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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.193/2005 /gij 
 
Urteil vom 5. April 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Heeb, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, 
Büro C-1, Postfach 1233, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafprozess, Haftprüfung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung 
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 
28. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ befindet sich seit 17. November 2004 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft ihm vor, er habe zwischen August 2004 und Mitte November 2004 seine Ehefrau mehrmals mit dem Tode bedroht und körperlich misshandelt sowie vergewaltigt bzw. sexuell genötigt. Mit Verfügung vom 28. Februar (recte) 2005 wies der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich ein Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 21. Februar 2005 ab. Der Haftrichter bejahte dabei den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. 
B. 
Gegen den haftrichterlichen Entscheid vom 28. Februar 2005 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. März 2005 an das Bundesgericht. Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Der kantonale Haftrichter hat am 18. März 2005 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 22. März 2005 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 1. April 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen). 
2. 
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss", der Angeschuldigte werde "Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). 
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringendes Tatverdachtes nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer macht dabei insbesondere geltend, die "Annahme" des Haftrichters, "die Geschädigte werde anlässlich des Gerichtsverfahrens noch einmal vernommen werden", sei "willkürlich". 
2.2 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen). 
 
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen, freundschaftlichen, familiären oder sozialen Kontakte). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung der Strafuntersuchung wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen; Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., 3-14; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 58 N. 40 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 68 Rz. 13; Christoph Meier/Georg Rüegg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309). 
2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
2.4 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe zwischen August 2004 und Mitte November 2004 seine getrennt von ihm lebende Ehefrau mehrmals mit dem Tode bedroht und körperlich misshandelt sowie vergewaltigt bzw. sexuell genötigt. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht geständig. Er räumt auch ein, dass es sich beim mutmasslichen Opfer um "die einzige Zeugin" der inkriminierten Vorfälle handelt. Von umso höherer beweisrechtlicher Bedeutung sind die Aussagen dieser Zeugin und umso nachteiliger würde sich eine Beeinflussung der einzigen Zeugin auf die strafprozessuale Sachverhaltsermittlung auswirken. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der einzigen Zeugin um die bisherige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers handelt. Im Rahmen einer näheren persönlichen Beziehung zwischen einem Angeschuldigten und dem mutmasslichen Opfer kann das Risiko von psychischen Beeinflussungen und seelischen Loyalitätskonflikten im Einzelfall besonders hoch erscheinen. 
 
Nicht zu folgen ist der Argumentation des Beschwerdeführers, das Beweismaterial werde in der Strafuntersuchung "vollumfänglich gesammelt" und die bereits protokollierten Aussagen der Zeugin müssten "vor Gericht eben gerade nicht wiederholt werden". Die gerichtliche Vorladung der geschädigten Partei bzw. von Zeugen oder Auskunftspersonen, deren Abhörung das erkennende Gericht für angebracht erachtet, ist im zürcherischen Strafprozess ausdrücklich vorgesehen (vgl. §§ 171 Abs. 2 und 179 StPO/ZH). Falls "zur Abklärung des Tatbestandes weitere Beweiserhebungen erforderlich" erscheinen, "können auch schon einvernommene Zeugen erneut abgehört werden" (§ 183 Abs. 2 StPO/ZH). Geschädigte haben im Übrigen das Recht, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden (§ 192 Abs. 4 StPO/ZH). Der Beschwerdeführer rügt die Annahme des Haftrichters als "willkürlich", wonach "die Geschädigte anlässlich des Gerichtsverfahrens noch einmal vernommen werden" könnte. Für eine solche "rein theoretische Möglichkeit" spreche "im vorliegenden Fall nichts Konkretes". Dem ist zu widersprechen: Der Beschwerdeführer legt selbst dar, dass es sich bei seiner Ehefrau um die einzige Zeugin der inkriminierten Vorfälle handelt. Die Annahme, das erkennende Strafgericht könnte sich im Falle einer Anklageerhebung ein unmittelbares Bild von der Person der Zeugin bzw. von ihrer Glaubwürdigkeit machen und sie ergänzend befragen wollen, ist zumindest sachlich vertretbar. 
 
Im vorliegenden Fall kommt noch Folgendes hinzu: Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Haftfortsetzungsantrag vom 21. Februar 2005 auf die bisherigen Untersuchungsakten. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer "ca. im Jahre 1992 im Irak anlässlich einer Gerichtsverhandlung auf seine erste Ehefrau geschossen" habe; diese sei "seither gelähmt". Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass es damals "vor dem Gerichtssaal zwischen zwei Gruppierungen eine Schiesserei gegeben" habe, "bei welcher seine Frau verletzt worden sei". Der Beschwerdeführer verweist sodann selber auf ein psychiatrisches "Vorgutachten" vom 21. Februar 2005 zu seinem psychischen Gesundheitszustand bzw. zur Frage seiner Gefährlichkeit. Zwar äussere der Psychiater darin die Auffassung, "eine Entlassung aus der Untersuchungshaft" erscheine unter gewissen Bedingungen "aus medizinisch-psychiatrischer Sicht vertretbar". Der Beschwerdeführer räumt jedoch ein, dass "der Gutachter als Auflagen ausdrücklich ein Kontakt- und Näherungsverbot" empfiehlt. Es liegt nahe, diese gutachterlichen Äusserungen in der Weise zu interpretieren, dass auch der psychiatrische Experte jedenfalls das Risiko einer Kontaktaufnahme und Beeinflussung erkannt und bei seiner vorläufigen Einschätzung berücksichtigt hat. Möglicherweise trägt er damit auch einer gewissen Gefahr Rechnung, dass der Beschwerdeführer gegen seine Ehefrau (erneut) gewalttätig bzw. einschlägig straffällig werden könnte. Anders liesse sich nur schwer erklären, weshalb der Psychiater sogar aus medizinischer Sicht ein "Kontakt- und Näherungsverbot" gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau als geboten ansieht. Der kantonale Haftrichter hält ein solches Verbot aus strafprozessualer Perspektive für nicht ausreichend, um die Gefahr der Beeinflussung der Strafuntersuchung zu bannen. 
 
Bei der Prüfung der Verdunkelungsgefahr darf schliesslich auch noch dem Stand des Strafverfahrens sowie dem Umstand Rechnung getragen werden, dass allfällige neue einschlägige Delikte das Verfahren behindern und komplizieren würden. Wie bereits dargelegt, werden dem Beschwerdeführer massive und über mehrere Monate hinweg wiederholte Straftaten (gegen seine jetzige Ehefrau) vorgeworfen; ausserdem soll er nach den bisherigen Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft schon seine frühere Ehefrau im Irak schwer verletzt haben. Im Übrigen ist der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch nicht abschliessend begutachtet worden. 
2.5 Bei Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Es kann offen bleiben, ob neben Verdunkelungsgefahr zusätzlich noch die besonderen Haftgründe der Flucht- oder der Wiederholungsgefahr erfüllt wären. In diesem Zusammenhang ist immerhin anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach eigener Sachdarstellung aus dem Irak stammt und "nur sehr gebrochen deutsch spricht", und dass er "arbeitslos" und "ohne Vermögen" ist. 
3. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der richterlichen Begründungspflicht. Der Haftrichter habe "nicht erläutert, welche konkreten Anzeichen in diesem Fall darauf hindeuten, dass die Geschädigte ausnahmsweise vor Gericht noch einmal anzuhören sein wird". Ausserdem habe der Haftrichter "mit keinem Wort zum ausdrücklich gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus der Untersuchungshaft unter gleichzeitiger Auflage von Ersatzanordnungen gemäss § 72 Abs. 2 StPO/ZH" Stellung genommen. 
3.1 Gemäss § 62 Abs. 2 StPO/ZH wird der haftrichterliche Entscheid "mit einer kurzen Begründung schriftlich mitgeteilt". Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) muss sich der Haftrichter grundsätzlich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt vielmehr, dass die für den Haftentscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). 
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf folgende Erwägungen: 
-:- 
"Dass die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts unbestrittenermassen nach wie vor erfüllt ist, 
dass es im Strafverfahren gegen den Angeschuldigten entscheidend auf die Aussagen der Geschädigten ankommt, 
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Sachgericht die Geschädigte selbst einvernehmen wird, um sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Geschädigten machen zu können, 
dass aus diesem Grunde zumindest bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens die ernsthafte Gefahr besteht, dass der nicht geständige Angeklagte, dem im Verurteilungsfalle eine sehr erhebliche Freiheitsstrafe droht, die Geschädigte zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuchen könnte, 
dass, liegt Kollusionsgefahr vor, offen gelassen werden kann, ob auch Ausführungsgefahr oder allenfalls Wiederholungsgefahr besteht (wobei anzumerken sei, dass die gutachterliche Auffassung, wonach keine Ausführungsgefahr bestehe, bisher der nötigen Substantiierung entbehrt), 
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen dem Haftentlassungsgesuch nicht stattzugeben ist." 
3.2 Diese haftrichterlichen Erwägungen sind zwar summarisch und relativ knapp, und sie gehen nicht auf jedes Argument und Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich und im Einzelnen ein. Sie halten jedoch vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör stand. Der Beschwerdeführer kann der Begründung die wesentlichen Argumente entnehmen, weshalb der kantonale Haftrichter die Kollusionsgefahr als gegeben erachtete. Dass den Erwägungen keinerlei Hinweise darauf entnommen werden könnten, dass und aus welchem Grund der Haftrichter eine Befragung des mutmasslichen Opfers durch das Strafgericht als möglich einstufte, trifft nicht zu. Nach der dargelegten Praxis musste sich der Haftrichter auch mit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich befassen: Aus dem angefochtenen Entscheid geht zumindest indirekt hervor, dass der Haftrichter allfällige Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft als nicht ausreichend ansah, um die dargelegte Kollusionsgefahr zu bannen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es dem Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte, wirksam den Rechtsweg an das Bundesgericht zu beschreiten. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargelegt erscheint, kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Thomas Heeb wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. April 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: