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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_37/2011 
 
Urteil vom 27. April 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftpflicht des Tierhalters, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 30. November 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Während der Sommerferien 1992 überliess der Eigentümer der Freibergerstute "Nora" das Pferd samt Fohlen für mehrere Wochen der damals 15-jährigen Y.________ (Beschwerdegegnerin). Diese brachte Stute und Fohlen bei sich zuhause in einem Nachbargebäude unter. Am 24. Juli 1992, ca. 21.00 Uhr, begleitete die damals 21-jährige X.________ (Beschwerdeführerin) zu Fuss die auf "Nora" sitzende Beschwerdegegnerin auf einen Ausritt. Das Fohlen wurde im Stall zurückgelassen. Nach kurzer Reitstrecke bestieg die Beschwerdeführerin anstelle der Beschwerdegegnerin das Pferd, und die Beschwerdegegnerin führte das Pferd zunächst am Halfter, liess diesen dann aber los. Kurze Zeit darauf brach die Stute plötzlich aus und galoppierte entlang einem Natursträsschen in Richtung Stall, wo ihr Fohlen untergebracht war. Die verängstigte Beschwerdeführerin liess sich vom Pferd fallen und zog sich beim Sturz am Knöchel des linken Fusses eine Malleolustrümmerfraktur zu. 
A.b Im Unfallzeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin in Ausbildung zur Kinderkrankenschwester. Sie konnte diese Ausbildung jedoch wegen des Unfalls nicht fortsetzen. Sie absolvierte eine Umschulung und erwarb ein Diplom als Sozialarbeiterin HFS. In den Jahren 1997 und 1998 arbeitete sie bei der Fachstelle für Suchtfragen der A.________ und 1999 bis 2003 bei der Spitex B.________ und beim Sterbebegleitinstitut C.________. Ab dem Jahr 2005 war sie am Kantonsspital D.________ und bei der E.________ tätig. 
A.c Im Rahmen eines vor den Luzerner Gerichten geführten Verfahrens, in welchem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin auf Zahlung des zwischen dem 1. Juni 1994 und dem 31. August 1996 entstandenen ungedeckten Erwerbsschadens belangt hatte, wurde die Tierhaltereigenschaft der Beschwerdegegnerin, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schaden sowie ein Selbstverschuldensabzug von einem Drittel rechtskräftig bejaht. Demgemäss wurde die Beschwerdegegnerin - ebenfalls rechtskräftig - verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den eingeklagten Erwerbsschaden Fr. 28'351.45 zu bezahlen. 
 
B. 
Mit Klage vom 4. Dezember 2003 beantragte die Bescherdeführerin dem Kantonsgericht Zug, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr einen im Laufe des Verfahrens auf Fr. 1'047'867.-- bezifferten Betrag nebst gestaffeltem Zins zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Klage, soweit diese den Betrag von Fr. 24'753.35 übersteige. Das Kantonsgericht sprach der Beschwerdeführerin am 3. August 2009 für die Zeit ab dem 1. September 1996 für noch ungedeckten Erwerbs- und Haushaltschaden Fr. 89'026.10 nebst 5 % Zins auf Fr. 58'927.30 seit dem 15. Februar 2003 und auf Fr. 5'000.-- seit dem 24. Juli 1992 sowie auf Fr. 20'000.-- seit dem 14. Dezember 2003 zu. Am 30. November 2010 bestätigte das Obergericht des Kantons Zug auf Berufung der Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Ausnahme der Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren und des Zinsenlaufs auf Fr. 58'027.30, den es bereits am 15. November 2001 einsetzen liess. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr.1'047'867.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Juli 1992 zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung des Erwerbs-, Renten- und Haushaltführungsschadens zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob eine Verletzung von bundesrechtlichen zivilprozessualen Vorschriften der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung gerügt werden könne. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig sind, gilt nach Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz und für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da das angefochtene Urteil am 6. Dezember 2010 versandt wurde, kommt die ZPO nicht zur Anwendung. 
 
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 mit Hinweis). Unerlässlich ist daher, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3). 
 
1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). 
 
1.3 Wer den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4339 Ziff. 4.1.4.3 zu Art. 93 E-BGG; vgl. auch BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129 mit Hinweisen), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). 
 
2. 
Das Kantonsgericht hat der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne 1. September 1996 bis Ende 2006 Fr. 58'972.30 als Erwerbsschaden zugesprochen. Die Vorinstanz kam dagegen auf einen Restanspruch von Fr. 21'018.-- für diese Zeitspanne, womit an sich eine Überentschädigung von Fr. 37'954.30 vorlag. Da die Beschwerdegegnerin das Urteil des Kantonsgericht aber nicht angefochten hatte, blieb es im Ergebnis beim erstinstanzlich zugesprochenen Betrag. 
 
2.1 Das Kantonsgericht hatte gestützt auf diverse Gutachten für erwiesen gehalten, dass die Beschwerdeführerin entsprechend der Behauptung der Beschwerdegegnerin ab dem Jahre 2001 in einer angepassten Tätigkeit als Sozialarbeiterin 100 % hätte arbeiten können. Wenn sie sich dennoch mit einem geringeren Pensum begnüge, verstosse sie gegen die Schadenminderungspflicht. Dem schloss sich die Vorinstanz an. Sie stützte sich insbesondere auf ein Gutachten von lic. phil. Z.________ vom 28. Juni 2007 und hielt fest, dass die Sozialarbeit genügend Bereiche mit Tätigkeiten biete, die vorwiegend sitzend verrichtet würden und in denen Führungs- und Fachfunktionen trotz Gehbehinderung übernommen werden könnten und die genau gleich entlöhnt würden. Nachdem die Beschwerdeführerin vor der Schule für soziale Arbeit eine kaufmännische Ausbildung durchlaufen und sich gegenüber der IV bereit erklärt hatte, eine kaufmännische Lehre zu absolvieren, falls sie die Aufnahmeprüfung für die Schule für Sozialarbeit nicht bestehen sollte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine mehrheitlich sitzende Beratungs- und Betreuungstätigkeit in der Sozialarbeit ihren beruflichen Neigungen und Fähigkeiten unangepasst und ihr daher nicht zumutbar sein sollte, wie sie geltend gemacht hatte. Mit Blick auf die im Rahmen der IV-Umschulung abgegebene Erklärung, in zweiter Priorität eine Lehre im kaufmännischen Bereich zu akzeptieren, könne sie auch nicht ernsthaft behaupten, einzig die Hospizarbeit bzw. Sterbebegleitung entspreche ihrer Persönlichkeit. Es sei ihr unbenommen, den ethischen Aspekt ihrer gesellschaftlich zweifellos wertvollen Arbeit dem wirtschaftlichen voranzustellen. Entsprechende Einkommenseinbussen könne sie dabei aber nicht auf die Beschwerdegegnerin abwälzen. 
 
2.2 Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführerin wäre ab 2001, spätestens ab dem Jahr 2007, zuzumuten gewesen, in einer angepassten Tätigkeit mit geringem Anteil an Fuss belastendem Gehen und Stehen als Sozialarbeiterin in einem 100%-Pensum zu arbeiten. Wenn die Beschwerdeführerin dennoch ein geringeres Arbeitspensum an entlöhnter Arbeit leiste, habe sie eine daraus resultierende Einkommenseinbusse auch dann selbst zu tragen, wenn sie daneben ethisch und gesellschaftlich wertvolle unbezahlte Arbeit leiste. 
 
2.3 Nach Auffassung der kantonalen Gerichte ist eine Arbeitsunfähigkeit spätestens ab 2007 auch deshalb nicht gegeben, weil mit einer operativen Versteifung des schmerzhaften oberen Sprunggelenks bzw. der Implantation eines Kunstgelenks unter gleichzeitiger Korrektur der Fehlstellung im Rückfuss eine weitgehende oder vollständige Schmerzbefreiung bei vergleichsweise kleinen Risiken erreicht und die Arbeitsfähigkeit als Sozialarbeiterin erhöht werden könnte. Das Restrisiko, dass bei schlechtem Ausgang der Operation der Schmerzpegel nur wenig herabgesetzt werde, sei in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, E. 5.5, auf welche die Vorinstanz verweist). Eine derartige Operation sei der Beschwerdeführerin zuzumuten. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Vorinstanz habe den Rechtsbegriff der Schadenminderung verkannt und Art. 44 OR verletzt. 
 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe von ihr nicht das ihr Zumutbare, sondern das objektiv höchst Mögliche verlangt und den von ihr nach dem Unfall eingeschlagenen Lebensweg ausser Acht gelassen. Weshalb der Beschwerdeführerin zugemutet werde, nach vierjähriger Umschulung den eingeschlagenen Lebensweg schon wieder zu verlassen und eine ihrer ganzen Persönlichkeit und bisherigen beruflichen Ausbildung nicht gleich ideal entsprechende Tätigkeit anzunehmen, gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Mit der Entscheidung für die Arbeit in einem Sterbehospiz habe die Beschwerdeführerin ihren neu erlernten Beruf am besten mit ihrem Wunschberuf als Kinderkrankenschwester verbinden können. Trotz psychischer Belastung und organischen Beschwerden habe sie sich als Sterbebegleiterin weitergebildet. Alsdann habe sie sich in einem Teilpensum bei der E.________ als Leiterin Fachstelle "Begleitung in der letzten Lebensphase" anstellen lassen und die verbleibende Arbeitszeit als "klassische" Sozialarbeiterin in Teilpensen bei verschiedenen Spitälern genutzt. In den letzten fünf Jahren habe sie neben dem 70 %-Pensum an der Fachstelle berufsbegleitend einen Master im Bereiche Palliative Care erworben. Gleichzeitig sei sie vermehrt nebenamtlich und unentgeltlich als Vizepräsidentin des Vereins "F.________", der Sektion "F.A.________" und als Sektionsmitglied von "F.________.ch" tätig. Damit habe sie ihr Arbeitspensum auf 80 % gesteigert. Nächstes Jahr werde sie beruflich noch eine Stufe höher steigen: Sie habe einen Lehrauftrag an der Universität G.________ erhalten und einen weiteren Lehrauftrag an der Fachhochschule H.________ für den Masterlehrgang in Palliative Care in Aussicht. Rein formal habe sie also mit ihrer entgeltlichen Haupt- und der unentgeltlichen Nebentätigkeit sowie mit ihrer berufsbegleitenden Masterausbildung schon in der Vergangenheit ein Vollpensum ausgefüllt und werde dies auch in Zukunft so halten. Mit ihren diversen unbezahlten Nebentätigkeiten habe sie bewiesen, dass sie bereit sei, ihre Arbeitszeit auszudehnen, mit welcher die Bezahlung indessen wohl kaum Schritt halten werde. Die Beschwerdeführerin habe trotz ihrer Behinderung den für sie bestmöglichen Beruf gewählt, der ihren Fähigkeiten mit den beiden Schwerpunkten Krankenpflege und Sozialarbeit in idealer Weise entgegen komme. Angesichts des täglichen überpflichtgemässen Engagements der Beschwerdeführerin für Sterbende, die über das medizinisch Zumutbare hinaus gehe, widerspräche es Treu und Glauben, von ihr zu verlangen, die Spezialisierung wieder aufzugeben, um in administrative Sozialarbeit mit etwas höherem Einkommen zu wechseln. Auch wenn viele Leute ihre Karriere auf einen möglichst hohen Verdienst ausrichten würden, gehe es nicht an, der Beschwerdeführerin, die sich in einem Beruf mit besonderer Verantwortung überdurchschnittlich engagiere, dabei aber nicht das Maximum verdiene, vorzuwerfen, sie tue dies nur, um dem Schädiger zusätzlich zu schaden, habe sie doch bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Sterbehospiz noch nicht gewusst, dass sie je Schadenersatz erhalten werde. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin ist zudem der Auffassung, die Vorinstanz habe ihr bezüglich der Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht verschiedentlich die Behauptungs- und Beweislast auferlegt und dadurch Art. 8 ZGB verletzt, namentlich bezüglich der Zumutbarkeit der empfohlenen Fussoperation. 
 
4. 
Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Geschädigte nicht alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen ergriffen hat, um den Schaden gering zu halten (WERRO, in: Commentaire Romand, N. 26 zu Art. 44 OR). Mit dem Hinweis auf die Umstände billigt Art. 44 Abs. 1 OR dem Richter einen breiten Ermessensspielraum zu, der ihm erlaubt, im Einzelfall den beidseitigen Verantwortlichkeiten angemessen Rechnung zu tragen (BGE 127 III 453 E. 8c S. 459; 117 II 156 E. 3a S. 159). Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide zwar frei, aber mit Zurückhaltung (BGE 130 III 182 E. 5.5.2 S. 191 mit Hinweisen). 
 
4.1 Richtig besehen handelt es sich bei der Schadenminderungspflicht um eine Obliegenheit, deren Berücksichtigung im Grunde genommen ein Problem der Schadensberechnung ist, weil nicht als vom Haftpflichtigen verursachter Schaden gelten kann, was durch zumutbare Massnahmen behoben werden könnte (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1995, S. 262 § 6 Rz. 42 und S. 386 § 7 Rz. 16). Der in Art. 44 Abs. 1 OR verankerte Grundsatz konkretisiert die allgemein geltende Pflicht zur schonenden Rechtsausübung (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haftungsrechts (BGE 130 III 182 E. 5.5.1 S. 189 mit Hinweisen). Dessen Verletzung hat zur Folge, dass der Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen ist, in welchem er auch entstanden wäre, wenn der Geschädigte der Obliegenheit nachgekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 4C.83/2006 vom 26. Juni 2006 E. 4). Wer nach einer Schädigung, die zu einer Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit führt, seine verbleibende Arbeitskraft nicht so gut als möglich verwertet, kann demnach ein entsprechendes Mindereinkommen grundsätzlich nicht auf den haftbaren Schädiger abwälzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_153/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 3.4). 
 
4.2 Grenze dieser Obliegenheit zur Schadenminderung bildet die Zumutbarkeit. Um den Schaden im Interesse des Haftpflichtigen zu mindern, muss der Geschädigte nur jene Massnahmen ergreifen, die ihm billigerweise zugemutet werden dürfen (zit. Urteil 4C.83/2006 E. 4; vgl. auch BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; je mit Hinweisen). Als Massstab gilt das Verhalten eines vernünftigen Menschen in der gleichen Lage, der keinerlei Schadenersatz zu erwarten hätte (OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 386 § 7 Rz. 16 Fn. 37; BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 48 zu Art. 44 OR; je mit Hinweisen). Welche Anstrengungen vom Geschädigten verlangt werden können, ist in Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts C.449/1983 vom 22. Mai 1984 E. 2c/bb, nicht publ. in: BGE 110 II 423), d.h. im Blick auf die Persönlichkeit des Verletzten, dessen berufliche Fähigkeiten und Handfertigkeiten, Anpassungsfähigkeit und Intelligenz sowie Alter und Bildungsgrad (Urteil des Bundesgerichts 4C.177/2006 vom 22. September 2006 E. 2 sowie zit. Urteil 4C.83/2006 E. 4; je mit Hinweisen). 
 
4.3 Da es sich bei der Verletzung der Schadenminderungspflicht um eine den Schaden oder die Ersatzbemessung reduzierende Einrede handelt, sind die entsprechenden Tatsachen vom Ersatzpflichtigen in den Prozess einzubringen. Beruft sich der Geschädigte demgegenüber auf Umstände, welche die vom Schädiger behaupteten Tatsachen widerlegen sollen, hat er dafür im Bestreitungsfall den Beweis zu führen, zumindest den Gegenbeweis anzutreten, um das Ergebnis des Hauptbeweises zu erschüttern (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326). Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass es einzig der Geschädigte sein kann, der ein Interesse daran hat, darzulegen, weshalb er nicht gehalten sein soll, die vom Schädiger behaupteten und zur Überzeugung des Gerichts dargetanen Vorkehren zur Schadenminderung zu treffen, und der die entsprechenden Umstände kennt. Ist einmal aufgrund der seitens des Pflichtigen behaupteten Sachumstände darauf zu schliessen, dem Geschädigten obliege es, den Schaden in gewisser Hinsicht geringer zu halten oder gar nicht erst eintreten zu lassen, trägt der Geschädigte insoweit die Bestreitungslast, d. h. die Bestreitung hat so präzis zu sein, dass sie einer konkreten Behauptung zugeordnet werden kann und die betreffende Sachdarstellung eine entsprechende Beweisauflage erlaubt (SCHMID/LARDELLI, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, N. 29 f. zu Art. 8 ZGB). Gelingt es dem Schädiger, beweismässig zur Überzeugung das Gerichts aufzuzeigen, dass Schadenminderungsmassnahmen seitens des Geschädigten angezeigt sind, ist es Sache des Geschädigten, im Rahmen des Gegenbeweises beim Gericht zumindest Zweifel an der Sachdarstellung des Schädigers zu wecken. 
 
5. 
Die langen allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen am Kern der Sache vorbei. Mit der detaillierten Schilderung ihres Werdegangs zeigt sie, dass sie grosse Anstrengungen für ihre Umschulung unternommen, sich im neuen Beruf der Sozialarbeiterin engagiert und praktisch und akademisch weitergebildet hat, so dass sie nunmehr dabei ist, sich in der akademischen Lehre zu etablieren. Ihren Darlegungen ist weiter zu entnehmen, dass sie ein Arbeitspensum bewältigt, das ihr einen Einsatz von weit mehr als der bei einer Vollzeitstelle üblichen Arbeitszeit von 40 bis 42 Wochenstunden abfordert. Wenn sie einen Teil ihrer Arbeitskraft für unentgeltliche Tätigkeit in Organisationen einsetzt, die ihren Anliegen nahe stehen, beruht dies auf ihrer freien Wahl. Eine daraus resultierende Einkommenseinbusse ist somit nicht als Schaden im Rechtssinne aufzufassen, nämlich als ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann, entsprechend der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 186 E.8.1 S. 205 und 359 E. 4 S. 366). Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin geht es im Haftpflichtprozess keineswegs darum, ihr eine bestimmte Lebensführung vorzuschreiben. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin auch in ihrem ursprünglich gewählten Beruf als Kinderkrankenschwester vor die Wahl gestellt gewesen, vollzeitlich oder nur teilzeitlich erwerbstätig zu sein und den Rest ihrer Kapazität karitativ einzusetzen. Für die Schadensberechnung ist einzig massgebend, ob, inwiefern und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Validenzustand in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar in einer quantitativ und qualitativ zumutbaren Tätigkeit. Wie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift belegen, ist sie durchaus bereit und in der Lage, sich in ihrem beruflichen Bereich zeitlich voll einzusetzen. All dies deutet darauf hin, dass sich der Berufswechsel zu ihrer Befriedigung entwickelt hat und ihr die Betätigung auf dem Gebiet der Sozialarbeit durchaus zuzumuten war. Fest steht zudem gemäss Gutachten, dass dieser Beruf bessere Erwerbsaussichten birgt als der ursprünglich vorgesehene der Kinderkrankenschwester. Unter diesen Umständen ist die Ermittlung des Erwerbsschadens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und eine Verletzung von Art. 44 OR nicht auszumachen. Damit kann mit Bezug auf den Erwerbsausfall offen bleiben, inwieweit die empfohlene Fussoperation zu einer Verbesserung des Zustands der Beschwerdeführerin geführt hätte und mit welchen Risiken der entsprechende Eingriff verbunden wäre. 
 
6. 
Was den geltend gemachten Schaden für die Tätigkeit im Haushalt anbelangt, bemass die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls auf 100 %. Sie stütze sich auf ein Gutachten, gemäss welchem die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Aussagen in der Lage sei, ihren Zweizimmerhaushalt allein zu besorgen. Daraus schliesse der Gutachter, dass bei optimaler Arbeitseinteilung keine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt resultiere. Betreffend Haushaltschaden ist das Gutachten jedoch nach Auffassung der Vorinstanz insoweit unklar, als es auf der Grundlage eines medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrades aufbaut statt auf der konkreten Einschätzung im konkreten Haushalt. Die Beschwerdeführerin hätte beweisen müssen, bei welchen Bewegungen und Belastungen innerhalb ihres Haushalts sie aus medizinischer Sicht eingeschränkt gewesen sei. Diesen Beweis habe sie jedoch nicht angetreten. Die beantragte Befragung der Privatgutachterin I.________ als Zeugin hätte zum Bestehen einer Einschränkung im Haushalt aus medizinischer Sicht nichts beitragen können, ebenso wenig wie die gerichtliche Einholung eines Gutachtens zum Haushaltführungsschaden. Mit der Abweisung der betreffenden Beweisanträge habe das erstinstanzliche Gericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin somit nicht verletzt. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass die bereits erwähnten vom Experten vorgeschlagenen operativen Massnahmen auch die Arbeitsfähigkeit im Haushalt deutlich verbessert hätten. 
 
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Begriff des Haushaltschadens entsprechend BGE 129 III 135 verkannt bzw. den Beweisführungsanspruch nach Art. 8 ZGB, das Willkürverbot und Art. 6 EMRK verletzt. Die Vorinstanz hätte zunächst "zur konkreten Haushaltsituation und zu den konkreten Einschränkungen" Beweise abnehmen, den Sachverhalt selbst abklären und alsdann dem Gutachter neben dem Fragenkatalog zu den rein medizinisch-theoretischen Einschränkungen auch Fragen nach der medizinischen Plausibilität und der Übereinstimmung mit den medizinischen Befunden, der allfälligen Zumutbarkeit weiterer Arbeitsleistungen sowie der Angemessenheit der konkreten Einschätzung des Invaliditätsgrads stellen müssen. Die Vorinstanz hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin vorgängig den nicht den Sachverständigenbereich betreffenden konkreten Sachverhalt abklären und dem Sachverständigen vorlegen müssen, der dann das Beweisergebnis vielleicht entsprechend dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Parteigutachten gewürdigt hätte, welches er als sachgerechte und faire Einschätzung taxiert habe. 
 
6.2 Art. 8 ZGB regelt einerseits für den Bereich des Bundeszivilrechts die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, zum Beweis zugelassen zu werden (130 III 591 E. 5.4 S. 601 mit Hinweisen), sofern ihr Beweisantrag rechtserhebliche Tatsachen betrifft und nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts entspricht (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299 mit Hinweisen). Wie der Sachverhalt zu ermitteln ist, bestimmt grundsätzlich das kantonale Prozessrecht. Danach beurteilt sich auch, ob und wie weit die Verhandlungsmaxime greift, soweit nicht das Bundesrecht Abweichendes normiert (BGE 116 II 196 E. 3a S. 201, 594 E. 3a S. 595). Das materielle Bundesrecht bestimmt dagegen, wieweit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des Bundesrechts subsumiert werden kann. Es bleibt dem kantonalen Prozessrecht aber unbenommen, bereits im Hauptverfahren die Substantiierung in einer Weise zu verlangen, welche die Überprüfung der Sachvorbringen im Beweisverfahren erlaubt (BGE 108 II 337 E. 2c und 3 S. 341 f.; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2c S. 369). Rügt eine Partei, die Nichtabnahme von Beweismitteln verletze Art. 8 ZGB oder ihre verfassungsmässigen Rechte, hat sie mithin, soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid selbst ergibt, mit Aktenhinweisen aufzuzeigen, dass sie im kantonalen Verfahren prozesskonform entsprechende relevante Behauptungen hinreichend klar aufgestellt und Beweismittel dafür angeboten hat, oder darzulegen, inwiefern die kantonalen Instanzen gehalten waren, die Beweismittel von Amtes wegen auch ohne entsprechende Behauptungen oder Beweisanträge abzunehmen. 
6.2.1 Der Haushaltschaden ist soweit möglich konkret zu bemessen. Es ist darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltsführung auswirkt (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 153). Zur Substantiierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt erforderlich, in dem der Geschädigte lebt, zu den darin übernommenen Aufgaben sowie darüber, inwiefern der Ansprecher durch den Unfall bei diesen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des Bundesgericht 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 5.1, publ. in Pra 96/2007 Nr. 43 S. 267 ff.). 
6.2.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, für welche konkret in ihrem Haushalt anfallenden Tätigkeiten, die ihr unfallbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sein sollen, sie konkrete Behauptungen aufgestellt und Beweise dafür angeboten hat, die von der Vorinstanz zu Unrecht nicht abgenommen wurden. Auf ihre nicht hinreichend begründete Rüge ist nicht einzutreten. 
 
6.3 Somit bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Beweis der invaliditätsbedingten Einschränkung in der Haushaltführung schuldig geblieben ist. Auch in diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Vorinstanz in der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich der empfohlenen Fussoperation zu unterziehen, zu Recht eine Verletzung der Schadenminderungspflicht erblickt hat. 
 
7. 
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. April 2011 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Luczak