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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_27/2012 
 
Urteil vom 27. Juni 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2011 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führt eine Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung und Geldwäscherei. Im gleichen Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt Dr. X.________ (nachfolgend Beschuldigter genannt) eröffnet. Dem Beschuldigten werden Urkundenfälschung, Geldwäscherei sowie Gehilfenschaft zu Veruntreuung zur Last gelegt. 
 
B. 
Am 1. September 2010 wurden auf Anordnung des (damals noch zuständigen) Kantonalen Untersuchungsrichteramts die Büroräumlichkeiten der Anwaltskanzlei des Beschuldigten durchsucht und verschiedene Unterlagen, ein Personal Computer und Sicherungen von Serverfestplatten vorläufig sichergestellt und (auf Verlangen des Beschuldigten) versiegelt. Separat wurden von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden weitere Editionen und Sicherstellungen verfügt bzw. von betroffenen Personen und Gesellschaften Versiegelungen beantragt. Am 9. Oktober 2010 stellte das Untersuchungsrichteramt (bezüglich der am 1. September 2010 versiegelten Gegenstände) ein Entsiegelungsgesuch. 
 
C. 
Am 31. Januar 2011 teilte das Thurgauer Zwangsmassnahmengericht (an welches die zuvor bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau hängig gewesenen konnexen Entsiegelungsverfahren zuständigkeitshalber übergegangen waren) dem Beschuldigten mit, die Verfahren würden nach Massgabe der unterdessen neu in Kraft getretenen Eidgenössischen Strafprozessordnung weitergeführt, wobei als erstes über die grundsätzliche Zulässigkeit der Entsiegelungen entschieden werde. Am 2. Februar 2011 ergänzte die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch. 
 
D. 
Am 29. März 2011 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, die bei der Hausdurchsuchung vom 1. September 2010 sichergestellten Unterlagen sowie elektronischen Geräte und Dateien blieben vorläufig sichergestellt. Das Zwangsmassnahmengericht erwog, dass bezüglich sämtlicher versiegelter Gegenstände und Dateien Entsiegelungsverfahren durchzuführen seien. Das Gesuch des Beschuldigten um unbelastete Herausgabe wies es ab. Auf eine von diesem gegen die prozessleitende Verfügung vom 29. März 2011 des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2011 nicht ein (Verfahren 1B_215/2011). 
 
E. 
Am 12. Dezember 2011 fällte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau einen Entsiegelungs-Teilentscheid. Es erwog, dass die konnexen Entsiegelungsverfahren sich auf drei Gegenstände bezögen, nämlich auf die am 1. September 2010 (in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten) sichergestellten "physischen Dokumente", auf die gleichentags erhobenen elektronischen Geräte bzw. Dateien sowie auf separat edierte und versiegelte Bankunterlagen. Der Entsiegelungs-Teilentscheid vom 12. Dezember 2011 beschränke sich auf die in der Anwaltskanzlei sichergestellten Schriftdokumente. Über weitere konnexe Entsiegelungsgesuche werde durch das Zwangsmassnahmengericht in separaten Teil-Entscheiden zu befinden sein. 
 
F. 
In seinem Entscheid vom 12. Dezember 2011 erwog das Zwangsmassnahmengericht, dass anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom 21. November 2011 jene Dokumente an den Beschuldigten herausgegeben worden seien, deren Entsiegelungsfähigkeit offensichtlich nicht gegeben (oder bei denen seitens der Staatsanwaltschaft das Einverständnis zur Rückgabe erfolgt) war. Das Zwangsmassnahmengericht entschied, dass ein Teil der in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten sichergestellten (und noch im Gewahrsam des Gerichtes verbliebenen) Dokumente der Staatsanwaltschaft zu weiteren Untersuchungszwecken auszuhändigen sei. 
 
G. 
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 12. Dezember 2011 (und dessen prozessleitende Verfügung vom 29. März 2011) gelangte X.________ mit Beschwerde vom 16. Januar 2012 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. 
Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2012 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 8. bzw. 13. Februar 2012 je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit zwei separaten Eingaben vom 16. März 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Bei Entsiegelungsentscheiden handelt es sich zwar um Zwischenverfügungen, die das Strafverfahren nicht abschliessen, nicht jedoch um blosse "vorsorgliche Massnahmen" im Sinne von Art. 98 BGG (Urteile des Bundesgerichtes 1B_595/2011 vom 21. März 2012 E. 1; 1B_232/2009 vom 25. Februar 2009 E. 1.3; 1B_233/2009 vom 25. Februar 2009 E. 1.3; zur Nichtanwendbarkeit von Art. 98 BGG auf Zwangsmassnahmen s. auch BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346 mit Hinweisen). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind auf Entsiegelungsverfahren anwendbar. Bei Entsiegelungen wird definitiv darüber entschieden, ob die Geheimnisinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Insofern ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelmässig gegeben. Dies gilt insbesondere, wenn die Inhaberin oder der Inhaber das Anwaltsgeheimnis als verletzt anruft (vgl. BGE 132 IV 63, nicht amtl. publ. E. 2; Urteile 1B_595/2011 vom 21. März 2012 E. 1; 1B_215/2011 vom 6. September 2011 E. 1.2; 1B_155/2011 vom 14. Juni 2011 E. 1.3; 1B_108/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1-2; 1P.32/2005 vom 11. Juli 2005 E. 1.2). 
Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer (als Inhaber) dar, dass die Entsiegelung von diversen sichergestellten Dokumenten gegen das Anwaltsgeheimnis verstosse. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind grundsätzlich erfüllt. 
 
2. 
Gemäss Art. 80 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Abs. 1). Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der StPO ein Zwangsmassnahmengericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Abs. 2; dritter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. II/5 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 
 
2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz (in Anwendung von Art. 248 Abs. 3 StPO) als einzige kantonale Instanz entschieden. Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber das Zwangsmassnahmengericht innerhalb eines Monats endgültig (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Art. 380 StPO stellt klar, dass in den Fällen, in denen die StPO einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet, grundsätzlich kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist. Damit übereinstimmend bestimmt Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, dass die Beschwerde zulässig ist gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. 
 
2.2 In seinem Urteil 1B_595/2011 vom 21. März 2012 hat das Bundesgericht entschieden, dass es bei ausserordentlich umfangreichen Entsiegelungsfällen (mit tausenden zu sichtenden Dokumenten) nicht der vernünftige Sinn des Gesetzes sein kann, dass das Bundesgericht als erste und einzige Rechtsmittelinstanz äusserst komplexe Tat- und Rechtsfragen überprüft. In solchen Ausnahmefällen erscheint es als sachgerecht, die Streitsache zunächst von Amtes wegen an die zuständige kantonale Beschwerdeinstanz (bzw. bei Bundesgerichtsbarkeit an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes) weiterzuleiten, zur Instruktion des Beschwerdeverfahrens nach Art. 393 ff. StPO (Urteil 1B_595/2011 E. 2-6). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, handelt es sich bei der vorliegenden (relativ aufwändigen) Entsiegelungssache noch nicht um einen äusserst komplexen Fall im Sinne der genannten Rechtsprechung. 
 
3. 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer macht (gemäss seiner eigenen Zusammenfassung der Beschwerdeeingabe) im Wesentlichen Folgendes geltend: Die im angefochtenen Entsiegelungsentscheid bewilligte Aushändigung von Dokumenten an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im Untersuchungsverfahren verletze seine Grundrechte und sei bundesrechtswidrig. Die Begründung der Zwangsmassnahme (namentlich zur Frage des Deliktszusammenhanges der entsiegelten Dokumente) sei summarisch oder fehle gänzlich. In einzelnen Fällen (von Unterlagen, die entsiegelt werden sollen, obwohl sie bereits bei den Untersuchungsakten lägen) werde das Verhältnismässigkeitsgebot missachtet. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 und Art. 264 StPO. Er beanstandet insbesondere eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses. 
 
5. 
Bei Entsiegelungen ist darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen sodann voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). 
 
6. 
Zunächst ist zu prüfen, inwiefern sich der Beschwerdeführer auf das anwaltliche Berufsgeheimnis (als Entsiegelungshindernis) berufen kann. 
 
6.1 Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO können nur die Inhaberinnen oder Inhaber von vorläufig sichergestellten (und allenfalls nach Art. 263 ff. StPO voraussichtlich zu beschlagnahmenden) Aufzeichnungen und Gegenständen geschützte Geheimnisrechte anrufen und die Siegelung verlangen. Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts (oder aus anderen Gründen) nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen (ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind) alle Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Personen stammen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und die im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Dazu gehören insbesondere Aufzeichnungen und Korrespondenzen aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und ihren (nicht selber beschuldigten) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Art. 171 Abs. 1 StPO). Einem absoluten Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot unterliegen Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO). 
 
6.2 Wie sich aus den Akten ergibt, betreffen die meisten Dokumente, deren Entsiegelung die Vorinstanz bewilligt hat, Mandate bzw. treuhänderische Geschäfte zwischen dem Beschwerdeführer und der Hauptbeschuldigten. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er im fraglichen Sachzusammenhang selber beschuldigt wird. Damit kann er sich für die anwaltliche Korrespondenz zwischen ihm und der hauptbeschuldigten Person grundsätzlich nicht auf ein Entsiegelungs- und Beschlagnahmehindernis berufen (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Dies gilt namentlich für die Akten zu einem Hypothekargeschäft "Liegenschaft in Küsnacht", zu einem (vom Beschwerdeführer der Hauptbeschuldigten gewährten) "treuhänderischen Darlehen" oder betreffend "Verwertung von Hausrat" (Liegenschaften Karlsruhe und St. Moritz). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus den von ihm genannten Schreiben eines spanischen Anwaltes nicht hervor, dass dieser in der vorliegenden Angelegenheit als Verteidiger (i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO) tätig gewesen wäre. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es seien auch Akten von Berufskollegen versiegelt worden, die nicht beschuldigt würden. Er ist jedoch grundsätzlich nicht legitimiert, angebliche Geheimnisschutzinteressen von Dritten, insbesondere von Berufskollegen und deren Klientel, im eigenen Namen als verletzt anzurufen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Darlegung der Vorinstanz nicht, dass ein Grossteil der betreffenden Korrespondenz an ihn selbst gerichtet ist bzw. ebenfalls die Hauptbeschuldigte betrifft. Es kann offen bleiben, inwieweit es sich bei den fraglichen Unterlagen ohnehin um Korrespondenz aus sogenannter anwaltlicher Geschäftstätigkeit handelt, welche gar nicht unter das Berufsgeheimnis fiele. 
 
7. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, in den angefochtenen Entscheiden werde kein hinreichender Tatverdacht dargetan. 
 
7.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). 
Bei Beschwerden gegen schwerwiegende Eingriffe in individuelle Grundrechte durch Zwangsmassnahmen prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO frei (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125 f.; 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.). 
 
7.2 Gemäss Beschwerdeschrift habe die Strafuntersuchung folgenden Hintergrund: Bei der Hauptbeschuldigten handle es sich um die (seit 2004 geschiedene) Ehefrau von Z.________, der im Dezember 2001 wegen schweren Betruges (im sogenannten "A.________-Skandal") in Deutschland strafrechtlich verurteilt worden sei. Die im schweizerischen Strafverfahren Hauptbeschuldigte habe sich in der fraglichen Zeit (mit den gemeinsamen Kindern) in der Schweiz aufgehalten, nämlich in Liegenschaften in St. Moritz bzw. Küsnacht/ZH. Am 30. April 2001 habe die Hauptbeschuldigte mit der deutschen Insolvenzverwaltung über das Vermögen ihres Ehegatten und dasjenige der Firma A.________ eine Vereinbarung getroffen. Diese habe vorgesehen, dass die Hauptbeschuldigte ihr Vermögen weitgehend an die Insolvenzmasse übertrage, darunter auch ihr in der Schweiz gelegenes Vermögen. Sie habe die Vereinbarung im November 2005 angefochten und anschliessend ihren Anteil an einer Liegenschaft in St. Moritz an ihre Kinder übertragen. Diese hätten die Liegenschaft an eine dritte Person weiterverkauft. Im Juni 2009 hätten die Thurgauer Behörden eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Veruntreuung und der Geldwäscherei eröffnet, da die Hauptbeschuldigte weder den Verkaufserlös, noch den Erlös ihres Wohnrechts an der Liegenschaft an die Insolvenzverwaltung abgeliefert habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Vereinbarung vom 30. April 2001 als "unzulässige Verwertungshandlung" im Insolvenzverfahren zu qualifizieren und deshalb nichtig. Dies habe auch das Bundesgericht in BGE 137 III 631 (gestützt auf Art. 166 ff. IPRG) erkannt und müsse ebenso im vorliegenden Strafverfahren gelten. 
 
7.3 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2012 Folgendes dar: Die Strafuntersuchungen gegen die Hauptbeschuldigte und den Beschwerdeführer seien aufgrund von Verdachtsmeldungen der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei sowie einer Bank eröffnet worden. In den schweizerischen Verfahren seien die Verbrechen des Ex-Ehemannes der Hauptbeschuldigten als Geldwäscherei-Vortaten anzusehen. Dieser sei am 18. Dezember 2001 in Deutschland wegen Betruges in 145 Fällen, bandenmässigen Betruges in weiteren 97 Fällen sowie Kapitalanlagebetruges mit einem Deliktsbetrag von mehreren hundert Millionen D-Mark zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die im schweizerischen Verfahren Hauptbeschuldigte sei am 3. Dezember 2009 vom Landgericht Karlsruhe wegen Geldwäscherei (an Deliktsgut im fraglichen Fall "A.________") bereits rechtskräftig verurteilt worden. Ihr und dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, weitere Vermögenswerte deliktischen Ursprungs (Schmuck sowie eine Liegenschaft in St. Moritz) in strafbarer Weise weiterveräussert (bzw. die entsprechenden Transaktionen organisiert) zu haben. 
 
7.4 Zunächst ist zu klären, inwieweit ein hinreichender Tatverdacht sowohl gegenüber der hauptverdächtigen Person als auch gegenüber dem Beschwerdeführer zu konkretisieren ist. Zwangsmassnahmen setzen primär den hinreichenden Tatverdacht gegen eine (haupt)beschuldigte Person voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Da Zwangsmassnahmen (unter den Voraussetzungen von Art. 196 f. StPO) sogar gegen nicht selber beschuldigte Betroffene zulässig sein können, muss der hinreichende Tatverdacht gegen die hauptbeschuldigte Person auch für Zwangsmassnahmen gegen mitbeschuldigte Betroffene grundsätzlich genügen. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb mitbeschuldigte Betroffene insofern besser zu stellen wären als nicht beschuldigte Betroffene. Ein gesonderter Tatverdacht betreffend mitbeschuldigte Berufsgeheimnisträger ist nur mit spezifischem Bezug auf das Wegfallen des Berufsgeheimnisses gegenüber der hauptbeschuldigten Person zu prüfen (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). 
 
7.5 Was die "grundsätzlichen" Entsiegelungsvoraussetzungen bzw. den hinreichenden Tatverdacht gegen die Hauptbeschuldigte betrifft, verweist die Vorinstanz im angefochtenen Entsiegelungsentscheid vom 12. Dezember 2011 auf einen von ihr verfügten Zwischenentscheid vom 3. März 2011 (in einem separaten Entsiegelungsverfahren gegen die Hauptbeschuldigte). Im mitangefochtenen Zwischenentscheid vom 29. März 2011 (betreffend den Beschwerdeführer) erwägt die Vorinstanz Folgendes: 
Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in St. Moritz bestehe der begründete Verdacht, "dass die Zahlung eines Betrags von Fr. 4 Mio." an die Hauptbeschuldigte, welchen der Käufer "über den beurkundeten Kaufpreis von Fr. 17,5 Mio. hinaus" bezahlt habe, "deliktischer Herkunft sein könnte". Der Verdacht stütze sich auf den Umstand, dass der Sinn und Zweck verschiedener Transaktionen weder wirtschaftlich noch juristisch nachvollziehbar sei. Offenbar dienten diese der "Verschleierung einer möglichen deliktischen Herkunft". Kurz nachdem die Hauptbeschuldigte ihren Eigentumsanteil (gegen ein Wohnrecht zu ihren Gunsten) an ihre Kinder übertragen habe, sei die Liegenschaft weiterveräussert worden. Die Bezahlung des erwähnten Aufpreises von Fr. 4 Mio. habe der Käufer unklar bzw. widersprüchlich begründet. Zur Verschleierung sei der Aufpreis nicht öffentlich beurkundet worden. Sodann sei die Zahlung, offenbar zur Verschleierung von Transaktionsspuren wie Banküberweisungen, in bar geleistet worden. Und schliesslich sei das Geld auf ein "eigens hiezu eröffnetes Bankkonto der Klientin" des Beschwerdeführers einbezahlt worden. Es bestehe der Verdacht, dass damit unrechtmässig erworbenes Vermögen (des in Deutschland wegen schweren Betruges verurteilten Ehemannes der Klientin des Beschwerdeführers) reingewaschen werden sollte. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, die fraglichen Transaktionen für die Hauptbeschuldigte "vorbereitet und begleitet" zu haben. Weiter habe er bei der Übertragung von Fr. 600'000.-- auf ein auf seinen Namen lautendes Konto mitgewirkt, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass "Erträgnisse aus Liegenschaftsverkäufen nicht seiner Mandantin zustehen und die Verrechnung irgendwelcher Provisionszahlungen nicht ohne entsprechende Deklaration bzw. Zustimmung des Insolvenzverwalters zu Lasten seiner Mandatin und zu seinen eigenen Gunsten (bzw. allenfalls der Anwalts-AG)" hätte erfolgen dürfen. Bei einer Zahlung von USD 1'489'500.-- auf das Konto seiner Klientin habe der Beschwerdeführer der Bank gegenüber sodann "eine Begründung abgegeben, welche offenbar nicht mit der Realität übereinstimmt". Es falle auch auf, dass seine Mandatin (nach Darstellung des Beschwerdeführers) "innert relativ kurzer Frist Schmuckstücke und Juwelen in einem Gesamtumfang von mehr als USD 2,5 Mio veräussert haben müsste" und sich gleichzeitig von der Villa in St. Moritz getrennt habe. Für die angeblichen Schmuck- und Juwelenverkäufe in Millionenhöhe seien aber keinerlei Belege vorgelegt worden. 
Im angefochtenen Entsiegelungsentscheid vom 12. Dezember 2011 (S. 4 E. 2.1) fasst die Vorinstanz die entsprechenden Erwägungen nochmals kurz zusammen. 
 
7.6 Mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers zum Tatverdacht gegen ihn und die Hauptbeschuldigte hat sich die Vorinstanz ausführlich befasst (vgl. mitangefochtener Zwischenentscheid vom 29. März 2011, E. 6-7, S. 10-12; s. auch Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2012, S. 7-21, Ziff. 12-18). Willkürliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs) sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes (insbesondere von Geldwäscherei) hält im jetzigen Verfahrensstadium vor dem Bundesrecht stand. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der Beweiswürdigung (und der strafrechtlichen Bedeutung der Vereinbarung vom 30. April 2001 mit der deutschen Insolvenzverwaltung) sind nicht im Entsiegelungsverfahren abschliessend zu beurteilen, sondern - im Falle einer strafrechtlichen Anklage - vom erkennenden Strafgericht. Da der hinreichende Tatverdacht schon im Zeitpunkt der verfahrensleitenden Verfügung vom 29. März 2011 gegeben war, erweisen sich auch die entsprechenden Einwände gegen die mitangefochtene Zwischenverfügung als unbegründet. 
 
8. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es werde von den kantonalen Strafjustizbehörden kein ausreichender Deliktszusammenhang zwischen den zu entsiegelnden Dokumenten und dem Gegenstand der Untersuchung dargetan. 
 
8.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes hat der Entsiegelungsrichter (auch bei grossen Mengen zu sichtender Dokumente und Dateien) offensichtlich irrelevante Gegenstände auszusondern. Schon in ihrem Entsiegelungsgesuch hat die Staatsanwaltschaft darzulegen, inwiefern die versiegelten Gegenstände grundsätzlich verfahrenserheblich seien. Sodann kann das Zwangsmassnahmengericht für die Triage (falls nötig) auch Untersuchungsbeamte bzw. schriftliche Auskünfte der Untersuchungsbehörde beiziehen, um die Sichtung zu erleichtern (BGE 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f. mit Hinweisen). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, das Zwangsmassnahmengericht bei der Sichtung und Klassifizierung von Dokumenten zu unterstützen. Auch haben sie jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen (BGE 137 IV 189 E. 4.2 S. 194 f., E. 5.1.2 S. 197, mit Hinweisen). 
 
8.2 Zur Verhältnismässigkeit der Entsiegelung bzw. zur Beweiseignung der sichergestellten Dokumente erwägt die Vorinstanz Folgendes: Es seien grundsätzlich alle Akten zu entsiegeln, die den verdächtigen Zahlungsverkehr betreffen. Zur Frage des Deliktszusammenhangs könne im Entsiegelungsverfahren nicht verlangt werden, dass die Staatsanwaltschaft bereits inhaltlich aufzeige, inwiefern sich die einzelnen konkreten Belege auf untersuchte Delikte beziehen. Dies würde voraussetzen, dass die mit der Untersuchung befasste Staatsanwaltschaft die versiegelten Unterlagen bereits im Detail ausgewertet hätte. Es müsse genügen, dass die sichergestellten Dokumente einen Sachzusammenhang mit den untersuchten Vorgängen aufweisen. In Zweifelsfällen obliege es der betroffenen Person, das Fehlen des Deliktszusammenhangs konkret zu substanziieren. 
 
8.3 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer selber beschuldigt ist, drängt sich bei der Frage der möglichen Beweiseignung der versiegelten Unterlagen (bzw. bei den Anforderungen an die Substanzierung des fehlenden Deliktszusammenhangs durch den Beschwerdeführer) keine besondere Zurückhaltung auf. Wie bereits dargelegt, kann er sich als selbst beschuldigte Person im Verhältnis zur Hauptbeschuldigten auch nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen (vgl. oben, E. 6.1-6.2). Wie sich aus den Akten ergibt, erhielt der Beschwerdeführer anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom 21. November 2011 (und in der Folge auch noch schriftlich) ausführlich Gelegenheit, sich zu allfälligen Entsiegelungshindernissen zu äussern. 
 
8.4 Die Vorinstanz setzt sich mit den (teilweise appellatorischen) Einwänden des Beschwerdeführers zur Frage der Beweiseignung in bundesrechtskonformer Weise auseinander (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5-7, E. 4; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Februar 2012, S. 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Zahlungsbelege, welche Transaktionen betreffen, die erst nach den verdächtigen Überweisungen (von Fr. 4 Mio. im Zusammhang mit dem Liegenschaftsgeschäft St. Moritz bzw. von USD 1'489'500.-- an die Hauptbeschuldigte) erfolgten, nicht zum Vornherein als beweisunerheblich anzusehen. Die von ihm behaupteten wirtschaftlichen Hintergründe der Überweisungen bilden Gegenstand der Untersuchung. Insbesondere könnte es für die Untersuchung von Interesse sein, wohin die genannten Beträge anschliessend weitertransferiert wurden. Analoges gilt für weitere Unterlagen, namentlich für ungeklärte Überweisungen auf Konten in Spanien oder für Korrespondenz mit beteiligten Personen in Spanien. Auch Darlehens- und Provisionsbeteiligungsverträge zwischen dem Beschwerdeführer und der Hauptbeschuldigten oder Forderungskäufe des Beschwerdeführers im deutschen Insolvenzverfahren betreffen nicht zum Vornherein unerhebliche Fragen des Geldflusses. Zwar wendet er ein, einzelne versiegelte Dokumente lägen schon (im Doppel) bei den Untersuchungsakten. Auch dies lässt sie für die Ermittlungen aber nicht als zum Vornherein irrelevant erscheinen, insbesondere, soweit es sich dabei um Originaldokumente handelt. Da schon im Zeitpunkt der verfahrensleitenden Verfügung vom 29. März 2011 die Beweiseignung (im anschliessend bewilligten Umfang) gegeben war, sind entsprechende Einwände auch gegen die mitangefochtene Zwischenverfügung unbegründet. 
 
9. 
Die angefochtenen Entscheide erweisen sich als bundesrechtskonform. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechtsnormen haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. 
 
10. 
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Juni 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster