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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_873/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Auslieferung an Russland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. November 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der russische Staatsangehörige X.________ befindet sich seit dem 16. Dezember 2012 in der Schweiz im Rahmen eines hiesigen Strafverfahrens in Untersuchungshaft. 
 
 Am 9. April 2013 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um seine Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Vermögensdelikten. 
 
 Am 4. Juli 2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung; dies unter Ausschluss des Delikts gemäss Art. 199 des russischen Strafgesetzbuchs (Steuerhinterziehung durch eine Organisation) und unter Auflage der im Ersuchen zugesicherten Garantien. 
 
 Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 19. November 2013 ab. 
 
B.   
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Fall sei als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG einzustufen; der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen. 
 
C.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
 
 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
 
 Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161). 
 
 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
 
 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.  
 
 Die Vorinstanz hat zu seinen Einwänden Stellung genommen. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz in der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrenseinstellung in Russland aufgrund einer Amnestie kein Auslieferungshindernis erkannt hat. Wie die Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 12 E. 4.1.4) zutreffend ausführt, obliegt es den russischen Behörden zu entscheiden, ob die geltend gemachte Amnestie den Beschwerdeführer erfasst. Dieser hätte im Übrigen schon lange die Möglichkeit gehabt, die russischen Behörden unter Hinweis auf die angebliche Verfahrenseinstellung zum Rückzug des Auslieferungsersuchens zu veranlassen. Die russischen Behörden haben das Ersuchen jedoch nicht zurückgezogen. Damit ist es zu vollziehen (vgl. Urteil 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht auszumachen. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
2.   
Die Beschwerde ist danach unzulässig. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri