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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_295/2019  
 
 
Urteil vom 8. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Geldwäscherei, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. Dezember 2018 (4M 18 52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ erhielt von verschiedenen ihm unbekannten Personen Geldbeträge auf sein Bankkonto respektive via Western Union überwiesen, dies im Auftrag einer Person namens "A.________". Die Geldbeträge im Umfang von rund Fr. 35'700.-- leitete er auf Geheiss von "A.________" mit Western Union an deren Account Manager B.________ nach Benin (Westafrika) weiter. "A.________" hatte die betroffenen Drittpersonen unter Vorspiegelung der unmittelbar bevorstehenden Auszahlung einer Kreditsumme in betrügerischer Weise zu diesen Überweisungen an X.________ veranlasst. X.________ hielt es zumindest für möglich, dass die ihm überwiesenen Geldbeträge aus einem Verbrechen (Betrug) stammten. 
 
B.   
Das Kantonsgericht Luzern erklärte X.________ am 7. Dezember 2018 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 14. März 2018 zweitinstanzlich der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts betreffend den Schuldspruch der Geldwäscherei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es fehle an einer abgeschlossenen Vortat. Bei Delikten mit überschiessender Innentendenz wie beim Betrugstatbestand werde die Beendigung der Vortat vorausgesetzt. Bis zur Beendigung der Vortat sei Gehilfenschaft oder Mittäterschaft an der Vortat möglich. Die Bereicherung der Täter sei erst im Zeitpunkt erfolgt, als das von ihm via Western Union weitergeleitete Geld bei B.________ eingetroffen sei. Deshalb kämen die von ihm getätigten Überweisungen nicht als Geldwäschereihandlungen in Frage. Eine Bereicherung der Vortäter bereits im Zeitpunkt, als die Vermögenswerte bei ihm eingetroffen seien, könne nicht angenommen werden. Zum einen komme es bei der Bereicherung nicht auf das "reine Herrschaftsverhältnis" an. Zum anderen fehlten Beweise oder Hinweise auf ein solches Herrschaftsverhältnis des Betrügers (Beschwerde S. 3 ff.).  
 
1.2. Verschiedene mehrheitlich im Ausland wohnende Personen überwiesen dem Beschwerdeführer im Zeitraum von rund fünf Monaten (12. Februar 2016 - 6. Juli 2016) mehrere Geldbeträge auf dessen Bankkonto respektive via Western Union. Damit beglichen sie mutmasslich fingierte Vorschussverpflichtungen im Umfang von rund Fr. 35'700.-- in Erwartung eines von "A.________" auszurichtenden Kredits. Die Geldbeträge schickte der Beschwerdeführer - der selbst von "A.________" einen Kredit aufnehmen wollte und dafür bereits Zahlungen an seine vermeintliche Kreditgeberin geleistet hatte - auf Anweisung von "A.________" mit Western Union ihrem Account Manager B.________ nach Benin. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die von "A.________" ertrogenen Geldbeträge weitergeleitet zu haben, obwohl er es zumindest für möglich gehalten hatte, dass sie aus einem Verbrechen (Betrug) stammten.  
 
Zum Tatobjekt der Geldwäscherei erwägt die Vorinstanz, die Rechtsprechung habe sich zur Frage, ob die Vortat vollendet oder beendet sein müsse, dahingehend geäussert, dass das Tatbestandsmerkmal des Erlangens beendet sein müsse. Die Sache dürfe sich mithin nicht mehr im Herrschaftsbereich des Opfers befinden. Vielmehr müsse der Täter die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben. Ein Delikt mit überschiessender Innentendenz müsse nicht zwingend formell beendet sein. Es genüge, wenn die Vortat hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Erlangens abgeschlossen sei, wenn sich mithin die Vermögenswerte nicht länger im Herrschaftsbereich des Opfers befänden. Geldwäscherei sei ab dem Zeitpunkt möglich gewesen, als die von der Vortäterschaft betrügerisch erlangten Gelder beim Beschwerdeführer eingetroffen seien. Dieser sei mit Blick auf den von "A.________" erwarteten Kredit und die an sie geleisteten Zahlungen seiner vermeintlichen Kreditgeberin ausgeliefert gewesen. Mit Eingang auf dessen Konto hätten sich die Gelder deshalb faktisch im Herrschaftsbereich von "A.________" befunden, die frei darüber habe verfügen können (Entscheid S. 10 ff.). 
 
1.3. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191; 127 IV 20 E. 3a S. 25 f.; je mit Hinweisen).  
 
Die Begehung eines Anschlussdelikts setzt voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist. Bis zum Abschluss der Vortat ist nur Gehilfenschaft oder Mittäterschaft an der Vortat möglich. Dies gilt für den Tatbestand der Geldwäscherei wie auch für den Tatbestand der Hehlerei. Die Vereitelung von Einziehungs-, Auffindungs- und Herkunftsermittlungsinteressen beim Tatbestand der Geldwäscherei setzt voraus, dass solche Interessen überhaupt bestehen (Urteile 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3; 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 6.3.1; je mit Hinweisen; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, 2018, N. 290 und 815 zu Art. 305bis StGB). Zum Stadium der Vortat finden sich in der Literatur verschiedene Standpunkte. Nach MARK PIETH müsse das vorangehende wertgenerierende Verhalten soweit abgeschlossen sein, dass zumindest die Werte bereits erzielt worden seien. Geldwäscherei komme erst nach vollendeter Vortat in Frage (Mark Pieth, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 24 und 69 zu Art. 305bis StGB). Gemäss TRECHSEL/PIETH, DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS sowie YVONA GRIESSER sei die Vollendung der Vortat nicht erforderlich (TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 305bis StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 495; YVONA GRIESSER, Geldwäscherei [Art. 305bis StGB], in: Liber amicorum für Andreas Donatsch [...], 2012, S. 138). Nach ACKERMANN/ZEHNDER könne eine abgeschlossene Vortat in der Form des vollendeten bzw. beendeten Delikts vorliegen oder auch als unvollendeter oder vollendeter Versuch. Bei der Geldwäscherei sei nicht in jedem Fall zwingend, dass die Vortat vollendet bzw. beendet sei. Bei Delikten mit überschiessender Innentendenz aber sei Beendigung vorausgesetzt (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 290 f. und 815 f. zu Art. 305bis StGB). CHRISTINE EGGER TANNER unterstreicht, die Vortat sei in Bezug auf den Geldwäschereiartikel erst von Bedeutung, wenn durch sie illegale Vermögenswerte angefallen seien. Die Vortat müsse nicht vollendet oder beendet sein (CHRISTINE EGGER TANNER, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei [...], 1999, S. 42 f. und 58). Zur Frage, ob die Vortat vollendet oder beendet sein muss, hat sich die Rechtsprechung in Entscheiden zum Tatbestand der Hehlerei dahingehend geäussert, dass das Tatbestandsmerkmal des Erlangens beendet sein muss, während hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale Vollendung genügt. Die Sache darf sich mithin faktisch nicht mehr im Herrschaftsbereich des Opfers befinden. Der Täter muss vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben (Urteile 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.1; 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.1; 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 6.3.1). 
 
1.4. Beim Tatbestand des Betrugs besteht die Tathandlung in einem irreführenden Verhalten des Täters. Der Täter bewirkt oder verstärkt beim Geschädigten durch arglistiges Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen einen Irrtum und bestimmt den Getäuschten zu einer Vermögensdisposition. Der Betrug ist mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet und mit Eintritt der Bereicherung beendet (BGE 133 IV 171 E. 6.5 S. 178; ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 226). Die Tathandlung liegt hier in der arglistigen Täuschung mehrerer Drittpersonen durch "A.________". Diese gaukelte ihren Geschäftspartnern die Auszahlung einer Kreditsumme vor und brachte sie dazu, vermeintliche Vorschussverpflichtungen im Umfang von rund Fr. 35'700.-- an den Beschwerdeführer zu leisten. Mit diesen Vermögensdispositionen war der Betrug als Vortat abgeschlossen. Im besagten Zeitpunkt waren die Getäuschten geschädigt, illegale Vermögenswerte angefallen und der Betrug vollendet. Damit braucht nicht beantwortet zu werden, ob mit einem Teil der Lehre Geldwäschereihandlungen auch zu einem früheren Zeitpunkt möglich sind. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er unter Berufung auf ACKERMANN/ZEHNDER bei Vortaten mit überschiessender Innentendenz Beendigung voraussetzt und Tathandlungen zwischen Vollendung und Beendigung einzig als Handlungen eines Mittäters oder Gehilfen zur Vortat sieht. Vielmehr ist bereits in dieser Phase Geldwäscherei möglich. Der Sache nach geht es um eine Form der Begünstigung, und zwar um eine Wertbegünstigung. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Es handelt sich um ein typisches Anschlussdelikt. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schützt der Tatbestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 325 f. mit Hinweisen). Dem Tatbestand liegt wie den Einziehungsbestimmungen der Gedanke zugrunde, strafbares Verhalten solle sich nicht lohnen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 327 mit Hinweisen). Eine Sicherung der illegalen Vermögenswerte durch den Geldwäscher respektive eine Behinderung der staatlichen Einziehung ist unabhängig von einer Beendigung der Vortat möglich. Ebenso war im Zeitpunkt der Überweisungen an den Beschwerdeführer die Vereitelung der vorgenannten Einziehungs-, Auffindungs- und Herkunftsermittlungsinteressen möglich, unabhängig von der insoweit nicht relevanten Frage, ob die Betrügerin Verfügungsmacht über die Summen erhalten hatte. Nichts für seinen Standpunkt abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich, wenn er argumentiert, eine Teilnahme im Sinne einer Gehilfenschaft und Mittäterschaft sei bei Delikten mit überschiessender Innentendenz bis zur Beendigung der Vortat möglich. Diese Ausführungen treffen zwar zu (BGE 122 IV 211 E. 3b/dd S. 220 mit Hinweis). Sie bedeuten aber, dass nebst der Geldwäschereihandlungen grundsätzlich auch eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der Vortat zur Diskussion gestanden hätte. Nach der Rechtsprechung kann der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 132; Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.1, nicht publ. in BGE 132 IV 132; je mit Hinweisen).  
 
Die Überweisungen per Western Union an B.________ stellen die sich an den Betrug anschliessenden Geldwäschereihandlungen dar. Der Schuldspruch der mehrfachen Geldwäscherei verletzt kein Bundesrecht. Die Rüge ist unbegründet. 
 
2.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga