Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 242/04
Urteil vom 5. Oktober 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Signorell
Parteien
M.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, Frey-Herosé-Strasse, 5000 Aarau,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Rekurskommission EVD, Frauenkappelen
(Entscheid vom 14. Oktober 2004)
Sachverhalt:
A.
Die M.________ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) bewarb sich im Jahr 1999 um die Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen (Bildungskurse) der Arbeitslosenversicherung. Am 27. September 1999 teilte das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt (KIGA) des Kantons Aargau (nunmehr Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA]) der Gesellschaft mit, sie sei zusammen mit dem Beschäftigungsprogramm "H.________" als Organisator der Massnahme "Erwerb von Grundqualifikationen" für den Standort Windisch bestimmt worden. Ab 1. Januar 2000 führte die Gesellschaft Grundqualifikations-Kurse auf den fünf Stufen A, B, C, D und TZ durch, an deren Kosten das AWA Teilzahlungen leistete. Auf die von der Gesellschaft eingereichten Schlussabrechnungen zu den im Jahr 2000 durchgeführten Kursen stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) der Gesellschaft am 16. August 2002 Entwürfe zu Schlusszahlungsentscheiden zu, worin es feststellte, dass die Durchschnittskosten pro Kurstag und Teilnehmer die Maximalansätze überschritten und verschiedene der geltend gemachten Kosten nicht anrechenbar seien, woraus sich eine Kürzung von Fr. 125'284.40 ergebe. Als nicht anrechenbar erachtete das seco einen Teil der an die Geschäftsleitung ausgerichteten Entschädigungen (Fr. 68'025.-), die in Rechnung gestellten Gründungskosten/Steuern (Fr. 2'349.-), Lehrmittelkosten (Fr. 41'666.-) sowie Kosten für Werbegeschenke (Fr. 1'502.-) und Prämien der obligatorischen Unfallversicherung (Fr. 11'742.40). Nach Anhörung der Gesellschaft erliess das seco am 6. November 2002 als "Zusicherungs- und Auszahlungsentscheide" bezeichnete Verfügungen, mit denen es an der Kürzung festhielt und den Betrag von Fr. 125'284.40 auf die einzelnen Stufen der durchgeführten Kurse aufteilte.
B.
Gegen die fünf Entscheide des seco beschwerte sich die Gesellschaft bei der Rekurskommission EVD und beantragte, die Entscheide seien aufzuheben und in dem Sinne neu zu fassen, dass keine Kürzungen vorzunehmen seien. Nebst der Rechtmässigkeit der verfügten Kürzungen bestritt die Gesellschaft die sachliche Zuständigkeit des seco zum Erlass der streitigen Entscheide.
Die Rekurskommission EVD führte einen zweifachen Schriftenwechsel durch, unterbreitete den Parteien Zusatzfragen und gab ihnen Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet hatten, hiess die Rekurskommission die Beschwerde insoweit teilweise gut, als sie die angefochtenen Entscheide dahingehend abänderte, als der Schlusssaldo zugunsten des Ausgleichsfonds unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen auf Fr. 25'845.56 festgesetzt wurde (Entscheid vom 14. Oktober 2004).
C.
Die Gesellschaft lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Entscheide des seco vom 6. November 2002 in dem Sinne abzuändern, als der Schlusssaldo zugunsten der Beschwerdeführerin auf Fr. 125'284.40 festzusetzen sei. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 14'763.80 (einschliesslich MwSt) zuzusprechen.
Die Rekurskommission EVD äussert sich zu einzelnen Streitfragen. Das seco verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu Recht hält die Beschwerdeführerin nicht daran fest, das seco sei zum Erlass der streitigen "Zusicherungs- und Schlusszahlungsentscheide" vom 6. November 2002 nicht zuständig gewesen. Das seco ist Träger der Ausgleichsstelle (Art. 82 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die Anpassung von Erlassen in Zusammenhang mit der Bildung des neuen Bundesamtes "Staatssekretariat für Wirtschaft" vom 17. November 1999, AS 2000 187), welche über die Gewährung der Beiträge an arbeitsmarktliche Massnahmen entscheidet und diese ausrichtet; grössere Umschulungs- und Weiterbildungsvorhaben unterbreitet sie der Aufsichtskommission zum Entscheid (Art. 83 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 AVIG, gültig gewesen bis 30. Juni 2003). Fraglich ist lediglich, ob es im vorliegenden Fall zulässig war, die Gesamtmassnahme auf fünf einzelne Stufen aufzuteilen mit der Folge, dass die Kosten für die einzelnen Kurse unter die für die Zuständigkeit der Aufsichtskommission geltenden Grenze fielen. Mit der Vorinstanz besteht indessen kein Anlass, diese Frage näher zu prüfen.
1.2 Im nicht veröffentlichten Urteil Verein X. vom 9. Mai 2000 (C 31/98) liess das Eidgenössische Versicherungsgericht offen, ob im Hinblick auf Art. 129 Abs. 1 lit. c OG eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der Rekurskommission EVD zulässig sei. Die offengelassene Frage muss bejaht werden: Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass den im Streite stehenden Entscheiden Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zukommt. Sie unterliegen nach Art. 101 Abs. 1 AVIG (bzw. Art. 101 lit. c AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung des Gesetzes) der Beschwerde an die Rekurskommission EVD. Deren Entscheide können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht weiter gezogen werden (Art. 102 Abs. 2 AVIG; aArt. 101 lit. d AVIG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche die Formerfordernisse von Art. 108 Abs. 2 OG erfüllt und rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 106 Abs. 1 OG), ist einzutreten.
1.3 Die streitige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Bei der Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechtes hat die Vorinstanz mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auf Art. 36 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1) abgestellt. Danach werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Art. 36 lit. a SuG). Wird die Leistung nachher zugesprochen, werden die Gesuche nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht beurteilt (Art. 36 lit. b SuG). Weil es sich bei den Beiträgen an Institutionen gemäss Art. 61 AVIG (bzw. Art. 62 in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung des Gesetzes) um Finanzhilfen im Sinne des Subventionsgesetzes handelt (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986, BBl 1987 I 429 f.; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in SBVR/Soziale Sicherheit, S. 247 N 683), rechtfertigt es sich, die intertemporalrechtliche Regelung des SuG auch auf die institutionellen arbeitsmarktlichen Massnahmen des AVIG als anwendbar zu erachten. Die Frage kann im Übrigen insofern offen bleiben, als ein Sachverhalt nach Art. 36 lit. b SuG vorliegt und sich die Bestimmung im Rahmen des allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatzes hält, wonach in der Regel diejenigen Rechtssätze anwendbar sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es um arbeitsmarktliche Massnahmen, die ab anfangs 2000 durchgeführt wurden. Abzustellen ist daher auf das Recht, welches zu Beginn dieses Jahres in Kraft war.
2.2 Das AVIG in der hier anwendbaren Fassung sieht im sechsten Kapitel Leistungen für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (arbeitsmarktliche Massnahmen) vor. Dazu gehören gemäss Art. 60 AVIG Leistungen an Arbeitslose oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, die einen Kurs zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung besuchen. Nach Art. 62 Abs. 1 AVIG kann die Versicherung Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung solcher Kurse ausrichten. Die Ausrichtung von Beiträgen setzt nach Abs. 2 dieser Bestimmung voraus, dass der Kurs zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen durchgeführt wird (lit. a), keinen Erwerbszwecken dient und allen Personen offen steht, die das erforderliche Alter und die nötige Vorbildung dafür haben (lit. b); ferner dürfen von den arbeitslosen Teilnehmenden keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erhoben werden (lit. c). Gemäss Art. 63 AVIG ersetzt die Versicherung die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung der Kurse, wobei der Bundesrat die Einzelheiten bestimmt. Nach dem ab 1. Januar 2000 gültig gewesenen Wortlaut von Art. 88 AVIV gelten als anrechenbare Kosten die Besoldung der Kursleitung und der Lehrkräfte (lit. a), die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien (lit. b), die Prämien der Berufsunfall- und Sachversicherung (lit. c), die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten (lit. d), die erforderlichen Transport- und Reisekosten der Kursleitung und der Lehrkräfte zum Kursort (lit. e) sowie die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten (lit. f). Ergänzende Bestimmungen hat das seco im Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen (KS-AMM), gültig ab 1. Januar 2000, aufgestellt (Rz C82 ff.).
3.
3.1 Mit den streitigen Zusicherungs- und Auszahlungsentscheiden vom 6. November 2002 hat das seco die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Gesamtkosten für das Jahr 2000 von Fr. 2'309'460.30 um Fr. 125'284.40 gekürzt. Dazu ergibt sich aus den Akten Folgendes:
3.1.1 Die Kosten der Geschäftsleitung wurden um Fr. 68'025.- gekürzt, indem 10 % der Lohnkosten, ein Teil der in Rechnung gestellten Überzeitentschädigungen sowie die Entschädigungen für nicht bezogene Ferien als nicht anrechenbar betrachtet wurden. In der Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 28. April 2004 hat das seco den Kürzungsbetrag unter Hinweis auf ein Schreiben des AWA vom 16. April 2002 dahingehend spezifiziert, dass sich die Lohnkürzung auf Fr. 22'425.-, die nicht berücksichtigte Überzeitentschädigung auf Fr. 26'912.- und die nicht anerkannte Ferienabgeltung auf Fr. 18'688.- belaufen. Aus dem Schreiben des AWA geht hervor, dass die Lohnkürzung von je Fr. 11'212.50 für die beiden geschäftsleitenden Personen in der Annahme erfolgte, dass die Geschäftsleitung mindestens zu 10 % für andere Projekte tätig war. Bezüglich der in Rechnung gestellten Überzeitentschädigungen und Ferienabgeltungen wurde in den Verfügungen vom 6. November 2002 festgestellt, diese seien mangels einer Arbeitszeit- und Ferienerfassung nicht ausgewiesen. Unter Hinweis auf den mit der Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahme verbundenen hohen Aufwand und den grossen Einsatz des Anbieters wurde jedoch "ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ein Teil der geltend gemachten Überstunden akzeptiert. Nicht anerkannt wurde die beanspruchte Ferienentschädigung mit der Begründung, dass Ferien gemäss Obligationenrecht bezogen werden müssten. Die Vorinstanz erachtet die Lohnkürzung von 10 % für die geschäftsleitenden Personen als gerechtfertigt. Bezüglich der Entschädigungen für Überzeit geht sie davon aus, dass der Anspruch vom seco durch die Abgeltung eines Teils der geleisteten Überstunden dem Grundsatz nach anerkannt wurde. Nicht ersichtlich sei, weshalb beim Geschäftsleiter F.________ 250 von insgesamt 450 Überstunden akzeptiert, bei der Geschäftsleiterin R.________ dagegen keine der geltend gemachten 200 Überstunden berücksichtigt worden seien. Die vom AWA angegebene Begründung, wonach im Geschäftsführerlohn 200 Überstunden als inbegriffen zu gelten hätten, sei nicht stichhaltig. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die geltend gemachten Überstunden seien im Sinne eines ausserordentlichen Mehraufwandes in Form einer angemessenen Erhöhung der Geschäftsführerlöhne (und ohne den beanspruchten Zuschlag von 25 % auf dem Grundlohn) anzurechnen. Daraus ergäben sich zusätzliche Gehaltsbeträge von Fr. 24'220.80 (80 % von Fr. 30'276.-) für F.________ und von Fr. 10'764.80 (80 % von Fr. 13'456.-) für R.________. Dabei rechtfertige es sich, von der 10%igen Kürzung, wie sie beim Grundlohn vorgenommen werde, abzusehen, weil die fraglichen Beträge in Zusammenhang mit einem Mehraufwand stünden und anzunehmen sei, dass sich eine Kürzung nicht rechtfertigen liesse, wenn dieser durch eine zusätzlich angestellte Person geleistet worden wäre. Es verbleibe damit ein Kürzungsbetrag von Fr. 6'055.20 (Fr. 30'276.00 - Fr. 24'220.80) für F.________ und von Fr. 2'691.20 (Fr. 13'456.00 - Fr. 10'764.80) für R.________, so dass sich der unter dem Titel der "Überzeit" zu kürzende Betrag auf insgesamt Fr. 8'746.40 belaufe. Die Beschwerdeführerin stellt diese Berechnungsweise nicht grundsätzlich in Frage, weist jedoch darauf hin, dass Überstunden von Gesetzes wegen (Art. 13 ArG) mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten seien, und hält daran fest, dass eine Kürzung auch hinsichtlich des Grundlohnes nicht gerechtfertigt sei. Hiezu ist festzuhalten, dass nach Art. 63 AVIG nur nachgewiesene und für die Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahme notwendige Kosten entschädigt werden können. Die Beschwerdeführerin räumt indessen selber ein, dass sich die Geschäftsleitung im Rahmen der M.________ GmbH gleichzeitig mit andern Projekten zu befassen hatte, auch wenn dies nur in reduziertem Umfang möglich war. Eine entsprechende Kürzung der in Rechnung gestellten Lohnkosten ist daher gerechtfertigt. Dem bezüglich der Kürzung der Überzeitentschädigung erhobenen Einwand, Überstunden seien von Gesetzes wegen mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten, ist entgegenzuhalten, dass die geschäftsführenden Personen der Gesellschaft eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG sowie Art. 7 ArV ausübten und sich daher nicht auf die Vorschrift von Art. 13 ArG berufen können (vgl. BGE 126 III 340 Erw. 5 mit Hinweisen; ferner Roland Müller, Arbeitsgesetz, 6. Aufl. Zürich 2001, S. 31, N 1 zu Art. 3 Abs. 1 lit. d ArG; Walter Bigler, Kommentar zum Arbeitsgesetz, 3. Aufl. Bern 1986, N 7 zu Art. 3 ArG; Walther Hug, Kommentar zum Arbeitsgesetz, Bern 1971, S. 62, N 12 ff. zu Art. 3 ArG). Es erscheint unter diesen Umständen als folgerichtig, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Überzeit - soweit anerkannt - nicht in Form zusätzlicher Arbeitsstunden mit erhöhtem Ansatz, sondern eines höheren Grundlohnes berücksichtigt hat. Wenn sie die Kürzung auf Fr. 8'746.40 herabgesetzt hat, so hat sie damit ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt noch verstösst der Entscheid sonst wie gegen Bundesrecht. Zu einer weiter gehenden Anrechnung besteht umso weniger Anlass, als es sich bei der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Überzeit um eine blosse Schätzung handelt und laut Revisionsbericht keine Kontrollen geführt wurden. Das Gleiche gilt für die geltend gemachten Ferienentschädigungen, bezüglich welcher die Vorinstanz die Entscheide des seco in dem Sinne abgeändert hat, als sie die Anrechenbarkeit grundsätzlich anerkannt, jedoch eine Kürzung von 10 % wie beim Grundlohn vorgenommen hat, was zu einem Kürzungsbetrag von Fr. 1'868.80 (statt Fr. 18'688.-, entsprechend je einem Monatslohn der beiden geschäftsführenden Personen). Der angefochtene Entscheid hält auch in diesen Punkt vor Bundesrecht stand.
3.1.2 Zu Recht besteht sodann die Kürzung bezüglich der geltend gemachten Gründungskosten und Steuern im Betrag von Fr. 2'349.-. Diese stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahmen und gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten gemäss Art. 88 AVIV. Daran ändert nichts, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung im vorliegenden Fall eine juristische Person (GmbH) mit der Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahmen beauftragt haben.
3.1.3 Bezüglich der in Form eines Pauschalbeitrages von Fr. 2.- pro Teilnehmertag in Rechnung gestellten Kosten für Lehrmittel in Höhe von Fr. 41'666.- brachte die Beschwerdeführerin vor, es handle sich dabei um eine Entschädigung an die Mutterfirma M.________ GmbH für Lehrmittel, welche mangels geeigneter vorhandener Lehrmittel eigens hätten hergestellt werden müssen. Es habe zu diesem Zweck eine weitere Arbeitskraft angestellt werden müssen mit dem Auftrag, die bestehende "Ursammlung" von zwei Ordnern per 10. Januar 2000 auf ca. 23 Ordner auszubauen, um mehr und besseres Material für die Kursteilnehmer zur Verfügung zu haben. Im kantonalen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin ein Inhaltsverzeichnis zur Ordnersammlung (Stand 04.04) ein. Dieses lässt zwar darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Lehrmittel erstellt bzw. ein vorhandenes Lehrmittel erweitert hat. Inwieweit dies für die Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahmen erforderlich war, geht aus den Akten indessen nicht hervor. Insbesondere aber hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, die damit verbundenen Kosten konkret nachzuweisen. Es wird lediglich auf die Budgetvorgabe für das Jahr 2000 (Kostenplanrechnung Grundqualifikation 1. Januar - 31. Dezember 2000) hingewiesen, worin unter dem Titel "Lehrmittel" ein Betrag von Fr. 35'000.- figuriert und festgestellt wird, das Kursmodul Grundqualifikation (GF) werde als Pilotprojekt neu aufgebaut. Diese Angaben vermögen einen Nachweis der effektiven Lehrmittelkosten nicht zu ersetzen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass seco und Vorinstanz diese nicht als anrechenbar erachtet haben.
3.1.4 Die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Auslagen für Mitarbeiter-, Partner- und Auftraggebergeschenke stellen keine notwendigen Kosten im Sinne von Art. 63 AVIG dar, woran wiederum nichts ändert, dass die arbeitsmarktlichen Massnahmen im vorliegenden Fall durch eine juristische Person durchgeführt wurden. Die entsprechende Kürzung der anrechenbaren Kosten im Betrag von Fr. 1'502.- besteht somit ebenfalls zu Recht (vgl. KS-AMM Rz C101).
3.1.5 Was schliesslich die geltend gemachten Prämien für die obligatorische Unfallversicherung in Höhe von Fr. 11'742.40 betrifft, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einreichung entsprechender Unterlagen aufgefordert, worauf diese eine Prämienabrechnung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 11. September 2000 eingereicht hat. Danach war der Gesellschaft bei einer Jahresprämie von Fr. 17'324.80 für die Zeit vom 5. September - 31. Dezember 2000 ein Betrag von Fr. 5'582.40 in Rechnung gestellt worden. In der vorangegangenen Zeit waren die Mitarbeiter offenbar über die Mutterfirma (M.________ GmbH) versichert gewesen. Jedenfalls fehlen Belege dafür, dass die Gesellschaft für diese Zeit ebenfalls Prämien bezahlt hat. Die verfügte Kürzung von Fr. 11'742.40 (Fr. 17'324.80 - Fr. 5'582.40) erweist sich deshalb als rechtens.
3.2 Zusammengefasst sind die für die Löhne der Geschäftsleitung geltend gemachten Kosten um Fr. 33'040.20 (Fr. 22'425.- + Fr. 2'691.20 + Fr. 6'055.20 + Fr. 1'868.80) zu kürzen. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegt hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid ermittelten Kürzung der Überzeitkosten kein Rechnungsfehler vor. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwiesen werden. Nicht anrechenbar sind nach dem Gesagten sodann die geltend gemachten Gründungskosten und Steuern von Fr. 2'349.-, die Kosten für Lehrmittel von Fr. 41'666.-, für Werbegeschenke von Fr. 1'502.- und für Prämien der Unfallversicherung von Fr. 11'742.40, was einen Kürzungsbetrag von insgesamt Fr. 90'299.60 ergibt.
4.
In der abschliessenden Rechnung geht die Vorinstanz von den Gesamtkosten gemäss Schlusszahlungsgesuch von Fr. 2'248'629.94 aus und gelangt unter Berücksichtigung der neu ermittelten Kürzungen zu anrechenbaren Kosten von Fr. 2'158'330.34 (Fr. 2'248'629.94 - Fr. 90'299.60). Unter Abzug der geleisteten Teilzahlungen von Fr. 1'900'000.- und des vom seco unbestritten gebliebenen und pendente lite ausbezahlten Restbetrages von Fr. 284'175.90 gelangt sie zu einem Betrag von Fr. 25'845.56, welchen die Beschwerdeführerin dem Ausgleichsfonds zurückzuerstatten hat.
4.1 Der von der Vorinstanz herangezogene Ausgangsbetrag von aufgerundet Fr. 2'248'629.95 entspricht den Gesamtkosten gemäss Auszahlungsgesuch von Fr. 2'309'460.30 abzüglich der beantragten Kostendachüberschreitung von Fr. 60'830.35. Demgegenüber ging das seco in den streitigen Entscheiden von den Gesamtkosten gemäss Auszahlungsgesuch von Fr. 2'309'460.30 aus, was abzüglich der nicht anrechenbaren Kosten gemäss Verfügungen vom 6. November 2002 von Fr. 125'284.40 und den geleisteten Teilzahlungen von Fr. 1'900'000.- einen Saldo von Fr. 284'175.90 zu Gunsten der Gesellschaft ergab. Mit der Schlusszahlung in dieser Höhe wurde damit auch die beantragte Kostendachüberschreitung von Fr. 60'830.35 vergütet. In einer Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 29. April 2004 reichte das seco eine undatierte "korrigierte Version" der Kostendachberechnung ein, worin die anrechenbaren Kosten abzüglich der Kostendachüberschreitung mit Fr. 2'123'345.55 (Fr. 2'184'175.90 - Fr. 60'830.35) und das Restguthaben zu Gunsten der Beschwerdeführerin nach Abzug der Teilzahlungen von Fr. 1'900'000.- mit Fr. 223'345.55 (Fr. 284'175.90 - Fr. 60'830.35) beziffert wird. Die Vorinstanz gelangte daher zum Schluss, die als Restguthaben zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausbezahlte Summe sei um den Betrag der Kostendachüberschreitung von Fr. 60'830.35 zu hoch ausgefallen. Aus der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Verfügung des AWA vom 24. Februar 2003 geht indessen hervor, dass der zu viel vergütete Betrag von Fr. 60'830.35 mit einer das Jahr 2003 betreffenden Teilzahlung von Fr. 344'000.- verrechnet wurde. Die verfügte Verrechnung wurde weder in der Stellungnahme des seco vom 28. April 2004 noch in denjenigen der Beschwerdeführerin vom 29. April und 5. Juli 2004 erwähnt. Unter Berücksichtigung derselben ergibt sich anstelle des Schlusssaldos zu Gunsten des Ausgleichsfonds von Fr. 25'845.56 ein solcher zu Gunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 34'984.80.
4.2 Fraglich ist indessen, ob die verfügte Kürzung der Leistungen wegen Kostendachüberschreitung in Höhe von Fr. 60'830.35 zu Recht besteht. Nach dem bereits erwähnten Kreisschreiben des seco galt im Jahr 2000 für Kurse zum Erwerb von Grundqualifikationen ein Maximalansatz von Fr. 99.- pro Teilnehmer und Unterrichtstag (KS-AMM Rz C104). Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach den Weisungen habe die Ausgleichsstelle Kostenüberschreitungen von bis zu 10 % zu übernehmen "als Ersatz für nicht erlaubte Rückstellungen und Gewinne". Eine solche Regelung lässt sich dem Kreisschreiben nicht entnehmen. Das seco hat sich hiezu jedoch nicht geäussert. Zudem fragt sich, inwieweit angesichts der erfolgten Kürzungen der anrechenbaren Kosten noch von einer Kostenüberschreitung gesprochen werden kann. Der Sachverhalt erweist sich in diesem Punkt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an das seco zurückzuweisen, damit es die erforderlichen Abklärungen vornehme und hierauf über den Entschädigungsanspruch neu entscheide. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin die erfolgten Kürzungen wegen Kostenüberschreitungen bisher nicht ausdrücklich bestritten und anscheinend auch gegen die verfügte Verrechnung des entsprechenden Rückforderungsbetrages kein Rechtsmittel ergriffen hat.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht die Beschwerdeführerin eine Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 14'763.80 ein und macht geltend, nach Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 werde die Parteientschädigung aufgrund einer detaillierten Kostennote festgesetzt. Die Verordnung sehe nicht vor, dass die Partei die Kostennote von sich aus einzureichen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz eine solche hätte einfordern müssen. Wie es sich diesbezüglich verhält, bedarf keiner näheren Prüfung. Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses wird es Sache der Vorinstanz sein, über den Anspruch auf Parteientschädigung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren neu zu entscheiden. Sie wird dabei auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen zu prüfen haben.
5.2 Weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten verhältnismässig zu verlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Der Beschwerdeführerin steht zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu ( Art. 159 Abs. 2 u. 3 OG ).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Rekurskommission EVD vom 14. Oktober 2004 und die Zusicherungs- und Schlussentscheide des seco vom 6. November 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel dem seco auferlegt. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 2'000.- wird zurückerstattet.
3.
Das seco hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Die Rekurskommission EVD wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses befinden.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission EVD, dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau zugestellt.
Luzern, 5. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.