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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.210/2006 /len 
 
Urteil vom 20. September 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Wittmann, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Rechtsgleichheit, Willkür, rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 16. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 26. Februar 2001 stellte die in Bergisch Gladbach, Deutschland, ansässige Y.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) gegen die X.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren zur Sicherung einer Forderung in der Höhe von DM 32 Mio., wobei sie sich auf ein Schuldanerkenntnis vom 24. März 2000 stützte. In der Folge ordnete der Einzelrichter die Arrestierung sämtlicher Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der Bank A.________ an. Die Beschwerdeführerin erhob weder Einsprache gegen den Arrest noch Rechtsvorschlag gegen den zur Prosequierung des Arrests ergangenen Zahlungsbefehl über die Forderung von Fr. 25'078'400.--. Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren und - nach erfolgter Pfändung der arrestierten Vermögenswerte durch das Betreibungsamt - das Verwertungsbegehren. Ein in der Folge von der B.________ AG gegen die Beschwerdegegnerin angestrengtes Widerspruchsverfahren wurde am 16. Oktober 2002 als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben. Anfangs 2003 erwirkte die Beschwerdeführerin eine Verfügung des Betreibungsamtes, in der dieses feststellte, dass in der massgeblichen Betreibung kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Die von der Beschwerdeführerin dagegen beim Bezirksgericht Zürich, dem Obergericht sowie dem Bundesgericht ergriffenen Rechtsmittel wurden abgewiesen. 
Am 17. Februar 2004 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 wurde auf die Klage nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. 
B. 
Am 3. August 2004 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich erneut negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Am 28. April 2005 wies das Bezirksgericht die Klage ab. 
Gegen dieses Urteil ergriff die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben und die Nichtschuld der Beschwerdeführerin aus der in der Betreibung Nr. Z.________ geltend gemachten Bereicherung gemäss Art. 85a SchKG festzustellen sowie die Betreibung Nr. Z.________ aufzuheben. Mit Urteil vom 16. Juni 2006 wies das Obergericht, II. Zivilkammer, die Klage ab und stellte fest, dass die von der Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Zürich 1 unter der Nr. Z.________ in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 25'078'400.-- besteht und daher die Betreibung fortgesetzt werden kann. 
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht ergriffen. 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, die Urteile des Obergerichts vom 16. Juni 2000 (recte 2006) und des Bezirksgerichts vom 25. (recte 28.) April 2005 seien aufzuheben und zur Beweiserhebung bzw. Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt. 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2006 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Kassationsgerichts über die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgesetzt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich noch nach dem OG, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des BGG ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
3. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1). 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 126 III 485 E. 1a; 116 Ia 76 E. 1a). Zivilurteile des Obergerichts des Kantons Zürich unterliegen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht, mit der die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, eine aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahme und die Verletzung klaren materiellen Rechts gerügt werden kann (§ 281 ZPO-ZH). Die mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen Rügen, nämlich die Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (die im formellen Teil der Beschwerde, ebenfalls angeführte Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV wird mit keinem Wort begründet und ist daher von vornherein unbeachtlich), konnten mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Eine solche hat die Beschwerdeführerin denn auch erhoben, jedoch den diesbezüglichen Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts nicht angefochten. Auf die direkt gegen das Urteil des Obergerichts (und das Urteil des Bezirksgerichts) gerichtete staatsrechtliche Beschwerde kann mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. September 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: