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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.334/2005 /ggs 
 
Urteil vom 19. April 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Vitus Gmür, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung eines deutschen Strafurteils, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ schoss am 11. Dezember 2001 in Dietlikon mit einer Schrotflinte zwei Patronen auf seinen Nebenbuhler und verletzte ihn schwer. Danach flüchtete er ins Ausland. Am 13. Dezember 2001 wurde X.________ in Deutschland verhaftet. Als schweizerisch-deutscher Doppelbürger widersetzte er sich erfolgreich einer Auslieferung an die Schweiz, weshalb die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich am 25. Februar 2002 bei den deutschen Behörden ein Strafübernahmebegehren stellte. Am 9. Oktober 2002 verurteilte das Landgericht Hof X.________ wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und drei Monaten. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre Behandlung in einer Drogenentzugsanstalt an, wobei es festlegte, dass der Verurteilte vor der Drogentherapie 2 1/2 Jahre der ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen habe. Das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Angesichts dieser Verurteilung stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das gegen X.________ anhängige Strafverfahren wegen versuchter Tötung und weiteren Straftaten am 29. Januar 2003 ein. 
B. 
Nach sogenanntem Vorwegvollzug von 2 1/2 Jahre der ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe in Deutschland wurde der Verurteilte am 7. Juni 2004 zur Drogenentzugstherapie in das Bezirksklinikum Regensburg eingewiesen. Am 28. August 2004 entwich X.________ aus der Entzugsanstalt und floh in die Schweiz. Nach seiner am 29. August 2004 in Glattbrugg erfolgten Verhaftung widersetzte er sich erfolgreich einer Auslieferung an Deutschland. Am 21. Januar 2005 ersuchte das deutsche Bundesministerium der Justiz die Schweiz daher um Übernahme der Vollstreckung der Restfreiheitsstafe von 922 Tagen (Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und drei Monaten abzüglich vorwegvollzogene Freiheitsstrafe sowie teilweise absolvierte stationäre Drogentherapie). 
C. 
Am 21. Februar 2005 nahm das Bundesamt für Justiz (BJ) das Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 104 Abs. 1 IRSG an und beantragte bei den Behörden des Kantons Zürich, es sei das Exequaturverfahren einzuleiten. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich überwies die Akten am 7. März 2005 zuständigkeitshalber an das kantonale Obergericht. Mit Beschluss vom 5. November 2005 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die Restfreiheitsstrafe von 922 Tagen (gestützt auf das Urteil des Landgerichtes Hof vom 9. Oktober 2002) für vollstreckbar. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug des Strafrestes nach schweizerischem Recht an. 
D. 
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 5. November 2005 gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Dezember 2005 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Abweisung des Rechtshilfeersuchens und den Verzicht auf den Vollzug der Restfreiheitsstrafe. 
E. 
Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2006 ordnete das Bundesgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens an bis zum Entscheid über die vom Beschwerdeführer separat erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Gleichzeitig wurde der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach Eingang des (in Rechtskraft erwachsenen) Nichteintretensentscheides des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 4. September 2006 verfügte das Bundesgericht am 10. November 2006 die Fortführung des Beschwerdeverfahrens. 
F. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das BJ liess sich am 28. November 2006 ebenfalls im abschlägigen Sinne vernehmen, während das kantonale Obergericht auf Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat und vom kantonalen Amt für Justizvollzug keine Vernehmlassung eingegangen ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Es ist zu prüfen, ob die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist und welche Verfahrensvorschriften anwendbar sind. 
1.1 Seit 1. Januar 2007 sind die totalrevidierten Bestimmungen über die Bundesrechtspflege zu beachten: 
 
Art. 110b IRSG (in der Fassung gemäss Ziff. 30 des Anhangs zum VGG [SR 173.32]) enthält für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen eine besondere Übergangsregel. Danach richten sich Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht. Das bedeutet, dass erstinstanzliche Rechtshilfeverfügungen, die vor dem 1. Januar 2007 ergangen sind, nach den altrechtlichen Verfahrensbestimmungen anfechtbar sind (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 1.1; Urteile 1A.178/2006 vom 19. Januar 2007, E. 1.1, sowie 1C_1/2007 vom 22. Januar 2007, E. 1). 
1.2 Das Rechtshilfeersuchen, der angefochtene Entscheid und die Beschwerde datieren je vor dem 1. Januar 2007. Somit ist hier die altrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde (nach Art. 97 ff. OG i.V.m. aArt. 25 IRSG) grundsätzlich gegeben. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen anfechtbaren Rechtshilfeentscheid betreffend Übernahme der Strafvollstreckung (aArt. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 ff. IRSG). 
1.3 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts (Art. 104 lit. a OG i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 und Abs. 4 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und aArt. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich auch die Verletzung von Individualrechten der Bundesverfassung bzw. der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.3 S. 83 f. mit Hinweisen). 
2. 
Gestützt auf die intertemporalrechtlichen Vorschriften des Rechtshilferechtes sind im vorliegenden Fall auch in materieller Hinsicht die altrechtlichen Bestimmungen des IRSG bzw. des anwendbaren schweizerischen internationalen Strafrechts (aArt. 3-6bis StGB) grundsätzlich massgeblich. 
2.1 Wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt, ist dem schweizerischen StGB unterworfen (aArt. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ist ein Ausländer auf Ersuchen der schweizerischen Behörden im Ausland verfolgt worden, so wird er in der Schweiz wegen dieser Tat nicht mehr bestraft, wenn die Strafe, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist (sog. "Erledigungsprinzip"). Hat der Verurteilte die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen (aArt. 3 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Diese Regelung gilt auch bei (schweizerisch-ausländischen) Doppelbürgern (vgl. Peter Popp, Basler Kommentar StGB, Bd. I, Basel 2003, Art. 3 N. 7). 
 
Das ausländische Urteil wird (im Sinne einer definitiven Erledigung) grundsätzlich anerkannt, wenn die Strafverfolgung im Ausland auf ein offizielles Strafverfolgungsersuchen der Schweiz (Art. 88 f. IRSG) zurückzuführen ist (BGE 111 IV 1 E. 2b S. 3). Wurde eine auf entsprechendes schweizerisches Ersuchen hin verhängte Strafe im Ausland nicht (vollständig) vollstreckt, so gilt das sogenannte "Anerkennungsprinzip": Die schweizerischen Behörden lassen die rechtskräftig ausgefällte Strafe bzw. deren Rest vollziehen, ohne ein neues Urteil zu erlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001, E. 4.1; Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 3 N. 8). Für alle Täterkategorien, die auf Ersuchen der Schweiz hin im Ausland verfolgt wurden, gilt auch nach neuem AT StGB eine analoge Regelung: Hat der Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist (nArt. 3 Abs. 4 StGB). 
2.2 Das IRSG regelt (soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen) alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, namentlich die Vollstreckung ausländischer Strafurteile (Art. 1 Abs. 1 lit. d IRSG). Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines anderen Staates können (auf dessen Ersuchen) vollstreckt werden, wenn der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Straftat verantworten muss, wenn Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre, und die Vollstreckung in der Schweiz (insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1-2 IRSG) angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (Art. 94 Abs. 1 lit. a-c IRSG). Fehlen diese Voraussetzungen, so können freiheitsbeschränkende Sanktionen, die in einem andern Staat (gegen Nichtschweizer) ausgesprochen worden sind, in der Schweiz nach schweizerischem Recht vollzogen werden, wenn der andere Staat sie nicht selbst vollziehen kann. Rechtsgrundlage für die Beschränkung der persönlichen Freiheit des Verfolgten in der Schweiz ist in diesem Falle der rechtskräftige und vollstreckbare ausländische Entscheid (Art. 99 Abs. 1-2 IRSG). 
2.3 Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen (Art. 94 Abs. 2 IRSG). Die Vollstreckbarerklärung ("Exequatur") ist unzulässig, wenn die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung schweizerischen Rechts die Strafverfolgung absolut verjährt gewesen wäre, die Sanktion nach schweizerischem Recht verjährt wäre, sofern eine schweizerische Behörde sie im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte, oder die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus andern Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte (Art. 95 Abs. 1 lit. a-c IRSG; vgl. auch Art. 96 IRSG). 
2.4 Der Richter ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach schweizerischem Recht an die Feststellungen über den Sachverhalt gebunden, auf denen der Entscheid beruht. Soweit sie nicht ausreichen, können Beweiserhebungen angeordnet werden (Art. 97 IRSG). Der Richter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 1-2 IRSG). Die Sanktion wird nach schweizerischem Recht vollzogen (Art. 107 Abs. 1 IRSG). 
3. 
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen schweizerisch-deutschen Doppelbürger. Er hat die Straftat, derentwegen er in Deutschland verurteilt wurde, in der Schweiz begangen. Durch seine Flucht nach Deutschland und seine Widersetzung gegen eine Auslieferung an die Schweiz hat er die Strafverfolgung in der Schweiz verunmöglicht, worauf er (nach einem entsprechenden Begehren der Schweiz um stellvertretende Strafverfolgung) in Deutschland zu verurteilen war. Nach dem teilweisen Sanktionsvollzug in Deutschland ist der Beschwerdeführer in die Schweiz geflüchtet, wo er sich - erneut unter Berufung auf seine doppelte Staatsbürgerschaft - einer Auslieferung an Deutschland zur Vollstreckung des Strafrestes widersetzt hat. Diesen besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles ist bei der Auslegung von Art. 94 ff. IRSG bzw. bei der Prüfung, ob der Strafrest in der Schweiz vollzogen werden kann, sachgemäss Rechnung zu tragen. Weder verdient eine rechtsmissbräuchliche Anrufung von Vorschriften des IRSG bzw. StGB Rechtsschutz, noch darf die Gesetzesauslegung im Einzelfall zu krass stossenden Ergebnissen führen. Im angefochtenen Entscheid wird auch unter diesem Gesichtspunkt ausführlich begründet, inwiefern die Voraussetzungen einer rechtshilfeweisen Vollstreckung des Strafrestes in der Schweiz grundsätzlich erfüllt erscheinen. In den betreffenden Erwägungen des Obergerichtes ist keine Bundesrechtswidrigkeit ersichtlich. Insbesondere wird zutreffend dargelegt, dass Rechtshilfehindernisse im Sinne von Art. 94 Abs. 2 bzw. Art. 95-96 IRSG nicht vorliegen. 
 
Der Beschwerdeführer beanstandet zur Hauptsache eine Verletzung von Art. 95 Abs. 1 lit. c IRSG. Danach ist eine Vollstreckbarkeitserklärung unzulässig, wenn die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht (aus anderen Gründen als den in Art. 95 Abs. 1 lit. a-b IRSG genannten) keine Sanktion verhängt werden könnte. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, gestützt auf aArt. 44 Ziff. 3 StGB wäre in seinem Fall eine Rückversetzung in den Strafvollzug nach schweizerischem Recht unzulässig. Er sei seit der Straftat drogenfrei und heute sozial integriert; ein Strafvollzug würde seine günstige Entwicklung beeinträchtigen. 
4. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Rechtshilferichter bei der Prüfung eines Ersuchens um Übernahme der Strafvollstreckung keine "umfassende" neue Gesamtbeurteilung nach dem "gesamten innerstaatlichen Strafrecht" vorzunehmen. Das deutsche Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Es kann vom Rechtshilferichter nicht im Sinne eines nachträglichen Appellationsverfahrens materiellstrafrechtlich überprüft werden (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Dezember 2001, E. 5.1). 
4.1 In Fällen wie dem vorliegenden würde auch das schweizerische materielle Sanktionenrecht eine Rückversetzung in den Strafvollzug nicht ausschliessen. Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass er "seine Strafe" keineswegs "abgesessen" hat. Er wurde vielmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Das deutsche Strafgericht hat zunächst den Vorwegvollzug von 2 1/2 Jahren der ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet, anschliessend eine stationäre Drogenentzugstherapie. Bei erfolgreichem Therapieverlauf hätte dem Beschwerdeführer die Restfreiheitsstrafe durch die deutsche Justiz auf Bewährung erlassen werden können. Anstatt diese Chance zu nutzen, ist der Beschwerdeführer jedoch bereits knapp zwei Monate nach Antritt der Therapie unbestrittenermassen aus dem Bezirksklinikum Regensburg entwichen. Nach seiner Flucht in die Schweiz hat er sich der Auslieferung an Deutschland zum fälligen Vollzug der Restfreiheitsstrafe widersetzt. Auch einem rechtshilfeweisen Restvollzug in der Schweiz möchte er sich gemäss seinen Anträgen im vorliegenden Beschwerdeverfahren entziehen. 
4.2 Das nach Ansicht des Beschwerdeführers anwendbare "mildere" (altrechtliche) Sanktionenrecht des schweizerischen StGB verbietet es nicht, bei Verurteilten, die aus dem rechtskräftig angeordneten stationären Massnahmenvollzug geflohen sind, den Vollzug bzw. Restvollzug einer gleichzeitig ausgefällten schuldadäquaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Vielmehr entscheidet gemäss aArt. 44 Ziff. 3 StGB der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch zu vollstrecken sind, falls der Eingewiesene nicht geheilt werden kann oder die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach zwei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten sind. Als erfolglos in diesem Sinne wird ein stationärer Drogenentzug insbesondere dann eingestuft, wenn die Ursache für die Undurchführbarkeit der Massnahme in der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Verurteilten liegt (vgl. Marianne Heer, Basler Kommentar StGB, Bd. I, Basel 2003, Art. 44 N. 73, mit Hinweisen auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichtes). Eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 95 Abs. 1 lit. c IRSG durch das Obergericht ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 
4.3 Daran vermögen die teilweise widersprüchlichen und eher beschönigenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Flucht aus der Drogentherapie nichts zu ändern. Er stellt sich auf den Standpunkt, er sei bei Antritt der Therapie, bereits vollständig geheilt gewesen. Seit der von ihm begangenen Straftat vom 11. Dezember 2001 sei er "drogenfrei" und zwar "ohne jedwelche therapeutische Hilfe". Da man "in Deutschland" davon nichts habe "wissen" wollen, er aber überzeugt gewesen sei, seine Drogenprobleme "gelöst und im Griff zu haben", sei er aus der Klinik geflohen. 
 
Es stand nicht im Belieben des Beschwerdeführers, sich eigenmächtig als "geheilt" zu deklarieren, aus der eben erst angetretenen Therapie zu flüchten und sich damit sowohl der Drogenbehandlung als auch dem drohenden Reststrafenvollzug ohne weiteres zu entziehen. Davon abgesehen, drängen sich gewisse Zweifel an der optimistischen Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers auf. Wie er selber geltend macht, habe er schon in der Pubertät eine "Hinwendung zum Drogenkonsum" an den Tag gelegt. Als Lehrling sei er harten Drogen (Heroin) "dermassen verfallen" gewesen, dass ihn seine Familie ein erstes Mal in eine Entzugsklinik habe einweisen müssen. Ab Herbst 2001 habe er erneut massiv Medikamenten- und Alkoholmissbrauch betrieben und zusätzlich illegale Drogen eingenommen, neben LSD, Ecstasy und Haschisch insbesondere bis zu 1 g Kokain pro Tag. Im deutschen Strafverfahren habe der psychiatrische Experte beim Beschwerdeführer denn auch eine schwere Polytoxikomanie diagnostiziert. Zur Behandlung dieser ausgeprägten Drogenabhängigkeit ordnete das Strafgericht eine Entzugstherapie an (nach Vorwegvollzug von 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe). 
4.4 Fest steht aufgrund der vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer weder die rechtskräftig angeordnete Drogentherapie absolviert, noch die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe verbüsst hat. Dass das Obergericht im hier zu beurteilenden Fall den rechtshilfeweisen Reststrafvollzug angeordnet hat, hält vor dem Bundesrecht stand. Der Restvollzug der schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe wegen fehlender Therapiebereitschaft bzw. abgebrochener Massnahme drängt sich primär aus Schuldgesichtspunkten auf. Daher kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer heute noch massnahmenbedürftig bzw. drogensüchtig erscheint oder nicht. Offensichtlich unrichtige bzw. "aktenwidrige" entscheidrelevante Tatsachenfeststellungen des Obergerichtes sind auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 
4.5 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers begründen ebenfalls kein Rechtshilfehindernis. Insbesondere steht Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) dem Vollzug einer rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl 1996, Art. 8 N. 27, mit Hinweisen auf die Strassburger Rechtsprechung). Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Strafrechtsordnung und damit am Vollzug von rechtskräftigen Strafurteilen liegt auf der Hand (vgl. BGE 108 Ia 69 E. 2c S. 71). Wie dargelegt, scheitert der Reststrafenvollzug hier auch nicht am rechtshilferechtlichen "ordre public". 
5. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Obergericht habe ihn "mindestens anhören (und allenfalls gutachterlich abklären lassen) müssen". 
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich primär nach den anwendbaren Verfahrensvorschriften (hier: Art. 97 und Art. 106 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 131 I 91 E. 3.1 S. 95 f. mit Hinweisen). Die besonderen Garantien von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder bei strafrechtlichen Anklagen anwendbar (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.1 S. 45 f. mit Hinweisen). Weder der eine noch der andere Anwendungsfall ist hier gegeben. Das deutsche Strafurteil ist rechtskräftig; streitig sind ausschliesslich rechtshilfe- bzw. verwaltungsrechtliche Fragen der Strafvollstreckung. Neuen Beweisanträgen wäre (gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV) nur dann Folge zu leisten, falls weitere Abklärungen entscheiderheblich erscheinen und sich sachlich aufdrängen. Der Richter kann das Beweisverfahren hingegen als abgeschlossen ansehen, wenn er in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen kann, weitere Ergänzungen vermöchten am relevanten Beweisergebnis nichts Entscheidendes mehr zu ändern (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen). 
5.2 Der Beschwerdeführer legt (mit Recht) nicht dar, dass die anwendbaren Verfahrensvorschriften des IRSG eine mündliche Anhörung oder eine (nochmalige) psychiatrische Begutachtung des rechtskräftig Verurteilten zwingend vorschreiben würden. Ebenso wenig bestreitet er, dass er im Verfahren vor Obergericht seinen Standpunkt ausführlich hat darlegen können. Der entscheiderhebliche Sachverhalt wird in den Akten ausführlich dokumentiert. Wie bereits dargelegt, hängt die hier streitige Vollstreckbarkeit der Reststrafe auch nicht von der Frage ab, ob der Beschwerdeführer heute noch drogensüchtig bzw. therapiebedürftig erscheint oder nicht. Der verfassungsrechtliche Minimalanspruch auf rechtliches Gehör verlangt im vorliegenden Fall weder eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers noch eine erneute psychiatrische Begutachtung. Die Rüge der Gehörsverweigerung erweist sich als unbegründet. 
6. 
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, der Oberstaatsanwaltschaft, dem Obergericht, III. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. April 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: