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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_635/2008/sst 
 
Urteil vom 14. Oktober 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Favre, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Frist, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 2. Juli 2008. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen ein Strafmandat abgewiesen. Die Vorinstanz stellte fest, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer das Strafmandat am 5. Dezember 2007 zugestellt worden sei, worauf er seinen Einspruch vom 13. Dezember 2007 erst am 17. Dezember 2007 und demnach verspätet der Post übergeben habe (angefochtener Entscheid S. 2 E. 2b). Da der 15. Dezember 2007 (letzter Tag der Frist) indessen ein Samstag ist, lief die Frist tatsächlich erst am Montag, den 17. Dezember 2007, ab. Der Beschwerdeführer hat die Frist folglich eingehalten. Dies anerkennt denn auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ans Bundesgericht (act. 12). Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Eine Entschädigung macht der Beschwerdeführer, der nicht durch einen Anwalt vertreten ist, nicht geltend. Eine solche ist denn auch nicht auszurichten, weil keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen ersichtlich sind, die eine Entschädigung rechtfertigten (BGE 125 II 518 E. 5B; 113 Ib 353 E. 6b). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2008 aufgehoben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Oktober 2008 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn