endentscheid ergehen, gegen welchen rechtsmittelweise auch der Entscheid des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 noch angefochten werden könnte. Als zulässiges Rechtsmittel sei vielmehr der Rekurs als vollkommenes Rechtsmittel zu betrachten. Davon sei auch die Verwaltungskommission des Obergerichts in ihrem Entscheid vom 3. September 2003 ausgegangen. - Die Beschwerdeführerin zieht diese Erwägungen zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung und zum tatsächlich zulässigen Rechtsmittel für die Anfechtung des Entscheides vom 10. Juli 2002 nicht in Frage. Sie selber ist in ihrem Fristwiederherstellungsgesuch davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Entscheides vom 10. Juli 2002 unzutreffend war. 
 
Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eigenen Angaben von der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 10. Juli 2002 erst durch den Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2004 Kenntnis erhalten. Ob sie die Fehlerhaftigkeit indes schon gestützt auf den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 3. September 2003 oder den Entscheid des Einzelrichters vom 3. Oktober 2003 hätte erkennen können, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend und kann offen bleiben. 
 
Aufgrund des angefochtenen Beschlusses vom 20. September 2004 und angesichts der Umstände ist anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft vom Entscheid des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 schon längere Zeit tatsächlich Kenntnis hatte, bevor sie ihr Fristwiederherstellungsgesuch stellte. Der Entscheid des Einzelrichters vom 3. Oktober 2003 ist der Staatsanwaltschaft am 17. November 2003 zugegangen; da sie nicht über die Akten verfügte, hat sie erst mit einer Eingabe vom 27. Februar 2004 Anstrengungen zur Anfechtung unternommen (Beschluss des Obergerichts vom 17. April 2004); dieses Rekursverfahren ist, wie dargelegt, sistiert. 
 
Der Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2004 ist der Staatsanwaltschaft als Rekursgegnerin tatsächlich zugestellt worden; die Beschwerdeführerin nennt als Datum des Empfangs den 23. März 2004, was im angefochtenen Fristwiederherstellungsentscheid und in den Vernehmlassungen zuhanden des Bundesgerichts nicht in Frage gestellt wird. Ob und wann die Staatsanwaltschaft, die nicht als Partei am Verfahren teilnahm, vom Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 3. September 2003 Kenntnis erhalten hat, lässt sich, soweit ersichtlich, den Akten nicht entnehmen. 
2.2 Nach § 188 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG) sind der Berufung, dem Rekurs oder der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegende Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Wie das Obergericht ausführt, darf aus dem Fehlen bzw. einer fehlerhaften Rechtmittelbelehrung den Parteien kein Rechtsnachteil entstehen und stellen solche Umstände in der Regel einen Wiederherstellungsgrund dar. Nicht wiederherzustellen ist eine Rechtsmittelfrist dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich unrichtig ist oder wenn eine Partei deren Unrichtigkeit kannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Ein Gesuch um Fristwiederherstellung ist unbestrittenermassen innert zehn Tagen seit Wegfalls des Hindernisses gemäss § 199 Abs. 3 GVG zu stellen. 
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt vorerst, dass das Ersuchen der Staatsanwaltschaft unzureichend begründet war und dass das Obergericht in unzulässiger Weise Akten beigezogen habe. Beide Vorbringen erweisen sich von vornherein als unbegründet. 
 
Die Staatsanwaltschaft hat am 7. Mai 2004 ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung des Entscheides des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 gestellt. Dieses Ersuchen erging im Rahmen einer Vernehmlassung zu einem entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführerin. Die Staatsanwaltschaft übernahm dabei offensichtlich die Argumentation der Beschwerdeführerin und brauchte, da sie nunmehr auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam geworden sein soll und diese anerkannte, deren Rechtsauffassung nichts beizufügen, wie das Obergericht treffend ausführte (angefochtener Beschluss vom 20. September 2004 S. 4 f.). Für den vorliegenden Sachzusammenhang ist indessen entscheidend, dass die Beschwerdeführerin keine Rechtssätze oder Verfassungsrechte nennt, welche im Zusammenhang mit der Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs der Staatsanwaltschaft verletzt sein sollen. Damit genügt sie den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
Als Verletzung des rechtlichen Gehörs macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, das Obergericht habe von sich aus Akten beigezogen, zu denen sie nicht habe Stellung nehmen können; sie bezieht sich hierfür u.a. auf einen Entscheid des Obergerichts vom 17. April 2004. In diesem Verfahren war die Beschwerdeführerin selber als Beschwerdegegnerin Partei und hatte daher davon Kenntnis. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selber sich nicht darauf berufen hatte, bedeutet nicht, dass sich das Obergericht nicht auf einen früheren, in den Akten liegenden Entscheid beziehen dürfte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher geradezu als mutwillig. Dem kann angefügt werden, dass der Entscheid des Obergerichts vom 17. April 2004 für den vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung ist. Er enthält zwar einen klaren Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der umstrittenen Rechtsmittelbelehrung, ist indessen erst am 29. April 2004 und damit einen Tag nach der Zustellung des Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdeführerin am 28. April 2004 eröffnet worden und somit, da der angefochtene Beschluss auf die Kenntnisnahme des Ersuchens der Beschwerdeführerin abstellt, hinsichtlich der einzuhaltenden Frist belanglos (angefochtener Beschluss vom 20. September 2004 S. 13). 
2.4 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund verschiedener Entscheide schon in einem früheren Zeitpunkt als dem Vernehmlassungsverfahren zu ihrem eigenen Gesuch von der Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung Kenntnis gehabt bzw. hätte schon in einem früheren Zeitpunkt an deren Richtigkeit zweifeln müssen. Die Annahme des Obergerichts sei unhaltbar, diese Entscheidungen hätten die Fehlerhaftigkeit nicht schon klar zum Ausdruck gebracht. Es stehe nicht im Belieben einer Partei, wann das Fristwiederherstellungsgesuch gestellt werde. Es sei nicht erforderlich, dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch eine zutreffende ersetzt werde. Das Fristwiederherstellungsgesuch müsse vielmehr schon gestellt werden, wenn die Fehlerhaftigkeit hätte bemerkt werden müssen. Dies sei bereits im März 2004 anzunehmen, weshalb es unhaltbar sei, das erst im Mai 2005 gestellte Fristwiederherstellungsgesuch der Staatsanwaltschaft als rechtzeitig zu bezeichnen und gutzuheissen. 
2.5 Vorerst ist zu prüfen, welche Aussagen in vorangegangenen Entscheiden Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 hätten erwecken können bzw. hätten erwecken müssen. Sowohl der angefochtene Beschluss wie auch die Beschwerdeführerin beziehen sich insbesondere auf die folgenden Entscheide. 
 
Die Verwaltungskommission des Obergerichts führte in ihrem Entscheid vom 3. September 2003 u.a. aus: "Es ist festzustellen, dass die Rekursanträge (der Beschwerdeführerin) ... bereits gegen die Verfügung vom 10. Juli 2002 erhoben werden konnten... Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, gegen diesen - nach ihrer Auffassung - unrichtigen Entscheid Rekurs zu erheben... Der Beschwerdeführerin (stand) der Rekurs mit Zustellung der ersten Verfügung vom 10. Juli 2002 hinsichtlich des von ihr gestellten und abgelehnten Antrags ... offen" (S. 6). 
 
Im Entscheid vom 3. Oktober 2003 verwies der Einzelrichter in der Sachverhaltsdarstellung auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 3. September 2003 und vermerkte, dass "der Beschwerdeführerin der Rekurs mit der Zustellung der ersten Verfügung am 10. Juli 2002 hinsichtlich ... offen gestanden habe" (S. 13). 
 
Das Obergericht hielt in seinem Entscheid vom 18. März 2004 fest: "Die Verwaltungskommission des Obergerichts ... hat in ihrem Entscheid vom 3. September 2003 darauf hingewiesen, dass die Rekurrentin die ... erwähnten Rekursanträge bereits gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 hätte erheben können. ... Die Rekurrentin habe es unterlassen, gegen diesen - ihrer Auffassung nach - unrichtigen Entscheid Rekurs zu erheben... Der Rekurrentin (sei) hinsichtlich des von ihr gestellten und abgelehnten Antrags ... mit der Zustellung der ersten Verfügung vom 10. Juli 2002 der Rekurs offen gestanden" (Ziff. III S. 12 f.)... "Der Auffassung der Verwaltungskommission des Obergerichts ist beizupflichten: ... In der begründeten Verfügung vom 10. Juli 2002 hat der Vorderrichter dargetan, weshalb der Strafbefehl nicht vollständig aufgehoben werden kann, sondern nur insoweit, als die Rekurrentin dadurch betroffen wird... Wenn die Tele Plus AG in Liquidation damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie dies in einem Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 geltend machen müssen. Weil sie dies nicht getan hat, ist die Aufhebung von lediglich Ziffer 6 Abs. 1 und 2 des Dispositivs des Strafbefehls der Bezirksanwaltschaft vom 16. Juni 1992 in Rechtskraft erwachsen, und auf den in der Rekursschrift ... vorgebrachten Antrag, der Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 16. Juni 1992 sei vollumfänglich aufzuheben, ist nicht einzutreten" (Ziff. III S. 13)... "Wie dargelegt hat dies der Vorderrichter in seiner Verfügung vom 10. Juli 2002 verneint, und die Rekurrentin hat dagegen nicht rekurriert. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten" (Ziff. III S. 14)... "Eine Naturaleinziehung im Umfang von Fr. 987'800.-- ist hingegen in Ziffer 6 Abs. 1 (des Strafbefehls vom 16. Juni 1992) angeordnet worden. Um diese Bestimmung geht es im vorliegenden Verfahren aber nicht, denn sie ist bereits mit Verfügung des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 aufgehoben worden" (S. 15). 
2.6 Eine Beurteilung dieser Passagen aus diesen Entscheiden zeigt, dass im Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 3. September 2003 das Argument, die Beschwerdeführerin hätte gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 Rekurs erheben können, den zentralen Punkt der Abweisung einer der beiden Rechtsverzögerungsbeschwerden bildete und nicht übersehen werden konnte. Die Verwaltungskommission brachte damit klar und ohne weitere Erwägungen zum Ausdruck, dass der Entscheid vom 10. Juli 2002 mit Rekurs hätte angefochten werden können. 
 
Der Entscheid des Einzelrichters vom 3. Oktober 2003 zitiert in der Sachverhaltsdarstellung lediglich die genannte Stelle der Verwaltungskommission. 
 
Im Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2004 wird vorerst die eben zitierte Stelle der Verwaltungskommission wiedergegeben. Auch das Obergericht bringt damit klar zum Ausdruck, dass gegen den Entscheid vom 10. Juli 2002 - von Seiten der Beschwerdeführerin - hätte Rekurs erhoben werden können bzw. Rekurs hätte erhoben werden müssen. Das Obergericht geht in Anbetracht des Entscheides vom 10. Juli 2002 ohne weiter reichende Erwägungen und unter Verweis auf den Entscheid der Verwaltungskommission vom 3. September 2003 von der Rekursmöglichkeit aus. Anders als etwa hinsichtlich des sehr umfangreichen Entscheides des Einzelrichters vom 3. Oktober 2003 und entgegen der im angefochtenen Beschluss geäusserten Auffassung ist der Hinweis auf die Möglichkeit, den Entscheid vom 10. Juli 2002 mit Rekurs anzufechten, nicht bloss in einer umfangreichen Sachverhaltsdarstellung und lediglich der Vollständigkeit halber enthalten, sondern bildete einziges und entscheidendes Element der nur wenige Seiten umfassenden Begründung und konnte daher nicht übersehen werden. 
 
Damit stellt sich die Frage, ob und wann die Staatsanwaltschaft an der Richtigkeit der im Entscheid vom 10. Juli 2002 enthaltenen Rechtsmittelerwägung hätte Zweifel haben können oder hätte Zweifel haben müssen und ob und wann sie die Möglichkeit des Rekurses tatsächlich hätte zur Kenntnis nehmen müssen. 
2.7 Hierfür darf mit dem Obergericht berücksichtigt werden, dass das umfangreiche Aktenmaterial, die unzähligen Eingaben der Beschwerdeführerin, die zahlreichen Entscheide verschiedener Instanzen und der dadurch ständige Versand der Akten an andere Behörden einen hinlänglichen Überblick im vorliegenden Fall enorm erschweren. Unter dem Gesichtswinkel der pflichtgemässen Aufmerksamkeit kann daher nicht verlangt werden, dass einzelne, versteckt erscheinende oder gar nur der Vollständigkeit halber wiedergegebene Passagen in den zahlreichen Entscheidungen in Verfahren mit unterschiedlichen Parteien jeweils und immer vollständig auf ihre Relevanz für andere Zusammenhänge geprüft werden. 
 
So verhält es sich indessen im vorliegenden Fall nicht. Der Entscheid des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 brachte im bereits rund zehn Jahre dauernden Verfahren eine ausschlaggebende Wende und war insbesondere in finanzieller Hinsicht wegen seiner Tragweite - Rückweisung an die Bezirksanwaltschaft zum Entscheid über den Verbleib der beschlagnahmten Summe von Fr. 987'800.-- bzw. deren Herausgabe an die Beschwerdeführerin - auch für die Staatsanwaltschaft von ausserordentlicher Bedeutung. Dies hätte bei der Staatsanwaltschaft von Anfang an besondere Aufmerksamkeit erwecken und Anlass zur Überprüfung der Rechtsmittelbelehrung geben können oder müssen. Angesichts der ausserordentlichen Bedeutung hätte die pflichtgemässe Aufmerksamkeit es auf jeden Fall erfordert, den Entscheid vom 10. Juli 2002 mit besonderer Aufmerksamkeit im Auge zu behalten. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die gesamten Verfahrensakten zeitweise bei andern Instanzen lagen. 
 
Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung mag, wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss darlegt, allein gestützt auf die Verfahrensgesetze nicht leicht erkennbar gewesen sein. Ob dies für die in Verfahrensfragen besonders bewanderte Staatsanwaltschaft ebenfalls zutrifft, kann offen bleiben. Anzufügen ist immerhin, dass die Verwaltungskommission und das Obergericht - in ihren Entscheiden vom 3. September 2003 bzw. vom 18. März 2004 - in Kenntnis des Entscheides vom 10. Juli 2002 ohne tiefer greifende Erwägungen ohne weiteres davon ausgingen, dass die Rekursmöglichkeit tatsächlich bestanden hatte. Das gilt nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern gleichermassen für die Staatsanwaltschaft. 
 
Der Entscheid der Verwaltungskommission vom 3. September 2003 stellte, wie dargetan, klar fest, dass der Entscheid vom 10. Juli 2002 mit Rekurs hätte angefochten werden können bzw. hätte angefochten werden müssen. Dieser Hinweis in einem nur wenige Seiten umfassenden Entscheid erging, obwohl entscheidwesentlich, in einem Verfahren, an dem die Staatsanwaltschaft nicht Partei war und das eine gänzlich andere Frage betraf, und brauchte daher nicht die besondere Aufmerksamkeit der Staatsanwaltschaft zu erwecken. Gleich verhält es sich mit dem Entscheid des Einzelrichtes vom 3. Oktober 2003. Obwohl dieser Entscheid die Herausgabe der beschlagnahmten Summe von Fr. 987'800.-- erneut ins Zentrum rückte, findet sich der Hinweis auf die Rekursmöglichkeit lediglich der Vollständigkeit halber im Sachverhalt und ist für den Entscheid selber belanglos. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft Anstrengungen zur Anfechtung unternommen hat und schliesslich am 27. Februar 2004 tätig geworden ist. 
 
Entscheidendes Gewicht kommt nunmehr dem Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2004 zu. Wie dargetan, bringt dieser Entscheid klar zum Ausdruck, dass der Entscheid vom 10. Juli 2002 mit Rekurs hätte angefochten werden können bzw. hätte angefochten werden müssen. Dieser Hinweis findet sich nicht an versteckter Stelle und lediglich der Vollständigkeit halber, sondern bildete das entscheidende Argument, weshalb auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten worden ist. In der Sache ging es letztlich um das Strafmandat vom 16. Juni 1992 und den Entscheid vom 10. Juli 2002. Das Obergericht führte denn auch an, dass die Naturaleinziehung im Umfange von Fr. 987'800.-- mit dem Entscheid des Einzelrichters vom 10. Juli 2002 aufgehoben worden sei. Dem Verfahren kam damit in finanzieller Hinsicht - gleichermassen für die Beschwerdeführerin wie für die Staatsanwaltschaft - grösste Bedeutung zu und kann daher nicht mit den zahlreichen Zwischenentscheiden der verschiedensten Instanzen verglichen werden. Zudem handelte es sich nicht um einen umfangreichen Entscheid, in dem einzelne Passagen hätten überlesen werden dürfen. Schliesslich ist der Entscheid - auch ohne Konsultierung der (möglicherweise sich bei andern Instanzen befindlichen) Akten - aus sich selber verständlich. 
Das Obergericht führt im angefochtenen Fristwiederherstellungsentscheid aus, dass in seinem Entscheid vom 18. März 2004 - und in den früheren Entscheidungen der Verwaltungskommission vom 3. September 2003 und des Einzelrichters vom 3. Oktober 2003 - die falsche Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 10. Juli 2002 mit keinem Wort erwähnt sei und dass nicht explizit festgehalten werde, die Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft. Auch wenn das dem reinen Wortlaut dieser Entscheide nach zutreffen mag, so ergibt sich aus ihnen doch klar, dass der Rekurs gegen den Einzelrichterentscheid vom 10. Juli 2002 offen gestanden hatte. Das kann nicht anders verstanden werden, als dass die vom Einzelrichter angeführte Rechtsmittelerwägung fehlerhaft war. Bei dieser Sachlage hätte die Staatsanwaltschaft die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit in diesem Moment erkennen können oder zumindest an der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zweifeln müssen. 
 
Die Staatsanwaltschaft war am Verfahren, das zum Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2004 führte, als Rekursgegnerin Partei. In Anbetracht der Tragweite des Verfahrens einerseits und vor dem Hintergrund des Gewichts des Einzelrichterentscheides vom 10. Juli 2002 und schliesslich des Hinweises auf die Aufhebung der Naturaleinziehung durch den Einzelrichterentscheid hätte sie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung mit dem Obergerichtsentscheid vom 18. März 2004 erkennen können bzw. an der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zweifeln müssen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie durch den Entscheid nicht unmittelbar beschwert war - wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vorbringt. Entgegen der Auffassung des Obergerichts ist unter dem Gesichtswinkel von § 199 Abs. 3 GVG für den Wegfall des Hindernisses nicht erforderlich, dass die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung förmlich und verbindlich festgestellt wird. So hat denn auch die Beschwerdeführerin gestützt auf den Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2004 die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 10. Juli 2002 tatsächlich erkannt und in der Folge ihr Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. 
2.8 Demnach wäre die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung im Einzelrichterentscheid vom 10. Juli 2002 angesichts der Gesamtheit der Umstände für die Staatsanwaltschaft mit dem Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2004 erkennbar gewesen. Da mit der Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung das Hindernis nach § 199 Abs. 3 GVG dahinfällt, ist es entgegen dem angefochtenen Beschluss vom 20. September 2004 unhaltbar, die Eröffnung des Obergerichtsentscheides vom 18. März 2004 unberücksichtigt zu lassen. Damit hält die Fristwiederherstellung, welche für den Wegfall des Hindernisses nach § 199 Abs. 3 GVG allein die Kenntnisnahme des Fristwiederherstellungsgesuches der Beschwerdeführerin am 29. April 2004 berücksichtigt, vor Art. 9 BV nicht stand. Insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet und ist der Beschluss vom 20. September 2004 aufzuheben. 
3. 
Mit der Aufhebung des Beschlusses vom 20. September 2004 verliert auch derjenige vom 14. Mai 2005 seine Grundlage und ist demnach ebenfalls aufzuheben. Da im pendenten Rekursverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 3. Oktober 2003 die Frage der Befangenheit von Bezirksanwalt Ziegler anlässlich des Strafmandates vom 16. Juni 1992, soweit ersichtlich, nicht Verfahrensgegenstand ist, braucht diese im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift und die Replik unnötig weitschweifig sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. September 2004 (Geschäfts-Nr. UG040024) und vom 14. Mai 2005 (Geschäfts-Nr. UK040155) werden aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen sowie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. November 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: