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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_1006/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arrest, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 11. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Scheidungsurteil vom 25. Januar 2012 wurde A.________ vom Bezirksgericht Lenzburg zu einer güterrechtlichen Zahlung von Fr. 177'686.-- an B.________ verpflichtet. Mit Urteil vom 28. März 2014 setzte das Obergericht des Kantons Aargau die aus Güterrecht geschuldete Leistung auf Fr. 242'177.15 fest. 
 
 Dagegen erhob A.________ am 26. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, er sei aus Güterrecht zu einem Betrag von Fr. 142'177.15 zu verurteilen (Verfahren 5A_437/2014). B.________ widersetzte sich mit Stellungnahme von 10. Juni 2014 dem Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung und verlangte eventualiter eine Sicherheitsleistung von Fr. 252'057.15 (güterrechtliche Leistung gemäss obergerichtlichem Urteil zzgl. Gerichts- und Parteikostenersatz). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 wurde in Erwägung, dass es sich zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes während des bundesgerichtlichen Verfahrens rechtfertige, der Beschwerde mit Bezug auf die güterrechtliche Forderung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinn der Erwägungen zuerkannt. Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Zwischenzeitlich hatte B.________ am 20. Mai 2014 beim Bezirksgericht Lenzburg ein Arrestbegehren über Fr. 252'047.15 nebst Zins von 5 % seit 15. April 2014 gestellt. Am 21. Mai 2014 erliess das Bezirksgericht einen betreffenden Arrestbefehl. 
 
 Mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 hiess das Bezirksgericht Lenzburg die Arresteinsprache von A.________ teilweise gut und verfügte, dass der Arrestbefehl im Umfang von Fr. 142'177.15 bestehen bleibe. Es erwog, dass A.________ im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Bundesgericht eine Festsetzung der güterrechtlichen Leistung auf Fr. 142'177.15 verlangt habe; mithin habe er das einen höheren Betrag zusprechende obergerichtliche Urteil in diesem Umfang nicht angefochten und es sei deshalb im betreffenden Umfang rechtskräftig und vollstreckbar geworden. 
 
 Mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 hob das Obergericht des Kantons Aargau den Arrest in Gutheissung der Arresteinsprache auf. Es erwog, das Bundesgericht habe der Beschwerde präsidialiter die aufschiebende Wirkung "im Sinn der Erwägungen" erteilt und diesen sei nicht zu entnehmen, dass sich die aufschiebende Wirkung nur auf den angefochtenen Teil der güterrechtlichen Forderung beziehe; vielmehr habe es erwogen, dass es sich zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes rechtfertige, der Beschwerde "mit Bezug auf die güterrechtliche Forderung" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
C.   
Gegen den obergerichtlichen Arresteinspracheentscheid hat B.________ am 23. Dezember 2014 eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Beschwerde des Einsprechers, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 Die gegen den oberinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde von B.________ bildet Gegenstand des parallelen Dossiers Nr. 5A_1005/2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Arresteinspracheentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Arresteinspracheentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG; demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Hierfür gilt im Übrigen das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft in diesem Bereich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin rügt keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sondern macht in appellatorischer Weise eine Bundesrechtsverletzung geltend, indem sie eine Verletzung von Art. 80 und 271 SchKG behauptet (Beschwerde S. 3 unten sowie S. 8 oben). Mangels tauglicher Rügen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli