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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.167/2003 /bie 
 
Urteil vom 10. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
1. X.________, Deutschland, 
2. Y.________, Deutschland, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Balz Gross und Stefan Oesterhelt, Homburger Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 56/58, Postfach 338, 8035 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 133'038, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und Mitbeteiligte wegen Betruges. Für den Fall, dass sich der Vorwurf des gemeinrechtlichen Erbschaftsbetruges gegen A.________ nicht bestätigen sollte, behalten sich die deutschen Behörden (alternativ) eine Anklage gegen X.________ wegen Fiskaldelikten vor. Auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 22. April 2002 hin verfügte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) am 29. Mai 2002 die Einholung von Bankinformationen bei der Bank Z.________ (Zürich). Die Bank übermittelte Unterlagen betreffend zwei Konten, deren Inhaber X.________ bzw. dessen Ehefrau Y.________ sind. Mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2003 bewilligte die BAK IV die rechtshilfeweise Herausgabe der erhobenen Konteninformationen an die ersuchende Behörde. 
B. 
Einen von X.________ und Y.________ gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Juli 2003 ab. Dagegen gelangten X.________ und Y.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. August 2003 an das Bundesgericht. Sie beantragen (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichtes und die Verweigerung der Rechtshilfe. 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt die Abweisung der Beschwerde; zur Begründung verweist es auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
1.1 Die Beschwerdeführer beantragen neben der Aufhebung des Beschlusses des Obergerichtes die Aufhebung der Schlussverfügung der BAK IV. Die Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt (zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Beim Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um einen anfechtbaren letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung. Soweit die Aufhebung der erstinstanzlichen Schlussverfügung beantragt wird, kann darauf nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre die von den Beschwerdeführern gerügte mangelnde Begründung der erstinstanzlichen Schlussverfügung durch den ausführlich begründeten Beschluss des Obergerichtes ohnehin "geheilt" worden. 
1.2 Zur Beschwerdeführung gegen kantonale Schlussverfügungen ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Dies gilt namentlich auch für Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Bankinformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV). Der Beschwerdeführer 1 ist Inhaber des von den Rechtshilfemassnahmen tangierten Kontos "Braunschweig", die Beschwerdeführerin 2 Inhaberin der Bankverbindung "Aprikose". Soweit die Kontoinhaber von den jeweiligen Kontenerhebungen direkt betroffen sind, steht ihnen die Beschwerdeberechtigung zu. 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375). 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E.1d S.136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
1.5 Die Beschwerdeführer beantragen die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da in Deutschland Rechtsmittel gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügungen der deutschen Behörden hängig seien. Zwar machen sie (unter Berufung auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EUeR) geltend, die Erledigung des Rechtshilfeersuchens müsse "mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein". Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern nach schweizerischem Recht ein Verfahrenshindernis bzw. ein gesetzlicher Grund zur Sistierung des Rechtshilfeverfahrens vorläge. Das deutsche Ersuchen stützt sich auf strafprozessuale Anordnungen des Amtsgerichtes Bielefeld. Der Rechtshilferichter hat nicht zu prüfen, ob die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates angeordneten Massnahmen mit dem ausländischen Recht vereinbar sind. Ein Fall von Art. 65 IRSG (i.V.m. Art. 80i Abs. 1 lit. b IRSG) liegt nicht vor. Solange der ersuchende Staat das Rechtshilfegesuch aufrecht erhält, ist dieses zu behandeln und davon auszugehen, dass das Ersuchen und dessen Beilagen mit den ausländischen gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen. Dem Sistierungsgesuch ist demnach keine Folge zu leisten. 
2. 
Dem Ersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 22. Januar 1998 sei B.________ verstorben. Als gesetzliche Erben seien dessen Ehefrau C.________ (zu drei Vierteln) und dessen Grossnichte D.________ (zu einem Viertel) am Nachlass berechtigt gewesen. Bei A.________, der des Erbschaftsbetruges verdächtigt werde, handle es sich um einen Sohn von C.________ (aus erster Ehe). Beim Beschwerdeführer 1 handle es sich um den langjährigen Steuerberater des Erblassers. Nach dem Todesfall sei unter massgeblicher Mitwirkung von A.________ ein Nachlassinventar erstellt worden. Gemäss diesem Verzeichnis sei die Erbschaft massiv überschuldet gewesen. Am 9. Mai 2001 habe D.________ in Münster/D einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag unterzeichnet. Danach habe C.________ (die Mutter von A.________) sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses übernommen, während D.________ mit DEM 100'000.-- abgefunden worden sei. Diese Erbenvereinbarung sei zustande gekommen, weil A.________ der Miterbin D.________ verschiedene zum Nachlass gehörende Aktiven verschwiegen aber auch Passiven vorgetäuscht habe. In Wahrheit sei der Nachlass nicht überschuldet gewesen, so dass der Miterbin weit mehr als die ausbezahlten DEM 100'000.-- zugestanden hätten. Es sei davon auszugehen, dass sich D.________ bei wahrheitsgemässer Information damit nicht begnügt hätte. Das Ersuchen habe zum Ziel, den wahren Umfang des Nachlasses zu ermitteln. Dafür gehe die Staatsanwaltschaft Bielefeld allen Kontenverbindungen des Erblassers nach, welche im Nachlassinventar nicht aufgeführt sind. Es sei zu vermuten, dass das von den Rechtshilfemassnahmen betroffene Konto "Braunschweig" dem Erblasser zuzurechnen (bzw. von dessen Steuerberater, dem Beschwerdeführer 1, treuhänderisch geführt worden) sei. Über dieses Konto, das im Nachlassinventar nicht verzeichnet sei, habe der Erblasser zu Lebzeiten diverse Transaktionen ausgeführt. Ausserdem habe der Erblasser dem Beschwerdeführer 1 beträchtliche Darlehen (in Millionenhöhe) gewährt. Diese seien im Nachlassverzeichnis als Aktiven ebenfalls nicht aufgeführt worden. Zur Absicherung der Darlehen habe der Beschwerdeführer 1 Lebensversicherungsansprüche an den Erblasser abgetreten. Entsprechende Ablaufguthaben (von mehr als DEM 1 Mio.) seien im Herbst 2000 (auf Veranlassung von A.________, dem Sohn der Haupterbberechtigten) von einer deutschen Versicherungsgesellschaft auf das Konto "Braunschweig" überwiesen worden. Die Miterbin D.________ sei mittels täuschender Machenschaften zur Unterzeichnung der ihr nachteiligen Erbenvereinbarung verlanlasst worden. 
 
Für den (alternativen) Fall, dass die Darlehen an den Beschwerdeführer 1 lediglich (zu fiskalischen Zwecken) fingiert worden wären, behalte sich die Staatsanwaltschaft Bielefeld eine strafrechtliche Anklage wegen Steuerdelikten vor. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer 1 den Fiskalbehörden mittels unwahrer Urkunden das Bestehen steuerabzugsfähiger Darlehenszinsen vorgetäuscht. 
3. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, es werde ihnen im Ersuchen keine persönliche Mitwirkung am untersuchten Betrug zum Nachteil einer Miterbin vorgeworfen. Für den von A.________ und Mitbeteiligten angeblich verübten Betrug ergäben sich aus dem Ersuchen keine ausreichenden Verdachtsgründe. Es fehle an einem konkreten Tatvorwurf zu Lasten des Hauptangeschuldigten. Auch in zeitlicher Hinsicht werde der Betrugsverdacht nicht ausreichend spezifiziert. Das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit sei daher nicht erfüllt. Auch Fiskaldelikte des Beschwerdeführers 1 lägen nicht vor. 
3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. 
 
Unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit ist nach Massgabe des schweizerischen Betrugsstrafrechts (Art. 146 StGB) namentlich zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung vorliegen (BGE 122 II 422 E. 3a/cc S. 429). Arglist ist nach der Praxis im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften ("manoeuvres frauduleuses") gegeben, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen gezählt werden. Im Falle von blossen Falschangaben seitens des Angeschuldigten müssen zur einfachen Lüge weitere Arglistmerkmale hinzutreten. Diese können namentlich bejaht werden, wenn der Angeschuldigte den Getäuschten von der Überprüfung der Falschangaben abhält, wenn die Angaben objektiv nicht überprüfbar sind, oder falls der Angeschuldigte Anlass hat, den Verzicht auf die Überprüfung vorauszusehen (vgl. BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5 S. 257 f.; 125 IV 124 E. 2c S. 127, E. 3b S. 128; 122 II 422 E. 3a/cc S. 429; 122 IV 197 E. 3d S. 205). 
3.2 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art.14 Ziff.2 EUeR). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E.5b S.257; 122 II 134 E.7b S.137, 367 E.2c S.371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E.5b S.121f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
3.3 Gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR hat das Ersuchen die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Das vorliegende Rechtshilfegesuch erfüllt diese Anforderungen. Im Ersuchen wird A.________ und weiteren Beteiligten vorgeworfen, sie hätten zwischen 22. Januar 1998 (Todestag des Erblassers) und 9. Mai 2001 (Unterzeichnung des Erbteilungsvertrages) eine Miterbin zum teilweisen Verzicht auf Erbansprüche (zugunsten der haupterbberechtigten Mutter von A.________) veranlasst. Die Angeschuldigten hätten inexistente Passiven des Nachlasses vorgetäuscht und Aktiven verheimlicht. Durch den Erbverzicht habe sich die Miterbin an ihrem Vermögen geschädigt. Zu Täuschungszwecken hätten die Angeschuldigten unter anderem ein unwahres bzw. unvollständiges Nachlassinventar eingereicht und notariell beglaubigen lassen. Darin seien unter anderem das Konto "Braunschweig" bei einer Schweizer Bank sowie Darlehen des Erblassers an den Beschwerdeführer 1 (in Millionenhöhe) wider besseres Wissen verschwiegen worden. 
3.4 Aus dieser Sachverhaltsdarstellung ergeben sich (im Sinne der dargelegten Praxis) ausreichend konkrete Anhaltspunkte für den Vorwurf eines Betruges bzw. einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB
 
Die Einwände der Beschwerdeführer begründen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche des Ersuchens, welche den genannten Verdacht sofort entkräften. Dies gilt namentlich für das Vorbringen, es fehle im Ersuchen "jeglicher Hinweis darauf, dass der Beschuldigte A.________ die Tatbestandsvoraussetzungen einer Mittäterschaft oder einer Gehilfenschaft zu einem Betrug nach schweizerischem Recht erfüllt haben könnte". Zu Unrecht bestreiten die Beschwerdführer, dass aus dem Ersuchen ausreichende Anhaltspunkte für Vorsatz und Bereicherungsabsicht des Hauptangeschuldigten (und Sohnes der Haupterbin) entnommen werden können. Zwar weisen die Beschwerdeführer auf den Umstand hin, dass die angeblich Geschädigte immerhin DEM 100'000.-- als Erbabfindung erhalten habe, und sie bezweifeln, dass bei der Geschädigten ein kausaler Irrtum über die Vermögenslage des Nachlasses herbeigeführt wurde. Soweit sie jedoch die anderslautende Sachdarstellung des Ersuchens bloss bestreiten, liegt kein Rechtshilfehindernis vor. Analoges gilt für den Einwand der Beschwerdeführer, es werde ihnen persönlich keine Teilnahme an Betrugshandlungen vorgeworfen. Die streitigen Kontenerhebungen verlangen lediglich einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit dem Gegenstand der ausländischen Strafuntersuchung (vgl. nachfolgend, E. 4). 
3.5 Nach dem Gesagten ist das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt. Es braucht nicht näher geprüft zu werden, ob zusätzlich auch noch ausreichende Anzeichen für ein rechthilfefähiges Fiskaldelikt bestünden (vgl. BGE 125 II 250 E. 3 S. 252-54 mit Hinweisen). Gegen die Annahme eines Fiskalbetruges sprächen im vorliegenden Fall jedenfalls folgende Gründe: 
 
Der oben dargelegte Verdacht des (gemeinrechtlichen) Erbschaftsbetruges basiert auf dem Vorwurf, dass die fraglichen Darlehen an den Beschwerdeführer 1 tatsächlich ausbezahlt worden seien und daher ins Nachlassinventar hätten aufgenommen werden müssen. Die Frage, ob die Darlehen bloss simuliert waren oder tatsächlich bestanden, soll durch die ersuchte Rechtshilfe geklärt werden. Nur für den (alternativen) Fall, dass die Darlehen fingiert worden wären, behält sich die ersuchende Behörde eine strafrechtliche Verfolgung (des Beschwerdeführers 1) wegen Fiskaldelikten vor. In diesem Fall wären (laut Ersuchen) Darlehenszinsen mittels unwahrer Urkunden vorgetäuscht und steuerlich in Abzug gebracht worden. Aus den rechtshilfeweise erhobenen Kontenunterlagen ergeben sich nun aber konkrete Anzeichen dafür, dass die Darlehen tatsächlich bestanden. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet nicht, entsprechende Darlehen erhalten zu haben. Bei dieser Sachlage fehlt dem (alternativ erhobenen) Vorwurf des Fiskalbetruges die Grundlage. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer 1 steuerabzugsfähige Darlehenszinsen bloss vorgetäuscht hätte. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer dar, dass die Frage der Abziehbarkeit der Darlehenszinsen schon seit 1990 streitig gewesen und dass darüber am 21. November 2001 ein rechtskräftiger gerichtlicher Vergleich zwischen ihnen und den deutschen Fiskalbehörden abgeschlossen worden sei. Bei dieser Sachlage wäre eine arglistige Täuschung zum Nachteil der deutschen Fiskalbehörden (im Sinne des Eventualstandpunktes des Ersuchens) nicht ersichtlich. 
4. 
Die Beschwerdeführer beanstanden die rechtshilfeweise Weiterleitung der Bankinformationen zu den Konten "Braunschweig" und "Aprikose" als unverhältnismässig. Die von den kantonalen Behörden bewilligte Rechtshilfe gehe über das Ersuchen hinaus. Eventualiter seien höchstens Bankinformationen zum Konto "Braunschweig" herauszugeben, welche älter sind als der 22. Januar 1998. Das Konto "Aprikose" stehe in keinerlei Zusammenhang zur Strafuntersuchung. 
4.1 Gemäss Art.14 Ziff.1 lit.b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E.2c S. 371; 121 II 241 E.3a S.242f.; 112 Ib 462 E.2b S.463f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400ff., 407). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können namentlich unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (vgl. BGE 121 II 241 E.3a S.243). 
4.2 Der enge Sachzusammenhang zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und dem Konto "Braunschweig" ist offensichtlich. Gemäss Ersuchen sei das Konto dem Erblasser wirtschaftlich zuzurechnen gewesen. Das Konto sei vom langjährigen Steuerberater des Erblassers, dem Beschwerdeführer 1, treuhänderisch geführt worden. Der Erblasser habe diverse Transaktionen über das Konto ausgeführt. Nach dem Todesfall seien auch die vom Beschwerdeführer 1 als Darlehenssicherheit an den Erblasser abgetretenen Lebensversicherungsguthaben auf das Konto "Braunschweig" überwiesen worden. Dennoch seien weder die Darlehen noch das Konto im Nachlassinventar verzeichnet worden. 
 
Entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführer ist die Rechtshilfe auch nicht auf die Kontenunterlagen bis zum 22. Januar 1998 (Todesdatum des Erblassers) zu beschränken. Die ersuchende Behörde hat insbesondere ein Interesse daran zu prüfen, ob die Darlehen an den Beschwerdeführer 1 tatsächlich erfolgt sind bzw. was mit der Darlehenssicherheit geschah. Gemäss Ersuchen seien die vom Beschwerdeführer 1 zedierten Lebensversicherungsguthaben im Herbst 2000 auf das Konto "Braunschweig" überwiesen worden. 
4.3 Auch zum Konto "Aprikose" (das zwar auf den Namen Ehefrau des Beschwerdeführers 1 lautet, an dem dieser aber eine Vollmacht besass) besteht ein ausreichende sachliche Konnexität. Wie den Kontenunterlagen zu entnehmen ist, gab der Beschwerdeführer 1 der Bank am 21. September 1992 den Auftrag, sämtliche Vermögenswerte des Kontos "Braunschweig" auf das neu zu eröffnende Konto "Aprikose" zu transferieren, mit Ausnahme von DEM 200'000.--, die dem nachmaligen Erblasser zur Verfügung standen. Bei zwei Zahlungsaufträgen zu Gunsten des Erblassers wurden die Darlehen als Zahlungsgrund erwähnt. Am 21. Dezember 2000 hat der Beschwerdeführer 1 das Konto "Aprikose" aufgelöst und sämtliche Vermögenswerte wieder auf das Konto "Braunschweig" übertragen. 
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurde durch die Kontenerhebungen zur Bankverbindung "Aprikose" auch das Übermassverbot nicht verletzt. Ziel der Strafuntersuchung ist die Abklärung des tatsächlichen Umfanges des Nachlasses. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Berechtigungen am Konto "Braunschweig" und die darüber gelaufenen Transaktionen zu klären. Die kontenführende Bank war von der BAK IV angewiesen worden, die sachdienlichen Informationen zum Konto "Braunschweig" zu edieren sowie zu allfälligen weiteren auf die Namen der Beteiligten lautenden Kundenverbindungen, inklusive Konten, an denen sie wirtschaftlich berechtigt sind. Wie bereits erwähnt, besass der Beschwerdeführer 1 für das Konto "Aprikose" eine Vollmacht. Ausserdem besteht eine enge Konnexität zwischen den Konten "Braunschweig" und "Aprikose". Die bewilligte Rechtshilfe entspricht somit einer vernünftigen Auslegung des Ersuchens. Sie verhindert eine unnötige Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens, indem sie zwangsläufigen Ergänzungen des Ersuchens zuvorkommt. 
5. 
Die durch die Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 67 Abs.1-2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art.3 Abs.3 IRSG). Art.2 lit.a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 128 II 305 E. 3.1 S. 308; 125 II 250 E.2 S.251 f.). Die Schweiz hat eine entsprechende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben. 
 
Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Rechtshilfe höchstens unter Spezialitätsvorbehalt (im Sinne von Art. 67 IRSG) zu bewilligen sei. Dieser Punkt ist gar nicht streitig. Wie das Obergericht im angefochtenen Entscheid ausdrücklich bestätigt und sogar im Dispositiv (Ziff. 2) festgehalten hat, ist ein ausdrücklicher Spezialitätsvorbehalt praxisgemäss (spätestens) vor dem Vollzug der bewilligten Rechtshilfe durch das Bundesamt für Justiz anzubringen. Dass nicht schon die Schlussverfügung der BAK IV einen solchen Vorbehalt enthielt, stellt kein Rechtshilfehindernis dar. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: