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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.187/2003 /bmt 
 
Beschluss vom 30. Mai 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch, c/o Bernath Bürli Bertisch, Rechtsanwälte, Bellerivestrasse 42, Postfach, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro-Nr. F-5, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 7. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Februar 2003 wurde P.________ wegen des dringenden Verdachts, Todesdrohungen gegen seine Lebensgefährtin geäussert zu haben, in Untersuchungshaft versetzt. Am 3. März 2003 stellte P.________ ein Gesuch um Haftentlassung, welches der Haftrichter am 7. März 2003 wegen des Tatverdachts und bestehender Ausführungsgefahr abwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung der Drohungen sei als sehr hoch zu erachten. Das zu dieser Frage in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, das Ende März 2003 vorliegen solle, werde Aufschluss darüber geben, ob die Ausführungsgefahr in der Zwischenzeit abgenommen habe und mit welchen geeigneten Massnahmen einer Restgefahr begegnet werden könne. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. März 2003 beantragt P.________, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. März 2003 sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bezirksgericht und die Bezirksanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. 
C. 
Am 31. März 2003 teilt die Bezirksanwaltschaft Zürich ohne weitere Begründung mit, dass sie den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlässt und auf freien Fuss setzt, wobei sie diese Verfügung mit Ersatzanordnungen gemäss § 72 Abs. 2 StPO verbunden hat. 
 
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei trotz der Haftentlassung ein materieller Entscheid, zumindest über die Kosten, zu fällen. Zudem stellt er den Verfahrensantrag, es sei festzustellen, ob mit dem Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2002 vom 29. Januar 2002 die Praxis gemäss BGE 110 Ia 140 und 114 Ia 88 E. 5b S. 90 f. aufgegeben worden sei. Das Bezirksgericht und die Bezirksanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme zu den Anträgen des Beschwerdeführers verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der erhobenen Rügen haben; dieses Rechtsschutzinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; 120 Ia 165 E. 1a). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96; 118 Ia 488 E. 1a). Vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses wird allerdings dann abgesehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 127 I 164 E. 1a S. 166; 125 I 394 E. 4b S. 397 mit Hinweisen). 
 
An diesen Voraussetzungen fehlt es bei der Mehrzahl der Beschwerden, mit denen die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit der Anordnung oder Erstreckung einer inzwischen dahingefallenen Untersuchungshaft gerügt wird. Die damit aufgeworfenen Fragen können sich in der Regel nicht mehr unter gleichen oder ähnlichen Umständen stellen. Vielmehr ist das Vorliegen von Haftgründen im Einzelfall zu prüfen. Das Bundesgericht ist demnach auch nur ganz ausnahmsweise auf Beschwerden eingetreten, bei welchen das aktuelle praktische Interesse an der Haftprüfung dahingefallen war (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f. mit Hinweisen). Mit dem Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2002 vom 29. Januar 2002 hat sich an dieser Praxis nichts geändert. 
 
Im vorliegenden Fall wurde in erster Linie die Weiterführung der Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr beanstandet. Es stellen sich dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sofort höchstrichterlich beantwortet werden müssten. Es steht vielmehr der Einzelfall im Vordergrund mit den Fragen, ob die Weiterführung der Haft im Einzelnen gerechtfertigt war und vor der Verfassung und der Menschenrechtskonvention standhielt. Entsprechende Fragen können sich bei jeder Haftanordnung stellen und lassen sich im Normalfall durch Haftbeschwerden bei den kantonalen Instanzen gerichtlich beurteilen. 
 
Das Verfahren ist somit nach Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490 und E. 3c S. 494). 
2. 
Art. 72 BZP bestimmt, dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ib 488 E. 4a S. 494 f.). 
2.1 Eine summarische Prüfung der Lage vor dem Hinfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses ergibt Folgendes: Im angefochtenen Entscheid des Haftrichters wird die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit dem Vorliegen von Ausführungsgefahr begründet. Das zu dieser Frage in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, das Ende März 2003 vorliegen solle, werde Aufschluss darüber geben, ob die Ausführungsgefahr in der Zwischenzeit abgenommen habe und mit welchen geeigneten Massnahmen einer Restgefahr begegnet werden könne. Die Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht erfolgte am 19. März 2003. Am 31. März 2003 wurde die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft ohne weitere Begründung angeordnet, und mildere Massnahmen zur Vermeidung der Ausführung der Drohungen wurden verfügt, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich die rechtserheblichen Verhältnisse in Bezug auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr seit der Verfügung des Haftrichters vom 7. März 2003 verändert hätten. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde hatte. 
2.2 Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, den Kanton Zürich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, welche auch dem Umstand Rechnung trägt, dass der kantonale Kostenentscheid im bundesgerichtlichen Abschreibungsbeschluss nicht abgeändert werden kann (Art. 157 und 159 OG; Urteil des Bundesgerichts 5P.467/2000 vom 13. März 2001 E. 2b und 3b). Zum selben Ergebnis führt die Tatsache, dass die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, von den kantonalen Behörden verursacht wurden. Indessen besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, von der Regel, wonach Bund, Kantonen und Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln, keine Gerichtskosten auferlegt werden, abzuweichen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird deshalb verzichtet (Art. 156 Abs. 2 OG). Mit dieser Kostenregelung wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht in Anwendung von Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro-Nr. F-5 und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Mai 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: