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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_231/2007 /fun 
 
Urteil vom 14. November 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 7. Juni 2007 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geboren 1961) reiste am 13. April 1991 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) am 19. Juli 1994 abgelehnt, und er wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 15. November 1994 zu verlassen. 
 
Am 16. September 1994 heiratete er die Schweizer Bürgerin Y.________. Gestützt auf diese Ehe reichte er am 16. September 1997 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Am 21. Januar 1999 unterzeichneten die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenleben würden und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. X.________ wurde am 7. Mai 1999 erleichtert eingebürgert. 
 
Die Ehe wurde am 4. September 2001 geschieden. Am 30. April 2002 heiratete X.________ die nigerianische Staatsangehörige Z.________, mit der er drei Kinder hat (geboren 1990, 1995 und 2000). 
B. 
Am 19. Februar 2002 leitete das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Migration) gegen X.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Am 30. März 2004 erteilte das Gemeindeamt des Kantons Zürich auf Gesuch des Bundesamts für Migration vom 24. März 2004 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. 
 
Mit Verfügung vom 16. April 2004 erklärte das Bundesamt für Migration die erleichterte Einbürgerung von X.________ für nichtig. 
C. 
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von X.________ mit Urteil vom 7. Juni 2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe mit Frau Z.________ (seiner heutigen Gattin) drei Kinder, die beiden jüngeren habe er während der Ehe mit Frau Y.________ gezeugt. Die beiden älteren habe er im Einbürgerungsverfahren verschwiegen. Aufgrund des Ereignisablaufs sei zu vermuten, dass er seinen familiären Schwerpunkt stets bei Frau Z.________ und den gemeinsamen Kindern behalten habe, dass er mit Frau Y.________ keine wirkliche Ehe habe führen wollen und dies im Einbürgerungsverfahren wissentlich verschwiegen habe. Daher sei es hinreichend erstellt, dass er die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. 
D. 
Mit Eingabe vom 20. August 2007 führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, die erfolgte Einbürgerung sei ordnungsgemäss zu belassen, die Zeugenbefragung mit der früheren Schweizer Ehefrau sei, unter Gewährung des Teilnahme- und Fragerechts, zu wiederholen, und es sei seine heutige Ehefrau zu befragen. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht. Er macht geltend, der Beweis für den Umstand, dass die Einbürgerung erschlichen worden sei, werde nicht erbracht, und die Fünf-Jahres-Frist für die Nichtigerklärung der Einbürgerung sei überschritten worden. 
E. 
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar (siehe Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerungen gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung, es sind auch keine weiteren Ausnahmen vom Beschwerderecht gemäss Art. 83 BGG gegeben. 
 
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung ist zur Beurteilung von Beschwerden, die das Bürgerrecht betreffen, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. f Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006, SR 173.110.131). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er an der Einvernahme seiner früheren Ehefrau vom 25. November 2003 nicht anwesend war. 
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus fliesst nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung u.a. das Recht des Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; 124 I 241 E. 2 S. 242; 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.). 
2.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht darlegt, wurde den Einwänden des Beschwerdeführers dadurch Rechnung getragen, dass die Befragung seiner früheren Ehefrau vom 25. November 2003 nicht berücksichtigt wurde. Stattdessen wurde auf Erkenntnisse aus den Akten des Scheidungs- und Einbürgerungsverfahrens abgestellt. Dabei hat sich gezeigt, dass das Aktenmaterial als Beleg für die Nichtigerklärung der Einbürgerung ausreicht und dass auf die Erkenntnisse der Einvernahme vom 25. November 2003 nicht zugegriffen werden muss. Die Einvernahme vom 25. November 2003 hat das angefochtene Urteil nicht beeinflusst; die Rüge der Gehörsverletzung geht daher fehl. 
2.4 Soweit die Gehörsrüge im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Befragung der heutigen Ehefrau steht, und soweit der Beschwerdeführer über das bereits Behandelte eine Verletzung der Abklärungspflicht rügt, fehlt in der Beschwerde eine Begründung. Gemäss Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf diese Vorbringen nicht einzutreten. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beweis dafür, dass die Einbürgerung erschlichen worden wäre, werde nicht erbracht. Die Beweislast liege bei der Behörde. Selbst die Vorinstanz gehe lediglich davon aus, dass "gewichtige Indizien" für ein Erschleichen der Einbürgerung vorliegen würden. Indizien stellten aber keinen Beweis dar. 
3.2 Voraussetzung für die Nichtigerklärung nach Art. 41 Abs. 1 BüG ist, dass die Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Die erleichterte Einbürgerung setzt gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c BüG u.a. voraus, dass der Gesuchsteller seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin lebt. Verlangt wird nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, d.h. dass der Wille der Ehegatten zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; 128 II 97 E. 3a S. 99). Es muss somit der Wille des Betroffenen erkundet werden. Um diesen "inneren" Sachverhalt zu ermitteln muss die Behörde notgedrungen auf "äussere" Umstände abstellen. Ein Hinweis auf den fehlenden Willen, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann nach der Rechtsprechung darin erblickt werden, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Auch die Würdigung des Ereignisablaufs und allfälliger Einwände des Beschwerdeführers kann zur Annahme einer erschlichenen Einbürgerung führen (BGE 130 II 482 E. 3 S. 485). 
3.3 Das Vorbringen, der Beweis gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG werde nicht erbracht, weil die Behörde nicht mehr als "gewichtige Indizien" nenne, geht nach dem Gesagten fehl. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Fünf-Jahres-Frist für die Nichtigerklärung der Einbürgerung sei bereits überschritten. 
 
Gemäss dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 BüG massgebend ist die Nichtigerklärung des Bundesamts, nicht allfällige spätere Urteile der Rechtsmittelbehörde. Entsprechend hat das Bundesgericht entschieden, dass das Tätigwerden der erstinstanzlich zuständigen Behörde, also des Bundesamts, genügt. Der Sinn dieser Bestimmung sei es, der zuständigen Behörde den vorgesehenen zeitlichen Handlungsspielraum zu gewähren, ohne dass dieser durch notorische Verzögerungsmöglichkeiten im Rechtsmittelverfahren verkürzt werde (Urteil 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3). Abzustellen ist demnach auf den Entscheid des Bundesamtes vom 16. April 2004, mit dem die Einbürgerung vom 7. Mai 1999 nichtig erklärt wurde. Dieser erging innert der Fünf-Jahres-Frist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG. Die Rüge ist unbegründet. 
5. 
Der Beschwerdeführer beantragt im bundesgerichtlichen Verfahren die Einvernahme seiner früheren und der heutigen Ehefrau. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zeugenbefragungen und andere Beweiserhebungen gemäss Art. 55/56 BGG bleiben, da das Bundesgericht als höchstes Gericht vornehmlich Rechtsfragen behandelt, die Ausnahme. Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt hinreichend abgeklärt, so dass keine weiteren Beweise zu erheben sind. Die Anträge sind abzuweisen. 
6. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. November 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: