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[AZA 0/2] 
6S.39/2002/kra 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
Sitzung vom 17. April 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer, Lintheschergasse 21, Zürich, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
 
betreffend 
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, Landesverweisung 
(Raufhandel usw.)[Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SBB. 1999. 22 vom 24. April 2001], hat sich ergeben: 
 
A.- Streitereien im Rotlicht-Milieu - es ging hauptsächlich um die von einer Prostituierten an den Vermieter zu entrichtende Zimmermiete, eventuell um Schutzgelder - führten am 3. Februar 1997 in Frauenfeld zu einer Schiesserei, an welcher insgesamt elf Personen mehr oder weniger intensiv beteiligt waren. Es standen sich zwei Gruppen gegenüber - die eine angeführt von X.________, die andere von B.A.________. 
 
B.- Am 17. Juli/30. November 1998 fand das Bezirksgericht Frauenfeld X.________ schuldig der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der eventualvorsätzlichen schweren und einfachen Körperverletzung, des Raufhandels sowie des mehrfachen unerlaubten Waffentragens und bestrafte ihn mit vier Jahren Zuchthaus. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei. Es verwies ihn für fünfzehn Jahre des Landes. 
 
C.- Auf Berufung X.________s und eines Zivilklägers hin fand das Obergericht des Kantons Thurgau X.________ des Raufhandels sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige schuldig, nicht hingegen der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der eventualvorsätzlichen mehrfachen schweren beziehungsweise der eventualvorsätzlichen schweren und einfachen Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens und des Angriffs. Das Obergericht bestrafte X.________ mit zwei Jahren Zuchthaus und verwies ihn für fünfzehn Jahre des Landes. 
 
D.- Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde X.________s. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei im Strafpunkt aufzuheben, und er sei mit höchstens 18 Monaten Zuchthaus unter Anrechnung von 18 Tagen Untersuchungshaft zu bestrafen. Überdies sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen, eventualiter sei sie auf 5 Jahre zu reduzieren, und sie sei bedingt auszusprechen. 
 
Ausserdem stellt er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
E.- In ihrer Vernehmlassung beantragt die Staatsanwaltschaft Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.- Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). 
 
Der Beschwerdeführer beanstandet den ergangenen Schuldspruch nicht. Hingegen rügt er die Dauer der ausgesprochenen Strafe und der Nebenstrafe der Landesverweisung sowie die Verweigerung des bedingten Vollzuges für die Landesverweisung; die Vorinstanz habe im Übrigen auch die Möglichkeit nicht erwogen, eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe auszusprechen. Im Rahmen der Strafzumessung insgesamt habe die Vorinstanz deshalb die Art. 41, 63, 66, 66bis und 55 StGB verletzt. 
 
3.- a) Die Vorinstanz erachtet das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer bis sehr schwer. Er sei - neben B.A.________ und C.A.________ - die treibende Kraft gewesen, dass es überhaupt zur Schiesserei beim Restaurant "Storchen" gekommen sei. Die einander gegenüberstehenden Parteien hätten sich gegenseitig provoziert und ihre Aggressionen geschürt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht damit begnügt, der Prostituierten D.________ (seiner Schwägerin) für den Fall beizustehen, dass diese tatsächlich unmittelbar bedroht oder angegriffen würde. Diese habe damit gerechnet, dass es am 3. Februar 1997 zu einer Auseinandersetzung kommen würde. Wiederum habe er eine Waffe auf sich getragen und diese geladen. Es könne ihm einzig zugute gehalten werden, dass er vorher seine Schwägerin D.________ (um den von dieser zu entrichtenden Mietzins bzw. um deren Schutzgeld es ursprünglich gegangen war) beauftragt hatte, die Polizei zu avisieren. Er habe sich bewaffnet ins Freie begeben, worauf es zur fraglichen Auseinandersetzung gekommen sei. Auch wenn dem Beschwerdeführer letztlich im Zusammenhang mit den von ihm abgegebenen Schüssen auf E.________ und F.________ sowie in Richtung von G.________ nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" eine Notwehrsituation bzw. allenfalls fehlender Tötungs- und Verletzungsvorsatz zuzubilligen sei, habe er einen ganz entscheidenden Anteil daran gehabt, dass es überhaupt zu dieser unseligen Schiesserei gekommen sei. Mit Bezug auf diese aggressive und explosive Situation und das Zustandekommen der Auseinandersetzung habe er etwa dieselbe Verantwortung wie B.A.________ oder nur eine unwesentlich geringere Verantwortung zu tragen als dieser. 
 
Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in unverantwortbarer Weise eigene Landsleute in die Auseinandersetzung hineingezogen und diese nicht oder nur sehr ungenau über die zu erwartenden Ereignisse orientiert habe. Im Weiteren könne nicht von edlen Motiven gesprochen werden. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine moralischen Bedenken gehabt habe, einerseits mit D.________ ein freundschaftliches und teilweise intimes Verhältnis einzugehen, und anderseits seinen eigenen Bruder, welcher ferienhalber in der Schweiz gewesen sei, mit ihr zusammenzuführen, damit sie ihn heirate. 
 
Strafschärfend habe sich die Deliktskonkurrenz auszuwirken. Strafmindernd seien die Vorstrafenlosigkeit und der gute Leumund des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, ebenso sein korrektes Verhalten während und nach der Strafuntersuchung sowie die verhältnismässig lange Dauer des Strafverfahrens. Hingegen sei der Strafmilderungsgrund der Provokation gemäss Art. 64 StGB nicht gegeben, da der Beschwerdeführer nicht in seinem Innersten heftig erregt worden sei. Vielmehr seien beide Seiten von vornherein in einem angespannten Klima auf eine Auseinandersetzung eingestellt gewesen. 
 
Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer selbst schwere Verletzungen davon getragen habe, welche ihn voraussichtlich behindern würden. Gemäss Gutachten des IRM St. Gallen sei nicht auszuschliessen, dass sich ein Epilepsieleiden einstellen könnte. Der Beschwerdeführer klage über Erschöpfung, Müdigkeit, dauernden Kopfdruck, zeitweise Kopfschmerzen, Konzentrationsmangel und Kieferschmerzen; er habe keine Lebensfreude mehr, Schmerzen am linken Bein, Erinnerungsstörungen, Doppelbilder- und Zitteranfälle. 
Er schiele und sei - so die Verteidigung - ein gebrochener Mann ohne Zukunft. Seine Frau habe im Januar 1998 ein erstes Kind von ihm geboren. Es komme aber nicht zu einem Familienleben. Aufgrund dieser Schilderung müsse von einer erheblichen Betroffenheit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Diese rechtfertige es indessen nicht, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Allerdings sei die Strafe zu mildern. 
 
Unter Berücksichtigung des schweren Verschuldens und der Strafschärfungs- und Strafminderungsgründe müsste ohne Beachtung von Art. 66bis Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im obersten noch möglichen Bereich des Strafrahmens (drei Jahre) ausgefällt werden. Unter Berücksichtigung der Betroffenheit von X.________ erscheine es angemessen, die Zuchthausstrafe auf zwei Jahre zu reduzieren. 
 
b) Der Beschwerdeführer rügt, bereits beim erstinstanzlichen Urteil sei aufgefallen, dass ihm, wiewohl vorstrafenlos und mit gutem Leumund beschieden, eine gleich hohe Strafe auferlegt worden sei wie B.A.________, der indessen schlecht beleumdet sei, etliche Vorstrafen aufweise und überdies zusätzlich noch zufolge betrügerischen Konkurses aus einem anderen Lebenszusammenhang schuldig gesprochen worden sei. Natürlich erwecke dies den Verdacht, ein "Türken Malus" wirke sich nachteilig zu seinen Lasten aus, zumal alle Teilnehmer an der Auseinandersetzung auf der Seite der Gebrüder Reutimann, welche immerhin am gleichen Geschehen beteiligt gewesen seien, recht tiefe Strafen erhalten hätten. 
 
Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer von sämtlichen Vorwürfen der Tötung und der Körperverletzung freigesprochen und ihn lediglich noch des Raufhandels sowie des unerlaubten Waffentragens für schuldig befunden. 
Sie sei ohne Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes von einer Strafe von drei Jahren, d.h. an der obersten Grenze des Strafrahmens, ausgegangen. Dies erscheine nicht als gerechtfertigt, zumal der Unterschied in der Grundbestrafung des Beschwerdeführers im Gegensatz zu B.A.________ ein Jahr ausmache, obwohl bei Reutimann von einer Zuchthausstrafe auszugehen und er etliche Vorstrafen aufweise und schlecht beleumundet gewesen sei. Selbst wenn man vom gleichen Verschulden ausgehe, sei dieser Unterschied von nur einem Jahr nicht mehr vertretbar, weil der Freispruch beim Beschwerdeführer vom Vorwurf der Tötung und der Körperverletzung zu wenig gewichtet worden sei. 
 
Die Vorinstanz gehe von einem schweren bis sehr schweren Verschulden aus, mithin von einem nicht gänzlich sehr schweren. Ohnehin erscheine diese Verschuldensannahme nicht als gerechtfertigt. Immerhin habe der Beschwerdeführer, entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen, keine eigennützigen Gründe gehabt, D.________ beizustehen. Die Bedrohungssituation sei nicht von ihm, sondern von der Gegenseite ausgegangen. Fehl am Platz sei die Bemerkung der Vorinstanz, er habe keine moralischen Bedenken gehabt, mit D.________ ein freundschaftliches und teilweise intimes Verhältnis einzugehen und andererseits seinen Bruder mit ihr zusammenzuführen, damit sie ihn heirate. Es sei nicht Sache eines Gerichtes, über das Verhalten eines Angeklagten im Privat- und Liebesleben zu befinden. Bestimmt dürfe jedenfalls ein solches Verhalten mit Bezug auf das Strafmass keine Rolle spielen. 
 
Vor allem aber würden die Vorstrafenlosigkeit und der gute Leumund bei der Annahme des Strafmasses von drei Jahren vor Berücksichtigung des Schuldmilderungsgrundes nicht gebührend in Rechnung gestellt. 
 
Die Vorinstanz habe aber auch durch die nicht korrekte Anwendung von Art. 66bis StGB Bundesrecht verletzt. 
Sie habe nicht begründet, warum von einer Bestrafung nicht Umgang genommen werden könne. Es sei auch nicht ganz klar, was die Vorinstanz unter "erheblich" verstehe. 
Die Strafe hätte mindestens um die Hälfte reduziert werden müssen. 
 
Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Grenze von 18 Monaten bei Festlegung des Strafmasses Rechnung zu tragen. In Kombination mit den vorstehenden Erwägungen qualifiziere es sich als bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz bei einem Ersttäter mit gutem Leumund es nicht bei einer bedingt aufschiebbaren Strafe habe bewenden lassen. 
 
c)aa) Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Fest steht, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 
 
Dem Sachrichter ist also einerseits vorgeschrieben, welche massgeblichen Gesichtspunkte er für die Zumessung der Strafe zu berücksichtigen hat. Andererseits steht ihm innerhalb des Strafrahmens bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten von der Natur der Sache her ein erheblicher Ermessensspielraum zu. 
 
Der Kassationshof des Bundesgerichts kann daher in das Ermessen auf Nichtigkeitsbeschwerde hin, mit der ausschliesslich eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden kann (Art. 269 BStP), nur eingreifen, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c; 125 IV 1 E. 1; 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen). 
 
bb) Gemäss Art. 66bis Abs. 1 StGB sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen worden ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. 
 
Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung jedenfalls verletzt, wenn sie in einem Falle nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat (BGE 119 IV 280 E. 1a). Zwischen diesen beiden Extremen hat der Richter nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei er über ein weites Ermessen verfügt (BGE a.a.O.; 117 IV 245 E. 2a). Ist daher aufgrund der Tatfolgen die Anwendung von Art. 66bis StGB nicht zum vornherein auszuschliessen, hat der Richter zunächst die Strafe ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat für den Täter zuzumessen, um diese Einsatzstrafe sodann gegen die eine unmittelbare Folge seiner Tat darstellende Betroffenheit des Täters abzuwägen (BGE 119 IV 280 E. 1a mit Hinw. auf BGE 117 IV 245 E. 2b, vgl. auch BGE 121 IV 162). 
 
Bei dieser Abwägung kann sich ergeben, dass der Täter bereits genug bestraft ist, weshalb von einer Bestrafung abzusehen ist. Es kann sich indessen auch zeigen, dass eine gänzliche Strafbefreiung nicht in Frage kommt, aber angesichts der grossen Betroffenheit des Täters als unmittelbare Folge seiner Tat nur eine niedrigere Strafe als die Einsatzstrafe und gegebenenfalls auch als die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zulässige niedrigste Strafe angemessen erscheint. Der Sinn der Bestimmungen in Art. 66bis StGB gebietet, in solchen Fällen die schweren Tatfolgen auch über eine Strafmilderung nach freiem Ermessen im Sinne von Art. 66 StGB angemessen zu berücksichtigen, entsprechend deren doppelter Bedeutung mit der Wirkung, dass der Richter nicht mehr an den für das betroffene Delikt geltenden Strafrahmen gebunden ist, die Strafe aber mindestens zu mindern hat (BGE 119 IV 280 E. 1a). 
 
d) Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Art. 66bis StGB nicht verletzt hat, wenn sie die von ihr gewählte Einsatzstrafe von drei Jahren (dazu unten lit. e) aufgrund von Art. 66bis StGB um einen Drittel oder ein Jahr reduzierte. Bei dem von ihr angenommenen schweren Verschulden des Beschwerdeführers lag es in ihrem Ermessen, überhaupt eine Strafe auszufällen und diese aufgrund der schweren Verletzungen des Beschwerdeführers um einen Drittel zu reduzieren. 
 
e) Die Vorinstanz siedelte die Einsatzstrafe im obersten noch möglichen Bereich des Strafrahmens an, ging also ohne Berücksichtigung von Art. 66bis StGB von der gesetzlichen Maximalstrafe aus. Der Besondere Teil des Strafgesetzbuches enthält abgestufte Strafdrohungen. Der Strafrahmen legt die Eckwerte fest, innerhalb deren der Richter auf der Grundlage der Schuld und unter Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Bedürfnisse die Strafe zu bestimmen hat. Die Strafrahmen selbst enthalten keine Kriterien für die Einordnung eines Falles, weil innerhalb des Strafrahmens eine gesetzlich bestimmte Bezugsgrösse fehlt, von welcher der Tatrichter bei der Bewertung des Sachverhalts für oder gegen den Täter ausgehen könnte (Günter Gribbohm, StGB, Leipziger Kommentar, 11. Aufl. 1995, § 46 N 60). Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden eines Täters auszusprechen. Liegen strafmindernde oder strafmildernde Umstände vor, ist die gesetzliche Höchststrafe nur zulässig, wenn diese Umstände durch ebenfalls vorliegende straferhöhende oder strafschärfende Faktoren kompensiert werden (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). 
 
aa) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss Art. 68 Ziff. 1 Absatz 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen; er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen; dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Im zu beurteilenden Fall ist bei den beiden Tatbeständen, deren der Beschwerdeführer sich schuldig gemacht hat, die Strafdrohung Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren (Art. 36 StGB). Beim Vergehen gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige ist es zudem möglich, Busse statt Gefängnis auszusprechen. Da der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist, liegt der obere Strafrahmen im vorliegenden Fall bei drei Jahren Gefängnis (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 
2. Aufl. 1997, Art. 68 N 13; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl. 1996, § 19 N 27). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einem Rahmen von drei Tagen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (sie hat schliesslich jedoch fälschlicherweise formell eine Zuchthausstrafe statt einer Gefängnisstrafe ausgesprochen). 
 
bb) Das Verschulden des Beschwerdeführers ist von der Vorinstanz als schwer bis sehr schwer qualifiziert worden. Das ist nicht bundesrechtswidrig. Der Beschwerdeführer hat nicht irgend einen gewöhnlichen Raufhandel, sondern eine regelrechte Schiesserei mitinszeniert und dazu eigene Landsleute in die Auseinandersetzung mit hineingezogen. 
 
Zu Gunsten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht auf die Vorstrafenlosigkeit, den guten Leumund des Beschwerdeführers wie auch auf dessen korrektes Verhalten während der Strafuntersuchung hingewiesen. 
Dasselbe gilt für die relativ lange Verfahrensdauer, womit wohl die Nähe einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes angesprochen sein dürfte. 
 
Dem steht jedoch gegenüber, dass die Strafe wegen mehrfacher Deliktsbegehung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu schärfen war. Entgegen der Beschwerdeschrift durfte die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung schliesslich auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst ein Verhältnis mit D.________ unterhielt und gleichzeitig deren Hochzeit mit seinem Bruder arrangierte: Soweit dieser Umstand sein Privatleben in moralischer Hinsicht betrifft, darf er für die Strafzumessung keine Rolle spielen; insofern der Beschwerdeführer damit aber Beihilfe zu einer vom Gesetzgeber verpönten Scheinehe leistete, soll dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung durchaus Erwähnung finden. 
 
Ausgehend vom schweren bis sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers und mit Rücksicht auf die sich kompensierenden entlastenden und belastenden Umstände hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht verletzt, als sie von einer Einsatzstrafe im obersten gesetzlich zulässigen Bereich ausging, bevor sie Art. 66bis StGB anwendete. 
 
f) Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Ungleichbehandlung bei der Festsetzung des Strafmasses im Verhältnis zum Strafmass von vier Jahren für B.A.________, welcher wegen erheblich schwerer wiegender Delikte schuldig gesprochen worden sei, und im Verhältnis zu den wesentlich milder ausgefallenen Strafen für die weiteren Beteiligten. 
 
Das Strafmass ist nach Art. 63 StGB individuell nach dem Verschulden eines Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachgericht vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Strafermessensspielraum führen notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren sind zudem Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Sachrichters. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten unterscheiden können. Eine aus diesen Gründen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens schliessen zu können. 
 
Die Vorinstanz hat mit drei Jahren Zuchthaus (vor Anwendung von Art. 66bis StGB) für den Beschwerdeführer eine sowohl im Vergleich zur Strafe für B.A.________ wie auch im Vergleich zu den Strafen der weiteren Beteiligten sehr hohe Einsatzstrafe ausgesprochen. Sie begründet die Nähe dieses Strafmasses zu demjenigen für B.A.________ mit dem beinahe gleichen Verschulden und der gleichen Verantwortlichkeit der beiden Angeklagten für das Zustandekommen der tätlichen Auseinandersetzung. Diese Annahme ist nicht unvertretbar. Zunächst ist festzustellen, dass der Vergleich verschiedener Strafmasse grundsätzlich schwierig ist, wenn - obwohl bezogen auf das nämliche Tatgeschehen - bei den verschiedenen Tätern verschiedene Tatbestände zur Anwendung kommen. Zwar darf der Beschwerdeführer nicht für den von B.A.________ zu vertretenden Erfolg verantwortlich gemacht werden, doch ist er offensichtlich für das Zustandekommen der sich im Raufhandel verwirklichenden grossen Gefahr gemeinsam mit B.A.________ verantwortlich. Die ausgefällte (Einsatz-)Strafe liegt deshalb noch im Bereich des der Vorinstanz zustehenden Ermessens. 
 
Bei diesem Strafmass war die Vorinstanz nicht verpflichtet, in Erwägung zu ziehen, ob in casu auch eine bedingt vollziehbare Strafe ausgesprochen werden könnte (BGE 118 IV 337 E. 2c; 127 IV 97 E. 3). 
 
g) Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich des Strafmasses abzuweisen. 
4.- Angefochten sind schliesslich die Dauer der angeordneten Landesverweisung wie auch deren unbedingter Vollzug. 
 
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer im Unterschied zur ersten Instanz von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Tötung, der mehrfachen schweren bzw. 
schweren und einfachen Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens und des Angriffs frei und reduzierte deshalb die erstinstanzlich ausgefällte Strafe. Ausdrücklich keine Konsequenzen hatten diese Freisprüche jedoch für die Dauer der Landesverweisung. Der einzige begründende Hinweis der Vorinstanz auf das schwere Verschulden des Beschwerdeführers vermag diesen Entscheid allein kaum zu rechtfertigen: 
Das Verschulden ist im Hinblick auf einen konkreten Tatbestand, für welchen ein Schuldspruch ergeht, zu qualifizieren. 
Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Verschulden bei einem Tatbestand mit der Maximalstrafe von drei Jahren Gefängnis absolut überhaupt so schwer wiegen kann, dass eine Landesverweisung von maximaler Dauer auszusprechen ist. Zwischen der Dauer der Hauptstrafe und jener der Landesverweisung sollte eine gewisse Übereinstimmung bestehen (BGE 123 IV 102 E. 3). Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Vorinstanz Art. 66bis StGB mit der Maximaldauer der Landesverweisung von fünfzehn Jahren überhaupt nicht Rechnung getragen hat, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, da die Art. 63 ff. 
StGB auch für die Bemessung der Nebenstrafen Anwendung zu finden haben (BGE 123 IV 107 E. 1). 
 
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, den Beschwerdeführer allein wegen des ihm zur Last gelegten Raufhandels als ausserordentlich gefährlich einzustufen. 
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Verwurzelung des Beschwerdeführers in unserem Land für die Bemessung der Landesverweisung nur insofern von Bedeutung sein könnte, als sie Auswirkungen auf das Sicherungsbedürfnis des Landes hätte. 
 
Ist die Dauer der Landesverweisung neu zu bestimmen, so kann das Auswirkungen auch für deren Vollziehbarkeit haben. Ob die Landesverweisung bedingt aufgeschoben oder vollzogen werden soll, hängt einzig von der Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten in der Schweiz ab; nicht von Bedeutung ist dabei die Frage, ob die Aussichten der Wiedereingliederung in der Schweiz oder im Heimatland besser sind. Ob der bedingte Vollzug geeignet sei, den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung entschieden werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund des Beschwerdeführers sowie alle weiteren Tatsachen - in casu unter anderem dessen heutiger Gesundheitszustand -, die gültige Schlüsse auf seinen Charakter und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser acht zu lassen (BGE 123 IV 107 E. 4a). Es sei schon heute deshalb darauf hingewiesen, dass es nicht anginge, eine günstige Prognose bloss mit der "manifestierten Gewaltbereitschaft" des Beschwerdeführers zu verneinen. 
 
5.- Zusammenfassend ist somit die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil in Bezug auf die angeordnete Landesverweisung und deren Vollziehbarkeit aufzuheben. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen und der Vertreter des Beschwerdeführers ist angemessen zu entschädigen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau in Ziffer 10.c) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Vischer, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 17. April 2002 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDer Präsident: Der Gerichtsschreiber: