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[AZA 0/2] 
5C.238/2000/STS/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
8. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Schneeberger. 
 
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In Sachen 
P.O.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, 
 
gegen 
M.O.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Grand, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, 
 
betreffend 
Ehescheidung; Nebenfolgen, hat sich ergeben: 
 
A.- Das Bezirksgericht X.________ schied mit Urteil vom 1. Juli 1998 die seit 1971 verheirateten M.O.________ (Beklagte, geboren 1949) und P.O.________ (Kläger, geboren 1948) und verpflichtete diesen, der Beklagten eine auf aArt. 152 ZGB gestützte, monatliche Rente von Fr. 600.-- bis zum 31. Dezember 2012 zu bezahlen. Weiter wies es die Pensionskasse des Klägers an, der Beklagten für deren Vorsorge Fr. 44'758.-- zu bezahlen, sprach der Beklagten aus Güterrecht Fr. 42'972.-- zu (wovon Fr. 11'972.-- erst mit derVersteigerung der ehelichen Eigentumswohnung fällig werden sollten), ordnete die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft an und regelte die Verteilung eines allenfalls daraus resultierenden Gewinnes oder Verlusts. Auf Berufung des Klägers änderte das Kantonsgericht St. Gallen den erstinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 18. September 2000 nur insofern ab, als es die Rente auf Fr. 400.-- im Monat senkte (Dispositiv-Ziff. 2) und die Anordnungen über die Versteigerung und deren Gewinn- und Verlustfolgen aufhob (Dispositiv-Ziff. 
 
 
1). Es auferlegte die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren dem Kläger (Dispositiv-Ziff. 3) und regelte die Parteientschädigungspflicht auf der Basis der beiden Parteien teilweise gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 4 f.). 
 
B.- Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des kantonsgerichtlichen Urteils seien insofern aufzuheben, als er von jeglicher güter- und rentenrechtlichen Zahlung zu entbinden sei. Weiter verlangt er die Korrektur des angefochtenen Urteils auch bezüglich der Regelung der Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. 
 
C.- Mit Rücksicht auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren hat der Präsident der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 3. November 2000 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Gesuchsbehandlung auf Antrag des bundesgerichtlichen Referenten in Aussicht gestellt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Kantonsgericht hat die güterrechtliche Auseinandersetzung zuerst vorgenommen mit der Begründung, diese beeinflusse die Höhe der Rente. Es hat für den Vorschlag der klägerischen Errungenschaft (Art. 197 ZGB) die Bankguthaben in der Höhe von Fr. 43'195.-- am 1. Januar 1997, Aktien zum Wert von Fr. 23'200.-- am 26. Juni 2000, den Rückkaufswert einer Lebensversicherung am 1. Januar 1997 im Betrag von Fr. 11'200.-- berücksichtigt und vom Total schliesslich Ersatzforderungen der Beklagten in der Höhe von Fr. 47'000.-- (dazu lit. c und d hiernach) abgezogen. Vom so ermittelten Resultat von Fr. 30'595.-- hat es der Beklagten die Hälfte zugesprochen (Art. 215 Abs. 1 ZGB), diese um ihre Ersatzansprüche im Total von Fr. 47'000.-- erhöht und um Akontozahlungen des Beklagten an sie im Umfang von Fr. 16'000.-- reduziert, woraus für die Beklagte eine Forderung von Fr. 46'297.-- gegen den Kläger resultiert. Jedoch hat die Vorinstanz entschieden, der Beklagten stünde nicht der von ihr errechnete Betrag, sondern wegen der Dispositionsmaxime bloss die vom Bezirksgericht zugesprochene Summe in der Höhe von Fr. 42'972.-- zu. Der Kläger erblickt in der Verpflichtung zu dieser Zahlung aus mehreren Gründen eine Verletzung von Bundesrecht. 
 
a) Bezüglich des Anteils der Beklagten an seinen Wertschriften und Bankguthaben macht der Kläger eine Verletzung von Art. 204 Abs. 2 und Art. 207 ZGB geltend mit der Begründung, für die Wertschriften sei auf einen Börsenkurs zu einem falschen Zeitpunkt abgestellt worden; der entsprechend tiefere Wert seiner Aktiven werde durch Schulden, die er gegenüber Dritten habe eingehen müssen, kompensiert. Daher schulde er der Beklagten keine Vorschlagsbeteiligung. 
 
Mit der Feststellung, für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei auf den Zeitpunkt der Einleitung der Scheidungsklage am 4. Oktober 1996 abzustellen und ein vom Kläger am 30. Oktober 1996 aufgenommenes Darlehen infolgedessen nicht zu berücksichtigen, hat das Kantonsgericht lediglich Art. 207 Abs. 1 ZGB, wonach die Vermögenswerte "nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden" werden (BGE 125 III 1 E. 3 S. 2 unten, 121 III 152 E. 3a S. 154), und Art. 204 Abs. 2 ZGB angewendet, wonach bei Scheidung "die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen" wird, an dem das (Scheidungs-) Begehren eingereicht" worden ist. Später erworbene Vermögenswerte und begründete Schulden dürfen nicht berücksichtigt werden. 
Da nach Art. 211 ZGB bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung "die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen" sind, kann dies mit Rücksicht auf die vorstehend geschilderte Rechtslage nur bedeuten, dass allein der Verkehrswert der zu berücksichtigenden Vermögenswerte im "Zeitpunkt der Auseinandersetzung", hier mithin des angefochtenen Urteils, massgebend sein kann, wie das Art. 214 Abs. 1 ZGB für die Errungenschaft klar statuiert (BGE 121 III 152 E. 3a a.E. S. 154). Indem das Obergericht in seinem Urteil vom 18. September 2000 auf eine offenbar während des zweitinstanzlichen Verfahrens eingeholte Bankauskunft vom 26. Juni 2000 abstellte, hat es Bundesrecht richtig angewendet. 
 
 
b) Zur Feststellung des Kantonsgerichts, die Bankguthaben hätten kurz nach Anhebung der Scheidungsklage noch Fr. 43'195.-- betragen, rügt der Kläger einzig, das Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung, aus dem ein Minusvermögen von Fr. 34'056.-- resultiere, sei nicht berücksichtigt worden. 
Da das Bundesgericht an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG) und der Kläger nicht behauptet und gehörig mit Aktenhinweisen belegt, der Sachverhalt sei ausnahmsweise zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 64 OG; BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357; 115 II 484 E. 2a), hat es insoweit beim angefochtenen Entscheid zu bleiben. Im Übrigen sind im vom Kläger offenbar zitierten Veranlagungsprotokoll die Eigentumswohnung und die für deren Kauf eingegangene Schuld enthalten. Weil die Vorinstanz den Wert der Wohnung und die für deren Kauf eingegangene Hypothekarschuld wegen des Verkaufs der Eigentumswohnung in seiner Vorschlagsberechnung ausser Betracht gelassen und die anderen Vermögensbestandteile ohne Verletzung von Bundesrecht berücksichtigt hat, zielt der pauschale und unbegründete Verweis (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) des Klägers auf das Veranlagungsprotokoll an der Sache vorbei. 
 
c) Weil die Beklagte für den Kauf der Eigentumswohnung aus einer Erbschaft Fr. 50'000.-- (Eigengut) einwarf, hat ihr das Kantonsgericht mit Rücksicht darauf, dass die zur Errungenschaft gehörende Wohnung in hälftigem Miteigentum der Parteien stand, einen Ersatzanspruch gegen den Kläger in der Höhe von Fr. 25'000.-- eingeräumt. Dieser rechnet der Beklagten hälftig den Verlust an, der dadurch entstanden ist, dass die Eigentumswohnung für Fr. 304'000.-- gekauft und für Fr. 230'000.-- verkauft wurde, und kommt zum Schluss, die erwähnten Fr. 25'000.-- seien durch den Verlust verloren gegangen. 
In derartigen Fällen, wo die Ehefrau aus ihrem Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) in die Errungenschaft des Gatten investiert hat, gilt gemäss Art. 206 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB, dass der Ehemann der Gattin bei Wertverminderung "den ursprünglichen Beitrag" schuldet (BGE 112 II 384 E. 5c S. 388 unten). Die erhobene Rüge geht daher fehl. 
 
d) Den Umstand, dass die Beklagte auf ein Konto des Klägers aus einer Erbschaft Fr. 22'000.-- (Eigengut) eingezahlt hat, hat das Kantonsgericht mit Rücksicht auf Art. 195 Abs. 1 ZGB dahin gehend gewürdigt, es liege ein Verwaltungsmandat vor mit der Folge, dass der Beklagten ein Ersatzanspruch in der gleichen Höhe zustehe. Der Kläger wendet ein, der Betrag von Fr. 22'000.-- sei auf ein gemeinsames Sparkonto eingezahlt worden und für den Familienunterhalt (Ferien, etc.) und für werterhaltende Investitionen in die Wohnung verbraucht worden. Die Vorinstanz habe Art. 163 und 165 Abs. 2 ZGB verletzt, indem sie den finanziellen Zuschuss der Beklagten nicht mit Blick auf deren Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, beurteilt habe. 
 
Die Rüge bleibt unabhängig davon, ob der festgestellte Sachverhalt bezüglich der Kontoberechtigung berichtigt oder ergänzt werden könnte (Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 64 OG), ohne Erfolg: Steht nämlich auch nach Ansicht des Klägers fest, dass die Fr. 22'000.-- auf ein Sparkonto geflossen sind, erscheint die Begründung des Kantonsgerichts zur Anwendung von Art. 195 ZGB (betreffend die Verwaltung von Vermögen eines Ehegatten durch den anderen) bundesrechtskonform. 
 
Im Übrigen sind die dem Kantonsgericht vorgeworfenen Rechtsverletzungen haltlos: Wenn der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, mit den Fr. 22'000.-- an die Lebenskosten des Ehepaares beizutragen, verkennt er, dass die Ehegatten Vermögen erst dann beisteuern müssen, wenn das Einkommen nicht ausreicht, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N. 16 zu Art. 145 ZGB; Schwander, ebenda, N. 12 zu Art. 159 ZGB und N. 4 zu Art. 176 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 22 und 26 zu Art. 163 ZGB und N. 19a zu Art. 176 ZGB; Bräm, Zürcher Kommentar, N. 76 und 119 zu Art. 159 ZGB und N. 96 und 104 zu Art. 163 ZGB; Hasenböhler, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N. 19 zu Art. 163 ZGB). Konnte vorliegendenfalls aber Errungenschaft gebildet werden, entbehrt die Ansicht des Klägers, die Beklagte habe mit Vermögen an die Kosten des ehelichen Haushaltes beitragen müssen, jeder Grundlage. Weiter erscheint die Begründung des Klägers, weshalb die Vorinstanz Art. 165 Abs. 2 ZGB verletzt haben soll, schon deshalb unverständlich, weil aus dieser Bestimmung höchstens ein Entschädigungsanspruch der Beklagten resultieren könnte, der aber angesichts des Zuspruches einer Ersatzforderung durch die Vorinstanz ohnehin obsolet ist. 
 
2.- Das Kantonsgericht hat in Anwendung des neuen Scheidungsrechts (Art. 7b Abs. 1 und 2 SchlT ZGB) entschieden, dass die Beklagte dem Kläger untreu gewesen sei, rechtfertige mit Rücksicht auf den Wortlaut von Art. 125 Abs. 3 ZGB und den Katalog der Ziff. 1 bis 3 nicht, die Rentenpflicht aufzuheben; andernfalls würde das altrechtliche Verschuldensprinzip "durch die Hintertür" wieder eingeführt. Der Kläger rügt, die mehrjährige Untreue der Beklagten und ihre Weigerung, familientherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, lasse die ihm auferlegte Rentenpflicht als unbillig erscheinen; die Vorinstanz habe Art. 125 Abs. 3 ZGB verletzt. 
 
a) Entsprechend dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 3 ZGB kann ein Unterhaltsbeitrag nur "ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden". Auch die Verwendung der Begriffe "grob verletzt" (Ziff. 1), "mutwillig" (Ziff. 2) und "schwere Straftat" (Ziff. 3) spricht für eine zurückhaltende Praxis zu den Gründen für eine Herabsetzung oder Streichung der Rente, auch wenn die Gründe in Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ZGB nicht abschliessend aufgezählt sind, wie der Einschub des Wortes "insbesondere" zeigt. Die Kann-Vorschrift von Art. 125 Abs. 3 ZGB wird in der Lehre vor den Hintergrund des Rechtsmissbrauchs gestellt mit der Folge, dass die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches in ungeschmälerter Höhe als stossend (venire contra factum proprium) oder offensichtlich unbillig erscheinen muss; daher darf die Rentenpflicht nur mit grosser Zurückhaltung reduziert oder gar aufgehoben werden (H. Haus-heer, Der Scheidungsunterhalt und die eheliche Wohnung, in: 
Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, Rz. 3.29 bis 3.32, S. 139 ff.; I. Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, N. 80 f., 83 ff., 89 ff., 94 ff. und 100 ff. zu Art. 125 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 103 ff., 108 ff. und 116 f. zu Art. 125 ZGB; R. Klopfer, Nachehelicher Unterhalt, Wohnungszuteilung, in: 
Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 85 f.; vgl. zu Art. 249 OR und zu Art. 477 ZGB BGE 113 II 252 E. 4aS. 256 f. und 106 II 304 E. 3). 
 
Ein vorrangiges Ziel der Revision des Scheidungsrechts war, die Bedeutung des Verschuldens der Ehegatten bei den damals geltenden Scheidungsgründen (aArt. 137 ff. ZGB) und den unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen (aArt. 151 f. 
ZGB) möglichst stark zurückzudrängen (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 27 ff. Ziff. 144. 3, S. 42 f. Ziff. 146. 22, S. 44 f. Ziff. 146. 31 und S. 113 f. Ziff. 233. 52). Entgegen dieser Stossrichtung setzte sich in der nationalrätlichen Beratung aber der Vorschlag durch, Art. 125 Abs. 3 ZGB um ein viertes Beispiel zu ergänzen, wonach eine Rente auch zu streichen, bzw. zu kürzen sei, wenn "der berechtigten Person ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt". Jedoch scheiterte dieser Vorstoss am Widerstand des Ständerats, der nicht gewillt war, den Grundsatz der Verschuldensunabhängigkeit so stark zu durchbrechen. Selbst die im Sinne eines Kompromisses von den Räten schliesslich angenommene und heute geltende Fassung von Art. 125 Abs. 3 ZGB, wonach der Begriff "insbesondere" Rentenkürzungen auch aus anderen Gründen als denjenigen von Ziff. 1 bis 3 ermöglicht, wurde im Parlament zum Teil mit Bedauern und dahin kommentiert, die entsprechend geöffnete Bestimmung könne nicht dazu dienen, das Verschuldensprinzip wieder einzuführen. Das gleiche Argument war schon im Vernehmlassungsverfahren gegen eine Bestimmung vorgebracht worden, die dem Verschulden mehr Platz einräumte als Art. 125 Abs. 3 ZGB (Schwenzer, a.a.O., N. 80 und 82 zu Art. 125 ZGB; Hausheer, a.a.O., Rz. 328, S. 138 in Fn. 47 und Rz. 3.30, S. 139; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 6 f. und 116 a.E. zu Art. 125 ZGB; Klopfer, a.a.O., S. 86 bei Fn. 25). 
 
 
b) Wenn der Kläger meint, die jahrelange (offenbar 1992 erstmals festgestellte), möglicherweise mit der Depression der Beklagten zusammenhängende Untreue sei mit den in Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ZGB aufgelisteten Tatbeständen vergleichbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn dass die Beklagte nach fast 30 Jahre dauernder Ehe trotz ihrer Untreue auf einer Rente beharrt, erscheint weder rechtsmissbräuchlich noch offensichtlich unbillig; ein Unterhaltsbeitrag ist vielmehr auf Grund nachehelicher Solidarität geschuldet. Soweit der Kläger für eine Kürzung oder gar Streichung der Rentenpflicht ins Feld führt, die Beklagte habe keine familientherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wollen, läuft seine Argumentation darauf hinaus, die Rentenpflicht vom Verschulden abhängig zu machen. Im Übrigen kann die eheliche Untreue nicht von vornherein der Beklagten allein angelastet werden, wie das Kantonsgericht zu Recht ausführt. 
 
Die Vorinstanz hat Reduktionsgründe ohne Verletzung von Bundesrecht verneint. Denn sexuelle Untreue der Beklagten nach längerer Dauer der Ehe ist für sich allein noch kein Grund für eine Kürzung oder gar die Streichung der Rentenpflicht, und der vorliegende Fall kann mit den Regelbeispielen von Art. 125 Abs. 3 ZGB an Schwere und Intensität nicht verglichen werden (Schwenzer, a.a.O., N. 82 und 97 f. zu Art. 125 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 116 f. zu Art. 125 ZGB; Hausheer, a.a.O., Rz. 3.31 S. 140 oben). 
 
3.- Das Kantonsgericht hat dem Kläger einen monatlichen Grundbedarf von Fr. 2'570.-- angerechnet, in den es als Grundbetrag Fr. 1'100.--, für die Wohnung Fr. 1'000.--, für Krankenkasse und Versicherung Fr. 220.-- sowie für Steuern Fr. 250.-- eingesetzt hat. 
 
a) Der Kläger macht zunächst geltend, sein Grundbedarf liege höher mit der Folge, dass das Kantonsgericht Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB verletzt habe. Zur Begründung führt er aus, der Kantonsgerichtspräsident habe ihm bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen zivilprozessualen Grundbedarf von Fr. 3'101.-- angerechnet. Damit bleibt er erfolglos: 
 
Obwohl sowohl für die Rentenberechnung (BGE 126 III 353 E. 1a/bb S. 357; 123 III 1 E. 3b/bb S. 4 f.) als auch für die Ermittlung des zivilprozessualen Grundbedarfes (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f.; 97 E. 3b S. 98 f.) vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Rentenschuldners, bzw. des Gesuchstellers auszugehen ist, kann daraus nicht geschlossen werden, das Resultat müsse identisch sein. Wie den zitierten Urteilen entnommen werden kann, hängt das Total von den jeweils massgeblichen Faktoren, allfälligen Prozentzuschlägen und den konkreten Fallumständen ab, die nicht unter beiden Gesichtswinkeln die gleichen sein müssen. 
b) Der Kläger bringt weiter vor, für die Berechnung seines Grundbedarfs sei von Fr. 2'930.-- auszugehen; dieser Betrag liege über dem vom Kantonsgericht festgesetzten, weil seine Krankenkassenprämie Fr. 55.-- höher liege, für Versicherungen Fr. 5.-- mehr einzusetzen seien, und weil Fr. 50.-- für Kommunikationsbedürfnisse sowie Fr. 100.-- für Kosten des Arbeitsweges hinzukommen würden. Da der Betrag von Fr. 2'930.-- um 20 % erhöht werden müsse, wäre ihm schlussendlich ein Grundbedarf von Fr. 3'516.-- anzurechnen gewesen mit der Folge, dass er der Beklagten keine Rente bezahlen könne. 
 
aa) Soweit das Kantonsgericht ausführt, eine schematische Erhöhung um ungefähr 20 % komme nach neuem Recht nicht mehr in Betracht, ist ihm bereits deswegen zuzustimmen, weil schon nach altem Recht kein Schematismus bestand. Ein Zuschlag wurde nur gewährt, wenn - anders als hier - mehr Geld zur Verfügung steht, als zur Deckung des Notbedarfs zweier Haushalte erforderlich ist (BGE 123 III 1 E. 3b/bb S. 4 f.). Auch nach neuem Recht fällt, jedenfalls bei knappen finanziellen Mitteln, ein Prozentzuschlag weg (vgl. Schwen-zer, a.a.O., N. 33 zu Art. 125 ZGB und Hausheer, a.a.O., Rz. 
3.13 S. 128 f.). Deshalb braucht hier nicht einlässlich erörtert zu werden, ob dieser in anderen Fällen zu gewähren ist und worauf er sich genau zu beziehen hat (vgl. Sutter/Frei-burghaus, a.a.O., N. 60 und 118 zu Art. 125 ZGB). Hier genügt der Hinweis, dass er auf die Steuern wohl nicht aufaddiert werden darf (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 74 zu Art. 125 ZGB), weil das diejenigen Rentenschuldner mit einer hohen Steuerlast gegenüber solchen mit einer tiefen grundlos begünstigen würde. 
 
bb) Wenn der Kläger ohne Auseinandersetzung mit der Grundbedarfsberechnung im angefochtenen Entscheid einzelne Positionen anders beziffert oder nicht enthaltene Ausgaben neu einsetzt, so genügt er den Begründungsanforderungen in keiner Weise (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) und übt in tatsächlicher Hinsicht unzulässige Kritik an der Bedarfsberechnung (BGE 125 III 78 E. 3a; 120 II 97 E. 2b S. 99), soweit diese auf Beweiswürdigung beruht. Falls er mit der von ihm vorgelegten Bedarfsberechnung sinngemäss die Berichtigung eines Versehens oder die Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts erreichen will, fehlen die erforderlichen Aktenhinweise (Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 64 OG). Somit hat es bei der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung zu bleiben. 
 
4.- Das Kantonsgericht hat weiter erkannt, dem Kläger sei in Rücksicht darauf, dass die Beklagte ihr Existenzminimum nicht selber decken könne, zuzumuten, den bei einem Einkommen von Fr. 2'970.-- verbleibenden Überschuss von monatlich Fr. 400.-- der Beklagten zu zahlen. Da der Kläger bei einer 80 %-igen Erwerbstätigkeit einen kleinen Nebenerwerb von Fr. 300.-- im Monat erzielen könnte, sei er in der Lage, Rückstellungen für ungedeckte Krankheitskosten und Haushaltsanschaffungen zu bilden. Aus einer ansonsten nicht berücksichtigten Abgangsentschädigung könne er aktuelle, bzw. 
demnächst anfallende Kosten für die Zahnbehandlung und für den Kauf eines Hörgerätes decken. 
 
a) Der Kläger wendet zunächst ein, die Annahme, er könne einen kleinen Nebenerwerb von monatlich Fr. 300.-- erzielen, verletze Art. 8 ZGB; das lasse seine angeschlagene Gesundheit, die er mit Attest eines psychiatrischen Dienstes vom 20. Juni 1997 belegt, nicht zu. 
 
Die Feststellung, der Kläger könne ein zusätzliches Einkommen in der Höhe von Fr. 300.-- pro Monat erzielen, ist tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 126 III 10 E. 2b S. 12). Liegt somit ein Beweisergebnis vor, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos und Art. 8 ZGB insofern auch nicht verletzt (BGE 119 III 103 E. 1 mit Hinw. ; 114 II 289 E. 2a S. 291). 
Soweit der Kläger sinngemäss geltend machen will, von ihm angebotene Beweise zu seiner Unfähigkeit, einen Nebenverdienst zu erzielen, seien ungeprüft geblieben, steht zwar sein von Art. 8 ZGB geschützter Beweisführungsanspruch in Frage (BGE 114 II 289 E. 2a; zuletzt BGE 123 III 35 E. 2b S. 40). Jedoch belegt der Kläger wiederum nicht mit Aktenhinweisen, dass er im kantonalen Verfahren prozesskonform entsprechende Beweise angeboten hat, die übergangen worden sind (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 97 II 193 E. 3S. 196 f.). 
 
b) Weiter macht der Kläger erfolglos geltend, er könne die mit Fr. 4'585. 10 belegten Zahnbehandlungskosten und die mit Offerte vom 12. Juli 2000 belegten Kosten von Fr. 7'015. 45 für ein notwendiges Hörgerät nicht aufbringen. 
Zum einen begründet er nicht, weshalb die vom Kantonsgericht erwähnte Abgangsentschädigung nicht herangezogen werden darf (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Zum anderen belegt er nicht mit Aktenhinweisen, dass er zu seiner sinngemäss erhobenen Behauptung, die Abgangsentschädigung reiche nicht, im kantonalen Verfahren prozesskonform erfolglos Beweis angeboten hat. 
 
5.- Das Kantonsgericht hat die Rentenpflicht auf den 
31. Dezember 2012 befristet mit der Begründung, zu diesem Zeitpunkt werde der Kläger pensioniert werden. Dieser macht eine Verletzung von Art. 8 und 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB geltend mit der Begründung, es sei nicht dargetan, dass er angesichts seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt im bisherigen Umfang werde arbeiten können. 
 
Indem das Kantonsgericht von der Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist, hat es eine tatsächliche Feststellung getroffen, die der Kläger unter Hinweis auf Art. 8 ZGB nicht in Frage stellen kann (s. E. 4a Abs. 2 hiervor). Soweit der Kläger die richtige Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit in der Zukunft in Frage stellt, verkennt er, dass dafür der Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheids massgeblich ist (Art. 63 Abs. 2 OG; Schwenzer, a.a.O., N. 54 zu Art. 125 ZGB). Für den Fall, dass sich Zukunftsprognosen im Nachhinein als unzutreffend erweisen (Hausheer, a.a.O., Rz. 3.64 S. 
153), hat der Gesetzgeber dem Richter erlaubt, das Scheidungsurteil abzuändern, wenn sich die Umstände seither wesentlich und dauerhaft verändert haben (Art. 129 Abs. 1 ZGB; Schwenzer, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 129 ZGB). 
 
6.- a) Der Kläger verlangt, das Bundesgericht möge den erst- und zweitinstanzlichen Kostenentscheid dahingehend abändern, dass er von der Kostenpflicht zu Lasten der Beklagten, ev. des Staates befreit werde. Auch sei unverständlich, dass die Vorinstanz die erstinstanzlichen Kosten habe halbieren wollen, aber trotzdem den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt habe, in dem die Kosten ihm zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt worden seien. Auch habe das Kantonsgericht seine Parteientschädigung im Vergleich zu derjenigen des Gegenanwalts zu tief angesetzt. Damit hat er offensichtlich keinen Erfolg: 
 
Gestützt auf Art. 157 OG kann das Bundesgericht die Kosten des kantonalen Verfahrens nur anders verlegen, wenn es den Entscheid in der Sache wesentlich abändert (BGE 125 II 206 E. 4d/dd S. 216; 114 II 144 E. 4 S. 152; 113 II 323 E. 9a S. 341). Für den Fall, dass es den angefochtenen Entscheid bestätigt, kann Art. 157 OG somit nicht angewendet werden (BGE 126 II 54 E. 8 S. 61). Da der Kostenentscheid des angefochtenen Urteils auf kantonalem Recht beruht (z. B. BGE 119 Ia 1 E. 6), hätte der Kläger die gegenüber der Berufung subsidiäre (Art. 84 Abs. 2 OG) staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Kostenverlegung erheben sollen (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), weil entsprechende Rügen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - im Berufungsverfahren nicht erhoben werden können (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c a.E. OG; BGE 96 II 62 S. 63). 
 
b) Schliesslich rügt der Kläger auch vergeblich, ihm sei die ganze Gerichtsgebühr auferlegt worden, obwohl ihm das Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zum Teil gewährt habe: Denn soweit der angefochtene Entscheid bezüglich des Anspruches auf Verfahrenshilfe von tatsächlichen Feststellungen abhängt und auf kantonalem Recht beruht, ist einzig die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (BGE 125 I 161 E. 3c S. 164 f.; 124 I 1 E. 2; 120 Ia 179 E. 3a). Auch eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessenden Minimalgarantie ist mit diesem Rechtsmittel zu rügen (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 124 I 304 E. 2a; 122 I 275 E. 3 S. 276). 
 
7.- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss bezüglich der in E. 3 bis 6 hiervor beurteilten Rügen als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 124 I 304 E. 2c; 122 I 267 E. 2b), weil die dort beurteilten Rügen entweder klar erfolglos oder ungenügend begründet worden sind. Mangels eines höchstrichterlichen Präjudizes kann dem Kläger jedoch nicht entgegengehalten werden, er hätte die in E. 2 hiervor beurteilten Rügen vernünftigerweise nicht erheben dürfen. Daher rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, das Gesuch um Verfahrenshilfe zur Hälfte zu bewilligen. Somit wird der unterliegende Kläger zur Hälfte nur unter dem Vorbehalt gebührenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG), dass er dereinst nicht mehr bedürftig sein könnte. Weil keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, schuldet er keine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). Das halbe, dem amtlichen Rechtsvertreter des Klägers vom Staat zu entrichtende Honorar wird entsprechend Art. 9 des Tarifs für die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 (SR 173. 119.1) gekürzt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts (II. Zivilkammer) von St. Gallen vom 18. September 2000 wird bestätigt. 
 
2.- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zur Hälfte gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Kläger auferlegt, jedoch zur Hälfte einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.- Fürsprecher Adrian Fiechter, Widnau, wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 750.-- ausgerichtet. 
 
5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, den 8. Dezember 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: